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Beschluss

1 Ss (OWi) 103/20

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bleibt unbegründet, wenn Tatgericht rechtlich zutreffend festgestellt und das Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. • Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten sind die Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung maßgebliche Zumessungsrichtlinien; persönliche wirtschaftliche Verhältnisse sind nur zu berücksichtigen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen oder der Betroffene hierzu substantiiert vorträgt. • Eine angemessene, moderate Erhöhung der Regelgeldbuße wegen vorbelasteter Tatperson entbindet das Amtsgericht nicht von einer Ermessensentscheidung und erfordert nicht automatisch weitere Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen, sofern der Betroffene hierzu nicht vorträgt. • Das Regelfahrverbot ist indiziert und unterbleibt nur bei Vorliegen konkreter Ausnahmegründe; das Gericht muss deren Fehlen darlegen.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde gegen Bußgeld und Regelfahrverbot wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung verworfen • Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bleibt unbegründet, wenn Tatgericht rechtlich zutreffend festgestellt und das Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. • Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten sind die Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung maßgebliche Zumessungsrichtlinien; persönliche wirtschaftliche Verhältnisse sind nur zu berücksichtigen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen oder der Betroffene hierzu substantiiert vorträgt. • Eine angemessene, moderate Erhöhung der Regelgeldbuße wegen vorbelasteter Tatperson entbindet das Amtsgericht nicht von einer Ermessensentscheidung und erfordert nicht automatisch weitere Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen, sofern der Betroffene hierzu nicht vorträgt. • Das Regelfahrverbot ist indiziert und unterbleibt nur bei Vorliegen konkreter Ausnahmegründe; das Gericht muss deren Fehlen darlegen. Die Betroffene wurde am 6. Juni 2019 auf der B 248 außerhalb geschlossener Ortschaften mit 136 km/h bei erlaubten 70 km/h gemessen. Das Verkehrszeichen mit Geschwindigkeitsbeschränkung stand 225 Meter vor der Messstelle. Das Amtsgericht Salzgitter verurteilte die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 460,00 € und ordnete ein zweimonatiges Fahrverbot an. Die Betroffene, als selbständige Pharmareferentin mit geregeltem Einkommen in der Hauptverhandlung anwesend, machte keine weiteren substantiierten Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen. Dagegen legte ihr Verteidiger Rechtsbeschwerde ein; die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Verwerfung. Das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit und die Rechtsfolgenentscheidung des Amtsgerichts. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde war statthaft und fristgerecht eingelegt. • Schuldfrage: Die Feststellungen des Amtsgerichts zur Geschwindigkeitsübersreitung und zur Fahrlässigkeit sind tragfähig; die Rechtsbeschwerde ist insoweit offensichtlich unbegründet. • Ermessen und Bußgeldbemessung: Die Bemessung der Rechtsfolgen unterliegt dem Ermessen des Tatgerichts; die Überprüfung ist auf Rechtsfehler und Ermessensfehler beschränkt. Die Bußgeldkatalogverordnung liefert verbindliche Regelsätze als Zumessungsrichtlinien im Rahmen von § 17 Abs. 3 OWiG. • Wirtschaftliche Verhältnisse: Wirtschaftliche Verhältnisse sind bei der Bußgeldzumessung gemäß § 17 Abs. 3 OWiG nur untergeordnet zu berücksichtigen und nur dann tatrichterlich zu ermitteln, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen oder der Betroffene hiervon substantiiert vorträgt. • Anwendung auf den Fall: Das Amtsgericht ist von der Regelgeldbuße ausgegangen und hat diese wegen zweier vorbelastender Eintragungen geringfügig erhöht; dies ist ermessensfehlerfrei. Mangels konkreter Angaben der Betroffenen bestand kein Anlass zur weiteren Aufklärung ihrer Einkommensverhältnisse. • Fahrverbot: Das Tatgericht hat berechtigt keinen Ausnahmefall i.S. eines Absehens vom Regelfahrverbot gesehen, weil keine entsprechenden Anhaltspunkte dargetan wurden. • Verfahrenskosten: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird als unbegründet verworfen. Das Amtsgericht hat die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie die Fahrlässigkeit zutreffend festgestellt und das Strafmaß (Geldbuße 460,00 €; zweimonatiges Fahrverbot) innerhalb seines Ermessens rechtsfehlerfrei bemessen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Berücksichtigung besonderer wirtschaftlicher Verhältnisse lagen nicht vor, da die Betroffene hierzu keinen substantiellen Vortrag erbracht hat; eine weitergehende Aufklärung war daher nicht geboten. Die Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.