Beschluss
1 ORbs 121 SsBs 40/24
Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für die Bemessung von Geldbußen sind Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der dem Betroffenen zu machenden Vorwurf in erster Linie maßgeblich. Die wirtschaftlichen Verhältnisse spielen lediglich eine untergeordnete Rolle.(Rn.14)
2. Besteht ein Katalog an Regelgeldbußen (für Verkehrsordnungswidrigkeiten) kommt hierin im Regelfall eine Wertung des Verordnungsgebers zur Bedeutung der jeweiligen Ordnungswidrigkeit und einem dem Betroffenen zu machenden Vorwurf zum Ausdruck, die auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durchschnittlicher Betroffener im Blick hat.(Rn.15)
3. Im Regelfall sind diesen Fällen tatgerichtliche Ermittlungen zur Leistungsfähigkeit und Ausführungen hierzu in den Urteilsgründen selbst dann entbehrlich, wenn (Regel-) Geldbußen über 250 Euro verhängt werden sollen.(Rn.16)
4. Dies gilt auch dann, wenn eine nach § 3 Abs. 4a BKatV wegen Vorsatzes verdoppelte (Regel-) Geldbuße verhängt werden soll oder der Betroffene keinen Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht.(Rn.18)
5. Selbst bei einer (etwa wegen Voreintragungen) nur geringfügigen Erhöhung der Regelbuße gilt nichts anderes, da auch in diesen Fällen Bedeutung und Vorwurf noch maßgebliche Zumessungsgesichtspunkte sind und die wirtschaftlichen Verhältnisse eine nur untergeordnete Rolle spielen.(Rn.19)
6. Bei nicht lediglich geringfügigen Erhöhungen der Regelbuße sind jedenfalls im Bereich höherer Geldbußen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eines Betroffenen und deren Darstellung in den Urteilsgründen nicht mehr ohne Weiteres entbehrlich.(Rn.20)
(Rn.24)
7. Gleiches gilt auch in Fällen tateinheitlich verwirklichter Ordnungswidrigkeiten, da sich die nach § 3 Abs. 5 Satz 2 BKatV zugelassene angemessene Erhöhung der Geldbuße nicht mehr zwingend im Rahmen der den Regelsätzen innewohnenden und vorweg geprüften durchschnittlichen Leistungsfähigkeit bewegt.(Rn.26)
(Rn.27)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichtes vom 25.01.2024 einschließlich der getroffenen Feststellungen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Bemessung von Geldbußen sind Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der dem Betroffenen zu machenden Vorwurf in erster Linie maßgeblich. Die wirtschaftlichen Verhältnisse spielen lediglich eine untergeordnete Rolle.(Rn.14) 2. Besteht ein Katalog an Regelgeldbußen (für Verkehrsordnungswidrigkeiten) kommt hierin im Regelfall eine Wertung des Verordnungsgebers zur Bedeutung der jeweiligen Ordnungswidrigkeit und einem dem Betroffenen zu machenden Vorwurf zum Ausdruck, die auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durchschnittlicher Betroffener im Blick hat.(Rn.15) 3. Im Regelfall sind diesen Fällen tatgerichtliche Ermittlungen zur Leistungsfähigkeit und Ausführungen hierzu in den Urteilsgründen selbst dann entbehrlich, wenn (Regel-) Geldbußen über 250 Euro verhängt werden sollen.(Rn.16) 4. Dies gilt auch dann, wenn eine nach § 3 Abs. 4a BKatV wegen Vorsatzes verdoppelte (Regel-) Geldbuße verhängt werden soll oder der Betroffene keinen Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht.(Rn.18) 5. Selbst bei einer (etwa wegen Voreintragungen) nur geringfügigen Erhöhung der Regelbuße gilt nichts anderes, da auch in diesen Fällen Bedeutung und Vorwurf noch maßgebliche Zumessungsgesichtspunkte sind und die wirtschaftlichen Verhältnisse eine nur untergeordnete Rolle spielen.(Rn.19) 6. Bei nicht lediglich geringfügigen Erhöhungen der Regelbuße sind jedenfalls im Bereich höherer Geldbußen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eines Betroffenen und deren Darstellung in den Urteilsgründen nicht mehr ohne Weiteres entbehrlich.(Rn.20) (Rn.24) 7. Gleiches gilt auch in Fällen tateinheitlich verwirklichter Ordnungswidrigkeiten, da sich die nach § 3 Abs. 5 Satz 2 BKatV zugelassene angemessene Erhöhung der Geldbuße nicht mehr zwingend im Rahmen der den Regelsätzen innewohnenden und vorweg geprüften durchschnittlichen Leistungsfähigkeit bewegt.(Rn.26) (Rn.27) Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichtes vom 25.01.2024 einschließlich der getroffenen Feststellungen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen. I. Mit Bußgeldbescheid vom 21.11.2022 setzte die Polizei gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (Atemalkoholkonzentration 0,39 Promille) in Tateinheit mit vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 79 Kilometer pro Stunde und in Tateinheit mit vorsätzlichen Nichtbefolgens des Haltegebotes eines Polizeibeamten eine Geldbuße von 1.885 Euro und ein dreimonatiges Fahrverbot fest. Den hiergegen eingelegten Einspruch beschränkte der Betroffene auf die Rechtsfolgen. Nachdem der Betroffene die Fahrzeugführereigenschaft eingeräumt und erklärt hatte, sich nicht weiter einzulassen, entband ihn das Amtsgericht antragsgemäß von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Bußgeldhauptverhandlung. In Abwesenheit des Betroffenen und des Verteidigers verurteilte das Amtsgericht den Betroffenen sodann zu der bereits im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße und dem dort festgesetzten Fahrverbot. Gegen das am 22.02.2024 an den Verteidiger zugestellte Urteil richtet sich die am gleichen Tag eingegangene und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die das Urteil mit der Sachrüge angreift. Sie rügt dabei insbesondere, dass gemäß § 19 OWiG bei tateinheitlichen Verstößen die höchste angedrohte Geldbuße maßgeblich sei, hier also 1.600 Euro. Ferner habe das Amtsgericht unzureichende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen. Auf die Rechtsbeschwerdebegründung vom 22.02.2024 (Bl. 122 ff d.A.) wird Bezug genommen. Mit der dem Verteidiger am 22.05.2024 zugestellten Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 07.05.2024 beantragt diese, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen form- und fristgemäß eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig; sie hat in der Sache (vorläufig) Erfolg. (1). Nach § 80a Abs. 3 OWiG wurde die Sache mit Beschluss vom 14.06.2024 auf den Senat übertragen. (2). Die Beschränkung des Einspruches auf den Rechtsfolgenausspruch durch den Betroffenen war wirksam. Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist gemäß § 67 Abs. 2 OWiG grundsätzlich möglich (vgl. Göhler/Seitz/Bauer, 18. Auflage, § 67 OWiG, Rn. 34e). Voraussetzung ist, dass der durch die Beschränkung in Rechtskraft erwachsende Bußgeldbescheid den Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht, was vorliegend der Fall ist. Insbesondere ist in dem Bußgeldbescheid der Tatvorwurf einschließlich der Schuldform ausreichend konkretisiert. (3). Soweit der Betroffenen in der Rechtsbeschwerde unzureichende Feststellungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen bemängelt, liegt hierin keine zulässige Aufklärungsrüge, da eine solche als Verfahrensrüge nur unter den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG wirksam gestellt werden kann (vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.04.2024, 1 ORbs 324/23). Dies bedarf der Mitteilung konkreter Tatsachen, Zustände oder Vorgänge als aufklärungsbedürftig nebst Benennung bestimmter Beweismittel, des erwarteten Beweisergebnisses und die daraus zu folgernde Besserstellung des Betroffenen (BayObLG, Beschluss vom 12.02.2021, 201 ObOWi 1631/20; Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Auflage, § 244, Rn. 102). Dem wird das Rechtsbeschwerdevorbringen nicht gerecht, insbesondere sind weder Beweismittel noch erwartetes Beweisergebnis genannt. (4). Im Hinblick auf die erhobene Sachrüge ist jedoch eine umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils geboten (BGH, Beschluss vom 14.03.2024, 2 StR 7/24), wobei der Senat an die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters gebunden ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 30.06.2010, 3 Ss OWi 854/10). Die vom Senat aufgrund der Rechtsmittelbeschränkung einzig zu prüfenden Rechtsfolgenentscheidung des Amtsgerichtes ist dabei nur eingeschränkt überprüfbar. Denn sie gehört zu den Aufgaben des Tatrichters, der aufgrund seiner in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse die wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen hat, was dem Rechtsbeschwerdegericht, dem der persönliche Eindruck von dem Betroffenen fehlt, nur eingeschränkt möglich ist. Auch die Gewichtung der einzelnen Zumessungsgesichtspunkte obliegt dem Tatrichter (KG, Beschluss vom 16.04.2019, 3 Ws (B) 82/19). Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur dann eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen dem Gesetz widersprechen oder sonst in sich fehlerhaft sind, von rechtlich unzutreffenden oder unvollständigen Erwägungen ausgehen oder der Tatrichter sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Göhler/Gürtler/Thoma, 18. Auflage, § 17 OWiG, Rn. 35; BGH, Urteil vom 27.01.2010, 2 StR 498/09; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2014, IV-2 RBs 115/14). Die getroffene Entscheidung ist insoweit bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren (vgl. KG, Beschluss vom 21.02.2018, 3 Ws (B) 27/18). Die Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidung lässt vorliegend die Einbeziehung von nach den Umständen des Einzelfalles gebotenen erörterungsbedürftigen Fragen in Form der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betroffenen vermissen. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil dazu lediglich ausgeführt, dass es von geordneten Lebensverhältnissen des Betroffenen ausgeht, ohne dies (und die dem zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen) näher auszuführen, obgleich dies in der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation geboten gewesen wäre. Das angefochtene Urteil leidet danach an einem durchgreifenden Erörterungsmangel. a). Ausgangspunkt der Bemessung einer festzusetzenden Geldbuße sind nach § 17 Abs. 3 S. 1 OWiG zunächst die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit sowie der dem Betroffenen zu machenden Vorwurf. Die wirtschaftlichen Verhältnisse spielen dabei lediglich eine untergeordnete Rolle; nach § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG kommen diese lediglich "in Betracht", während sie bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gänzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 30.06.2010, 3 Ss OWi 854/10). Das bedeutet, dass deren Bedeutung bei der Bemessung einer Geldbuße nur nachrangig zu berücksichtigen ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2018, 3 Ss OWi 270/18; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.04.2021, 1 Ss (OWi) 103/20; KK-OWiG/Mitsch, 5. Auflage, § 17, Rn. 84). aa). Im Bereich von Verkehrsordnungswidrigkeiten, sind danach Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen in weiten Teilen entbehrlich, da der Verordnungsgeber durch die Festlegung von Regelgeldbußen für eine Vielzahl von Sachverhalten bereits im Vorfeld Bestimmungen zur Bedeutung der jeweiligen Ordnungswidrigkeit und dem dem Betroffenen regelmäßig zu machenden Vorwurf getroffen hat, die auch die Leistungsfähigkeit der durchschnittlichen Betroffenen im Blick haben (OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.12.2015; OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2013, III-1 RBs 72/13; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.04.2021, 1 Ss (OWi) 103/20; KK-OWiG/Mitsch, 5. Auflage, § 17, Rn. 100). Der Verordnungsgeber hat mit dem Regelsatz zu erkennen gegeben, was er unter den diesen ausfüllenden Bedingungen im Regelfall für angemessen erachtet (OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.12.2015). Dabei sind die festgelegten Regelsätze (§ 1 Abs. 2 S. 1 BKatV) ebenso wie Regelfahrverbote Zumessungsrichtlinien im Rahmen von § 17 Abs. 3 OWiG; sie haben Rechtssatzqualität und binden auch die Gerichte bei Vorliegen von Regelfällen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.04.2021, 1 Ss (OWi) 103/20). bb). Ergeben sich in diesen Fällen keine Anhaltspunkte auf eine besonders gute oder besonders schlechte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, sind weitere Ermittlungen dazu sowie Ausführungen in den Urteilsgründen in der Regel entbehrlich, selbst wenn (Regel-) Geldbußen über 250 Euro verhängt werden sollen (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 01.09.2011, 1 Ss Bs 66/11; OLG Braunschweig, Beschlüsse vom 08.12.2015, 1 Ss (OWi) 163/15 und vom 13.04.2021, 1 Ss (OWi) 103/20; OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2013, III-1 RBs 72/13; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.11.2017, 1 OWi 2 Ss Bs 87/17; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.02.2015, 2 Ss-OWi 47/15; BeckOK OWiG/Sackreuther, 42. Edition, § 17, Rn. 91). Dies gilt auch dann, wenn der Betroffenen keinen Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht, etwa weil er sich von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Bußgeldhauptverhandlung entbinden lassen hat. Denn durch Entbindungsantrag und fehlende Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnisse begibt sich der Betroffene selbst der Möglichkeit der Geltendmachung zu seinen Gunsten sprechender wirtschaftlicher Umstände (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.12.2018, 10 Ss 644/18; KG, Beschluss vom 06.04.2018, 3 Ws (B) 82/18-122 Ss 34/18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.02.2015, 2 Ss-OWi 47/15). Solche Umstände sind aufgrund der Regel-Ausnahme-Systematik der BKatV nicht von vornherein Gegenstand der Amtsaufklärung, wobei dies nicht zu einer Beweislast für den Betroffenen führt, sondern der Tatrichter bei insofern nachvollziehbarem Sachvortrag diesem nachzugehen und sich von der Richtigkeit zu überzeugen hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.12.2018, 10 Ss 644/18; KG, Beschluss vom 06.04.2018, 3 Ws (B) 82/18-122 Ss 34/18; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.04.2021, 1 Ss (OWi) 103/20). Fehlt ein solcher, so sind Ermittlungen der wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich nicht veranlasst, solange keine Überraschungsentscheidung ergeht OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.02.2015, 2 Ss-OWi 47/15). cc). Gleiches gilt im Falle einer nach § 3 Abs. 4a BKatV wegen Vorsatzes verdoppelten (Regel-) Geldbuße, da der Verordnungseber auch für diese Fälle zu erkennen gegeben hat, dass er den festgeschriebenen Regelsatz auch unter diesen Bedingungen für angemessen erachtet, er also im Regelsatz die grundsätzliche Leistungsfähigkeit auch für Fälle vorsätzlichen Handelns vorwegbestimmt hat (OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.12.2015, 1 Ss (OWi) 163/15; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.11.2017, 1 OWi 2 Ss Bs 87/17; KK-OWiG/Mitsch, 5. Auflage, § 17, Rn. 92). dd). Selbst bei nur geringfügigen Erhöhungen von Regelbußen – etwa aufgrund von Voreintragungen im Fahreignungsregister – gilt nichts anderes, da auch in diesen Fällen maßgebliche Zumessungsgesichtspunkte noch die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der dem Betroffenen zu machende Vorwurf sind; die wirtschaftlichen Verhältnisse spielen auch in diesen Fällen eine nur untergeordnete Rolle (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.11.2017, 1 OWi 2 Ss Bs 87/17; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.04.2021, 1 Ss (OWi) 103/20; BeckOK OWiG/Sackreuther, 42. Edition, § 17, Rn. 91). Eine solche geringfügige Erhöhung kann jedenfalls in einem Bereich von bis zu zehn Prozent der vorgesehenen Regelbuße noch angenommen werden (vgl. auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.12.2015, 1 Ss (OWi) 163/15; i.E. wohl auch KG, Beschluss vom 12.03.2019, 3 Ws (B) 53/19 – 162 Ss 22/19). In diesem Bereich würden die andernfalls vom Tatrichter zu ergreifenden Aufklärungsmittel, wie etwa die Befragung von Angehörigen, Nachbarn, Arbeitgeber oder die Durchsuchung der Wohnung nach Einkommensunterlagen, die schwerwiegende Grundrechtseingriffe darstellen, angesichts der Bedeutung der Sache im Regelfalle nicht verhältnismäßig erscheinen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.11.2017, 1 OWi 2 Ss Bs 87/17; KG, Beschluss vom 12.03.2019, 3 Ws (B) 53/19 – 162 Ss 22/19; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.04.2021, 1 Ss (OWi) 103/20). ee). Soll hingegen eine die Regelgeldbuße nicht nur geringfügig überschreitende Geldbuße festgesetzt werden, so ist der Tatrichter grundsätzlich nicht mehr von der Verpflichtung zur Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen entbunden, da in diesem Falle nicht mehr im Wesentlichen nur auf Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Betroffenen zu machenden Vorwurf abgestellt wird (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.11.2017, 1 OWi 2 Ss Bs 87/17). Denn in diesen Fällen kommt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine erhöhte Bedeutung zu, hängt von ihr doch ab, wie nachhaltig der Betroffene von der Geldbuße betroffen ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2018, 3 Ss OWi 270/18; KK-OWiG/Mitsch, 5. Auflage, § 17, Rn. 84). Eine Ausnahme hiervon ist dann zu machen, wenn eine Geldbuße von bis zu 250 Euro verhängt werden soll. In diesem Falle spielt es keine Rolle, ob eine Regelgeldbuße oder eine (auch nicht nur geringfügig erhöhte) erhöhte Geldbuße festgesetzt werden soll; Ermittlungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind in solchen Kostenallationen stets dann entbehrlich, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen außergewöhnlich gut oder schlecht sind (OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.12.2015, 1 Ss (OWi) 163/15; OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2015, III-3 RBs 354/14; KK-OWiG/Mitsch, 5. Auflage, § 17, Rn. 92; BeckOK OWiG/Sackreuther, 42. Edition, § 17, Rn. 91). Selbst bei der Festsetzung von über 250 Euro hinausgehenden Geldbußen kann mitunter auf weitere Ermittlungen verzichtet werden, wenn diese allein aufgrund der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit oder des dem Betroffenen zu machenden Vorwurfes erfolgt (und nicht auch aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse) und der Betroffene – abgesehen von fehlenden sonstigen Anhaltspunkten für außergewöhnlich nach oben oder unten abweichender Verhältnisse – keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat, keine Anknüpfungspunkte für eine Schätzung vorliegen und eine weitere Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer Verzögerung führen oder unverhältnismäßig sein würde (OLG Braunschweig, Beschlüsse vom 08.12.2015, 1 Ss (OWi) 163/15 und vom 13.04.2021, 1 Ss (OWi) 103/20; OLG Köln, Beschluss vom 15.07.2022, III-1 RBs 198/22; OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2013, III-1 RBs 72/13; BeckOK OWiG/Sackreuther, 42. Edition, § 17, Rn. 92). In diesen Fällen darf der Tatrichter grundsätzlich von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen ausgehen (OLG Bamberg, Beschluss vom 30.06.2010, 3 Ss OWi 854/10), da andernfalls die gesetzliche Bindungswirkung an einen Entbindungsantrag vom Betroffenen konterkariert werden könnte (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.02.2015, 2 Ss-OWi 47/15). Jedoch kommt der Frage der Verhältnismäßigkeit einer festzusetzenden Geldbuße eine umso größere Bedeutung zu, je höher diese ist. So sind die wirtschaftlichen Verhältnisse trotz fehlender Angaben des Betroffenen insbesondere dann genauer zu beleuchten, wenn eine höhere Geldbuße verhängt werden soll, was bei solchen im vierstelligen Bereich teilweise bejaht wird (OLG Köln, Beschluss vom 15.07.2022, III-1 RBs 198/22; BeckOK OWiG/Sackreuther, 42. Edition, § 17, Rn. 92; im Ergebnis wohl auch OLG Bamberg, Beschlüsse vom 30.06.2010, 3 Ss OWi 854/10 (Geldbuße von 800 Euro) und vom 19.03.2018, 3 Ss OWi 270/18; zu Geldbuße von 400 Euro auch OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2013, III-1 RBs 72/13). In den nicht einem der Ausnahmefälle unterfallenden Konstellationen der nicht nur geringen Überschreitung des Regelsatzes sind regelmäßig weitere Ermittlungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erforderlich, etwa durch Vernehmung von Angehörigen, Bekannten, Nachbarn oder des Arbeitgebers, bei Verhältnismäßigkeit ggf. auch Durchsuchung der Wohnung der Betroffenen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.11.2017, 1 OWi 2 Ss Bs 87/17; OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2013, III-1 RBs 72/13). Gegebenenfalls muss das Erfordernis weiterer Aufklärung auch bei der Entscheidung über einen Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung Berücksichtigung finden, wenngleich eine Ankündigung, vom Schweigerecht umfassend Gebrauch zu machen, auch in diesen Fällen zu beachten sein wird (OLG Köln, Beschluss vom 15.07.2022, III-1 RBs 198/22; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.02.2015, 2 Ss-OWi 47/15). Denn Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen lassen sich nicht erzwingen (OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2013, III-1 RBs 72/13). Darüber hinaus gibt auch die nach § 111 Abs. 1 OWiG durchsetzbare Angabe zum Beruf keinen ausreichenden Anhalt auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, da hieraus weder ein Einkommen erkennbar wird, noch eine aktuell bestehende Berufstätigkeit (oder etwaige Arbeitslosigkeit) des Betroffenen (OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2013, III-1 RBs 72/13). Zu beachten ist auch, dass der Tatrichter dem Grunde nach auch berechtigt ist, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, allen voran dessen Einkommen, in entsprechender Anwendung des § 40 Abs. 3 StGB zu schätzen, was jedoch die Feststellung konkreter Anknüpfungstatsachen voraussetzt (OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2018, 3 Ss OWi 270/18; KG, Beschluss vom 05.11.1998, 2 Ss 371/98 - 5 Ws (B) 626/98; KK-OWiG/Mitsch, 5. Auflage, § 17, Rn. 87). Der Hinweis, das Amtsgericht gehe von geregelten Einkommens- oder Lebensverhältnissen aus, genügt hierfür nicht (KG, Beschluss vom 05.11.1998, 2 Ss 371/98 - 5 Ws (B) 626/98; KK- OWiG/Mitsch, 5. Auflage, § 17, Rn. 87). ff). Für die – hier vorliegende – besondere Konstellation tateinheitlich begangener, mit Regelbußen zu ahndender Ordnungswidrigkeiten ist zu beachten, dass nach § 3 Abs. 5 S. 1 BKatV der höchste angedrohte Regelsatz Ausgangspunkt der Rechtsfolgenbemessung ist, dieser jedoch nach § 3 Abs. 5 S. 2 BKatV angemessen erhöht werden kann. Die Ausgestaltung als "Kann-Bestimmung" deutet jedoch darauf hin, dass die den Regelsätzen innewohnende vorweg geprüfte durchschnittliche Leistungsfähigkeit in diesen Fällen der angemessenen Erhöhung nicht mehr gilt, zumal der Verordnungsgeber nicht weiter konkretisiert, was er unter "angemessener Erhöhung" verstanden haben will; er überlässt dies vielmehr den vom Tatgericht zu ermittelnden Umständen des Einzelfalles. Konsequenz hieraus ist, dass jedenfalls bei der Erhöhung nach § 3 Abs. 5 S. 2 BKatV eine Leistungsfähigkeitsprüfung dann nicht entfällt, wenn die oben genannten Grundsätze zu deren Entbehrlichkeit nicht greifen, insbesondere als dann, wenn die verwirkte höchste Regelbuße (§ 3 Abs. 5 S. 1 BKatV) nicht mehr nur geringfügig überschritten werden soll (so i.E. auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.12.2015, 1 Ss (OWi) 163/15). Danach kann auf Feststellungen zur Leistungsfähigkeit in diesen Fällen der tateinheitlichen Begehungsweise nur dann verzichtet werden, wenn der (höhere) Regelsatz nach § 3 Abs. 5 S. 1 BKatV nur geringfügig, also um nicht mehr als zehn Prozent überschritten wird und die Erhöhung nicht mehr als 50 Prozent des niedrigeren Regelsatzes beträgt (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.12.2015, 1 Ss (OWi) 163/15). In diesen Fällen beruht die Bußgeldbemessung noch im Wesentlichen auf der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem dem Betroffenen zu machenden Vorwurf (OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.12.2015, 1 Ss (OWi) 163/15). Darüber hinausgehende Regelsatzerhöhungen begründen demgegenüber grundsätzlich eine weitere Verpflichtung zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, soweit solche mit vertretbaren und insbesondere verhältnismäßigen Mitteln getroffen werden können. Jedenfalls sind Erörterungen dazu im Bußgeldurteil vonnöten. b). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht ausreichend gerecht. Zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind keine über die bloße Annahme "geordneter Lebensverhältnisse" hinausgehende Feststellungen getroffen, obgleich die Höhe der vorliegend festgesetzten Geldbuße weitere Ermittlungen hierzu erfordert hätte. Denn die nach § 3 Abs. 5 S. 1 BKatV verwirkte höchste Regelgeldbuße von 1.600 Euro (§ 3 Abs. 4a BKatV in Verbindung mit Ziffer 11.3.10) ist vorliegend nicht mehr nur geringfügig erhöht und bewegt sich zudem in einem Bereich höherer Geldbußen, sodass der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betroffenen eine erhöhte Bedeutung zukommt. Das Amtsgericht hätte daher vorliegend Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen treffen und dies in dem angefochtenen Urteil erörtern müssen. c). Auf diesen Mängeln beruht das angefochtene Urteil, da nicht auszuschließen ist, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu einer anderen Bewertung und auch einer niedrigeren Geldbuße Anlass geben können. Da der Senat derartige Feststellungen nicht treffen kann, war das angefochtene Urteil daher mitsamt den (wegen der Rechtsfolgenbeschränkung ausschließlich zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen) getroffenen Feststellungen aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück zu verweisen. Aufgrund der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.1970, 4 StR 66/70; OLG Dresden, Beschluss vom 30.10.2001, Ss (OWi) 502/01) war die angefochtene Entscheidung auch im Hinblick auf das verhängte Fahrverbot aufzuheben, eine Nachprüfung der einen Rechtsfolge nur unter Rückgriff auf die andere möglich ist und deshalb nicht auszuschließen ist, dass das Amtsgericht bei der gebotenen erneuten Entscheidung auch insofern zu einer abweichenden Rechtsfolgenbemessung gelangt (Senatsbeschlüsse vom 10.03.2023, 1 ORbs 171 SsBs 12/23 und vom 30.11.2023, 1 ORbs 331 SsBs 133/23; KG, Beschluss vom 25.08.2022, 3 Ws (B) 187/22). (5). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a). Ausgangspunkt der Rechtsfolgenbemessung bei tateinheitlich begangenen Ordnungswidrigkeiten ist nach § 19 Abs. 2 S. 1 OWiG die höchste angedrohte Geldbuße. Im Falle des Bestehens von Regelbußen ist dabei jedoch auf § 3 Abs. 5 BKatV in den Blick zu nehmen, sodass vorliegend nicht die Bußgeldandrohung in § 24a Abs. 4 StVG heranzuziehen ist, sondern diejenige in § 3 Abs. 4a BKatV in Verbindung mit Ziffer 11.3.10 BKat, die für die vorliegende vorsätzliche Geschwindigkeitsübertretung eine höhere Geldbuße vorsieht als § 3 Abs. 4a BKatV in Verbindung mit Ziffer 241 BKat (vgl. KG, Beschluss vom 06.03.2019, 3 Ws (B) 47/19). b). Für die Bemessung eines zu verhängenden Fahrverbotes kann nach § 19 Abs. 2 S. 2 OWiG bei tateinheitlichen Verstößen in Abweichung zu der nach § 19 Abs. 2 S. 1 OWiG für die Bußgeldbemessung anzuwendenden Vorschrift (höchste angedrohte Geldbuße) auch auf die andere Vorschrift (mit geringerer Bußgeldandrohung) abgestellt werden, sodass vorliegend auch die Prüfung eines Fahrverbotes vor dem Hintergrund der Ziffer 11.3.10 BKat möglich ist, die bereits ein Regelfahrverbot von drei Monaten vorsieht. c). Schließlich wird bei der ggf. erneuten Festsetzung einer Geldbuße in der vorliegenden Höhe die Frage von Zahlungserleichterungen nach § 18 OWiG zu erörtern sein.