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Urteil

7 U 122/17 (L)

Oberlandesgericht Celle, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Burgwedel vom 09.06.2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene amtsgerichtliche Urteil sowie das vorliegende Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Streitwert für das Berufungsverfahren : 2.349,20 € Gründe I. 1 Der Kläger als Verpächter verlangt Schadensersatz wegen des Verlustes des Ackerlandstatus der Pachtfläche aufgrund der Entstehung von Dauergrünland. 2 Mit schriftlichem landwirtschaftlichem Pachtvertrag vom 6. Februar 2010, einem Folgevertrag nach dem Erstpachtvertrag vom 18.09.1994, pachtete der Beklagte eine 0,9722 ha große landwirtschaftliche Fläche („Ackerfläche“), um sie, wie vertraglich gestattet, als eingezäunte Pferdeweide zu nutzen. Das Pachtverhältnis endete zum 30. September 2016. Zu diesem Termin wurde die Pachtfläche als eingezäunte Pferdeweide an den Kläger zurückgegeben. Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 forderte der Kläger den Beklagten vergeblich auf, den Ackerlandstatus der Pachtfläche nachzuweisen und den Weidezaun ordnungsgemäß zu entfernen (Anlage K 5, Bl. 16 d. A.). 3 Der Kläger beziffert seinen Schaden durch die Beseitigung und Entsorgung des Zaunes sowie wegen des Zukaufs des Ackerstatus/Landumbruchrechte auf insgesamt 2.349,20 € (Anlage K 9; Bl. 50 d. A.). 4 Das Landwirtschaftsgericht, auf dessen Urteil wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Zahlungsklage abgewiesen. Dem Beklagten falle nicht der Vorwurf zur Last, eine Änderung der Nutzung der Pachtsache im Sinne von § 590 Abs. 2 BGB vorgenommen zu haben. Weiterhin habe der Beklagte die Pachtsache durchaus im Zustand ordnungsgemäßer Bewirtschaftung zurückgegeben. Auch nach den Maßstäben der aktuellen höchstrichterlichen Entscheidung des BGH vom 28. April 2017 (LwZR 4/16) komme daher hier eine Haftung nicht in Betracht. 5 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er eine fehlerhafte Rechtsanwendung rügt. Der Kläger wiederholt und vertieft seinen Rechtsstandpunkt, dass nach Maßgabe der zitierten BGH-Entscheidung sehr wohl eine Haftung des Beklagten eingreife. Demgegenüber verteidigt der Beklagte das angefochtene Urteil. Maßgeblich sei nicht der Ursprungspachtvertrag vom 18.09.1994, der durch Kündigung zum 30.09.2010 beendet worden war. Angeknüpft werden könne nur an den zweiten Pachtvertrag vom 6. Februar 2010 mit Beginn des Pachtverhältnisses zum 01.10.2010. 6 Auf die weitergehende Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 i. V. m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet. II. 7 Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen landwirtschaftsgerichtlichen Urteils in der Sache aber keinen Erfolg. 8 Der Kläger verlangt von dem Beklagten, seinem ehemaligen Pächter, Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Rückgabe der Pachtsache. Die Pachtfläche sei ausweislich von § 1 des Vertrages als Ackerfläche verpachtet und als Dauergrünland, nämlich eingezäunte Pferdeweide, zurückgegeben worden. Wegen des Verlustes des Ackerflächenstatus sowie wegen der Kosten für die Entfernung der Weideeinzäunung sei der Beklagte haftbar. So habe der BGH in der zitierten Entscheidung vom 28. März 2017 - LwZR 4/16 - entschieden, aufgrund der dort im Pachtvertrag angegebenen Nutzungsart „A“ der Pachtfläche müsse diese vom Pächter in einem entsprechenden Zustand zurückgegeben werden. 9 Ebenso wie das Landwirtschaftsgericht vermag sich der Senat der Auffassung des Klägers, hier sei die Rückgabe von Ackerland geschuldet gewesen, nicht anzuschließen. Eine derartige Verpflichtung kann auch in Befolgung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung hier nicht angenommen werden. Der Landwirtschaftssenat des BGH hat nicht die Auffassung vertreten, dass eine Pachtfläche stets als Ackerfläche zurückzugeben sei, wenn sie im Vertrag als solche bezeichnet worden ist. Vielmehr hat der BGH lediglich entschieden, in dem dortigen Einzelfall sei die Auslegung des Pachtvertrages durch das OLG Schleswig, die Erhaltung des Ackerlandstatus entspreche ordnungsgemäßer Bewirtschaftung, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Vorliegend handelt es sich aber um einen anderen Sachverhalt, sodass der streitgegenständliche Pachtvertrag vom 6. Februar 2010 entsprechend den hier gegebenen Umständen - und im Ergebnis abweichend - auszulegen ist. 10 Der Senat hat schon in einem anderen Rechtsstreit mit ähnlich gelagerter Problematik in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 29.06.2017 entschieden und in den Gründen auszugsweise ausgeführt (7 U 27/17): 11 1. Zwar kann sich ein Pächter einer landwirtschaftlichen Fläche wegen positiver Vertragsverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig machen, wenn er entweder ohne die erforderliche Genehmigung eine Nutzungsänderung vornimmt (§ 8 Abs. 1 Pachtvertrag und § 590 BGB) oder wenn er bei Beendigung des Pachtverhältnisses die Fläche in einem Zustand zurückgibt, der nicht ordnungsgemäßer Bewirtschaftung entspricht (§ 13 Pachtvertrag und § 596 Abs. 1 BGB. An beiden Tatbeständen fehlt es hier jedoch. 12 Der Landwirtschaftssenat des OLG Schleswig hat insoweit, dies ist der Klägerin zuzugeben, bei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt eine Schadensersatzpflicht des Pächters bejaht (OLG Schleswig, Urteil vom 03. Mai 2016 - 2 L U 7/15 -, juris, Rn. 42 ff.). Diese Entscheidung hat der Senat für Landwirtschaftssachen beim Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.04.2017 (Aktenzeichen: LwZR 4/16) inzwischen bestätigt. Die betreffenden Leitsätze lauten: 13 „a) Werden als Ackerland verpachtete Flächen als Grünland genutzt, entspricht es vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung, die Ackerlandeigenschaft zu erhalten und die Entstehung von Dauergrünland durch einen rechtzeitigen Umbruch abzuwenden; kommt der Pächter dem schuldhaft nicht nach, ist er dem Grunde nach verpflichtet, dem Verpächter den durch die Entstehung von Dauergrünland entstandenen Schaden zu ersetzen. 14 b) Ein Mitverschulden des Verpächters kann in Betracht kommen, wenn er es unterlässt, den Pächter zu einem rechtzeitigen Umbruch anzuhalten, sofern ihm die Nutzung als Grünland bekannt war und er die drohende Entstehung von Dauergrünland erkennen konnte; in aller Regel wird Letzteres voraussetzen, dass der Verpächter aktiver Landwirt ist.“ 15 Allerdings war es in dem dortigen Fall zum einen so, dass eine Acker fläche verpachtet und dem Pächter übergeben worden war. Zum anderen handelte es sich bei dem Pächter um einen Landwirt , der die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften kenne und deren Änderungen beobachte, weshalb er verpflichtet gewesen sei, durch Umbrüche in entsprechenden Zeitabständen die Entstehung von Dauergrünland zu verhindern. 16 Hier ist die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen, von denen der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich auszugehen hat und auch ausgeht, dagegen beweisfällig dafür geblieben, dass eine Acker fläche an die Beklagte verpachtet wurde. Weiterhin ist die Beklagte unstreitig keine (mit dem Problem des Umbruchverbotes mutmaßlich vertraute) Landwirtin und zur Bestellung einer Ackerfläche mangels ausreichender Kenntnisse und Gerätschaften auch gar nicht in der Lage. Die Absicht, die betreffende Fläche allein als Weide für ihre Pferde nutzen zu wollen, war dem Verpächter H.B. bekannt und ist von ihm zumindest durch schlüssiges Verhalten zum Inhalt des Pachtvertrages gemacht worden, indem er persönlich die Weide nebst Einzäunung und Pferdetränke für die Beklagte hergerichtet hat. 17 Dies ist unstreitig auch geschehen, bevor die Beklagte die Nutzung des Pachtlandes aufgenommen hat bzw. aufnehmen konnte. Deshalb ist es auch rechtlich unerheblich, ob der damalige Verpächter H.B. die Herrichtung als Pferdeweide für die Beklagte vor dem 01.10.2000 (Pachtbeginn) oder danach vorgenommen hat. Denn die Beklagte hatte die Pferde zunächst noch auf der Sommerweide. Sie hat die Tiere erst Mitte November auf die streitgegenständliche Pachtfläche des H.B. gebracht. Von daher war noch ausreichend Zeit vorhanden, den Stoppelacker in eine Pferdeweide umzugestalten. Die Frage, ob dies schon vorher, etwa im Monat September, oder aber erst im Oktober und damit nach Beginn der Laufzeit des Pachtvertrags geschah, wird daher von praktischen Gegebenheiten (wie lange benötigte H.B. die Fläche prämienrechtlich, wann hatte er während der laufenden Landwirtschaftssaison Zeit für die Umgestaltung und wann musste die hergerichtete Weide für die Beklagte tatsächlich zur Verfügung stehen?) abgehangen haben. Jedenfalls ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, inwiefern eine möglicherweise statt bereits im September erst im Oktober 2000 erfolgte Umgestaltung des Stoppelackers in eine eingezäunte Pferdeweide geeignet sein sollte, die vertragsgemäße Bestimmung der Pachtfläche als Pferdeweide in Frage zu stellen und die Annahme zu begründen, dass hier Ackerland verpachtet sein sollte. Die Tatsache, dass die Beklagte keine Landwirtin war und ist, sondern nur eine Weide für ihre Pferde benötigte, und der Verpächter H.B. die Pachtfläche demgemäß als Grünland herrichtete, sie einzäunte und eine Pferdetränke errichtete, lässt vielmehr unabhängig vom genauen Zeitpunkt dieser Umgestaltung keinen anderen Schluss zu, als dass eine Pferdeweide, mithin Grünland, und keine Ackerfläche verpachtet wurde. Wäre gleichwohl etwas anderes gewollt gewesen, hätte dies schriftlich niedergelegt werden können und müssen (vgl. § 6 Pachtvertrag). 18 2. Aber selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre eine die Schadensersatzverpflichtung auslösende objektive Pflichtverletzung durch die Beklagte nicht festzustellen. Denn jedenfalls erfolgte die Umwandlung der Fläche in eine Pferdeweide durch H.B. selbst, also mit Genehmigung des Verpächters. Also fehlt es an einer unberechtigten Nutzungsänderung im Sinne von § 8 des Pachtvertrags und § 590 BGB. 19 Die von H.B. selbst vorgenommene Herrichtung als Pferdeweide machte weiterhin nur Sinn, wenn es der Beklagten gestattet sein sollte, die als Pferdeweide hergerichtete Fläche als solche, also als Pferdeweide dauerhaft zu nutzen. Die dauerhafte Nutzung als Pferdeweide (ohne sporadischen Anbau von Futtermitteln um die Entstehung von Dauergrünland zu vermeiden) entsprach daher einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung im Sinne von § 13 des Pachtvertrages und § 596 Abs. 1 BGB. 20 Mithin fehlt es, als Anknüpfungspunkt für eine (schuldhafte) Vertragsverletzung und damit für einen Schadensersatzanspruch, sowohl an einer Nutzungsänderung ohne Genehmigung des Verpächters - es liegt überhaupt keine Nutzungsänderung vor -, als auch an einer Rückgabe der Fläche im Zustand nicht ordnungsgemäßer Bewirtschaftung. Die durchgehende Nutzung der Fläche als Dauergrünland und Weidefläche entsprach vielmehr der vertraglichen Bestimmung, stellte also die vertraglich vorausgesetzte ordnungsgemäße Bewirtschaftung dar. 21 Etwas anderes, nämlich die Verpflichtung, die Fläche nicht nur im Zustand ordnungsgemäßer Bewirtschaftung, wie § 596 BGB dies vorsieht, sondern im Ursprungszustand (vermeintlich Ackerfläche) zurückgeben zu müssen, findet sich auch nicht in dem schriftlichen Pachtvertrag. Vielmehr sehen die §§ 7 (Ordnungsgemäße Erhaltung des Pachtgegenstandes) und 13 (Ausgleichspflicht am Ende der Pachtzeit) auch „nur“ die Verpflichtung „ordnungsgemäß zu bewirtschaften“ bzw. eine Ausgleichspflicht für den Fall vor, wenn sich die Pachtfläche „schlechter als bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung“ darstellt und sich deshalb ein „Zeitwertunterschied“ ergibt (Bl. 18 f.d. A.). 22 3. Lediglich hilfsweise ist noch auszuführen, dass selbst bei Annahme einer grundsätzlichen Schadensersatzverpflichtung eine Haftung der Beklagten nach § 254 BGB im Ergebnis ausschiede. Denn anders als bei dem vom OLG Schleswig und nachgehend vom BGH entschiedenen Fall war hier die Verpächterin als Landwirtin fachkundig, nicht aber die beklagte Pächterin als Nichtlandwirtin. Mithin hätte es hier an der Klägerin gelegen, den Ackerlandstatus der Pachtfläche unter Berücksichtigung des drohenden öffentlich-rechtlichen Umbruchverbots zu beobachten und die Beklagte zum Umbruch oder zur Gestattung eines von der Klägerin vorzunehmenden Umbruchs aufzufordern. Indem die Klägerin dies unstreitig unterlassen hat, würde ihr Mitverschulden an dem Verlust des Ackerlandstatus derart überwiegen, dass eine Haftung der Beklagten dahinter vollständig zurücktreten müsste. 23 Ähnlich liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall, wie das Landwirtschaftsgericht zutreffend erkannt hat. Denn es handelte sich hier zwar zu Beginn des ersten Pachtverhältnisses im Jahr 1994 nicht nur der Bezeichnung nach, sondern auch tatsächlich um Ackerland. Dieses ist dann jedoch als Grünland eingesät worden, um es als eingezäunte Pferdeweide zu nutzen. Dies war auch in dem damaligen Vertrag schon ausdrücklich gestattet. Durch die Kündigung des Klägers vom 27. September 2009 fand dieses Pachtverhältnis zum 30. September 2010 ein Ende (Anlage K 2; Bl. 10 d. A.), ohne dass die mit dem Kündigungsschreiben seinerzeit verlangte Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes tatsächlich stattgefunden hatte. 24 Es wurde dann zum 1. Oktober 2010 das neue, streitgegenständliche Pachtverhältnis begründet (Anlage K 3; Bl. 11 ff. d. A.). Zu diesem Zeitpunkt wurde die Pachtfläche aber bereits 16 Jahre lang als eingezäunte Pferdeweide genutzt; der ursprüngliche Zustand war nicht wiederhergestellt worden. Somit war zum Beginn des zweiten Pachtverhältnisses, welches mangels Bezugnahme auf das ursprüngliche Pachtverhältnis im Rechtssinne als neues, eigenständiges Pachtverhältnis zu gelten hat, als Pachtobjekt - insoweit unstreitig - tatsächlich keine Ackerfläche mehr vorhanden, sondern eine eingezäunte Pferdeweide. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte legt der Senat den Pachtvertrag vom 06.02.2010 daher dahin aus, dass diese eingezäunte Pferdeweide bestimmungsgemäß das Pachtobjekt sein sollte. Damit war, hiervon muss der Senat nach dem vorgetragenen Sachverhalt weiterhin ausgehen, im Übrigen auch schon Dauergrünland im Rechtssinne entstanden. Denn Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 definiert 25 „Dauergrünland: Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind.“ 26 Soweit dagegen im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bei Erörterung der Frage, ob der Beklagte als Nichtlandwirt und Pferdehalter die Dauergrünlandproblematik überhaupt kennen konnte und kennen musste, seitens des ersten Vorsitzenden des Klägers davon die Rede war, die Pachtfläche sei prämienrechtlich nicht als Dauergrünland, sondern als Ackergrasfläche und damit nur als „pDGL“ (potentielles Dauergrünland) eingestuft gewesen, ist dies nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht nachvollziehbar. Denn danach wurde die Pachtfläche gleich zu Beginn des Ursprungspachtverhältnisses 1994 als Pferdeweide eingesät und seitdem, also bis zum Abschluss des zweiten Vertrages bereits16 Jahre lang, ausschließlich so genutzt. Von zwischenzeitlichen Umbrüchen oder wechselnden Fruchtfolgen, die vorübergehend die Nutzungsmöglichkeit als Pferdeweide unmöglich gemacht hätten, ist insoweit nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Da der Beklagte zudem keine klassische Landwirtschaft betreibt, sondern nur einen Pferdebetrieb unterhält, ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern es zu solchen, die Entstehung von Dauergrünland gegebenenfalls hindernden Maßnahmen gekommen sein könnte. 27 Der Senat muss daher nach den hier getroffenen Feststellungen davon ausgehen, dass bereits bei Pachtbeginn im Jahre 2010 Dauergrünland nach Maßgabe der vorstehend zitierten Verordnung entstanden war, sodass nach § 2 DGrünErhV ND in der Fassung vom 06.10.2009 nur noch mit besonderer Erlaubnis umgebrochen werden durfte. Anders als bei dem Sachverhalt, welcher der vom BGH im Ergebnis bestätigten Entscheidung des OLG Schleswig zugrunde lag, konnte hier während der Laufzeit des zweiten Vertrages vom Beklagten also gar nicht ohne Erlaubnis umgebrochen werden, um damit den Ackerlandstatus zu erhalten, sondern dieser war bereits verloren, existierte schon bei Pachtbeginn nicht mehr, konnte also nicht durch Umbrechen erhalten werden. Damit kommt hier - anders als in dem Schleswiger Fall - ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassenen Umbrechens von vornherein nicht in Betracht. 28 Letztlich kann diese Frage aber auch dahinstehen. Denn selbst wenn es sich zu Beginn des Pachtverhältnisses, also zum 01.10.2010, noch nicht um Dauergrünland, sondern nur um potentielles Dauergrünland gehandelt hätte, kann der zweite Pachtvertrag - ohne eine dahingehende ausdrückliche vertragliche Vereinbarung, an der es jedoch fehlt - nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Beklagte verpflichtet sein sollte, die als eingezäunte Pferdeweide übernommene Pachtfläche als nicht eingezäunte Ackerfläche zum Ende des Pachtverhältnisses zurückzugeben. Er hätte also auch beim Vorliegen von lediglich potentiellem Dauergrünland keinen Anlass gehabt, die Fläche vor Ablauf von 5 Jahren umzubrechen. Allein die Bezeichnung des Pachtgegenstandes als „ Ackerland “ in § 1 des Pachtvertrages reicht für die Annahme einer solchen Verpflichtung nicht aus, weil insoweit offensichtlich nur die Bezeichnung des Pachtgegenstandes aus dem Ursprungsvertrag unverändert übernommen wurde, ohne der zwischenzeitlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - dauerhafte Umwandlung der Ackerfläche in eine eingezäunte Pferdeweide - Rechnung zu tragen. 29 Der Kläger, der die Nutzung als Pferdeweide vertraglich im Einzelnen geregelt hatte, hat es versäumt, gegebenenfalls auch eine Verpflichtung zur Rückgabe von Ackerland ausdrücklich im Vertrag zu regeln oder, statt ein neues Pachtverhältnis zu begründen, an den Ursprungspachtvertrag anzuknüpfen und diesen zu verlängern. Nur in diesem Fall hätte an den Ursprungspachtvertrag aus dem Jahre 1994 und an die damaligen Verhältnisse, nämlich den tatsächlich und rechtlich seinerzeit gegebenen Ackerlandstatus und an die Aufforderung zur Wiederherstellung des Ursprungszustandes gemäß dem Kündigungsschreiben vom 27.09.2009 angeknüpft werden können. 30 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung schließlich geltend gemacht hat, der Beklagte habe jedenfalls die Kosten für die Entfernung des Zaunes zu tragen, vermag sich der Senat auch dieser Sichtweise nicht anzuschließen. Denn ausgehend von dem Standpunkt des Senats, es sei nicht an den Zustand der Pachtfläche zu Beginn des Ursprungspachtvertrages 1994 (tatsächlich Ackerfläche), sondern an den Beginn des zweiten Pachtverhältnisses im Jahr 2010 (tatsächlich eingezäunte Pferdeweide) anzuknüpfen, ist nicht ersichtlich, woraus eine Verpflichtung zum Rückbau des Zauns abgeleitet werden könnte. Auch das Landwirtschaftsgericht hat im Übrigen in dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil eine dahingehende, von der Verpflichtung zur Rückgabe einer Ackerfläche losgelöste Rückbaupflicht nicht erwogen, ohne dass dies mit der Berufung angegriffen worden wäre. III. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 1, 2, § 711 und § 713 ZPO i. V. m. § 544 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO. 33 Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 3 ZPO. 34 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE223232018&psml=bsndprod.psml&max=true