OffeneUrteileSuche
Urteil

LwZR 4/16

BGH, Entscheidung vom

9mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Wird landwirtschaftliche Fläche bei Vertragsschluss als Acker verpachtet, obliegt dem Pächter die Pflicht zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung auch dahin, die Ackerfähigkeit zu erhalten und durch rechtzeitigen Umbruch die Entstehung von Dauergrünland zu verhindern. • Die Pflicht zur Erhaltung des Ackerstatus kann sich unmittelbar aus vertraglichen Regelungen ergeben; eine Klausel zur Erhaltung des Prämien- bzw. AB-Status verpflichtet den Pächter auch bei nachträglichen rechtlichen Änderungen zum Erhalt der Ackerlandeigenschaft. • Verletzt der Pächter diese Pflichten schuldhaft, ist er dem Grunde nach nach § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet; das Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet und ist vom Beklagten zu widerlegen. • Bei Unmöglichkeit der Naturalrestitution (Erwerb von Umbruchsrechten) ist Schadensersatz nach § 251 Abs. 1 Alt. 1 BGB in Geld für den Wertverlust zu gewähren, zu bemessen nach dem Wertinteresse (Ertragswertdifferenz).
Entscheidungsgründe
Pflicht des Pächters zum rechtzeitigen Umbruch zur Erhaltung des Ackerstatus • Wird landwirtschaftliche Fläche bei Vertragsschluss als Acker verpachtet, obliegt dem Pächter die Pflicht zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung auch dahin, die Ackerfähigkeit zu erhalten und durch rechtzeitigen Umbruch die Entstehung von Dauergrünland zu verhindern. • Die Pflicht zur Erhaltung des Ackerstatus kann sich unmittelbar aus vertraglichen Regelungen ergeben; eine Klausel zur Erhaltung des Prämien- bzw. AB-Status verpflichtet den Pächter auch bei nachträglichen rechtlichen Änderungen zum Erhalt der Ackerlandeigenschaft. • Verletzt der Pächter diese Pflichten schuldhaft, ist er dem Grunde nach nach § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet; das Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet und ist vom Beklagten zu widerlegen. • Bei Unmöglichkeit der Naturalrestitution (Erwerb von Umbruchsrechten) ist Schadensersatz nach § 251 Abs. 1 Alt. 1 BGB in Geld für den Wertverlust zu gewähren, zu bemessen nach dem Wertinteresse (Ertragswertdifferenz). Die Klägerin bzw. ihr verstorbener Ehemann verpachteten mehrere Flurstücke, die bei Übergabe als Grünland bewirtschaftet wurden, in dem Vertrag jedoch als Ackerflächen bezeichnet waren. Der Beklagte nutzte die Flächen während der Pachtzeit mit Kenntnis der Verpächtersseite durchgehend als Grünland zur Pferdehaltung. Seitens des Rechtsrahmens trat später ein Umbruchverbot für Dauergrünland in Kraft und Teile der Flächen wurden Vogelschutz- bzw. FFH-Gebiet, wodurch die Möglichkeit der Umwandlung nur noch mit Ersatzflächen entfiel. Die Klägerin kündigte das Pachtverhältnis und begehrt Schadensersatz wegen des angeblichen Wertverlusts infolge der Entstehung von Dauergrünland. Die Vorinstanzen verurteilten den Beklagten zur Zahlung eines Schadensersatzbetrags; der Beklagte legte Revision ein. • Vertragliche Auslegung und Pflichten: Der Pachtvertrag ist nach Treu und Glauben dahin zu verstehen, dass die streitigen Flächen als Ackerland verpachtet waren (Kennzeichnung „A“, Zusicherung des ausgleichsberechtigten Status, § 19 Abs. 2 Pachtvertrag). Hieraus folgt die Pflicht des Pächters, die Ackerlandeigenschaft zu erhalten. • Ordnungsmäßige Bewirtschaftung: Nach §§ 586, 596 BGB und den vertraglichen §§ 7, 15 Pachtvertrag hat der Pächter die Pachtsache ordnungsgemäß zu bewirtschaften und in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben; dazu gehört, die vertraglich vorausgesetzte Nutzungsmöglichkeit (Ackerfähigkeit) zu sichern und sich an veränderte rechtliche Rahmenbedingungen anzupassen. • Wirkung von § 8 Abs. 2 Pachtvertrag: Die in § 8 Abs. 2 geregelte Erlaubnispflicht für Nutzungsänderungen begründet nicht selbst eine Pflicht zum Umbruch; maßgeblich ist die Pflicht zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung und die spezielle Verpflichtung aus § 19 Abs. 2, das Prämien-/AB-Recht bzw. die Ackerlandeigenschaft zu erhalten. • Schuld und Informationspflicht: Das Verschulden des Beklagten ist zu vermuten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB) und wurde nicht widerlegt; die Problematik der Entstehung von Dauergrünland und einschlägige Rechtsänderungen waren in Landwirtschaftskreisen bekannt, weshalb der Pächter sich hätte informieren bzw. beraten lassen müssen. • Haftung und Mitverschulden: Ein Mitverschulden der nicht aktiv landwirtschaftlich tätigen Klägerin ist nicht gegeben; grundsätzlich könnte der Verpächter nur durch Abmahnung oder Kündigung reagieren, ein aktives Umbruchrecht steht ihm nicht zu. • Schadensberechnung: Naturalrestitution (Erwerb von Umbruchsrechten) war nicht möglich, sodass Geldersatz nach § 251 Abs. 1 Alt. 1 BGB zu leisten ist; maßgeblich ist die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert ohne Schaden und dem verminderten Wert (Ertragswertverfahren), dessen Berechnung im tatrichterlichen Ermessen liegt. Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen. Der Beklagte hat seine vertraglichen Pflichten verletzt, weil er es unterließ, die vertraglich vorausgesetzte Ackerfähigkeit der Flächen durch rechtzeitigen Umbruch zu erhalten, sodass Dauergrünland entstand. Daraus entstand der Klägerin ein dauerhafter Wertverlust der Grundstücke, der nicht durch Naturalrestitution beseitigt werden kann; deshalb ist der Beklagte zum Geldersatz verpflichtet. Die Höhe des Schadens bemisst sich als Differenz zwischen dem hypothetischen Wert ohne Schaden und dem verminderten Ertragswert; die Gerichte haben die Schadenshöhe innerhalb ihres Ermessens festgestellt, weshalb die Vorentscheidungen zu Recht Bestand haben.