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Beschluss

2 ORs 17/24

OLG Celle, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGCE:2024:0404.2ORS17.24.00
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Leitsätze
1. Von genaueren Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittels kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es ausgeschlossen ist, dass eine genaue Angabe des Wirkstoffgehaltes das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten beeinflussen kann. 2. "Kleinstmengen" sind bereits gegeben, wenn das Erreichen des Grenzwerts der nicht geringen Menge rechnerisch von vornherein ausgeschlossen ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 31. Mai 2022 - 6 StR 117/22 -, juris).
Entscheidungsgründe
1. Von genaueren Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittels kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es ausgeschlossen ist, dass eine genaue Angabe des Wirkstoffgehaltes das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten beeinflussen kann. 2. "Kleinstmengen" sind bereits gegeben, wenn das Erreichen des Grenzwerts der nicht geringen Menge rechnerisch von vornherein ausgeschlossen ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 31. Mai 2022 - 6 StR 117/22 -, juris).