Urteil
3 ORs 38/25, 3 ORs 38/25 - 161 SRs 50/25
KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0903.3ORS38.25.00
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Leitsätze
1. Bei rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Massendelikten geringer Bedeutung kann das Gericht auf die Wiedergabe der Einlassung und auf eine Auseinandersetzung mit den Angaben des Angeklagten ohne Verstoß gegen seine materiell-rechtliche Begründungspflicht verzichten; es genügt dann in der Beweiswürdigung der bloße Hinweis auf das Geständnis des Angeklagten.(Rn.14)
2. In Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis genügt der bloße Hinweis auf das Geständnis des Angeklagten jedenfalls dann, wenn der Angeklagte über keinerlei Fahrerlaubnis verfügt, da die Deliktsstruktur dann sowohl tatsächlich als auch rechtlich sehr einfach gelagert ist.(Rn.15)
3. Ein ordnungswidriges Verhalten (hier nach § 24a Abs. 1 StVG) kann im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es nicht oder nur teilweise zu den die Strafbarkeit begründenden Umständen gehört und den Unrechtsgehalt der Tat oder den Vorwurf steigert, der den Täter trifft.(Rn.21)
4. Hat das Gericht bei der Bewährungsentscheidung eine positive Prognose im Ergebnis verneint, ist eine nochmalige explizite Erwähnung des Geständnisses des Angeklagten im Rahmen der Bewährungsentscheidung rechtlich nicht geboten.(Rn.26)
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. Januar 2025 wird verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Massendelikten geringer Bedeutung kann das Gericht auf die Wiedergabe der Einlassung und auf eine Auseinandersetzung mit den Angaben des Angeklagten ohne Verstoß gegen seine materiell-rechtliche Begründungspflicht verzichten; es genügt dann in der Beweiswürdigung der bloße Hinweis auf das Geständnis des Angeklagten.(Rn.14) 2. In Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis genügt der bloße Hinweis auf das Geständnis des Angeklagten jedenfalls dann, wenn der Angeklagte über keinerlei Fahrerlaubnis verfügt, da die Deliktsstruktur dann sowohl tatsächlich als auch rechtlich sehr einfach gelagert ist.(Rn.15) 3. Ein ordnungswidriges Verhalten (hier nach § 24a Abs. 1 StVG) kann im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es nicht oder nur teilweise zu den die Strafbarkeit begründenden Umständen gehört und den Unrechtsgehalt der Tat oder den Vorwurf steigert, der den Täter trifft.(Rn.21) 4. Hat das Gericht bei der Bewährungsentscheidung eine positive Prognose im Ergebnis verneint, ist eine nochmalige explizite Erwähnung des Geständnisses des Angeklagten im Rahmen der Bewährungsentscheidung rechtlich nicht geboten.(Rn.26) 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. Januar 2025 wird verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Amtsgericht Tiergarten hat den vorbestraften und unter laufender einschlägiger Bewährung stehenden Angeklagten durch Urteil vom 16. Januar 2025 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und zugleich eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB von 12 Monaten verhängt. Nach den getroffenen Feststellungen (UA S. 3 f. zu II.) befuhr der Angeklagte am 16. Januar 2024 im Wissen, über keine gültige Fahrerlaubnis zu verfügen, mit dem Pkw seines Vaters, zu dem er einen Zweitschlüssel besaß, in Berlin den G. Damm von der BAB 100 kommend. Eine ihm am 17. Januar 2024 um 00:43 Uhr entnommene Blutprobe enthielt einen Mittelwert von 0,92‰ Ethanol im Vollblut. Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt: „1. Die Feststellungen zu II. beruhen auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten. Der Angeklagte räumte die Begehung der Tat wie unter II. dargestellt ein. An der Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten bestanden für das Gericht im Ergebnis seiner Prüfung keine Zweifel. Die Feststellungen zu der Blutalkoholkonzentration beruhen auf dem verlesenen Gutachten des LKA KTI 41 vom 18.01.2024. 2. Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen, insoweit glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung und dem verlesenen sowie in der Hauptverhandlung erörterten Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 01.08.2024“ (UA S. 4). Im Rahmen der Strafzumessung hat das Amtsgericht zu Gunsten des Angeklagten dessen vollumfängliches Geständnis sowie eine von ihm durchgeführte Verkehrstherapie berücksichtigt. Zu seinen Lasten hat es seine Voreintragungen, insbesondere einen Bewährungsbruch wegen einer einschlägigen Verurteilung sowie den Umstand gewürdigt, dass er das Fahrzeug „trotz nicht ganz unerheblicher Alkoholisierung“ (UA S. 5) geführt habe. Der Angeklagte hat zunächst mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. Januar 2025 gegen das Urteil Berufung eingelegt und das Rechtsmittel, nachdem ihm das schriftliche Urteil am 14. Februar 2025 zugestellt worden war, mit Schriftsatz vom 14. März 2025 auf eine (Sprung-)Revision umgestellt, die er auf die Sachrüge stützt. Die Sachrüge hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 21. April 2025 weiter ausgeführt und im Wesentlichen vorgetragen, das angefochtene Urteil erweise sich hinsichtlich Wiedergabe und Würdigung des Geständnisses als lückenhaft, was sich auch auf die Strafzumessung des Amtsgerichts auswirke. Hinsichtlich der Einzelheiten des Rügevorbringens wird auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 21. April 2025 Bezug genommen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben. II. Die Revision ist zwar als Sprungrevision nach § 335 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. 1. Soweit der Verteidiger rügt, die schriftlichen Urteilsgründe enthielten keinen Tenor, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Dieser findet sich auf den Seiten 1 und 2 des Urteils. 2. Die Beweiswürdigung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Insbesondere ist es dem Revisionsgericht verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine eigene zu ersetzen oder sie etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung der Beweise näher gelegen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 2 StR 140/17 -, juris). Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit aber, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Sicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 182; 2009, 210). a) Zwar lässt sich aus § 267 StPO, der den Inhalt der Urteilsgründe festlegt, eine Verpflichtung des Gerichts nicht unmittelbar ableiten, dass eine Beweiswürdigung im Urteil vorzunehmen ist, in der die Einlassung des Angeklagten mitgeteilt und diese unter Bewertung der sonstigen Beweismittel gewürdigt wird. Damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat, ist unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel aber regelmäßig eine zusammenhängende und geschlossene Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten sowie die Darstellung der Erwägungen, weshalb der Einlassung zu folgen ist, erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - 2 StR 416/19 -, juris; NStZ 2015, 299; Senat, Urteil vom 29. November 2024 - 3 ORs 84/24 -, juris; NZV 2023, 461; Beschluss vom 12. Januar 2022 - 3 Ws (B) 8/22 -, juris). Der Tatrichter ist nämlich auch im Falle eines geständigen Angeklagten gehalten, zu untersuchen, ob das Geständnis den Aufklärungsbedarf hinsichtlich der erforderlichen Feststellungen zur Tat erfüllt, ob es in sich stimmig ist, im Hinblick auf sonstige Beweisergebnisse keinen Glaubhaftigkeitsbedenken unterliegt und ob es die getroffenen Feststellungen trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - 5 StR 338/16 -, juris m.w.N.; Senat a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 2. August 2023 - 203 StRR 303/23 -, juris m.w.N.). Legt der Tatrichter das Geständnis des Angeklagten seinen Feststellungen in vollem Umfange zugrunde, weil er es für glaubhaft erachtet, so ist er aber grundsätzlich nicht verpflichtet, es in den Urteilsgründen in allen seinen Einzelheiten zu dokumentieren, um dem Revisionsgericht eine Kontrolle seiner Entscheidung zu ermöglichen. Es kann vielmehr - je nach den Umständen des Einzelfalls - genügen, auf die Feststellungen Bezug zu nehmen (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 147; KG, Beschlüsse vom 7. März 2025 - 4 ORs 12/25 - und 19. Juli 2024 - 5 ORs 52/24 -; OLG Celle, Beschluss vom 4. April 2024 - 2 ORs 17/24 -, juris). b) Bei rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Massendelikten geringer Bedeutung ist ausnahmsweise ein weniger strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt insbesondere, wenn es sich nicht um einen komplexen oder mehraktigen und mit zahlreichen Details festgestellten Sachverhalt handelt. In einem solchen Fall kann das Gericht auf die Wiedergabe der Einlassung und auf eine Auseinandersetzung mit den Angaben des Angeklagten ohne Verstoß gegen seine materiell-rechtliche Begründungspflicht verzichten (vgl. KG StV 2000, 188 und Urteil vom 15. März 2011 - (2) 1 Ss 548/10 (6/11) -; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 30. Januar 2025 - 7 ORs 34/24 - bei Burhoff online blog und 2. Mai 2007 - 1 Ss 365/06 -, juris; OLG Hamm StraFo 2003, 133; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Mai 1990 - 1 Ss 217/90 -, juris; OLG Köln VRS 87, 205; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 323); es genügt dann in der Beweiswürdigung der bloße Hinweis auf das Geständnis des Angeklagten. Dies gilt in Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis jedenfalls dann, wenn der Täter über keinerlei Fahrerlaubnis verfügt. In derartigen Fallkonstellationen ist die Deliktsstruktur sowohl tatsächlich als auch rechtlich denkbar einfach gelagert. Die Tatbestandsmerkmale (Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis) sind zudem solche, über die der Täter typischerweise aus eigenem Wissen - anders als z.B. im Rahmen einer Trunkenheitsfahrt bezüglich der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit oder eines Schadens im Rahmen von § 315c StGB oder § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Januar 2025 a.a.O.) - Auskunft geben kann. Weist der Fall - wie hier - keinerlei Besonderheiten auf, ist die Gefahr einer falschen Selbstbezichtigung des Angeklagten gering. Entsprechendes gilt für mögliche Zweifel an einer in den Einzelheiten genügende Erinnerung des Angeklagten an das Tatgeschehen sowie für die Frage, ob Tatsachen, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, überhaupt der Wahrnehmung des Angeklagten zugänglich sein können. Wurde der Kfz-Führer im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch Polizeibeamten angehalten, dürften diese Gefahren sogar regelmäßig ausgeschlossen sein. Eine Darlegung, anhand welcher Strengbeweismittel sich das Tatgericht seine Überzeugung von der Richtigkeit des Geständnisses gebildet hat, ist dann entbehrlich. Ungeachtet dessen ist das Tatgericht der Darlegung seiner Überzeugungsbildung aber nicht gänzlich enthoben. Stets muss aus den Urteilsgründen hervorgehen, dass es sich seiner Überprüfungspflicht bewusst gewesen ist. c) Diesen - verringerten - Anforderungen genügt das angefochtene Urteil. Den Urteilsausführungen ist durch die Inbezugnahme zu den Feststellungen „... räumte die Tat wie unter II. dargestellt ein“ (UA S. 4) unmissverständlich zu entnehmen, wie sich der Angeklagte eingelassen hat, nämlich im Wissen, über keine Fahrerlaubnis zu verfügen, mit dem Kraftfahrzeug seines Vaters am 16. Januar 2024 auf dem G.Damm in Berlin gefahren zu sein. Zudem ist dem Urteil in noch ausreichender Weise zu entnehmen, dass das Amtsgericht das Geständnis einer Prüfung unterzogen und keinerlei Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dessen hatte. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass dem festgestellten einfach strukturierten Tatgeschehen, das zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht besonders lang zurücklag, keinerlei Anhaltspunkte für die Gefahr eines falschen Geständnisses oder fehlender Erinnerungen des Angeklagten zu entnehmen sind. In der Folge bestand für das Amtsgericht auch kein Anlass, seine Überzeugung von der Richtigkeit des Geständnisses durch die Darlegung weiterer in der Hauptverhandlung etwaig gewonnener Erkenntnisse in den Urteilsgründen zu untermauern. 2. Ebenso wenig dringt die Revision mit ihrem Angriff auf den Rechtsfolgenausspruch durch. a) Mit dem Vorbringen, das Amtsgericht habe nicht ausreichend zu erkennen gegeben, welchen Strafrahmen es seiner Strafzumessung zu Grunde gelegt habe, bleibt der Revision der Erfolg versagt. Bereits dem Urteilstenor nebst angewandter Strafnormen ist zweifelsfrei zu entnehmen, welches Gesetz das Amtsgericht angewendet hat. Deren unvollständige Wiedergabe in den Strafzumessungsgründen gefährdet den Bestand des Urteils nicht. b) Soweit der Angeklagte (auch) im Rahmen der Strafzumessung rügt, in den Urteilsgründen werde die Einlassung des Angeklagten nicht mitgeteilt, dringt er damit nicht durch. Insoweit gilt das unter II. 2. Ausgeführte entsprechend. Anders hätte der Fall nur gelegen, wenn das Amtsgericht das Geständnis lediglich teilweise zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hätte. Dies trifft hier jedoch nicht zu. Zutreffend hat das Amtsgericht sein „vollumfängliches Geständnis“ zu Gunsten des Angeklagten in der Strafzumessung bewertet. c) Zwar erweisen sich die getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte „nicht ganz unerhebliche Alkoholisierung“ (UA S. 5) als lückenhaft. Denn es wird neben der Blutalkoholkonzentration der dem Angeklagten entnommenen Probe lediglich die Zeit der Blutentnahme, nicht aber die genaue Tatzeit unter Angabe der Uhrzeit mitgeteilt, weswegen eine Rückrechnung vom Entnahmewert auf den Tatzeitwert nicht möglich ist. Jedoch beschwert dies den Angeklagten nicht. Denn läge die Tatzeit jenseits der zu berücksichtigenden maximalen Resorptionszeit von zwei Stunden (also vor 22:43 Uhr des 16. Januar 2024), würde dies zu einer - den Angeklagten beschwerenden - Erhöhung der für die Tatzeit zu Grunde zu legenden Blutalkoholkonzentration führen. Dass das Amtsgericht seiner Strafzumessungsentscheidung einen höheren Wert als den der entnommenen Blutprobe zu Grunde gelegt hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. d) Dass das Amtsgericht die Alkoholisierung des Angeklagten während seiner Fahrt ohne Fahrerlaubnis strafschärfend berücksichtigt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die konkurrenzenrechtliche Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG lässt den Unwertgehalt einer zugleich begangenen Ordnungswidrigkeit (hier nach § 24a Abs. 1 StVG) nicht ausnahmslos entfallen. Ein ordnungswidriges Verhalten kann berücksichtigt werden, wenn es - wie hier - nicht oder nur teilweise zu den die Strafbarkeit begründenden Umständen gehört und den Unrechtsgehalt der Tat oder den Vorwurf steigert, der den Täter trifft (vgl. BGHSt 23, 342; OLG Koblenz VRS 60, 447; Mitsch in KK-OWiG 6. Aufl., § 21 Rn. 14; Thoma in Göhler, OWiG 19. Aufl., § 21 Rn. 12). Zu einer, wie die Verteidigung meint, unzulässigen Doppelbestrafung führt dies nicht. Das Amtsgericht hatte keine Veranlassung, einen - allenfalls theoretisch möglichen - Nachtrunk des Angeklagten zu erörtern, für den die getroffenen Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte bieten. Ausführungen zu einer verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB waren angesichts der festgestellten Blutalkoholkonzentration von lediglich 0,92‰ gleichermaßen entbehrlich. e) Auch dem Angriff des Angeklagten auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bleibt der Erfolg versagt. Die Frage, ob zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird (§56 Abs.1 StGB), hat das Tatgericht unter Berücksichtigung aller dafür bedeutsamen Umstände im Sinne einer Gesamtwürdigung zu entscheiden. Bei dieser Prognose steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Senat NStZ-RR 2022, 368 und Urteil vom 21. August 2019 - (3) 161 Ss 106/19 (61/19) -). Die Prognoseentscheidung des Tatgerichts ist vom Revisionsgericht grundsätzlich bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen und allein daraufhin zu prüfen, ob das Tatgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, also unzutreffende Maßstäbe angewandt, nahe liegende - für die zukünftige Lebensgestaltung des Angeklagten maßgebliche - Umstände übersehen oder festgestellte Umstände falsch gewichtet hat (vgl. Senat NStZ-RR a.a.O. und Urteil vom 15. August 2018 - (3) 121 Ss 123/18 (18/18) -, juris m.w.N.). Das Tatgericht hat jedoch nach §267 Abs.3 Satz4 1. Alt. StPO seine Erwägungen im Urteil in einem die Nachprüfung ermöglichenden Umfang darzulegen (vgl. BGHSt 34, 345; Senat NStZ-RR a.a.O.). Die Verteidigung, die rügt, das Amtsgericht habe im Rahmen seiner Bewährungsentscheidung keinen Bezug auf die vorgenommenen Strafzumessungserwägungen genommen, übersieht, dass das Tatgericht nicht verpflichtet ist, alle denkbaren Gesichtspunkte erschöpfend zu erörtern. Es hat vielmehr darzulegen, dass es bei der Entscheidung über die Strafaussetzung die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen - Rückschlüsse auf die künftige Straffreiheit des Angeklagten ohne eine Einwirkung des Strafvollzuges zulassenden - Umstände des Falles einbezogen hat (vgl. KG, Urteil vom 22. Juli 2016 - (5) 161 Ss 52/16 (7/16) -, juris m.w.N.) BayObLG, Urteil vom 25. Mai 2000 - 5 St RR 100/00 - juris). Daran hat sich das Amtsgericht gehalten. Es hat insbesondere in den Blick genommen, dass bei einem schon mehrfach und dabei - wie vorliegend - auch wiederholt wegen eines einschlägigen Delikts vorbestraften Täter, der neue Taten während laufender Bewährungsfristen begangen hat, erhöhte Anforderungen an die Begründung einer dennoch bewilligten erneuten Strafaussetzung zur Bewährung zu stellen sind (vgl. Senat NStZ-RR a.a.O.; KG VRS 139, 145; Kinzig in Tübinger Kommentar StGB 31. Aufl., § 56 Rn. 28 m.w.N.) und im Ergebnis seiner Prüfung eine positive Prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB - revisionsrechtlich nicht zu beanstanden - verneint. Die nochmalige explizite Erwähnung des Geständnisses des Angeklagten im Rahmen der zu treffenden Bewährungsentscheidung war daher rechtlich nicht geboten. Soweit die Verteidigung bemängelt, das Amtsgericht habe sich nicht mit den im November 2024 erlittenen Schussverletzungen des Angeklagten auseinandergesetzt, bleibt im Dunkeln, welcher erörterungsbedürftige Zusammenhang zwischen dem Vorfall und der Strafzumessung wegen eines Vorwurfs nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG sowie der Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung bestehen soll. Die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung sind rein spekulativ und bedurften bereits deswegen keiner Erörterung im Urteil. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.