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Beschluss

2 Ws 137/24

OLG Celle, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGCE:2024:0612.2WS137.24.00
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Leitsätze
1. Der Umstand, dass am 01.04.2024 das KCanG mit einem im Einzelfall niedrigeren Strafrahmen für die abgeurteilte Anlasstat in Kraft getreten ist, findet im Rahmen der Beurteilung im Sinne von § 57 Absatz 2 Nummer 2 Strafgesetzbuch keine Berücksichtigung. 2. Eine lange Dauer der Untersuchungshaft hat im Rahmen der durchzuführenden Gesamtabwägung, ob besondere Umstände im Sinne von § 57 Absatz 2 Nummer 2 Strafgesetzbuch gegeben sind, außer Betracht zu bleiben, denn es obliegt allein der Entscheidung des Verurteilten, ob er durch die Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte eine längere Zeit in Untersuchungshaft in Kauf nimmt oder im Rahmen der für ihn ansonsten möglichen und früheren Strafhaft bereits an seiner Resozialisierung sowie an den Vollzugszielen arbeitet.
Entscheidungsgründe
1. Der Umstand, dass am 01.04.2024 das KCanG mit einem im Einzelfall niedrigeren Strafrahmen für die abgeurteilte Anlasstat in Kraft getreten ist, findet im Rahmen der Beurteilung im Sinne von § 57 Absatz 2 Nummer 2 Strafgesetzbuch keine Berücksichtigung. 2. Eine lange Dauer der Untersuchungshaft hat im Rahmen der durchzuführenden Gesamtabwägung, ob besondere Umstände im Sinne von § 57 Absatz 2 Nummer 2 Strafgesetzbuch gegeben sind, außer Betracht zu bleiben, denn es obliegt allein der Entscheidung des Verurteilten, ob er durch die Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte eine längere Zeit in Untersuchungshaft in Kauf nimmt oder im Rahmen der für ihn ansonsten möglichen und früheren Strafhaft bereits an seiner Resozialisierung sowie an den Vollzugszielen arbeitet.