Urteil
1 Ws 458/24
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2024:1129.1WS458.24.00
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Leitsätze
Für eine Berücksichtigung des von § 29a Abs. 1 BtMG abweichenden Strafrahmens nach § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 KCanG bei der Frage, ob der Strafrest nach § 57 StGB zur Bewährung auszusetzen ist, besteht keine gesetzliche Grundlage, wenn die vor dem 1. April 2024 verhängte Strafe nach dem BtMG wegen des Handeltreibens und des Besitzes von Cannabis von dem KCanG nicht berührt werden.(Rn.14)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Halle – 7. Strafkammer als kleine Strafvollstreckungskammer - vom 18. September 2024 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine Berücksichtigung des von § 29a Abs. 1 BtMG abweichenden Strafrahmens nach § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 KCanG bei der Frage, ob der Strafrest nach § 57 StGB zur Bewährung auszusetzen ist, besteht keine gesetzliche Grundlage, wenn die vor dem 1. April 2024 verhängte Strafe nach dem BtMG wegen des Handeltreibens und des Besitzes von Cannabis von dem KCanG nicht berührt werden.(Rn.14) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Halle – 7. Strafkammer als kleine Strafvollstreckungskammer - vom 18. September 2024 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. I. Das Landgericht Stendal verhängte mit Urteil vom 17. Juni 2022 gegen den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Das Strafende ist auf den 24. Januar 2025 notiert. Zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe hatte der Verurteilte am 24. Dezember 2023 verbüßt. Mit Beschluss vom 18. September 2024 lehnte es die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Halle nach Anhörung des Verurteilten erneut ab, die Vollstreckung des Strafrests aus der genannten Gesamtfreiheitsstrafe nach Verbüßung von zwei Dritteln zur Bewährung auszusetzen. Gegen diesen, seinem Verteidiger am 23. September 2024 zugestellten Beschluss wendet sich Verurteilte mit seiner am 27. September 2024 bei dem Landgericht Halle eingegangen sofortigen Beschwerde. Die Generalsstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 23. Oktober 2024 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Hierzu und zu der vom Senat ergänzend eingeholten Stellungnahme des Leiters der JVA Halle vom 18. November 2024 hatte der Verurteilte rechtliches Gehör. Der Senat war mit dem Verfahren zuletzt am 6. März 2024 (1 Ws 50/24) befasst. II. Die nach § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache indes nicht begründet. Die Strafvollstreckungskammer hat die beantragte Reststrafenaussetzung nach Verbüßung von zwei Dritteln der in Rede stehenden Gesamtfreiheitsstrafe zu Recht und mit zutreffenden Gründen, auf die der Senat vollumfänglich Bezug nimmt, abgelehnt. Voraussetzung der Aussetzung der noch zu vollstreckenden restlichen Strafe zur Bewährung ist, dass dies unter Berücksichtigung des Sicherungsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, wobei insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Tatumstände, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, dessen Lebensverhältnisse und die Wirkungen, die für den Verurteilten von der Aussetzung zu erwarten sind, zu berücksichtigen sind (§ 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 StGB). Die Strafaussetzung ist erst zu verantworten, wenn aufgrund von Tatsachen eine günstige Prognose gestellt werden kann. Die dafür erforderlichen Tatsachen müssen feststehen und ein entsprechendes Gewicht haben. Sie dürfen sich nicht nur auf äußere Umstände beziehen, sondern müssen vor allem die Ursachen betreffen, die zu der Tat geführt haben. Diese müssen soweit behoben sein, dass für ein positives Ergebnis der Erprobung in Freiheit eine naheliegende Chance besteht. Dazu sind zum einen die aktive Auseinandersetzung mit der Tat und ihre erfolgreiche Aufarbeitung erforderlich. Zum anderen muss sich der Verurteilte in einem Erkenntnisprozess erarbeiten, welche Charakterschwächen zu seinem Versagen geführt haben und er muss Tatsachen schaffen, die es überwiegend wahrscheinlich machen, dass er die Charakter- und Persönlichkeitsmängel weitestgehend behoben hat, um künftigen gleichgelagerten Ausgangssituationen zu widerstehen, ohne straffällig zu werden. Allein der Wille, sich künftig straffrei zu führen, reicht für sich genommen ebenso wenig aus wie ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten (KG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2022 – 2 Ws 60/22 –, Rn. 9, zitiert nach juris). Maßgeblich ist vielmehr eine günstige Entwicklung während des Vollzuges, die von besonderem Gewicht sein muss. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann dem Verurteilten nach wie vor keine positive Legalprognose gestellt werden. Hinsichtlich der für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen Erwägungen wird zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 6. März 2024 verwiesen. Diese gelten nach wie vor fort. An dem Behandlungsstand des Verurteilten in Bezug auf die Behebung der deliktsursächlichen Persönlichkeitsdefizite hat sich seit der letzten Entscheidung des Senats nichts geändert. Die Suchtberatung, die zur Aufarbeitung des zweimaligen Suchtmittelkonsums in der Justizvollzugsanstalt erforderlich erscheint, hat der Verurteilte nicht abgeschlossen. Vielmehr hat nur ein Termin stattgefunden. Wie sich aus der ergänzenden Stellungnahme des Leiters der JVA Halle vom 18. November 2024 ergibt, hat auch entgegen den Angaben des Verurteilten im Anhörungstermin am 11. September 2024 die Suchtberaterin eine Teilnahme des Verurteilten nicht für überflüssig gehalten. Vielmehr war es der Verurteilte, der der Suchtberaterin mitteilte, dass es keiner weiteren Gespräche in der JVA bedürfe. Auch die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten haben sich nicht wesentlich verändert. Vielmehr will er nach der Haftentlassung zunächst bei einem „Kumpel“ unterkommen. Eine konkrete Arbeitsstelle hat er nicht in Aussicht. Die Frage, ob vorzeitige die Entlassung des Verurteilten unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann, ist auch nicht wegen der mittlerweile in Kraft getretenen Regelungen des KCanG anders zu bewerten. Nach der Neuregelung hat sich zwar der Strafrahmen im Hinblick auf die dem Freiheitsentzug zugrundeliegenden Straftaten, bei denen der Verurteilte jeweils mit Cannabis in nicht geringer Menge Handel getrieben hat, gemildert, da an Stelle des Strafrahmens von ein bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe nach § 29a Abs. 1 BtMG ein Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe nach § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 4 KCanG getreten ist. Für eine Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Frage, ob der Strafrest nach § 57 StGB zur Bewährung auszusetzen ist, besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage. Nach der Systematik des Gesetzes hat der Gesetzgeber ausdrücklich mit der Regelung des Artikel 316p EGStGB seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen der Vollstreckung von Strafen, die auf den strafbewehrten Umgang mit Cannabis zurückzuführen sind, lediglich diejenigen Personen von der Amnestieregelung und einem etwaigen Straferlass nach Artikel 313 EGStGB profitieren können und sollen, gegen die vor dem 1. April 2024 Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz verhängt worden sind, die nach dem KCanG nicht mehr strafbar sind. Dies ist beim Verurteilten nicht der Fall. Dementsprechend verbleibt es für den Verurteilten bei der Anlassverurteilung mit der gegen ihn verhängten Strafe und Strafhöhe, sodass er sich an dieser für die Frage der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung messen lassen muss (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 12. Juni 2024 – 2 Ws 137/24 –, Rn. 11, zitiert nach juris). In Ansehung der dargelegten Gesamtumstände geht der Senat nach wie vor davon aus, dass es trotz der durchaus für den Verurteilten sprechenden Aspekte derzeit nicht verantwortet werden kann, ihm eine Bewährungschance zu bewilligen. Die Strafvollstreckungskammer hat es im Übrigen zutreffend unterlassen, ein erneutes Sachverständigengutachten zur Frage der fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten einzuholen. Gemäß § 454 Abs. 2 StPO ist ein solches Gutachten nur einzuholen, wenn die Kammer erwägt, die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung auszusetzen. Will sie dagegen den Strafrest nicht zur Bewährung aussetzen, ist die Einholung eines Gutachtens in den Fällen entbehrlich, in denen die Strafaussetzung aufgrund besonderer Umstände offensichtlich nicht verantwortet werden kann (BGH, Beschluss vom 15. November 2022 – StB 50/22 –, Rn. 6, zitiert nach juris). In Anbetracht des offensichtlich unveränderten Behandlungsstandes des Verurteilten konnte die Kammer hiervon ausgehen. Sonstige Gründe, die der sofortigen Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.