Urteil
5 U 129/24
OLG Celle, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGCE:2025:0320.5U129.24.00
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Leitsätze
Bei einem sog. "Datenscraping-Vorfall" stellt bereits der bloße objektive Kontrollverlust einen immateriellen Schaden dar. 1. Zum zeitlichen Anwendungsbereich der DSGVO. 2. Für die schlüssige Darlegung eines "objektiven Kontrollverlustes" ist es im Regelfall nicht erforderlich, dass die betroffene Person darlegt, dass sie die betreffenden Daten nicht zuvor schon anderweitig freiwillig preisgegeben hat (abweichend zu OLG Hamm, Urteil vom 15. November 2024 - 25 U 33/24, juris Rn. 172; OLG Hamm, Urteil vom 5. November 2024 - 7 U 52/24 , juris Rn. 40 f.; OLG Hamm, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 11 U 168/23 , juris Rn. 18 f.). 3. Für den bloßen Kontrollverlust als solchen kann in Fallgestaltungen wie der vorliegenden im Regelfall ein immaterieller Schaden in Höhe von 100 € als angemessen angesehen werden.
Entscheidungsgründe
Bei einem sog. "Datenscraping-Vorfall" stellt bereits der bloße objektive Kontrollverlust einen immateriellen Schaden dar. 1. Zum zeitlichen Anwendungsbereich der DSGVO. 2. Für die schlüssige Darlegung eines "objektiven Kontrollverlustes" ist es im Regelfall nicht erforderlich, dass die betroffene Person darlegt, dass sie die betreffenden Daten nicht zuvor schon anderweitig freiwillig preisgegeben hat (abweichend zu OLG Hamm, Urteil vom 15. November 2024 - 25 U 33/24, juris Rn. 172; OLG Hamm, Urteil vom 5. November 2024 - 7 U 52/24 , juris Rn. 40 f.; OLG Hamm, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 11 U 168/23 , juris Rn. 18 f.). 3. Für den bloßen Kontrollverlust als solchen kann in Fallgestaltungen wie der vorliegenden im Regelfall ein immaterieller Schaden in Höhe von 100 € als angemessen angesehen werden.