Beschluss
9 W 23/25
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2025:0630.9W23.25.00
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Leitsätze
Bei willkürlichen Streitwertangaben für unbezifferte Anträge deutlich jenseits einer von der bisherigen Rechtsprechung angenommenen, aus der Luft gegriffenen, völlig willkürlichen Wertgrenze, kann der Streitwert mit dem angemessenen Wert festgesetzt werden. Dabei ist nach dem Betrag zu beziffern, den das Gericht auf Grund der Darlegungen des Klägers als angemessen erachtet, offensichtlich übertriebene Einschätzungen bleiben außer Betracht.(Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Halle vom 22. April 2025 wird zurückgewiesen.
Die erstinstanzliche Wertfestsetzung wird von Amts wegen abgeändert und der Streitwert des Rechtsstreits in erster Instanz auf bis 3.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei willkürlichen Streitwertangaben für unbezifferte Anträge deutlich jenseits einer von der bisherigen Rechtsprechung angenommenen, aus der Luft gegriffenen, völlig willkürlichen Wertgrenze, kann der Streitwert mit dem angemessenen Wert festgesetzt werden. Dabei ist nach dem Betrag zu beziffern, den das Gericht auf Grund der Darlegungen des Klägers als angemessen erachtet, offensichtlich übertriebene Einschätzungen bleiben außer Betracht.(Rn.20) Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Halle vom 22. April 2025 wird zurückgewiesen. Die erstinstanzliche Wertfestsetzung wird von Amts wegen abgeändert und der Streitwert des Rechtsstreits in erster Instanz auf bis 3.000 EUR festgesetzt. I. Die Beklagte betreibt einen internationalen Kurznachrichtendienst. Der Kläger ist ein Kunde der Beklagten. Im Jahr 2021 kam es zu einem Datenleck bei der Beklagten. Der Kläger nahm die Beklagte wegen mehrfachen Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung in Anspruch. Am 6. November 2022 boten Kriminelle Daten von Nutzern der Beklagten im Darknet an, die in der Folge frei zugänglich zur Verfügung gestellt worden. Ob sich darunter auch Daten des Klägers befanden, war streitig. Der Kläger hat behauptet, sein P. -Profil, Handynummer, und evtl. auch die E-Mail-Adresse seien gescrapt worden. Er habe daher Beeinträchtigungen der Gesundheit erlitten, für deren Beschreibung er auf Anlage K 1 (Anlagenband) Bezug nimmt. Der Kläger beantragte in erster Instanz wie folgt zu erkennen (Bl. 4 d.A.): Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, - personenbezogene Daten der Klagepartei als Unterlassungsklägerin, namentlich Telefonnummer, P. -ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt unbefugten Dritten zugänglich zu machen. - personenbezogene Daten der Klagepartei als Unterlassungsklägerin, namentlich Telefonnummer, P. -ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt ohne Einwilligung zu verarbeiten. Die Beklagte wird verurteilt, der Klagepartei Auskunft über die Klagepartei betreffenden personenbezogenen Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich, welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten erlangt werden konnten. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite alle zukünftigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2021 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 1.134,55 EUR (Rechtsanwaltskosten außergerichtlich) zu zahlen, nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz für die außergerichtliche Rechtsverfolgung. Nach Klagerücknahme hat das Landgericht mit Beschluss vom 22. April 2025 den Streitwert auf 7.000 EUR festgesetzt (Klagantrag zu 1.: 5.000 EUR; Klagantrag zu 2: 500 EUR; Klagantrag zu 3.: 200 EUR; Klagantrag zu 4.: 1.300 EUR). Mit der hiergegen fristgerecht im eigenen Namen eingelegten Beschwerde verfolgt der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Ziel, den Streitwert unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung auf 13.500 EUR festzusetzen. Er meint, neben der korrekten Festsetzung des Streitwertes für den immateriellen Schadenersatz i.H.v. 5.000 EUR sei der Streitwert für den Feststellungsanspruch mit 3.000 EUR zu bewerten, weil ein weiterer Schaden zu befürchten sei. Die Daten der Klagepartei würden seit Jahren für kriminelle Aktivitäten genutzt. Der Streitwert für den Unterlassungsantrag betrage 4.000 EUR und der Auskunftsanspruch 1.500 EUR. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27. Mai 2025 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist mit dem Hauptantrag, den Streitwert auf 13.500 EUR heraufzusetzen, nach §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach dem RVG erfolgt die Vergütung der Beschwerdeführer wertabhängig; die begehrte Höherfestsetzung des Streitwerts auf 13.500 EUR führt zu einer Steigerung ihres Gebührenaufkommens um mehr als 200 EUR (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) (vgl. Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl., § 32 RVG Rn. 55). Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin des Senats als Einzelrichterin. 2. Im Ergebnis hat die Beschwerde keinen Erfolg. Im Gegenteil war der Streitwert für den Rechtsstreit in erster Instanz von Amts wegen herabzusetzen. Der Senat ist nicht daran gehindert, den vom Landgericht festgesetzten Streitwert von Amts wegen herabzusetzen und hat dies auch in einer Reihe vergleichbarer Fälle bereits getan. Der im Zivilprozessrecht sonst fast ausnahmslos geltende Grundsatz des Verbots der „reformatio in peius“ gilt im Streitwertrecht grundsätzlich nicht (einhellige Auffassung, BeckOK/Laube, KostR, 45. Ed., 01.04.2024, GKG, § 68, Rn. 161; Zöller-Herget, ZPO, 35. Aufl., § 3, Rn. 13; z.B. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2024, 9 W 37/24; OLG Celle, Beschluss vom 10. Juni 2024, 5 W 46/24, Rn. 4 m. w. N., beide juris). a) Der Streitwert für den Klagantrag zu 1. ist entgegen der Wertangabe des Klägers in der Klage auf 1.000 EUR festzusetzen, weil mit 5.000 EUR offensichtlich eine übertriebene, ohne Einordnung in die für vergleichbare Einschränkungen ergangene Rechtsprechung und daher aus der Luft gegriffene, völlig willkürliche Einschätzung des Streitwertes vorliegt (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012, X ZR 104/09, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012, X ZR 110/11, Rn. 4; OLG Jena, Urteil vom 6. Oktober 2010, 2 U 386/10, Rn. 16 zu entgegen der Üblichkeit überhöhter rechtsmissbräuchlicher Streitwertangabe; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 8. Juni 2006, 5 W 77/06, Rn. 9; OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023, I-7 U 19/23, Rn. 276, juris). Für das Lauterbarkeitsrecht ist die Anpassung unangemessen hoher Streitwerte anerkannt (vgl. MüKoUWG/Fritzsche, 3. Aufl. 2022, UWG § 8c Rn. 37 ff., beck-online mwN). Der Senat ist bei einem unbezifferten Antrag nicht an eine angegebene Untergrenze gebunden, sondern kann bei unbezifferten Anträgen, insbesondere bei Anträgen auf Zahlung eines angemessenen immateriellen Schadenersatzes, als Streitwert gemäß § 3 ZPO den Betrag festsetzen, der, den Sachverhalt der Klagepartei zugrunde gelegt, dieser maximal zuzusprechen wäre, wenn die Klage begründet wäre (so auch LAG Nürnberg, Beschluss vom 24. Januar 2019, 7 Sa 348/17, Rn. 29; OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 22. September 2023, I-7 U 77/23, Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Oktober 2024, I-7 W 25/24, Rn. 4; juris). Dabei ist nach dem Betrag zu beziffern, den das Gericht auf Grund der Darlegungen des Klägers als angemessen erachtet, offensichtlich übertriebene Einschätzungen bleiben außer Betracht (Zöller-Herget, ZPO, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO, Rn. 16.171). Insoweit ist jedoch umso mehr Zurückhaltung geboten, desto fernliegender es erscheint, dass die rechtlichen Erwägungen des Klägers die Höhe des Vergütungsanspruchs maßgeblich bestimmen könnten (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012, X ZR 104/09, Rn. 6, juris). Sowohl der Bundesgerichtshof als auch die obergerichtliche Rechtsprechung nimmt für vergleichbare Fälle für beide Anträge einen maximal möglichen Streitwert von 1.000 EUR an (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024, VI ZR 7/24, Rn. 15; Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2024, 9 W 37/24; OLG Koblenz, Urteil vom 11. März 2025, 3 U 950/24, Rn. 68; OLG Celle, Beschluss vom 9. Januar 2025, 5 U 173/23, Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Oktober 2024, I-7 W 25/24, Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 22. September 2023, I-7 U 77/23, Rn. 17; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14. Dezember 2022, 6 W 77/22, Rn. 4 mwN; OLG Koblenz, Urteil vom 11. März 2025, 3 U 950/24, Rn. 60; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24. April 2025, 5 U 59/23, Rn. 239, juris). Danach kommt mit Blick auf die zitierte höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung allenfalls auch hier ein Betrag von je 1.000 EUR in Betracht. Dies gilt vor allem mit Blick auf die Tatsache, dass der Kläger zu einer Betroffenheit nicht einmal hinreichend vorgetragen hat, insbesondere den über die Website www.haveibeenpawned.com angeblich erlangten Datensatz nicht vorlegt, sondern lapidar behauptet, hieraus ergäben sich hinreichende Anhaltspunkte für eine Betroffenheit und so den falschen Eindruck vermittelt, es bestünden hinreichende Anhaltspunkte für eine Betroffenheit seiner sensiblen Daten. Auch wenn der behauptete Kontrollverlust mit den von ihm in der Klageschrift und in Anlage K 1 geschilderten Folgen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023, C-300/21, Rn. 46, juris) zu einem immateriellen Schadenersatz führen kann, so ist doch nicht ersichtlich, dass die behaupteten Folgen des Datenschutzverstoßes überhaupt individuell den Kläger betragen. Vielmehr handelt es sich um eine in vergleichbaren Verfahren mehrfach verwendete Liste mit nicht individualisierten Folgen hinsichtlich der zeitlichen oder qualitativen Betroffenheit. Die fallprägenden Umstände und ihr Verhältnis zueinander sind nicht gewichtet. Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. Februar 2022, VI ZR 937/20, Rn. 13, juris). Die in diesem Zusammenhang zu immateriellen Schadenersatz auch ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Geschäftsnummer 16 U 275/20 – Versendung einer Gesundheitsakte an ein falsches E-Mail-Postfach durch Krankenkasse: 2.000 EUR), des Oberlandesgerichts Dresden (Geschäftsnummer 4 U 1158/21: Verstoß gegen DSGVO durch Gewinnung von Erkenntnissen über den Beklagten im Zusammenhang mit strafrechtlich relevanten Sachverhalten und daraus folgenden Vereinsausschluss: 5.000 EUR), des Landesarbeitsgerichts Hamm (Geschäftsnummer 17 Sa 1185/20; unrechtmäßige Datenverarbeitung von Mitarbeiterdaten und unrechtmäßige Verknüpfung von Zustimmung zur Datenverarbeitung und Zielvereinbarung: 2.000 EUR), des Landgerichts München (Geschäftsnummer 31 O 16606/20; Datenleck in Geschäftsbeziehung eines Finanzdienstleistungsunternehmens, wobei die Beklagte nach beendeter Geschäftsbeziehung zum Datendienstleister die Zugangsdaten zu ihrem IT-System nicht geändert hat: 2.500 EUR), des Amtsgerichts Pforzheim (Geschäftsnummer 13 C 160/19: Herausgabe von Gesundheitsdaten an die Ehefrau des Patienten durch behandelnden Psychotherapeuten: 4.000 EUR), des Arbeitsgerichts Dresden (Geschäftsnummer 13 Ca 1046/20: ungerechtfertigte Weitergabe von Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers an Bundesagentur für Arbeit: 4.000 EUR) sind offensichtlich nicht vergleichbar (alle juris). Vergleichbar ist vielmehr der vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. November 2024, Geschäftsnummer VI ZR 10/24, entschiedene Fall des Datenscrapings bei einem Internetanbieter, in dem ein Schmerzensgeld von 100 EUR für angemessen gehalten wurde. Vergleichbar sind weiterhin zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen, in denen kein Schmerzensgeld ausgeurteilt wurde (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023,4 U 20/23; OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023, 7 U 19/23; OLG Hamm, Urteil vom 21. Juni 2024, 7 U 154/23; OLG Hamm, Urteil vom 22. November 2024, 25 U 33/24) (alle: Hacks/Wellner/Klein/Kohake: Schmerzensgeldbeträge 2025, 43. Aufl.). Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 24. April 2025, 5 U 59/23, juris, in einem vergleichbaren Datenscraping-Fall immateriellen Schadenersatz i.H.v. 300 EUR ausgeurteilt, das Oberlandesgericht Brandenburg (Geschäftsnummer 1U 18/23) - 100 EUR, (Geschäftsnummer 1 U 9/23) - 200 EUR, Oberlandesgerichts Celle (Geschäftsnummer 5 U 129/24) - 100 EUR, Oberlandesgerichts Koblenz (3 U 145/24) - 100 EUR. Selbst der EuGH hat mit Urteil vom 8. Januar 2025, T 354/22, für einen Datenschutzversuch lediglich einen Schadenersatzanspruch i.H.v. 400 EUR für gerechtfertigt angesehen. Die von dem Kläger pauschal und ohne Tiefe geschilderten psychischen und physischen Beeinträchtigungen haben in der Vergangenheit in Hinblick auf die hier behaupteten Beeinträchtigungen niemals einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 5.000 EUR gerechtfertigt. So sind beispielsweise Schmerzensgeldbeträge für Beschwerden nach der Coronaquarantäne auf 0 EUR (Nr. 3258), für einen Schockschaden nach einem Haustiertod auf 70 EUR (Nr. 2983), für die Sorge um die Gesundheit und Depressionen nach einer posttraumatischen Belastungsstörung auf 824,00 EUR (2988 und 3854) und für einen Schockschaden nach einem schweren Unfall mit einer psychologischen Behandlung von einem Jahr auf 1.132 EUR (Nr. 2989) festgesetzt worden (vgl. alle: Hacks/Wellner/Klein/Kohake: Schmerzensgeldbeträge 2025, 43. Aufl.). Ein immaterieller Schadenersatz von 3.000 EUR ist z.B. angenommen worden bei einer posttraumatischen Belastungsstörung eines Lokführers (Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen, Angst- und Depressionszustände, Intrusionen, Albträume) mit besonderer Ausprägung für 12 Monate, danach abgemildert) nach einem Gleissuizid und folgender Berufsunfähigkeit (LG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2017, 13 O 217/15, beckonline). Vor dem Hintergrund dieser Anforderungen und Entscheidungen tragen schon die pauschal geschilderten Beeinträchtigungen ungeachtet der Frage der Kausalität kein Schmerzensgeld von 5.000 EUR. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Bundesgerichtshof für Fälle wie den streitgegenständlichen ein Schmerzensgeld i.H.v. ca. 100 EUR für angemessen hält (BGH, Urteil vom 18. November 2024, VI ZR 10/24, Rn. 100; vgl. zur Höhe OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Juli 2023, 10 W 5/23, Rn. 14; OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023, I-7 U 19/23, Rn. 272, juris). Die Angabe eines Streitwertes von 5.000 EUR erscheint daher mit dem 50fachen Betrag dessen, was die Rechtsprechung für vergleichbare Fälle für angemessen hält, völlig aus der Luft gegriffen. b) Der Unterlassungsanspruch ist in Abweichung von der Streitwertangabe der Prozessbevollmächtigten des Klägers nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf insgesamt 500,00 EUR festzusetzen. Der Streitwert ist bei einem Unterlassungsantrag nach allgemeinen Regeln unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen (§ 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 GKG, § 3 ZPO). Maßgeblich bei einem Unterlassungsantrag nach – wie im Streitfall geltend gemacht – bereits erfolgter Verletzungshandlung ist das Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, welches maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Rechts bestimmt wird. Allerdings kann auch anderen, von der bereits erfolgten Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren – etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen – Rechnung zu tragen sein. Das Gefährdungspotential ist dabei allein mit Blick auf das konkrete Streitverhältnis zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024, VI ZR 7/24, Rn. 14; BayObLG, Beschluss vom 16. August 2024, 101 AR 103/24 e, Rn. 44 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023, I-7 U 19/23, Rn. 275 ff. jeweils mwN, juris). Der Streitwert für den Unterlassungsantrag kann deshalb jedenfalls nicht oberhalb der vermeintlich insgesamt bereits erlittenen Beeinträchtigung liegen (OLG Hamm, aaO, Rn. 281, juris). Heranzuziehen ist hier insbesondere das Interesse der Klagepartei und damit ihre aufgrund des zu beanstandenden/gewünschten Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche/persönliche Beeinträchtigung. Zu berücksichtigen sind zudem die Stellung der Beteiligten sowie Art, Umfang und Gefährlichkeit der zu unterlassenden/begehrten Handlung (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012, X ZR 110/11, Rn. 13 mwN, juris). Außer Betracht zu lassen ist insbesondere die über die konkret-individuellen Interessen hinausgehende gesamtgesellschaftliche oder general-präventive sowie die abstrakt-generelle Bedeutung für andere potenziell betroffene Personen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, I ZR 1/15, Rn. 42, juris). Die Verfolgung der insoweit bestehenden Interessen obliegt gem. Art. 83, 84 DSGVO allein der zuständigen Datenschutzbehörde (OLG München, Beschluss vom 9. Januar 2025, 7 W 1979/24e, Rn. 12, juris). Als Ausgangspunkt der Bewertung der Unterlassungsansprüche ist daher festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des BGH in Fällen, in denen durch Scraping auf Plattformen wie der der Beklagten für deren Nutzer ein immaterieller Schaden durch einen Kontrollverlust an personenbezogenen Daten eingetreten ist, dieser Schaden in einer Größenordnung von 100 EUR zu bemessen und damit als notwendiger Ausgleich für den Kontrollverlust ein Ausgleich iHv 100 EUR zu zahlen wäre (BGH, Urteil vom 18. November 2024, VI ZR 10/24, Rn. 100). Ausgehend hiervon ist das Interesse der Klagepartei an den mit der Klage begehrten Unterlassung, die darauf zielen, einen entsprechenden Kontrollverlust für die Zukunft zu verhindern, mit nicht mehr als je 250 EUR zu bewerten. Zwar ist insoweit im nicht zu verkennen, dass das Unterlassungsbegehren auf die dauerhafte Abwehr einer unbestimmten Vielzahl künftiger Wiederholungen des klägerseits beanstandeten Verhaltens der Beklagten gerichtet ist. Bei der Bewertung der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Unterlassung für die Klagepartei. kann indes die Wiederholungswahrscheinlichkeit nicht außer Betracht bleiben. Vorliegend ist von einer sehr geringen Wiederholungswahrscheinlichkeit und damit von einem geringen Wert der Unterlassungsansprüche auszugehen. Der streitgegenständliche Scraping-Vorfall infolge des API-Bugs soll bereits 2021 eingetreten sein. Seither sind weitere, die Klagepartei betreffende Datenschutzverstöße der Beklagten nicht bekannt geworden. Hinzu kommt, dass die Durchsetzung des Datenschutzes nicht nur durch private Schadensersatz- und Unterlassungsklagen, sondern daneben öffentlich-rechtlich durch die Datenschutzbehörden und die teils bußgeldbewehrten Vorschriften zum Datenschutz erfolgt (ist) (vgl. hierzu auch OLG Celle, Urteil vom 4. April 2024, 5 U 31/23, Rn. 116, juris; OLG München, Beschluss vom 9. Januar 2025, 7 W 1979/24e, beckonline). Vor diesem Hintergrund hält der Senat, da mit dem Antrag letztlich auch nur nicht vollstreckbare gesetzlichen Vorgaben der DSGVO aufgegriffen werden und die Daten des Klägers bereits ohnehin abgegriffen und veröffentlicht worden sind, einen Streitwert von je 250 EUR für ausreichend, aber auch erforderlich, um das Klagebegehren des Klägers individuell zu bemessen. c) Der Wert des Auskunftsanspruchs beträgt – wie der Senat in vergleichbaren Fällen annimmt – 300,00 EUR. Im Hinblick auf die Auskunftserteilung gilt: Der Wert des zur Auskunftserteilung erforderlichen Aufwands ist nach freiem Ermessen gemäß §§ 2, 3 ZPO festzulegen (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008, IV ZB 14/07, juris; Zöller-Herget, ZPO, 35. Aufl. § 3, Rn. 16.28). Er bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klagepartei an der Erteilung der Auskunft (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015, IV ZB 21/15, Rn. 9, juris) und ist nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll. Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021, III ZR 162/20, juris). Der Umstand, dass der Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung nicht zwingend der Vorbereitung eines anderen Anspruches dient, rechtfertigt keinen höheren Ansatz (ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 31. Juli 2023, 4 W 396/23, Rn. 12, juris). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, aaO) zum Wert eines im Wege eines Annexantrags geltend gemachten Auskunftsanspruchs im Zusammenhang mit Leistungs- und Unterlassungsanträgen wegen (behaupteter) Rechtsverletzungen durch die Betreiber von sozialen Netzwerken erscheint der Wert des geltend gemachten Anspruchs mit 300 EUR angemessen bewertet (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 9. Januar 2025, 5 U 173/23, Rn. 3; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Juli 2023, 10 W 5/23, Rn. 17, juris; von einem geringeren Wert von nur 250,00 EUR ausgehend: OLG Hamm, Beschluss vom 17. Januar 2023, 7 W 3/23, Rn. 23; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. März 2025, 101 AR 5/25 e, Rn. 38, 39, OLG Dresden, Urteil vom 11. Februar 2025, 4 U 1283/24, Rn. 34; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. November 2024, I-6 U 114/23, Rn. 171: je 500 EUR; OLG Celle, Urteil vom 4. April 2024, 5 U 31/23, Rn. 123; 300 EUR, OLG München Beschluss vom 9. Januar 2025, 7 W 1979/24e, Rn. 13: 50 EUR). d) Der Antrag auf Feststellung hinsichtlich etwaiger zukünftiger Schäden ist ebenfalls mit insgesamt 300 EUR zu bewerten (§ 3 ZPO). Bei einem Feststellungsantrag ist wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit ein Abschlag gegenüber dem Leistungsantrag von in der Regel 20 v.H. vorzunehmen (Zöller-Herget, ZPO, 35. Aufl., § 3, Rn. 16.76; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022, IV ZR 282/21, Rn. 4, juris). Allerdings handelt es bei dem Abschlag nur um einen Anhaltspunkt für den Regelfall, denn bei jeder nach § 3 ZPO vorzunehmenden Bewertung ist auch auf die weiteren Umstände des Einzelfalls abzustellen, soweit sie für die wirtschaftlichen Interessen der Klagepartei an der Erreichung des prozessualen Ziels von Bedeutung sind (BGH, aaO, Rn. 5). Maßgeblich ist daher nicht nur die Höhe des drohenden Schadens, sondern auch, wie hoch oder gering das Risiko eines Schadenseintritts ist, sodass gegebenenfalls auch ein höherer Abschlag als 20 v.H. in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008, XII ZB 75/08, Rn. 8, juris; Elzer in Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, ZPO § 3 Rn. 19; Zöller-Herget, 35. Aufl., ZPO, § 3 Rn. 16.76). Im Einzelfall kann die Gefahr einer Verwirklichung der festgestellten Schadensersatzpflicht so unwahrscheinlich sein, dass der Feststellung jede selbständige wirtschaftliche Bedeutung fehlt oder nur der Ansatz eines „Erinnerungswerts“ gerechtfertigt ist (so etwa BGH, Beschluss vom 28. November 1990, VIII ZB 27/90, Rn. 12: 500 DM anstelle 80 v.H. von 13.000 DM, juris). Bei sehr vagem Vortrag zu weiteren Schäden wurde auch der pauschale Ansatz von 500,00 EUR oder 1.000,00 EUR nicht beanstandet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2021, III ZR 253/20, Rn. 5, juris; Elzer in Toussaint, Kostenrecht, ZPO, 54. Aufl., § 3 Rn. 19 mwN.). Bei der Festsetzung ist hier zu berücksichtigen, dass bei einem längere Zeit zurückliegenden Datenschutzverstoß – wie hier 2021 und damit drei Jahre vor Klageeinreichung - der Nachweis der Ursächlichkeit künftiger Schäden absehbar mit Schwierigkeiten verbunden sein wird (vgl. z.B.: OLG Dresden, Beschluss vom 31. Juli 2023, 4 W 396/23, Rn. 6: 500 EUR; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Juli 2023, 6 W 40/23, Rn. 11: 500 EUR; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Juli 2023, 10 W 5/23, Rn. 8: 500 EUR, OLG Celle, Urteil vom 4. April 2024, 5 U 31/23, Rn. 115: 300 EUR; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. Juli 2024, 8 U 21/24, Rn. 7: 500 EUR; OLG Celle, Urteil vom 4. April 2024, 5 U 31/23, Rn. 123: 300 EUR; OLG Celle, Beschluss vom 9. Januar 2025, Rn. 3, juris; OLG München Beschluss vom 9. Januar 2025, 7 W 1979/24e: 50 EUR, beckonline). e) Der Antrag hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist nicht streitwertrelevant (§ 4 Abs. 1 Hs. 2 Var. 4 ZPO i.V.m. § 43 Abs. 1 GKG). III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).