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Beschluss

3 WF 182/11

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
In einer Versorgungsausgleichssache entsteht eine Terminsgebühr nicht, wenn das Gericht gemäß § 221 Abs. 1 FamFG von der Durchführung eines Termins absieht. Hinsichtlich der Berechnung der Anteile der Anwaltsgebühren, die bei nach § 2 VAÜG ausgesetzten und wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren bereits im Scheidungsverfahren auf die Folgesache Versorgungsausgleich entfielen folgt der Senat dem OLG Celle, Beschluss vom 16. September 2010, 12 WF 102/10 (Differenzberechnung).(Rn.12) (Rn.13)
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Wittenberg vom 26.05.2011 ( Az.: 4a F 370/10) wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Wittenberg zur Entscheidung zurückverwiesen. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einer Versorgungsausgleichssache entsteht eine Terminsgebühr nicht, wenn das Gericht gemäß § 221 Abs. 1 FamFG von der Durchführung eines Termins absieht. Hinsichtlich der Berechnung der Anteile der Anwaltsgebühren, die bei nach § 2 VAÜG ausgesetzten und wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren bereits im Scheidungsverfahren auf die Folgesache Versorgungsausgleich entfielen folgt der Senat dem OLG Celle, Beschluss vom 16. September 2010, 12 WF 102/10 (Differenzberechnung).(Rn.12) (Rn.13) Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Wittenberg vom 26.05.2011 ( Az.: 4a F 370/10) wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Wittenberg zur Entscheidung zurückverwiesen. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. In dem selbständigen Verfahren zum Versorgungsausgleich, der aus der abgetrennten Folgesache des Scheidungsverbundverfahrens der Beteiligten (Az des Amtsgerichts – Familiengerichts – Wittenberg: 4a F 812/07) hervorgegangen ist, hat das Amtsgericht dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung unter Beiordnung der beschwerdeführenden Verfahrensbevollmächtigten bewilligt und das Verfahren mit Beschluss vom 14.12.2010 ohne Kostenentscheidung abgeschlossen. Mit Schriftsatz vom 17.01.2011 (Bl. 37ff UAVKH) beantragte die Verfahrensbevollmächtigte die Kostenerstattung unter Anrechnung von Differenzkosten vereinnahmter Gebühren als beigeordnete Rechtsanwältin aus dem Scheidungsverbundverfahren in Höhe von 654,50 €, wovon das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.01.2011 (Bl. 40f UAVKH) lediglich 32,73 € festgesetzt hat. Hiergegen hat die Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 01.02.2011 Erinnerung mit dem Ziel der vollständigen Gebührenauskehrung und die Landeskasse mit Schriftsatz vom 25.03.2011 „Gegenerinnerung“ mit dem Hinweis, dass eine Terminsgebühr nicht abrechenbar sei und im Übrigen eine neue Abrechnung zu erfolgen habe. Mit dem von der Verfahrensbevollmächtigten angefochtenen Beschluss vom 26.05.2011 (Bl. 61f UAVA) hat das Amtsgericht ihrer Erinnerung aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung vom 20.01.2011 nicht abgeholfen und das Verfahren als beendet betrachtet. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss vom 26.05.2011 hat dahin vorläufigen Erfolg, dass dieser aufzuheben und die Gebührensache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen werden muss. Das Verfahren leidet an erheblichen Mängeln, zu deren Behebung der Senat außerstande ist. Zunächst ist eine Entscheidung über den Rechtsbehelf der Erinnerung der Beschwerdeführerin, da Beschwerdewert von 200,- € überschritten ist, nicht als Nichtabhilfeentscheidung abzufassen, sondern das Amtsgericht hat nach § 56 Abs.1 RVG mit zu begründendem Beschluss selbst in der Sache zu entscheiden, der wiederum eine Rechtsmittelbelehrung auf die hiergegen mögliche Beschwerde zu enthalten hat. Erst wenn gegen diesen über die Erinnerung entscheidenden Beschluss eine Beschwerde eingelegt wird, hat das Amtsgericht zu prüfen, ob es dieser abhelfen kann. Der angefochtene Beschluss geht zudem nicht auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin ein. Hierneben ist über die als Anschlusserinnerung aufzufassende „Gegenerinnerung“ der Bezirksrevisorin vom 25.03.2011 (Bl. 54 UAVKH) nicht entschieden worden, so dass daher ferner nur teilweise über die Rechtsbehelfe befunden wurde. Das Amtsgericht wird somit über die Erinnerung und die Anschlusserinnerung abschließend zu entscheiden haben. Zum weiteren Ablauf des Verfahrens beim Amtsgericht ist anzumerken, dass der 12. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 16.02.2011 (abgedr. u.a. NJW 2011, 1141 = FamRZ 2011, 635) insbesondere zu den kostenrechtlichen Aspekten eines nach altem Recht aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Versorgungsausgleichsfolgeverfahren und nach neuem Recht als selbständiges Verfahren fortzuführendes Versorgungsausgleichsverfahren nachfolgende Grundsätze aufgestellt hat. Gebührenrechtlich sind diese Verfahren zunächst als neue Angelegenheiten zu behandeln. Nach § 150 Abs.5 RVG erhält der Verfahrensbevollmächtigte für das selbständige Versorgungsausgleichverfahren gesonderte Gebühren. Wenn sodann, wie vorliegend, die bereits im Verbundverfahren tätige Beschwerdeführerin Gebühren aus dem Wert des Versorgungsausgleichs des Verbundverfahrens verdient und abgerechnet hat, muss sie sich, soweit diese Vergütung auch auf den selbständigen Versorgungsausgleich anfällt, diese nunmehr anrechnen lassen. Dies dürfte für die vom Amtsgericht zu treffende Entscheidung bedeuten, dass im selbständigen Versorgungsausgleichsverfahren, wie von der Bezirksrevisorin wohl zutreffend beanstandet, bereits eine Terminsgebühr nicht angefallen sein dürfte. Denn nach der amtlichen Anmerkung I zu Nr. 3104 RVG-VV entsteht in einer Versorgungsausgleichssache eine Terminsgebühr nicht, wenn das Gericht wie vorliegend von der Durchführung eines Termins nach § 221 Abs. 1 FamFG absieht (vgl. KG Berlin Beschluss vom 26.05.2011, Az.: 19 WF 102/11). Für die sodann zu berechnende Vergütung aus der Staatskasse und die festzusetzende weitere Vergütung dürfte das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht außer Acht zu lassen sein. Die von ihr erfolgte Berechnung der Gebührenanteile, die bereits im Scheidungsverfahren auf die Folgesache Versorgungsausgleich entfielen, ist nicht zu beanstanden. Insoweit folgt der Senat dem OLG Celle – Beschluss vom 16.09.2010, 12 WF 102/10 (zitiert in juris; vgl. auch Schneider, AGS 2009, 517). Diese Berechnung (Herausrechnung) ist deshalb gerechtfertigt, da bei einer Berechnung der Gebühren aus dem isolierten Streitwert für die Folgesache Versorgungsausgleich einerseits oder aber durch Vorababzug der auf das Scheidungsverfahren und eventuell sonstigen Folgesachen entfallenden Gebühren andererseits zu einer erheblichen Verschiebung zum Nachteil oder zum Vorteil des Gebührenempfängers führen würde. Sodann ist der zuvor ermittelte Betrag von den nunmehr im selbständigen Versorgungsausgleichverfahren nach dem festgesetzten Geschäftswert zu errechnenden Betrag bestehend aus der Verfahrensgebühr, Auslagen und der Umsatzsteuer abzusetzen sein, der somit den Erstattungsbetrag ergibt. Gleiches gilt für die weiter beanspruchte Anwaltsvergütung. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 57 Abs. 7 und 8 FamGKG.