Beschluss
3 WF 201/11
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei Fortsetzung eines nach altem Recht aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens als selbstständiges Verfahren nach neuem Recht erhält der Verfahrensbevollmächtigte für das fortgesetzte selbstständige Verfahren gesonderte Gebühren. War er bereits im Verbundverfahren tätig und hat Gebühren aus dem Wert des Versorgungsausgleichs verdient und abgerechnet, muss er sich, soweit diese Vergütung auch auf den selbstständigen Versorgungsausgleich anfällt, diese nunmehr anrechnen lassen. Dabei sind die Gebührenanteile, die bereits im Scheidungsverfahren auf die Folgesache Versorgungsausgleich anfielen, aus dem isolierten Streitwert für diese Folgesache zu berechnen. Sodann ist der insoweit ermittelte Betrag von dem nunmehr im selbstständigen Versorgungsausgleichsverfahren nach dem festgesetzten Geschäftswert zu errechnenden Betrag, bestehend aus Verfahrensgebühr, Auslagen und Umsatzsteuer abzusetzen, der somit den Erstattungsbetrag ergibt.(Rn.4)
2. Die Prozesskostenhilfebewilligung im Verbundverfahren wirkt für das als selbstständiges Versorgungsausgleichsverfahren fortgeführte Verfahren fort; es bedarf weder einer erneuten Beiordnung noch eines neuen Bewilligungsantrags.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Dessau-Roßlau vom 05.07.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau-Roßlau vom 14.06.2011 wird zurückgewiesen, weil gegen die angefochtene Entscheidung nichts zu erinnern ist.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Fortsetzung eines nach altem Recht aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens als selbstständiges Verfahren nach neuem Recht erhält der Verfahrensbevollmächtigte für das fortgesetzte selbstständige Verfahren gesonderte Gebühren. War er bereits im Verbundverfahren tätig und hat Gebühren aus dem Wert des Versorgungsausgleichs verdient und abgerechnet, muss er sich, soweit diese Vergütung auch auf den selbstständigen Versorgungsausgleich anfällt, diese nunmehr anrechnen lassen. Dabei sind die Gebührenanteile, die bereits im Scheidungsverfahren auf die Folgesache Versorgungsausgleich anfielen, aus dem isolierten Streitwert für diese Folgesache zu berechnen. Sodann ist der insoweit ermittelte Betrag von dem nunmehr im selbstständigen Versorgungsausgleichsverfahren nach dem festgesetzten Geschäftswert zu errechnenden Betrag, bestehend aus Verfahrensgebühr, Auslagen und Umsatzsteuer abzusetzen, der somit den Erstattungsbetrag ergibt.(Rn.4) 2. Die Prozesskostenhilfebewilligung im Verbundverfahren wirkt für das als selbstständiges Versorgungsausgleichsverfahren fortgeführte Verfahren fort; es bedarf weder einer erneuten Beiordnung noch eines neuen Bewilligungsantrags.(Rn.11) Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Dessau-Roßlau vom 05.07.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau-Roßlau vom 14.06.2011 wird zurückgewiesen, weil gegen die angefochtene Entscheidung nichts zu erinnern ist. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof findet nicht statt. Zu Bemerken ist: 1. Der Senat hat zu der hier anstehenden gebührenrechtlichen Problematik hinsichtlich der Berechnung der Gebühren bereits entschieden und ausgeführt (vgl. 3 WF 182/11, Beschluss vom 22.07.2011): „... Zum weiteren Ablauf des Verfahrens beim Amtsgericht ist anzumerken, dass der 12. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 16.02.2011 (abgedr. u.a. NJW 2011, 1141 = FamRZ 2011, 635) insbesondere zu den kostenrechtlichen Aspekten eines nach altem Recht aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Versorgungsausgleichsfolgeverfahren und nach neuem Recht als selbständiges Verfahren fortzuführendes Versorgungsausgleichsverfahren nachfolgende Grundsätze aufgestellt hat. Gebührenrechtlich sind diese Verfahren zunächst als neue Angelegenheiten zu behandeln. Nach § 150 Abs. 5 RVG erhält der Verfahrensbevollmächtigte für das selbständige Versorgungsausgleichverfahren gesonderte Gebühren. Wenn sodann, wie vorliegend, die bereits im Verbundverfahren tätige Beschwerdeführerin Gebühren aus dem Wert des Versorgungsausgleichs des Verbundverfahrens verdient und abgerechnet hat, muss sie sich, soweit diese Vergütung auch auf den selbständigen Versorgungsausgleich anfällt, diese nunmehr anrechnen lassen. Dies dürfte für die vom Amtsgericht zu treffende Entscheidung bedeuten, dass im selbständigen Versorgungsausgleichsverfahren, wie von der Bezirksrevisorin wohl zutreffend beanstandet, bereits eine Terminsgebühr nicht angefallen sein dürfte. Denn nach der amtlichen Anmerkung I zu Nr. 3104 RVG-VV entsteht in einer Versorgungsausgleichssache eine Terminsgebühr nicht, wenn das Gericht wie vorliegend von der Durchführung eines Termins nach § 221 Abs. 1 FamFG absieht (vgl. KG Berlin Beschluss vom 26.05.2011, Az.: 19 WF 102/11). Für die sodann zu berechnende Vergütung aus der Staatskasse und die festzusetzende weitere Vergütung dürfte das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht außer Acht zu lassen sein. Die von ihr erfolgte Berechnung der Gebührenanteile, die bereits im Scheidungsverfahren auf die Folgesache Versorgungsausgleich entfielen, ist nicht zu beanstanden. Insoweit folgt der Senat dem OLG Celle - Beschluss vom 16.09.2010, 12 WF 102/10 (zitiert in juris; vgl. auch Schneider, AGS 2009, 517). Diese Berechnung (Herausrechnung) ist deshalb gerechtfertigt, da bei einer Berechnung der Gebühren aus dem isolierten Streitwert für die Folgesache Versorgungsausgleich einerseits oder aber durch Vorababzug der auf das Scheidungsverfahren und eventuell sonstigen Folgesachen entfallenden Gebühren andererseits zu einer erheblichen Verschiebung zum Nachteil oder zum Vorteil des Gebührenempfängers führen würde. Sodann ist der zuvor ermittelte Betrag von den nunmehr im selbständigen Versorgungsausgleichverfahren nach dem festgesetzten Geschäftswert zu errechnenden Betrag bestehend aus der Verfahrensgebühr, Auslagen und der Umsatzsteuer abzusetzen sein, der somit den Erstattungsbetrag ergibt. Gleiches gilt für die weiter beanspruchte Anwaltsvergütung...“. Diesen Maßgaben entspricht die Differenzberechnung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 08.12.2010. 2. Auch der Auffassung des Amtsgerichts zur zustehenden anwaltlichen Vergütung aus der Landeskasse trotz im neuen Verfahren nicht erfolgter Beiordnung ist beizupflichten. Denn nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Naumburg (und auch vieler anderer Obergerichte) vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.2.2010 (FamRZ 2011, 635) zu dieser Frage bedurfte es keines neuen Bewilligungsantrages, weil die früher bewilligte Prozesskostenhilfe wegen Fortsetzung des bisherigen Verfahrens weiter Wirkung hatte. Wenn nunmehr die Sache höchstrichterlich dahin beurteilt wird, dass es sich um ein neues Verfahren handelt, und die Obergerichte dem folgen, kann die Änderung der Rechtsauffassung nicht zu Lasten der Parteien und der Anwälte gehen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe vorgelegen haben, wie das hier der Fall ist. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 57 Abs. 7 und 8 FamGKG.