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Beschluss

1 Ws (s) 213/19

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Anordnung der Fesselung des Angeklagten während der Hauptverhandlung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Fesselungsgrund durch konkrete Tatsachen gerechtfertigt ist und der mit der Fesselung beabsichtigte Zweck nicht auch durch weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden kann.(Rn.6) 2. Derartige konkrete Tatsachen können sich zwar nicht allein aus einer bestehenden Fluchtgefahr als Haftgrund i.S.d. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ergeben, wohl jedoch aus Auffälligkeiten des Verfolgten im Vollzug, soweit sich diese aus Fluchtversuchen oder Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen ergeben.(Rn.6)
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Halle vom 23. Mai 2019 und die zugrundeliegende Anordnung der Vorsitzenden vom 23. Mai 2019, dass der Angeklagte während der Hauptverhandlung Sitzungssaal Fußfesseln zu tragen habe, aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anordnung der Fesselung des Angeklagten während der Hauptverhandlung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Fesselungsgrund durch konkrete Tatsachen gerechtfertigt ist und der mit der Fesselung beabsichtigte Zweck nicht auch durch weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden kann.(Rn.6) 2. Derartige konkrete Tatsachen können sich zwar nicht allein aus einer bestehenden Fluchtgefahr als Haftgrund i.S.d. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ergeben, wohl jedoch aus Auffälligkeiten des Verfolgten im Vollzug, soweit sich diese aus Fluchtversuchen oder Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen ergeben.(Rn.6) Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Halle vom 23. Mai 2019 und die zugrundeliegende Anordnung der Vorsitzenden vom 23. Mai 2019, dass der Angeklagte während der Hauptverhandlung Sitzungssaal Fußfesseln zu tragen habe, aufgehoben. I. Gegen den Angeklagten wird seit dem 23.05.2019 vor der 13. Strafkammer des Landgerichts Halle wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verhandelt. Die Vorsitzende der Kammer hat am 1. Hauptverhandlungstag angeordnet, dass der Angeklagte während der Hauptverhandlung im Sitzungssaal Fußfesseln zu tragen hat. Mit Beschluss vom selben Tage hat die 13. Strafkammer des Landgerichts Halle den Antrag, die Fußfessel des Angeklagten während der Hauptverhandlung zu lösen, abgelehnt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit der Beschwerde vom 28.05.2019. Mit Beschluss vom 05.06.2019 hat die Kammer der Beschwerde nicht abgeholfen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Die Fesselungsanordnung kann nach § 304 Abs. 1 StPO mit der Beschwerde angegriffen werden. Die Anordnung der Fesselung des Angeklagten während der Hauptverhandlung stellt regelmäßig eine Maßregel des Vorsitzenden nach § 231 Absatz 1 Satz 2 StPO dar. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme der äußeren Verhandlungsleitung, gegen die nach § 238 Abs. 2 StPO das Gericht nicht angerufen werden kann. Insofern hätte es eines Kammerbeschlusses nicht bedurft, wobei der Erlass aber unschädlich ist. Die Entscheidung ist auch nicht der Beschwerde nach § 305 Satz 1 StPO entzogen, weil es sich um keine Maßnahme handelt, die im inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung steht (so bereits OLG Dresden, Beschluss vom 15.02.2006, 1 Ws 25/06, zitiert nach juris, Rn. 3). 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Da es sich bei der Fesselung um den stärksten in die Bewegungsfreiheit eines Betroffenen und zugleich um einen Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht handelt, kommt eine Fesselungsanordnung nur in Betracht, wenn konkrete Tatsachen einen Fesselungsgrund begründen und die mit der Fesselung beabsichtigten Zwecke nicht auf weniger einschneidende Art und Weise erreicht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.08.2011, 2 BvR 1739/10, zitiert nach juris, Rn. 23). Derartige konkrete, eine Fesselung rechtfertigende Tatsachen können zwar nicht allein aus dem Bestehen von Fluchtgefahr als Haftgrund im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO hergeleitet werden, wohl aber aus Auffälligkeiten des Verfolgten im Vollzug, soweit diese durch Fluchtversuche oder Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen gekennzeichnet sind (OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2014, 5 RVs 134/13, zitiert nach juris, Rn. 8). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Anordnung der Fußfesselung des Angeklagten und deren Aufrechterhaltung aufzuheben, weil sie sich nicht mehr im Rahmen des der Vorsitzenden insoweit zustehenden Ermessensspielraums hält. Soweit die Kammer in ihrem Beschluss vom 23.05.2019 die Notwendigkeit der Anordnung des Tragens von Fußfesseln während der Hauptverhandlung mit einer erhöhten Fluchtgefahr begründet und dazu ausführt, dass der Angeklagte mit einer erheblichen Freiheitsstrafe im Hinblick auf die umfangreichen Vorwürfe und seiner Vorbelastung zu rechnen habe und ihm im Falle der Verurteilung der Widerruf der Strafaussetzung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren drohe, handelt es sich um allgemeine Erwägungen, die zwar den Haftgrund der Fluchtgefahr begründen, nicht aber die konkrete Notwendigkeit einer Fesselung während der Hauptverhandlung. Die Anordnung der Fußfesselung ist auch nicht deswegen erforderlich, weil nach Ansicht der Kammer eine effektive Bewachung nicht gewährleistet sei, da die Wachtmeister regelmäßig wegen der Vertraulichkeit der Gespräche mit der Verteidigung zu weit entfernt seien. Eine Abhilfe ist hier ohne weiteres durch die Zurverfügungstellung entsprechender Räumlichkeiten und Überwachung des Ausgangs möglich. Nichts anderes gilt für den Sitzplatz des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Soweit die Kammer ausführt, der Angeklagte sitze nur wenige Meter von der Saaltür entfernt, die unmittelbar in das Treppenhaus im 1. Obergeschoss, direkt gegenüber der Eingangsbereich des Landgerichts, führe; mit wenigen Schritten könnte er das Gebäude durch diese verlassen oder durch zwei weitere Eingangstüren im Erdgeschoss, handelt es sich um allgemeine Erwägungen zu den Örtlichkeiten. Eine generelle Grundlage zur Fesselung des Angeklagten während der Hauptverhandlung folgt hieraus jedoch nicht. Ohnehin kann diesen von der Kammer als fluchtgünstig angesehenen Umständen bereits durch eine andere Sitzverteilung im Sitzungssaal und eine entsprechende Verteilung der Wachtmeister begegnet werden. Erst recht vermag auch der im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung angeführte frühere Vorfall, dass vor ungefähr zwei Monaten ein Angeklagter aus dem Gerichtsgebäude geflohen ist, die Notwendigkeit der Fesselung des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen. Ein Zusammenhang zu dem jetzt geführten Gerichtsverfahren ist nicht erkennbar. In der Person des Angeklagten liegende besondere Umstände, die Grundlage für eine Fesselungsanordnung sein könnten, liegen nicht vor. Frühere Fluchtversuche sind nicht bekannt geworden. Es haben sich auch keine Auffälligkeiten im Vollzug gezeigt. Auch im Umfeld der Durchführung der Hauptverhandlung deutet nichts auf einen vorbereiteten Fluchtversuch hin. Nach alledem kann die Fesselungsanordnung keinen Bestand haben und ist aufzuheben.