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Beschluss

1 Ws (s) 451/19

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB. Bei suchtabhängigen Personen, die nicht oder nicht erfolgreich behandelt werden konnten, darf eine Weisung, jeglichen Konsum von Rauschmitteln zu unterlassen, nicht erteilt werden, weil es in der Regel an der Zumutbarkeit des verlangten Verhaltens im Sinne von § 68b Abs. 2 StGB fehlt.
Tenor
Auf die Beschwerde des Verurteilten wird die dem Verurteilten mit Beschluss vom 11. November 2019 unter Ziffer 4 d) erteilte Weisung aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse. Die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden ihm erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB. Bei suchtabhängigen Personen, die nicht oder nicht erfolgreich behandelt werden konnten, darf eine Weisung, jeglichen Konsum von Rauschmitteln zu unterlassen, nicht erteilt werden, weil es in der Regel an der Zumutbarkeit des verlangten Verhaltens im Sinne von § 68b Abs. 2 StGB fehlt. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird die dem Verurteilten mit Beschluss vom 11. November 2019 unter Ziffer 4 d) erteilte Weisung aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse. Die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden ihm erstattet. I. Im Hinblick auf die bevorstehende Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft ordnete das LG Halle mit Beschluss vom 11. November 2019 (7 StVK 908/19) an, dass die Führungsaufsicht nicht entfalle, setzte deren Dauer auf 3 Jahre fest, bestellte dem Verurteilten einen Bewährungshelfer und erteilte ihm verschiedene Weisungen. Unter Punkt 4 d) erteilte die Kammer die Weisung: "Für die Dauer von 2 Jahren keine alkoholischen Getränke oder sonstige berauschende Mittel (Cannobide, Opiate, Crystal) zu sich zu nehmen und sich vierteljährlich auf Weisung des Bewährungshelfers Urinkontrollen auf etwaigen Konsum von Alkohol, Cannobinoide, Opiate, und etwaiger anderer berauschender Mittel zu unterziehen (§ 68b Abs. 1 Nr. 19 StGB). Sollte dem Verurteilten dabei der Konsum von Alkohol oder sonstiger o. g. berauschender Mittel nachgewiesen werden können behält sich die Kammer vor, die Dauer der Weisung zu verlängern." Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit seiner über seinen Verteidiger eingelegten sofortigen Beschwerde vom 20. November 2019. Angegriffen wird nur die Weisung 4 d). Die Rechtswidrigkeit der erteilten Weisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Anordnung bei einem manifest Suchtkranken, was der Verurteilte sei, gegen das Übermaßverbot verstoße. II. Die Beschwerde des Verurteilten führt zur Aufhebung der angefochtenen Weisung. Nach § 453 Absatz II 2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die angegriffene Weisung gesetzeswidrig ist. Dies ist zu bejahen, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet. Mit der seit dem 18. April 2007 geltenden Neufassung des Katalogs zulässiger Weisungen in § 68b Absatz 1 StGB hat der Gesetzgeber in Nr. 10 der Vorschrift die Möglichkeit eröffnet, einem Betroffenen die Weisung aufzuerlegen, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird. Die Strafvollstreckungskammer hat die Tatsachen für die berechtigte Annahme eines künftigen Delinquenzrückfalls festzustellen und auf dieser Grundlage ihre Ermessensentscheidung zu treffen. Gem. § 68b Absatz 3 StGB dürfen dabei an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Bei anerkannt suchtabhängigen Personen, die nicht oder nicht erfolgreich behandelt werden konnten, wird eine Weisung, jeglichen Konsum von Rauschmitteln zu unterlassen, nicht erteilt werden dürfen, weil es in der Regel an der Zumutbarkeit des verlangten Verhaltens fehlen wird (vgl. hierzu OLG Celle, Beschl. v. 16. Oktober 2009 - 2 Ws 228/09 NStZ-RR 10, 91; OLG Dresden, NJW 2009, NJW Jahr 2009 Seite 3315; Ursula Schneider, NStZ 2007 Seite 441). Die Anforderungen, die an die Zumutbarkeit der Weisungen gemäß § 68b Absatz 1 StGB im Rahmen der Führungsaufsicht zu stellen sind, weichen von den Anforderungen an die Weisungen ab, die im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56c Absatz 1 StGB angeordnet werden können. So kann einem alkohol- oder drogenabhängigen Straffälligen, der wegen Straftaten verurteilt wurde, die auf seinen Suchtmittelkonsum zurückgehen, gemäß § 56c StGB grundsätzlich die Weisung erteilt werden, jeglichen Alkohol- oder Drogenkonsum während der Bewährungszeit zu unterlassen. Diese Weisung ist nicht auf eine unwürdige, mit den Grundrechten des Betroffenen nicht vereinbare Behandlung gerichtet. Sie zielt auf eine Resozialisierung des Straftäters, indem sie eine erneute Straffälligkeit im Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln zu verhindern sucht. Sie ist auch Ausdruck der Gemeinschaftsgebundenheit des Betroffenen, welche die Einschränkung seines Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. GG Artikel 2 GG Artikel 2 Absatz 1 GG rechtfertigt (vgl. hierzu BVerfG, NJW 1993, NJW Jahr 1993 Seite 3315; OLG Hamm, NStZ-RR 2008 Seite 220f.; OLG Düsseldorf, NStZ 1984 Seite 332). Ein unzumutbarer Eingriff in die Lebensführung gem. § 56c Absatz 1 Satz 2 StGB wird durch eine solche Weisung nicht begründet. Dieser Grundsatz kann trotz des gleichlautenden Wortlauts in § 68b Absatz III StGB auf eine Weisung aus dem Katalog des § 68b Absatz 1 StGB nicht uneingeschränkt übertragen werden. Zwar dient auch das Institut der Führungsaufsicht der Resozialisierung des Straftäters. Es hat die Aufgabe, gefährliche oder rückfallgefährdete Straftäter in ihrer Lebensführung in Freiheit über gewisse Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten, weshalb auch hier dem Verurteilten die Weisung, keinen Alkohol oder andere berauschende Mittel zu konsumieren, bei der berechtigten Annahme, anderenfalls werde es zu künftiger Delinquenz kommen, grundsätzlich erteilt werden kann. An die Zumutbarkeit sind aber erhöhte Anforderungen zu stellen, weil der Verstoß gegen eine Weisung aus dem Katalog des § 68b Absatz 1 StGB grundsätzlich strafbewehrt ist und gemäß § 145a StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet werden kann. Während im Rahmen der Strafaussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung bei einem Weisungsverstoß gemäß § 56f StGB Absatz 1 StGB nur der Widerruf einer bereits rechtskräftig verhängten, für tat und schuldangemessen erachteten Freiheitsstrafe in Betracht kommt, wird der unter Führungsaufsicht Stehende durch einen Weisungsverstoß zusätzlich zu der bereits vollständig verbüßten Strafe mit einer weiteren Strafe bedroht, und zwar unabhängig davon, ob sein Rauschmittelkonsum zu einer sonstigen Straftat geführt hat. Einschränkungen wie beim Weisungsverstoß im Rahmen der Bewährung, der gemäß § 56f Absatz 1 Nr. 2 StGB gröblich und beharrlich sein muss, um einen Widerruf der Strafaussetzung nach sich zu ziehen, unterliegt der Verstoß gegen eine Weisung nach § 68b Absatz 1 StGB grundsätzlich nicht. Zudem setzt die Anordnung von Führungsaufsicht die vollständige Verbüßung der Freiheitsstrafe voraus und ist nicht mit der Erwartung zukünftiger Straffreiheit verbunden, die mit einer Strafaussetzung zur Bewährung einhergeht. Hier konsumiert der Verurteilte nachweisbar seit einem längerem Zeitraum Betäubungsmittel. Die gegen ihn angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde mit Beschluss vom 26. November 2018 – wegen Erfolglosigkeit aufgrund Therapieunwillens des Verurteilten – für erledigt erklärt. Die Weisung, keinen Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, kann nach allem gegen den langjährig suchtkranken, bislang nicht erfolgreich behandelten Verurteilten nicht verhängt werden. Damit entfällt auch das Bedürfnis nach Alkohol und Drogenkontrollen. Ein Ermessensspielraum der Strafvollstreckungskammer ist nicht ersichtlich, weshalb die Weisung zu Nr. 4 d) des angefochtenen Beschlusses durch den Senat aufzuheben war. Der Senat merkt jedoch an, dass der Verurteilte selbstverständlich weiterhin versuchen sollte, abstinent zu leben, da ihm anderenfalls der von ihm gewünschte "Neustart" sowie die Einhaltung der weiteren Weisungen aus dem Beschluss vom 11. November 2019 nicht gelingen wird und ein erneuter Rückfall in die Straffälligkeit droht. Insofern liegt die Intention des Landgerichts, die diese mit der Weisung verfolgt hat, sehr wohl in seinem ureigensten Interesse. Die Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 3 StPO. Mertens Scholz Becker