Beschluss
5 Ws 116/21, 5 Ws 116/21 - 121 AR 104/21
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0729.5WS116.21.00
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Leitsätze
1. Die Staatsanwaltschaft kann die Ablehnung der von ihr beantragten Weisungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht mit dem gleichen Rechtsmittel anfechten, das für den Verurteilten bei antragsgemäßer Entscheidung gegeben wäre.(Rn.11)
2. Eine Abstinenzweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB muss geeignet sein, den mit ihr angestrebten Zweck zu erreichen; es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass Straftaten unterbleiben, die im Falle weiteren Suchtmittelkonsums zu erwarten wären. Die Weisung muss ferner erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne (zumutbar) sein und darf daher gegen einen langjährig suchtkranken, bislang nicht erfolgreich behandelten Verurteilten im Regelfall nicht angeordnet werden.(Rn.15)
(Rn.16)
3. Die Weisung, sich bei einer Drogenberatungsstelle persönlich zu melden, findet ihre Rechtsgrundlage nicht in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB, da sich die dort normierte Vorstellungspflicht nur auf (jeweils zu bestimmende) Ärzte, Psychotherapeuten oder eine forensische Ambulanz bezieht, kann jedoch auf § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB gestützt werden.(Rn.24)
4. Die Weisung, sich bei einer anerkannten ärztlichen Substitutionspraxis zu melden, findet ihre Rechtsgrundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB.(Rn.28)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 22. März 2021 insoweit aufgehoben, als dieses von der Anordnung der beantragten Vorstellungsweisungen gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen hat. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Staatsanwaltschaft kann die Ablehnung der von ihr beantragten Weisungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht mit dem gleichen Rechtsmittel anfechten, das für den Verurteilten bei antragsgemäßer Entscheidung gegeben wäre.(Rn.11) 2. Eine Abstinenzweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB muss geeignet sein, den mit ihr angestrebten Zweck zu erreichen; es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass Straftaten unterbleiben, die im Falle weiteren Suchtmittelkonsums zu erwarten wären. Die Weisung muss ferner erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne (zumutbar) sein und darf daher gegen einen langjährig suchtkranken, bislang nicht erfolgreich behandelten Verurteilten im Regelfall nicht angeordnet werden.(Rn.15) (Rn.16) 3. Die Weisung, sich bei einer Drogenberatungsstelle persönlich zu melden, findet ihre Rechtsgrundlage nicht in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB, da sich die dort normierte Vorstellungspflicht nur auf (jeweils zu bestimmende) Ärzte, Psychotherapeuten oder eine forensische Ambulanz bezieht, kann jedoch auf § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB gestützt werden.(Rn.24) 4. Die Weisung, sich bei einer anerkannten ärztlichen Substitutionspraxis zu melden, findet ihre Rechtsgrundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB.(Rn.28) 1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 22. März 2021 insoweit aufgehoben, als dieses von der Anordnung der beantragten Vorstellungsweisungen gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen hat. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht München – Jugendschöffengericht – sprach den Verurteilten am 12. September 2017 – rechtskräftig seit dem 25. Mai 2018 – des schweren Bandendiebstahls in acht Fällen und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig und verhängte gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. (…) Die Strafe war am 24. März 2021 vollständig vollstreckt. Der Verurteilte befand sich zuletzt in der JVA C. bis zum 7. Juli 2021, dem Tag seiner Überstellung an die polnischen Behörden, in Auslieferungshaft. Mit dem hier angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – angeordnet, dass die mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug gemäß § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt (§ 68f Abs. 2 StGB). Für die Dauer der Führungsaufsicht, deren Höchstfrist von fünf Jahren sie nicht abgekürzt hat (§ 68c Abs. 1 StGB), hat die Strafkammer den Verurteilten der Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen Bewährungshelfers unterstellt (§ 68a Abs. 1 StGB) und ihn angewiesen, sich einmal monatlich persönlich bei dem Bewährungshelfer zu den von der Führungsaufsichtsstelle oder diesem nach Tat und Stunde zu bestimmenden Zeitpunkten zu melden (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB), jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitgebers unverzüglich der Aufsichtsstelle mitzuteilen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB) und sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden und dies dem Bewährungshelfer durch eine schriftliche Bestätigung der entsprechenden Stelle unverzüglich nach der Meldung nachzuweisen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 StGB). Die Staatsanwaltschaft München I hatte darüber hinaus unter anderem beantragt, den Verurteilten anzuweisen, - keine alkoholischen Getränke oder Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, mit Ausnahme der ärztlich verordneten Substitutionsmittel, zu sich zu nehmen und sich nach näherer Weisung durch den Bewährungshelfer mindestens 1 mal, höchstens 2 mal pro Monat bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gesundheitsamt auf Kosten der Staatskasse Alkohol- und sonstigen Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, namentlich Atemalkoholkontrollen oder Drogenurinscreenings, und die Ergebnisse sodann unverzüglich der Führungsaufsichtsstelle zuzuleiten (§ 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB); - sich spätestens binnen 1 Monats nach Haftentlassung bei einer durch den Bewährungshelfer zu bestimmenden Drogenberatungsstelle und sodann sich mindestens 1 mal, höchstens 2 mal monatlich gemäß den Vorgaben der Therapeuten dort persönlich zu melden (§ 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB); - sich spätestens 5 Tage nach Haftentlassung bei einer anerkannten ärztlichen Substitutionspraxis und sodann sich mindestens 1 mal, höchstens 2 mal wöchentlich gemäß den Vorgaben der Therapeuten dort persönlich zu melden (§ 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB). In den Gründen der angefochtenen Entscheidung hat die Strafkammer ausgeführt, von einer Erteilung der Weisung, keine alkoholischen Getränke oder Betäubungsmittel zu sich zu nehmen (Abstinenzweisung) bzw. sich regelmäßig Suchtmittelkontrollen (Atemalkoholkontrollen, Abgabe von Urinproben zum Zwecke des Drogenscreenings) zu unterziehen, abgesehen zu haben, da der Verurteilte ausweislich der Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts München vom 12. September 2017 an einer langjährig bestehenden schweren Drogenabhängigkeit leide. Diese polytoxikomane Drogenabhängigkeit des Verurteilten sei der Stellungnahme der JVA H. vom 19. November 2020 zufolge im Strafvollzug vollkommen unbehandelt geblieben, der Verurteilte, bei dem während der Haft Betäubungsmittel aufgefunden worden seien, konsumiere dort nach eigenen Angaben das Medikament Subutex und leide bei Nichteinnahme an körperlichen und psychischen Entzugserscheinungen. Die beantragte Weisung würde unzumutbare Anforderungen an seine Lebensführung stellen und wäre im Sinne von § 68b Abs. 3 StGB unzulässig. Gleiches gelte für die beantragte Weisung, „sich bei einer anerkannten ärztlichen Substitutionspraxis zu melden“, die ihre Rechtsgrundlage ebenfalls in Nr. 10 – nicht wie beantragt: Nr. 11 – des § 68b Abs. 1 Satz 1 StGB habe; zwar habe der Verurteilte der Stellungnahme der JVA H. zufolge selbst angegeben, sich substituieren lassen zu wollen. Jedoch seien bereits zwei Therapieversuche in seiner haftfreien Vergangenheit erfolglos geblieben. Die Nichtanordnung der beantragten Weisung, sich bei einer Drogenberatungsstelle zu melden, hat die Strafkammer in der angefochtenen Entscheidung nicht begründet. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft München I unter dem 30. März 2021 Beschwerde eingelegt, mit der sie sich ausschließlich gegen die Nichtanordnung der von ihr beantragten Abstinenzweisung nebst entsprechenden Kontrollen und der Vorstellungsweisung betreffend eine ärztliche Substitutionspraxis und eine Drogenberatungsstelle wendet. Wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 30. März 2021 verwiesen. Die Strafvollstreckungskammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. 1. Die gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die Staatsanwaltschaft kann die Ablehnung der von ihr beantragten Weisungen mit dem gleichen Rechtsmittel anfechten, das für den Verurteilten bei antragsgemäßer Entscheidung gegeben wäre (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Mai 2011 – 3 Ws 357/11 – juris Rn. 5 m. w. N.) 2. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Nichtanordnung der Abstinenz- und Kontrollweisung unbegründet; im Übrigen hat sie in der Sache (vorläufigen) Erfolg. a) Die nach §§ 68a bis 68d StGB zu treffenden Entscheidungen unterliegen der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf, ob sie gesetzwidrig sind (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (std. Rspr.; OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2009 – 2 Ws 40/09 – juris Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss vom 30. September 2009 – 2 Ws 458/09 – juris Rn. 5; Senat, Beschluss vom 10. August 2018 – 5 Ws 126/18 – juris Rn. 9 m. w. N.). Für die Nichtanordnung einer von der Staatsanwaltschaft beantragten Weisung gilt der vorgenannte Prüfungsmaßstab entsprechend. Auch hier ist die Prüfkompetenz des Beschwerdegerichts auf die Frage der Gesetzmäßigkeit des Absehens von der begehrten Anordnung beschränkt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. November 2010 – 2 Ws 407/10 – juris Rn. 3; OLG Dresden, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 2 Ws 557/14 – juris Rn. 11; Senat, Beschluss vom 16. Mai 2018 – 5 Ws 60/18 – m. w. N.). b) Nach diesen Maßstäben ist die Nichtanordnung der Abstinenz- und Kontrollweisung nicht zu beanstanden. aa) Eine Abstinenzweisung muss geeignet sein, den mit ihr angestrebten Zweck zu erreichen; es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass Straftaten unterbleiben, die im Falle weiteren Suchtmittelkonsums zu erwarten wären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2016 – 2 BvR 496/12 – juris Rn. 18). Dabei reicht es aus, dass der Betäubungsmittelkonsum ein mittelbarer Beitrag zur erneuten Straffälligkeit sein kann (vgl. KG, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 2 Ws 605/13 – juris Rn. 8; Senat, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 5 Ws 82/18 –; jeweils m. w. N.). Ungeeignet ist jedoch eine Abstinenzweisung, wenn eine Verminderung des Risikos der Begehung weiterer Straftaten aufgrund dieser Weisung ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 18). Darüber hinaus muss die Abstinenzweisung erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn sein. Letzteres bedeutet, dass sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten darf, sondern zumutbar sein muss (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 19). Gemäß § 68 Abs. 3 StGB darf eine Weisung nicht unzumutbare Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten stellen. Diese einfachgesetzliche Regelung stellt eine Ausprägung der sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenen verfassungsrechtlichen Anforderungen dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2016, a. a. O., Rn. 20). Eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB darf gegen einen langjährig suchtkranken, bislang nicht erfolgreich behandelten Verurteilten im Regelfall nicht angeordnet werden (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4. Mai 2021 – 1 Ws 103/21 – juris Rn.10; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 1 Ws (s) 451/19 – juris Rn. 5; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13. Juli 2015 – 1 Ws 114/15 – juris Rn. 13; KG, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 2 Ws 4/20 –; a. A. OLG Rostock, Beschluss vom 27. März 2012 – I Ws 90/12 – juris Rn. 15 ff.). bb) Vorliegend ist zwischen den Suchtmitteln zu differenzieren. (1) Die Strafvollstreckungskammer hat die Unzumutbarkeit der Abstinenz- und Kontrollweisung (auch) bezüglich Alkohol angenommen; zutreffend ist jedoch, dass die beantragte Abstinenzweisung, soweit sie sich auf die Einnahme von Alkohol bezieht, bereits ungeeignet ist, den mit ihr angestrebten Zweck zu erreichen. Denn es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Konsum von Alkohol bei dem Verurteilten zur Begehung von Straftaten beigetragen hat. Weder die Urteilsfeststellungen noch der übrige Akteninhalt geben einen Hinweis darauf, dass der Verurteilte zu übermäßigem Alkoholkonsum neigt. In der Exploration der durch das Amtsgericht München im Erkenntnisverfahren beauftragen psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. H hat der Verurteilte ausweislich deren vorbereitenden schriftlichen Gutachtens vielmehr angegeben, „kein Problem“ mit Alkohol zu haben, diesen nicht zu benötigen und nur gelegentlich zu konsumieren. Auch ein genereller Verdacht, dass die enthemmende Wirkung des Alkohols die Gefahr, wieder Betäubungsmittel zu konsumieren, erhöht, ist nicht begründbar; er entbehrt einer hinreichend konkreten, durch wissenschaftliche Erkenntnisse gesicherten Tatsachengrundlage (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. Mai 2016 – 1 Ws 97/16 – juris Rn. 15). (2) Bezüglich des Konsums von Betäubungsmitteln hat die Strafvollstreckungskammer ermessensfehlerfrei angenommen, dass die beantragte Abstinenz- und Kontrollweisung zwar geeignet, jedoch nicht verhältnismäßig im engeren Sinn ist, da sie unzumutbare Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten stellt. Ausweislich der Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts München vom 12. September 2017 besteht bei dem Verurteilten eine schwere Drogenabhängigkeit. Dem vorbereitenden schriftlichen Gutachten der das vorgenannte Gericht beratenden psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. H zufolge liegt bei dem Verurteilten seit seinem 15./16. Lebensjahr eine polytoxikomane Drogenabhängigkeit vor. Die von dem Verurteilten begangenen Anlasstaten stehen im Zusammenhang mit seiner langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit. So führte er ausweislich der Urteilsfeststellungen bei der Festnahme Amphetamin mit sich. Das Amtsgericht München schloss aus den Ausführungen der von ihm beauftragten psychiatrischen Sachverständigen auf einen bei dem Verurteilten zum Zeitpunkt der Taten bestehenden erheblichen Suchtdruck. Ausweislich der Stellungnahmen der JVA H. vom 3. Januar 2020 und vom 6. August 2020 gab er dort ebenfalls die Finanzierung seiner Sucht als ursächlich für seine Delinquenz an. Auch in Polen ist der Verurteilte bereits wegen unerlaubten Konsums von Drogen und wegen Erwerbs, Besitzes, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und daneben zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Eine entsprechende Abstinenzweisung ist daher geeignet, derartigen weiteren Straftaten entgegenzuwirken und bereits das (erneute) Abgleiten in einen erheblichen Betäubungsmittelmissbrauch frühzeitig zu verhindern (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Juli 2018, a. a. O.) Wie die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend unter Rückgriff auf die Stellungnahmen der JVA H. vom 3. Januar 2020, 6. August 2020 und vom 19. November 2020 ausführt, ist die langjährige polytoxikomane Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten vollkommen unbehandelt. Nach seiner Inhaftierung litt er unter einer ihn erheblich belastenden Entzugssymptomatik, ihm wurde eine spezifische Medikation bei Opiatentzug – unter anderem mit dem Substitutionswirkstoff Methadon – verordnet, mit der er etwa drei Wochen lang behandelt wurde. Zum Zeitpunkt der Exploration durch die psychiatrische Sachverständige Dr. med. H im August 2017 bestimmte der massive „Drogenhunger“/Suchtdruck das Erleben des Verurteilten, die Entzugssymptomatik belastete seine psychische Verfassung. Der Stellungnahme der JVA H. vom 19. November 2020 zufolge konsumierte der Verurteilte nach eigenen Angaben Subutex und litt bei Nichteinnahme an physischen und psychischen Entzugserscheinungen. Sein Agieren sei in diesem Zustand unberechenbar, je nach Suchtdruckstärke handele er impulsiv und sei somit im Verhalten schwer einschätzbar. Zudem wurden ausweislich der vorgenannten Stellungnahme Betäubungsmittel in seinem Haftraum aufgefunden. Zwei in Polen begonnene stationäre Drogenentwöhnungstherapien hat der Verurteilte jeweils nach kurzer Zeit wieder abgebrochen. Diese Umstände belegen, dass der Verurteilte gegenwärtig unfähig ist, nachhaltig betäubungsmittelabstinent zu leben. Auch der Umstand, dass ärztlich verordnete Substitutionsmittel von dem von der Staatsanwaltschaft beantragten Konsumverbot ausgenommen werden sollten, führt nicht zu einer anderen Einschätzung betreffend die Unverhältnismäßigkeit der beantragten Weisung. Wie die Kammer in ihrer Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausführt, können Substitutionsmittel allenfalls sein Verlangen nach opiathaltigen Substanzen reduzieren. Bei dem Verurteilten besteht indes eine polytoxikomane Drogenabhängigkeit (unter anderem von Cannabis, Amphetaminen, Kokain und Ecstasy), wobei er, wenn diese Substanzen nicht zur Verfügung stehen, auf Medikamente wie Lyrica, Clonazepam und auch Subutex zurückgreift. c) Der angefochtene Beschluss war jedoch hinsichtlich der Nichtanordnung der beantragten Weisung, sich bei einer Drogenberatungsstelle persönlich zu melden, aufzuheben. Eine solche Weisung findet ihre Rechtsgrundlage entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft München I nicht in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB, da sich die dort normierte Vorstellungspflicht nur auf (jeweils zu bestimmende) Ärzte, Psychotherapeuten oder eine forensische Ambulanz bezieht. Eine von der Staatsanwaltschaft für sinnvoll erachtete Weisung zum Zwecke der regelmäßigen Anbindung des Verurteilten an eine Drogenberatungsstelle könnte jedoch grundsätzlich auf § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB gestützt werden (vgl. KG, Beschluss vom 6. August 2010 – 2 Ws 434/10 –; OLG Rostock, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 20 Ws 252/18 – juris Rn. 18). Insoweit vermag der Senat das von der Strafvollstreckungskammer ausgeübte Ermessen nicht zu prüfen, da der angefochtene Beschluss eine Begründung für die Nichtanordnung der beantragten Weisung nicht aufweist. d) Darüber hinaus war der angefochtene Beschluss auch hinsichtlich der Nichtanordnung der beantragten Weisung, sich bei einer anerkannten ärztlichen Substitutionspraxis zu melden, aufzuheben. Die Strafvollstreckungskammer hat die Nichtanordnung dieser Weisung in dem angefochtenen Beschluss zum einen unter Rückgriff auf ihre Ausführungen betreffend die Ablehnung der Abstinenz- und Kontrollweisung damit begründet, dass diese wegen der bislang unbehandelten polytoxikomanen Abhängigkeit des Verurteilten unzumutbare Anforderungen an seine Lebensführung stellen würde (vgl. § 68b Abs. 3 StGB), und zum anderen darauf abgestellt, der Verurteilte habe zwar selbst angegeben, substituiert werden zu wollen, jedoch seien in seiner haftfreien Vergangenheit bereits zwei Therapieversuche gescheitert. Diese Begründung greift nicht durch; die Strafvollstreckungskammer hat ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt, da sie die – mit der nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB zulässigen Vorstellungsweisung verbundenen – Anordnungszwecke nicht berücksichtigt und in die Abwägung eingestellt hat. aa) Die Vorstellungsweisung verfolgt eine doppelte Zielsetzung. Zum einen soll sie eine regelmäßige fachkundige Kontrolle des therapiebedürftigen Verurteilten sicherstellen, um bei kritischen Entwicklungen zeitnah reagieren zu können (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. August 2007 – 2 Ws 392/07 – juris Rn. 10;Senat, Beschlüsse vom 22. Dezember 2020 – 5 Ws 225-226/20 – juris Rn. 36 und vom 29. Januar 2018 – 5 Ws 8/18 – juris Rn. 21;BT-Drs. 16/1993 S. 19; Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 68b Rn. 14b m. w. N.). Zum anderen soll der zwangsweise Therapeutenkontakt im Sinne eines verfassungsrechtlich noch legitimen Initialzwangs (vgl. Senat, Beschluss vom 16. April 2020 – 5 Ws 31/20 – m. w. N.; Kinzig, a. a. O.) einen Therapiewunsch bei dem Verurteilten erzeugen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. April 2020, a. a. O.) oder dessen Aufrechterhaltung bei bestehender therapeutischer Behandlung dienen. Die Vorstellungsweisung kann daher auch zur Absicherung einer Therapieweisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB angeordnet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2020, a. a. O.; Kinzig a. a. O.; Groß/Ruderich in: Münchener Kommentar, StGB 4. Aufl., § 68b Rn. 23). bb) Der bislang hinsichtlich seiner Drogenabhängigkeit nicht behandelte Verurteilte hat in der JVA H. selbst seinen Wunsch nach einer Substitution bekundet. Seine Unterbringung in der dortigen Substitutionswohnebene wurde ausweislich der Stellungnahme der JVA H. vom 19. November 2020 jedenfalls geprüft und eine entsprechende Führungsaufsichtsweisung („Nachweise über die weitere Teilnahme an einem Substitutionsprogramm bzw. einer zuständigen Arztpraxis“) von ihr empfohlen. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass bislang zwei Therapieversuche des Verurteilten gescheitert sind, keine erhebliche Bedeutung zu, zumal der jüngste dieser Versuche mehr als sieben Jahre zurückliegt. Die nicht weiter begründete Einschätzung der Strafvollstreckungskammer, die beantragte Vorstellungsweisung stelle unzumutbare Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten, wird durch den Akteninhalt jedenfalls nicht gestützt. e) Da es dem Senat verwehrt ist, sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen und über die Anordnung der beiden Vorstellungsweisungen selbst zu entscheiden, war die Sache im Umfang der Aufhebung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, die auch über die Kosten der Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I zu befinden haben wird. Darüber hinaus wird die Strafvollstreckungskammer bei der Ausübung ihres Ermessens auch den gegenwärtigen Aufenthalt des Verurteilten im Ausland zu berücksichtigen haben (vgl. OLG München, Beschluss vom 8. März 2013 – 1 Ws 84 – 88/13 – juris Rn. 15 ff.).