Beschluss
1 AR 119/22
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2022:1212.1AR119.22.00
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Leitsätze
Vor einer Bewilligung der Auslieferung in ein nicht EU-Land (hier Peru) ist zur prüfen, ob aufgrund der mit dem Auslieferungsersuchen übersandten Unterlagen die Einleitung eines Strafverfahrens in Deutschland geboten ist. Dessen Ausgang ist regelmäßig abzuwarten. (Rn.20)
(Rn.22)
Tenor
Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des spanischen Staatsangehörigen P. R., geboren am 12. Juni 1970 in A. (Alicante)/Spanien, wohnhaft C. Straße 18a, M., aus der Bundesrepublik Deutschland an die Republik Peru zur Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wird zurückgestellt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vor einer Bewilligung der Auslieferung in ein nicht EU-Land (hier Peru) ist zur prüfen, ob aufgrund der mit dem Auslieferungsersuchen übersandten Unterlagen die Einleitung eines Strafverfahrens in Deutschland geboten ist. Dessen Ausgang ist regelmäßig abzuwarten. (Rn.20) (Rn.22) Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des spanischen Staatsangehörigen P. R., geboren am 12. Juni 1970 in A. (Alicante)/Spanien, wohnhaft C. Straße 18a, M., aus der Bundesrepublik Deutschland an die Republik Peru zur Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wird zurückgestellt. I. 1. Die Botschaft der Republik Peru in der Bundesrepublik Deutschland hat mit Verbalnote vom 04. Oktober 2017 ein Rechtshilfeersuchen der Ersten Nationalen Strafkammer des Obersten Gerichtshofs von Peru im Rahmen des Verfahrens wegen der mutmaßlichen Begehung der Straftat des illegalen Drogenhandels vom 11. Juli 2017 übermittelt, mit dem die Sicherheitsverwahrung zum Zwecke der Auslieferung des Verfolgten beantragt wird. Dem Ersuchen liegt ein Strafverfahren gegen mehrere Personen zu Grunde, die bis November 2006 als Gruppe, zu der auch der Verfolgte gehörte, gemeinschaftlich handelnd in den internationalen gewerbsmäßigen („systematischen“) Drogenhandel zwischen Peru und Westeuropa, unter anderem auch Hannover, verwickelt gewesen sein sollen. Der Verfolgte soll Betäubungsmittel, insbesondere Kokain, für den Transport nach Europa in besonders präparierten Gepäckstücken vorbereitet und diesen Transport organisiert haben. Seine Aufgabe als „Koordinator für Europa“ habe darin bestanden, den Transport der Betäubungsmittel durch Kuriere vorzubereiten und zu überwachen. Konkret soll der Verfolgte der in Peru lebenden Mittäterin P. V. eine fiktive Einladung zugeleitet haben, um ihr die Reise von Peru nach Spanien unter Mitführung des Kokains zu ermöglichen; in Spanien sollten die Betäubungsmittel ihm oder einem Mittäter übergeben werden. Das Schreiben ist an deren Adresse in Lima/Peru neben Gepäckstücken aufgefunden worden, die etwa wie ein doppelbödiger Koffer für den Transport mit Betäubungsmitteln präpariert und auch bereits mit Kokain im Gewicht von 3,2 Kilogramm bestückt waren. Das Kokain wurde in Lima sichergestellt, es hat Deutschland und auch Spanien nie erreicht. Im Zuge der Ermittlungen haben die peruanischen Behörden auch Hinweise auf Tathandlungen in Hannover erhalten; diese Erkenntnisse sind aber nicht in Richtung einer eigenen Strafverfolgung genutzt worden. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2006 wurde die Ermittlung gegen den Verfolgten und weitere Personen wegen eines Delikts gegen die öffentliche Gesundheit – illegaler Drogenhandel zulasten des Staates – eingeleitet und Haftbefehl gegen den Verfolgten erlassen. Nach Abschluss der Ermittlungen erging am 16. Juli 2008 der Schlussbericht und die zuständige Obere Staatsanwaltschaft erstellte am 08. Januar 2009 ihr Gutachten, erhob die staatsanwaltschaftliche Anklage wegen Verstoßes gegen Art. 296 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 297 Abschnitt 6 des Strafgesetzbuches von Peru und forderte die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren sowie die Festsetzung der Zahlung einer Wiedergutmachungsleistung in Höhe von 20.000 Nuevos Soles. Am 11. Mai 2009 verfügte die Nationale Strafkammer, dass die mündliche Verhandlung nach Aktenlage stattfinden soll. Mit Urteil vom 11. Dezember 2009 wurde eine Verurteilung des Verfolgten bis zu seiner Überstellung an die Nationale Strafkammer oder sein freiwilliges Einfinden vorbehalten. Mit weiteren Beschlüssen vom 05. März 2013, 14. Juli 2014, 12. September 2014 und 03. Mai 2017 hat das Gericht die „sofortige Lokalisierung und Festnahme“ des Verfolgten angeordnet. Die Zweite Nationale Sonderkammer für Strafsachen erneuerte am 12. Februar 2019 die Verfügung zur Lokalisierung und Festnahme des Verfolgten auf nationaler Ebene. 2. Das Landgericht Hannover (88a 1/07) verurteilte den Verfolgten am 21. September 2007 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Nach den Urteilsfeststellungen zu der hier allein maßgeblichen Tat II.2. dieses Urteils übergab der Verfolgte Mitte des Jahres 2006 dem Mitangeklagten D. M. 12.000 Euro zur Beschaffung von Kokain in Peru, was dieser absprachegemäß über Kontaktpersonen in Peru, etwa V. G. („C. “) und einer dort nicht identifizierten Person namens „H. “, erledigte. Von der bestellten Menge von 4,6 Kilogramm Kokain wurden in Peru nur 2,6 Kilogramm geliefert und für den Transport nach Deutschland in entsprechend präparierte Taschen und Rücksäcke eingearbeitet, die der Mitangeklagte M. vereinbarungsgemäß dem Verfolgten weitergab. Die Kontakte des D. M. in Peru kannte der Verfolgte nach den Urteilsgründen nicht. Sodann heißt es wörtlich: „Der Angeklagte P. R. gab von diesen 2,6 kg Kokain eine Menge von 1,2 kg, sowie weitere Mengen … zurück. Die von dem Angeklagten P. R. an den Angeklagten D. M. zurückgeflossene Menge von ca. 1,2 kg Kokain wurde am 13.12.2006 von dem Angeklagten O. in dessen Wohnung … in Hannover … verwahrt“. Eine Verurteilung des Verfolgten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 30a Abs. 1 BtMG erfolgte dagegen nicht. Die Staatsanwaltschaft Hannover (6021 Js 108631/06) hat zuvor mit Verfügung vom 30. April 2007 das Verfahren gegen den Verfolgten sowie die Mitangeklagten E. T., D. M. und O. wegen des Verdachts über die Anklageschrift hinaus weiterer Straftaten abgetrennt und lediglich die dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. September 2007 zugrundeliegenden Taten angeklagt, weil insofern die Ermittlungen im Hinblick auf ein Rechtshilfeersuchen noch nicht abgeschlossen waren. Bei der den Verfolgten betreffenden Tat handelt es sich insbesondere um die Lieferung von Kokain im zweistelligen Kilogrammbereich, ggf. 25 kg, von Peru über Spanien in das Bundesgebiet im Frühjahr 2006, die weiteren abgetrennten Taten betreffen dagegen den Verfolgten nicht. Das abgetrennte Verfahren (6021 Js 36965/07) hat die Staatsanwaltschaft gegen alle Beschuldigten am 07. Dezember 2007 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Akten sind bereits am 10. Dezember 2013 ausgesondert worden. 3. Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg hat beantragt, die Auslieferung des spanischen Staatsangehörigen P. R., geboren am 12. Juni 1970 in A. (Alicante)/Spanien, wohnhaft C. Straße 18a, M., aus der Bundesrepublik Deutschland an Peru zur Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz für zulässig zu erklären. Der Senat hat den Verfolgten hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 06. Dezember 2022 persönlich angehört. II. Eine Entscheidung des Senats über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg, die Auslieferung Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland an die Republik Peru zur Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz für zulässig zu erklären, ist derzeit nicht veranlasst. Die Auslieferung des Verfolgten ist derzeit zwar nicht gemäß § 9 Abs. 1 IRG unzulässig. Danach ist eine Auslieferung an deinen Drittstaat unzulässig, wenn für die Tat die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist und ein Gericht oder eine Behörde im Geltungsbereich des Gesetzes gegen den Verfolgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage verworfen, das Verfahren nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt oder nach Jugendrecht von der Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt hat. Jedoch kann sich ein Auslieferungshindernis nach dieser Vorschrift aus einem im Hinblick auf die Rechte des Verfolgten aus Art. 18 und 21 AEUV in der Bundesrepublik Deutschland noch durchzuführenden bzw. abzuschließendes Strafverfahren ergeben, so dass vor dessen Abschluss die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückzustellen ist. 1. Die dem Auslieferungsverfahren zugrundeliegende Tat war bereits Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 6021 Js 36965/07 der Staatsanwaltschaft Hannover. Als „Tat“ im Sinne des Auslieferungsrechts (§ 3 IRG) ist grundsätzlich die Tat im prozessrechtlichen Sinn des § 264 StPO zu verstehen, nämlich der einheitliche geschichtliche Lebensvorgang, innerhalb dessen der Täter den Straftatbestand verwirklicht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 1977, 3 StR 78/77, BGHSt 27, 168, 172; Schierholt in Schomburg/Lagodny, 6. Aufl., IRG § 3 Rn. 6). Zwar deckt sich der dem Verfolgten im Auslieferungsverfahren vorgeworfene Lebensvorgang nicht mit dem der Verurteilung des Verfolgten durch das Landgericht Hannover vom 21. September 2007 zugrundeliegenden Sachverhalt, weil dort eine Lieferung des Kokains nach Deutschland tatsächlich erfolgt ist, während in dem dem Auslieferungsersuchen zugrundliegenden Sachverhalt das Kokain noch in Peru bei der gesondert Verfolgten P. V. beschlagnahmt werden konnte, so dass es sich zweifellos um einen anderen Erwerbsakt handeln muss. Wegen dieses weiteren Ankaufs von 3,2 kg Kokain, die bei der in Peru festgenommenen P. V. beschlagnahmt worden sind, wurden allerdings die gesondert Verfolgten D. M. und E. T. durch das Landgericht Hannover (Tat II.5. des Urteils, Tat 11 der Anklage vom 30. April 2007) verurteilt. Allerdings ist der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Sachverhalt, soweit er den Verfolgten betrifft, auch Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Hannover zu dem Aktenzeichen 6021 Js 36965/07 gewesen. Die Staatsanwaltschaft Hannover hat mit Verfügung vom 30. April 2007 das Verfahren unter anderem auch gegen den Verfolgten von dem ursprünglichen, später mit Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. September 2007 abgeschlossenen Ermittlungsverfahren insoweit abgetrennt, als der Verdacht weiterer über die Anklageschrift hinausgehender Kokainlieferungen aus Peru in das Bundesgebiet seit Frühjahr 2006 besteht. Gemäß Ziffer 2. dd) bezog sich die Abtrennung ausdrücklich auf eine Beteiligung des Verfolgten wegen der am 13. Dezember 2006 in Peru sichergestellten Betäubungsmittel, konkret etwa 3 kg Kokain, die die Tat 11 der Anklage vom 30. April 2007 betreffen. Dabei handelt es sich um die beabsichtigte Lieferung, für die die in Peru gesondert Verfolgte P. V. auf die fiktive Einladung durch den Verfolgten hin als Kurier tätig sein sollte. Die Durchsuchung der Wohnung der gesondert Verfolgten und Beschlagnahme des Kokains durch die peruanischen Behörden erfolgten nach einem entsprechenden Beschluss des Zehnten Strafgerichts von Callao vom 12. Dezember 2006. Darüber hinaus war Hintergrund der Ermittlungen in Peru nach dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. Dezember 2006 über die Aufnahme der Ermittlungen, dass eine als „B. “ bekannte Person den Erwerb und der Weitertransport von 25 kg Kokain unter Vermittlung einer als „S. “ bekannten Person nach Hannover organisieren sollte. Ausweislich der Ziffer 2. da) des Vermerks der Staatsanwaltschaft Hannover zur Abtrennung des Verfahrens bezog sich diese ebenfalls ausdrücklich auf die Lieferung von Kokain im zweistelligen Kilogrammbereich, ggf. 25 kg, von Peru über Spanien in das Bundesgebiet. 2. Für die dem Verfolgten im Auslieferungsgesuch vorgeworfene Tat ist die deutsche Gerichtsbarkeit im Sinne von § 9 IRG begründet. Voraussetzung hierfür ist, dass hinsichtlich der dem Ersuchen zugrundeliegenden konkreten Tat die deutsche Strafgewalt nach den §§ 3 ff. StGB und eine darauf aufbauende Strafbefugnis möglich erscheinen muss (Zimmermann in Schomburg/Lagodny, a. a. O., IRG § 9 Rn. 8, vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 10. Oktober 2008, 6 AuslA 120/08 – zitiert nach juris). Die dem Verfolgten vorgeworfene Tat unterliegt zweifelsfrei deutscher Strafgewalt und vor diesem Hintergrund sind die gesondert Verfolgten D. M. und E. T. auch wegen dieser Tat durch das Landgericht Hannover verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts Hannover im Urteil vom 21. September 2007 bezüglich dieser Tat ist der Ankauf der 3,2 kg Kokain von Deutschland aus organisiert worden und das Kokain sollte nach Deutschland verbracht werden, wozu es wegen der Sicherstellung durch die peruanischen Polizeibehörden nicht mehr gekommen ist. Die Tat unterliegt damit gemäß §§ 3, 9 StGB deutscher Strafgewalt, weil der Tatort auch in Deutschland lag. Grundsätzlich ist ein Tätigkeitsort bei Betäubungsmitteldelikten überall dort gegeben, wo eine auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tätigkeit entfaltet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 01. August 2006, 3 StR 149/06; Urteil vom 10. Februar 2016, 2 StR 413/15), so dass auch die Organisation des Ankaufs und der Weiterlieferung des Kokains nach Deutschland der Tatbestandsverwirklichung gedient haben. Schließlich ist für die Tat auch gemäß § 6 Nr. 5 StGB deutsches Strafrecht anwendbar. Die Tat stellt ohne Zweifel sowohl nach deutschem als auch nach peruanischem Recht ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dar. Soweit über den Wortlaut des § 6 Nr. 5 StGB hinaus für eine Ausdehnung der deutschen Strafgewalt auf Auslandstaten legitimierende Anknüpfungstatsachen gefordert werden (vgl. zum Streitstand nur OLG Celle, Beschluss vom 15. September 2010, 31 HEs 10/10 – zitiert nach juris), liegen auch diese unzweifelhaft vor. Das in Peru sichergestellte Kokain war zum einen für den Weitertransport nach Deutschland vorgesehen (vgl. für die Einfuhr nach Deutschland BGH, Urteil vom 8. April 1987 – 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334-345). Zum anderen besteht ein Inlandsbezug, weil die weitere Tat in engem Zusammenhang zu der Tat steht, wegen der der Verfolgte durch das Landgericht Hannover am 21. September 2007 verurteilt worden ist. Auch hier soll der Verfolgte mit D. M. zusammengearbeitet haben und auch die Organisation der Taten war ähnlich. 3. Das gegen den Verfolgten hinsichtlich der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Tat geführte ursprüngliche Verfahren ist in Deutschland bislang nicht durch ein Gericht oder durch eine Behörde endgültig im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 IRG abgeschlossen worden. Soweit der Verfolgte durch das Landgericht Hannover verurteilt wurde, betraf dies andere Taten. Die Staatsanwaltschaft Hannover hat das die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Tat betreffende Ermittlungsverfahren 6021 Js 36965/07 am 07. Dezember 2007 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und die Akten am 10. Dezember 2013 ausgesondert. Die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO ist in § 9 Nr. 1 IRG nicht ausdrücklich aufgeführt. Allerdings ist § 9 IRG auf den Gedanken eines auslieferungsrechtlichen Ne-bis-in-idem-Verbots zurückzuführen, weil sich der Verfolgte im Auslieferungsverfahren nicht ausdrücklich auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG berufen kann, der lediglich die eine mehrfache Strafverfolgung durch deutsche Behörden verhindert. Es ist aber zu beachten, dass im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch im Auslieferungsverkehr Berücksichtigung finden muss, dass eine Verurteilung nach Art und Maß dem unter Strafe stehenden Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein darf. Einem Auslieferungsersuchen kann aber dann nicht stattgegeben werden, wenn hierdurch eine weitere Strafverfolgung ermöglicht werden würde, die unter Berücksichtigung des in Deutschland gegen den Verfolgten abgeschlossenen Verfahrens unverhältnismäßig wäre (vgl. Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl. Rn. 90). Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls im Rahmen der – hier jedoch nicht einschlägigen – Prüfung von Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG, der im Rahmen des Auslieferungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union gilt, die im Hinblick auf eine verhängte Strafe erfolgte Einstellung eines Verfahrens nach § 154 Abs. 1 StPO eine Auslieferung unverhältnismäßig erscheinen lassen. Zwar bewirkt eine solche Einstellung keinen Strafklageverbrauch, allerdings kann wegen des durch die Einstellung geschaffenen Vertrauens beim Verfolgten ein solches Verfahren nicht willkürlich wiederaufgenommen werden, so dass die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung einer Auslieferung wegen derselben Tat entgegensteht (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Mai 2022, 2 BvR 1110/21 – zitiert nach juris). Ob eine solche Verfahrenseinstellung auch eine Entscheidung einer deutschen Behörde mit entsprechender Rechtskraft im Sinne von § 9 Nr. 1 IRG darstellt, kann hier dahinstehen, weil das Verfahren gegen den Verfolgten nicht gemäß § 154 Abs. 1 StPO, sondern gemäß § 170 Abs. 2 StPO erfolgt ist. Soweit das Bundesverfassungsgericht angenommen hat, auch eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO hindere die Bewilligung einer Auslieferung (BVerfG a. a. O.) ist hier zu berücksichtigen, dass dort die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt ist, weil das Verfahren zuvor gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurde. So liegt der Fall hier indes nicht, weil das Verfahren gegen den Verfolgten durch die Staatsanwaltschaft Hannover allein nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Für dem Verfolgten folgt hieraus gerade kein Vertrauensschutz, weil das Verfahren jederzeit wiederaufgenommen werden kann. 4. Einer Bewilligung der Auslieferung steht derzeit (noch) entgegen, dass auch aufgrund der mit dem Auslieferungsersuchen übersandten Unterlagen die Einleitung eines Strafverfahrens in Deutschland geboten ist, dessen Ausgang abzuwarten ist. Grundsätzlich sind die deutschen Gerichte bei der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung von Verfassungs wegen gehalten, zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die (gemäß Art. 79 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 1 und 20 Abs. 3 GG) unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verletzt. Sie sind zudem – insbesondere im Auslieferungsverkehr mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind – verpflichtet, zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahrt. Gemäß Art. 25 GG sind bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts durch Verwaltung und Gerichte die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu beachten. Hieraus folgt insbesondere, dass die Behörden und Gerichte grundsätzlich daran gehindert sind, innerstaatliches Recht in einer Weise auszulegen und anzuwenden, welche die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verletzt. Sie sind auch verpflichtet, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und sind gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken. § 73 IRG nimmt dieses verfassungsrechtliche Gebot auf der Ebene des einfachen Rechts auf, indem es ausdrücklich bestimmt, dass die Leistung von Rechtshilfe unzulässig ist, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. März 2016, 2 BvR 175/16, NStZ 2017,43 m. w. N.). Der vorstehende Prüfungsumfang erfasst dabei allerdings im Wesentlichen, ob die Behandlung des Verfolgten im ersuchenden Staat dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard entspricht. Allein die Grundrechte aus Art. 16 Abs. 2 und 16a Abs. 1 GG, auf deren Verletzung sich der Verfolgte vorliegend indes offensichtlich nicht berufen kann, kommen uneingeschränkt zur Geltung (Gleß/Wahl/Zimmermann in Schomburg/Lagodny, a. a. O., § 71 Rn. 7 f). Auch im Verfahren über die Bewilligung der Auslieferung ist aber zunächst zu prüfen, ob es die dem Verfolgten in der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Grundrechte unabhängig von der Frage, ob diese im Rahmen des oben genannten Mindeststandards im ersuchenden Staat eingehalten werden, gebieten, dass die deutschen Behörden vor einer Entscheidung über die Bewilligung einer Auslieferung an die Republik Peru ein gegen den Verfolgten hier geführtes oder zu führendes Strafverfahrens abschließen, dass dann zu einem Bewilligungshindernis aus § 9 Nr. 1 IRG führen kann. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein deutscher Staatsangehöriger gemäß Art. 16 Abs. 2 GG nicht an die Republik Peru ausgeliefert werden könnte, gebieten es bereits die dem Verfolgten zustehenden Rechte aus Art. 18 und 21 AEUV im vorliegenden Fall, ein Strafverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen, das zu einem Bewilligungshindernis im Sinne von § 9 Nr. 1 IRG führen kann. Die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Verfolgten wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Tat beschränken die Rechte des Verfolgten aus Art. 18 und 21 AEUV jedenfalls weniger als dessen Auslieferung an die Republik Peru und die dortige Durchführung des Strafverfahrens. Zwar hat der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 17. Dezember 2020, C-398/19 – zitiert nach juris) entschieden, dass Art. 18 und 21 AEUV nicht dahin ausgelegt werden können, dass der um Auslieferung ersuchte Mitgliedstaat verpflichtet wäre, die Auslieferung eines Unionsbürgers, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates besitzt, abzulehnen und die Strafverfolgung dieser Person wegen in einem Drittstaat begangener Taten zu übernehmen, wenn der ersuchte Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht zur Verfolgung des Unionsbürgers wegen bestimmten in einem Drittstaat begangener Straftaten befugt ist. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Tat – wie bereits oben ausgeführt – auch in der Bundesrepublik Deutschland begangen worden ist und eine deutsche Strafgewalt hier nicht nur aus § 7 Abs. 2 StGB folgt. Die bei einer Verfolgung von in Drittstaaten begangenen Taten bestehenden Probleme, etwa die schlechtere Erreichbarkeit von Beweismitteln, bestehen damit nur eingeschränkt, wobei vorliegend auch zu berücksichtigen ist, dass die weiteren Beteiligten an der dem Auslieferungsverfahren zugrundeliegenden Tat in Deutschland bereits verurteilt worden sind und es sich bei diesen ebenfalls nicht um deutsche Staatsangehörige handelte. Zudem gebietet es der Umstand, dass der Verfolgte seit mehr als 30 Jahren in Deutschland wohnt, hier einen 16jährigen Sohn hat, zu dem er regelmäßig Kontakt hält und sein gesamtes soziales Umfeld hier lebt, die Durchführung bzw. Weiterführung eines Strafverfahrens in Deutschland zumindest zu prüfen. Der Senat hat die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nach § 29 IRG daher zurückgestellt (vgl. Zimmermann in Schomburg/Lagodny, a. a. O., § 9 Rn. 20).