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Urteil

2 StR 413/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Transport von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Weiterverkaufs erfüllt den Tatbestand des Handeltreibens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. • Für Tätigkeitsdelikte ist bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des deutschen Strafrechts auf den Handlungsort im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB abzustellen. • Der Teilakt des Transports durch das Bundesgebiet begründet für sich genommen eine Inlandstat und damit deutsche Strafbarkeit, auch wenn der endgültige Absatz im Ausland erfolgen sollte. • Die Strafbarkeit entfällt nicht, weil der Handel im Herkunfts- oder Bestimmungsstaat geduldet ist; maßgeblich ist die nationale Rechtslage des betreffenden ausländischen Staates, die hier ebenfalls Strafbarkeit vorsieht.
Entscheidungsgründe
Transport von Cannabisöl durch Deutschland als Handeltreiben nach §29 Abs.1 Nr.1 BtMG • Der Transport von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Weiterverkaufs erfüllt den Tatbestand des Handeltreibens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. • Für Tätigkeitsdelikte ist bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des deutschen Strafrechts auf den Handlungsort im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB abzustellen. • Der Teilakt des Transports durch das Bundesgebiet begründet für sich genommen eine Inlandstat und damit deutsche Strafbarkeit, auch wenn der endgültige Absatz im Ausland erfolgen sollte. • Die Strafbarkeit entfällt nicht, weil der Handel im Herkunfts- oder Bestimmungsstaat geduldet ist; maßgeblich ist die nationale Rechtslage des betreffenden ausländischen Staates, die hier ebenfalls Strafbarkeit vorsieht. Der Angeklagte, wohnhaft in Serbien, stellte und verkaufte Cannabisöl zu vermeintlich therapeutischen Zwecken und finanzierte damit überwiegend seinen Lebensunterhalt. Wegen Lieferproblemen seines bisherigen Lieferanten reiste er Ende Januar/Anfang Februar 2015 in die Niederlande und erwarb dort sechs Kilogramm Cannabispflanzen. Er verarbeitete die Pflanzen in den Niederlanden zu etwa 1,7 kg Cannabisöl mit rund 870 g THC. Am 5. Februar 2015 beförderte er das Öl zusammen mit einer Mitangeklagten im Auto nach Serbien und verstaute Behältnisse an verschiedenen Stellen im Fahrzeug. Zur Abschreckung legte er Schlagstock und Schutzweste gut sichtbar auf das Gepäck. In der Nähe von Neu-Isenburg wurde das Fahrzeug polizeilich kontrolliert; die Betäubungsmittel und der Schlagstock wurden gefunden. Das Landgericht verurteilte ihn wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu zwei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe. • Tatbestand: Handeltreiben gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG umfasst jede eigennützige Tätigkeit, die den Umsatz mit Betäubungsmitteln ermöglicht oder fördert. Das Merkmal ‚Handeltreiben‘ ist weit auszulegen und umfasst bereits vorbereitende oder auf Absatz gerichtete Teilakte. • Transport als Handeltreiben: Der Transport des Cannabisöls durch die Bundesrepublik diente der Absatzförderung des erworbenen Öls aus eigennützigen Gründen und ist damit ein auf Umsatz gerichteter Teilakt, der bereits den Tatbestand des Handeltreibens erfüllt. • Anwendbarkeit deutschen Rechts: Für Tätigkeitsdelikte ist als Anknüpfungspunkt der Handlungsort nach § 9 Abs. 1 StGB maßgeblich. Jede zur Tatbestandsverwirklichung führende Tätigkeit, die im Inland entfaltet wird, begründet eine Inlandstat und damit deutsche Strafbarkeit. • Auslandsbezug: Es ist unschädlich, dass der endgültige Verkauf im Ausland stattfinden sollte; maßgeblich ist, dass der Täter im Inland tätig geworden ist. Zudem stand entgegen, dass in Serbien der Handel geduldet sei: Nach serbischem Recht ist Handel mit Cannabisöl strafbar, auch zu Heilzwecken, sodass kein rechtfertigender oder entlastender Auslandsumstand vorlag. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. Juni 2015 wurde verworfen. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar ist; insbesondere begründet der Transport des Cannabisöls durch Deutschland bereits das Handeltreiben nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Die Anwendung deutschen Strafrechts war zu Recht gegeben, weil der maßgebliche Handlungsort im Inland lag. Auch insoweit bestehen keine entlastenden Umstände durch ausländisches Recht, da gemäß serbischem Strafrecht auch der Handel mit Cannabisöl strafbar ist. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.