Beschluss
1 AR 23/11 (Zust)
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Grundsätzlich setzt die Anwendbarkeit von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO den Eintritt der Rechtshängigkeit voraus. Zur Vermeidung vorheriger langwieriger Streitigkeiten zwischen Gerichten über ihre Zuständigkeit - hier im Prozesskostenhilfeverfahren - kommt aber eine (vorläufige) Bestimmung des zuständigen Gerichts in Betracht, unter dem Vorbehalt erneuter Überprüfung durch das bestimmte Gericht nach Rechtshängigkeit der Klage (vergleiche BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1982, 1 ARZ 586/82).(Rn.1)
Tenor
Das Landgericht Halle wird als das (vorläufig) zuständige Gericht für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren bestimmt, mit der Maßgabe, dass es an einer erneuten Überprüfung seiner Zuständigkeit aufgrund neuen Sachvortrages nach Rechtshängigkeit nicht gehindert ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Grundsätzlich setzt die Anwendbarkeit von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO den Eintritt der Rechtshängigkeit voraus. Zur Vermeidung vorheriger langwieriger Streitigkeiten zwischen Gerichten über ihre Zuständigkeit - hier im Prozesskostenhilfeverfahren - kommt aber eine (vorläufige) Bestimmung des zuständigen Gerichts in Betracht, unter dem Vorbehalt erneuter Überprüfung durch das bestimmte Gericht nach Rechtshängigkeit der Klage (vergleiche BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1982, 1 ARZ 586/82).(Rn.1) Das Landgericht Halle wird als das (vorläufig) zuständige Gericht für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren bestimmt, mit der Maßgabe, dass es an einer erneuten Überprüfung seiner Zuständigkeit aufgrund neuen Sachvortrages nach Rechtshängigkeit nicht gehindert ist. Der Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist zulässig. Grundsätzlich setzt die Anwendbarkeit von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zwar den Eintritt der Rechtshängigkeit voraus ( was vorliegend eindeutig nicht gegeben ist ). Zur Vermeidung langwieriger Streitigkeiten zwischen Gerichten über ihre Zuständigkeit kommt aber eine (vorläufige) Gerichtsstandsbestimmung in Betracht, unter dem Vorbehalt erneuter Überprüfung durch das Gericht, an das verwiesen wurde, nach Rechtshängigkeit der Klage (BGH Beschluss vom 2.12.1982 – 1 ARZ 586/82 – [ z.B. MDR 1983, 160 ]; hier: zitiert nach juris; Senat 1 AR 22/11). Dass Amtsgericht Merseburg irrt zwar, wenn es von einer Bindung des Landgerichts Halle an den Beschluss vom 21.6.2011 ausgeht. Der Beschluss des AG Merseburg kann keine Bindungswirkung entfalten, weil ein Beschluss nach § 281 ZPO ebenfalls den Eintritt der Rechtshängigkeit voraussetzt. Vor Eintritt der Rechtshängigkeit kommt auf Antrag des Klägers (wie auch beantragt – Bl. 8 -) nicht die förmliche Verweisung, sondern nur die formlose Abgabe ohne Bindungswirkung in Betracht (Zöller/Greger ZPO, 28. Auf., § 281, Rn. 7). Da die Zuständigkeitsgrenze des Amtsgerichts aus § 23 Nr. 1 GVG indes eindeutig überschritten ist und sich die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts für ein Hauptsacheverfahren abzeichnet, ist es gerechtfertigt - mit der im Tenor genannten Einschränkung (die Zuständigkeit gilt zunächst nur für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren) - das Landgericht Halle vorläufig als zuständig zu bestimmen.