Beschluss
1 W 12/12 (PKH)
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Nicht nur Kapitallebensversicherungen sondern auch sonstiges Kapitalvermögen ist, auch wenn es der Altersversorgung dient, grundsätzlich zur Finanzierung von Prozesskosten heranzuziehen.(Rn.1)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 23.1.2012 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 23.2.2012 (9 O 1586/11) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nicht nur Kapitallebensversicherungen sondern auch sonstiges Kapitalvermögen ist, auch wenn es der Altersversorgung dient, grundsätzlich zur Finanzierung von Prozesskosten heranzuziehen.(Rn.1) Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 23.1.2012 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 23.2.2012 (9 O 1586/11) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; Kosten werden nicht erstattet. I. Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtpunkt der Arzthaftung geltend. Zur Durchführung des Klageverfahrens hat er Prozesskostenhilfe beantragt. Das Landgericht hat diesen Antrag zunächst mit der Begründung zurückgewiesen, dass beim Kläger Vermögenswerte in Höhe von D. / I. Bank 2.001,05 Euro A. Bank 9.669,65 Euro ./. Schonvermögen 2.600, -- Euro 9.070,70 Euro gemäß § 115 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen seien. Damit könnten die voraussichtlichen Gerichtskosten in vollem Umfang gezahlt werden. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde. Er wendet sich zum einen gegen die Berücksichtigung der Bankguthaben und trägt vor, dass bei einem Streitwert von 460.000,-- Euro wesentlich höhere Gericht- und Rechtsanwaltskosten anfallen würden, als vom Landgericht angenommen. Mit Teilabhilfebeschluss vom 23.2.2012 hat das Landgericht dem Kläger in der Sache für die angekündigten Anträge 1, 3,4 und 5 Prozesskostenhilfe bewilligt, die Erfolgsaussicht für die Anträge zu 2) (Schmerzensgeldrente) und zu 6) (gesonderter Feststellungsantrag für eine behaupteten Steuernachteil) hingegen verneint. Das Landgericht hat dem Kläger aufgegeben, ausgehend von den oben genannten Zahlen eine Einmalzahlung auf die voraussichtlichen Prozesskosten in Höhe von 9.070,70 Euro zu erbringen. II. Soweit das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat, ist der Rechtsbehelf zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Im Rahmen von § 114 ZPO kann nach dem jetzigen Stand des Verfahrens eine hinreichende Erfolgsaussicht für eine Schmerzensgeldrente neben einem Kapitalschmerzensgeld entsprechend des angekündigten Antrages zu 1) nicht bejaht werden. Der angekündigte Feststellungsantrag zu 6) ist - wie vom Landgericht angenommen - nur ein unselbständiger Teil des Antrages zu 5) ist. Soweit das Landgericht die Erfolgsaussicht der angekündigten Anträgt zu 2) und zu 6) verneint hat, ist dies somit nicht zu beanstanden. Auch soweit das Landgericht eine Einmalzahlung von 9.070,70 Euro angeordnet hat, hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Kapitalvermögen ist grundsätzlich auch dann zur Finanzierung von Prozesskosten heranzuziehen, wenn es zur Altersversorgung dient. So vertritt der Bundesgerichtshof (z.B. Beschluss vom 9.6.2010 - XII ZR 55/08 - [z.B. VersR 2011, 1228]; hier: zitiert nach juris) den Standpunkt (ausdrücklich anders als die von der Beschwerde zitierte Entscheidung des OLG Naumburg - Beschluss vom 19.5.2006 [14 W 54/06]), dass Kapitallebensversicherungen im Rahmen des einzusetzenden Vermögens zu berücksichtigen sind. Nichts anders kann für andere Formen von Kapitalbildung gelten, sie sind grundsätzlich unter § 115 Abs. 3 ZPO zu fassen, ihr Einsatz ist nicht unzumutbar. Spezielle Gründe, dies im konkreten Fall anders zu beurteilen, sind nicht ersichtlich. Der Kläger muss seine wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft machen. Der bloße Hinweis darauf, dass bei einem Verkauf der Wertpapiere zum Tageskurs die vom Landgericht angenommen Beträge nicht erzielt werden könnten, ist insoweit nicht ausreichend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. KV 1812.