Urteil
3 U 59/23
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2024:0712.3U59.23.00
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Leitsätze
1. Ein zufällig vorbeikommender Helfer, der den Halter eines Kraftfahrzeugs bei dem Versuch der gemeinsamen Behebung einer Fahrzeugpanne tödlich verletzt, kann sich den Hinterbliebenen gegenüber auf das Haftungsprivileg nach § 105 Abs. 2 S. 1 SGB VII berufen.(Rn.29)
2. Die Anerkennung des Schadensereignisses als Arbeitsunfall (Wegeunfall) durch den für den Arbeitgeber des Verstorbenen zuständigen Unfallversicherungsträger hindert die Zivilgerichte nicht daran, den Unfall dem im Halten des Kraftfahrzeugs zu erblickenden Unternehmen des Verstorbenen zuzuordnen.(Rn.33)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14.7.2023 - 1 O 78/21 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits zu gleichen Teilen.
III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Vollstreckungsschuldnern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein zufällig vorbeikommender Helfer, der den Halter eines Kraftfahrzeugs bei dem Versuch der gemeinsamen Behebung einer Fahrzeugpanne tödlich verletzt, kann sich den Hinterbliebenen gegenüber auf das Haftungsprivileg nach § 105 Abs. 2 S. 1 SGB VII berufen.(Rn.29) 2. Die Anerkennung des Schadensereignisses als Arbeitsunfall (Wegeunfall) durch den für den Arbeitgeber des Verstorbenen zuständigen Unfallversicherungsträger hindert die Zivilgerichte nicht daran, den Unfall dem im Halten des Kraftfahrzeugs zu erblickenden Unternehmen des Verstorbenen zuzuordnen.(Rn.33) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14.7.2023 - 1 O 78/21 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits zu gleichen Teilen. III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Vollstreckungsschuldnern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. IV. Die Revision wird zugelassen. I. Die Kläger nehmen die Beklagten auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes in Anspruch. Der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Kläger zu 2 bis 4 wurde am 8.10.2019 bei dem Versuch, eine Fahrzeugpanne zu beheben, getötet. Er befand sich am Abend des Unfalltages auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstätte, als sein Kraftfahrzeug, ein VW Transporter, in unmittelbarer Nähe zu seiner Wohnung in... im Einmündungsbereich der Straßen... und ... liegenblieb. Der Beklagte zu 1 bot dem Verstorbenen Starthilfe an und stellte hierfür den in der Straße ... abgestellten, bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Lkw zur Verfügung, den er zu diesem Zweck ein Stück in Richtung des Transporters versetzte. Als der Verstorbene und der Beklagte zu 1 versuchten, den Motor des Transporters mithilfe eines Überbrückungskabels zu starten, setzte sich der Lkw in der abschüssigen Straße in Bewegung und quetschte die beiden Personen zwischen den Fahrzeugen ein. Hierbei erlitten der Beklagte zu 1 schwere und der Verstorbene tödliche Verletzungen. Der Beklagte zu 1 wurde durch das Amtsgericht Völklingen wegen fahrlässiger Tötung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, nachdem ein im Ermittlungsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten ergeben hatte, dass an dem Lkw die Feststellbremse nicht ordnungsgemäß betätigt worden war. Im Rahmen einer Bewährungsauflage zahlte der Beklagte zu 1 12.000 € an die Klägerin zu 1. Die für den Arbeitgeber des Verstorbenen zuständigen Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), die den Klägern eine Witwen- und Halbwaisenrente gewährt, bestätigte mit Schreiben vom 24.10.2022 (Bl. 158 GA) die Anerkennung des Unfalls als Wegeunfall. Mit ihrer Klage beanspruchen die Kläger von den Beklagten ein Hinterbliebenengeld von jeweils 10.000 € sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Parteien haben in erster Instanz im Wesentlichen darüber, ob die Haftung der Beklagten nach § 105 SGB VII ausgeschlossen ist, sowie über die Höhe des Hinterbliebenengeldes gestritten. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 6.1.2023 (Bl. 179 GA) den Rechtsstreit wegen unterbliebener Beteiligung der Beklagten an dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gemäß § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ausgesetzt. Die Beklagten haben daraufhin zunächst einen Antrag auf Wiederholung dieses Verfahrens gestellt, den sie in der Folge zurückgenommen haben. Durch das angefochtene Urteil (Bl. 251 GA), auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Hinterbliebenengeldes von jeweils 8.500 € nebst Verzugszinsen an die Kläger sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.832,01 € an deren Rechtsschutzversicherer verurteilt. Das Landgericht hält die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld nach § 10 Abs. 3, § 844 Abs. 3 BGB für gegeben. Es nimmt an, der Beklagte zu 1 sei im Rahmen der von ihm geleisteten Pannenhilfe als Wie-Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII im Unternehmen des Verstorbenen tätig geworden, weshalb der Unfall in diesem Verhältnis als Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII anzusehen sei. Die Beklagten könnten sich jedoch nicht auf den Haftungsausschluss nach § 105 SGB VII berufen, weil die VBG den Unfall als Wegeunfall anerkannt und ihn dem Unternehmen des Arbeitgebers des Verstorbenen zugeordnet habe. Die Entscheidung der VBG sei für die Zivilgerichte bindend und stehe einer gleichzeitigen Zuordnung des Unfalls zum Unternehmen des Verstorbenen entgegen mit der Folge der Unanwendbarkeit von § 105 SGB VII in dessen Verhältnis zum Beklagten zu 1. Das geltend gemachte Hinterbliebenengeld sei der Höhe nach angemessen, die Kläger müssten sich hierauf allerdings die Hälfte der von dem Beklagten zu 1 zur Schadenswiedergutmachung gezahlten 12.000 €, mithin 1.500 € je Kläger, anrechnen lassen. Mit der Berufung wenden die Beklagten im Wesentlichen ein, das Landgericht habe verkannt, dass die Bindungswirkung des § 108 SGB VII sich nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Haftungsprivilegs nach § 105 SGB VII erstrecke. Außerdem meinen sie, die Wiedergutmachungszahlung des Beklagten zu 1 müsse in voller Höhe auf das Hinterbliebenengeld angerechnet werden. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 1 O 78/21, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akte 68 Js 1502/19 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg und führt zur vollständigen Klageabweisung. Die angefochtene Entscheidung hält einer Überprüfung im Ergebnis nicht stand. 1. Rechtsfehlerfrei und im Berufungsverfahren unbeanstandet ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1 nach §§ 7, 18 StVG und die Beklagte zu 2 nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG grundsätzlich für den durch den Unfall entstandenen Schaden einzustehen haben, was bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 StVG die Verpflichtung zur Zahlung eines Hinterbliebenengeldes einschließt. a) Der Verstorbene wurde bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG getötet. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Schaden dann bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (BGH, Urteil vom 12.12.2023 – VI ZR 77/23, Rn. 13, juris; Urteil vom 21.1.2014 – VI ZR 253/13, Rn. 5, juris, jew. m.w.N.). Das trifft auf den hier zu beurteilenden Schaden zu, denn dieser ist nach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts darauf zurückzuführen, dass sich der von dem Beklagten zu 1 nicht ordnungsgemäß durch Einstellen der Feststellbremse gegen Wegrollen gesicherte Lkw während des Überbrückungsversuchs in Bewegung setzte. b) Die Haftung nach §§ 7 ff. StVG ist nicht nach § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen, da der Verstorbene nicht seinerseits bei dem Betrieb des Lkw tätig war. Die Tätigkeit beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs setzt im Allgemeinen eine gewisse Dauer voraus, wie sie beispielsweise der Fahrer ausübt. Fehlt es an einer Dauerbeziehung, kann eine den Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG herbeiführende Tätigkeit nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur angenommen werden, wenn sie in einer so nahen und unmittelbaren Beziehung zu den Triebkräften des Kraftfahrzeugs steht, dass der Tätige nach der Art seiner Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kfz-Betriebs mehr ausgesetzt ist als die Allgemeinheit (BGH, Urteil vom 5.10.2010 – VI ZR 286/09, Rn. 23, juris). Hiervon ausgehend war der Verstorbene zum Unfallzeitpunkt – unabhängig von seinem konkreten Beitrag zu dem Starthilfeversuch – nicht bei dem Betrieb des Lkw tätig. Denn seine Tätigkeit war in erster Linie darauf ausgerichtet, sein eigenes Kraftfahrzeug wieder in Betrieb zu setzen. Zu dem Lkw wies sie allenfalls einen mittelbaren Bezug insoweit auf, als dessen Batterie als Stromquelle dienen sollte. Das genügt für einen Haftungsausschluss nach der Regelung des § 8 Nr. 2 StVG, die als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (BGH, a.a.O.), nicht. 2. Das Landgericht hat ferner richtig gesehen, dass die Beklagten in Anbetracht des sorgfaltswidrigen Verhaltens des Beklagten zu 1 zudem nach § 823 Abs. 1 und nach § 823 Abs. 2 BGB, § 222 StGB (i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG) einstandspflichtig sind und dass ein Hinterbliebenengeld daher auch nach § 844 Abs. 3 BGB geschuldet sein kann. 3. Zu Recht macht die Berufung allerdings geltend, dass Ansprüche der Kläger gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen sind. a) Für § 844 Abs. 3 BGB ist entschieden, dass hierauf die Haftungsausschlüsse nach §§ 104, 105 SGB VII Anwendung finden (BGH, Urteil vom 8.2.2022 – VI ZR 3/21, juris). Das muss in gleicher Weise gelten, sofern Ansprüche nach der mit § 844 Abs. 3 BGB wort- und inhaltsgleichen (vgl. BT-Drs. 18/11397, S. 17; BGH, Urteil vom 6.12.2022 – VI ZR 73/21, Rn. 9, juris) Vorschrift in § 10 Abs. 3 StVG betroffen sind. b) Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGB VII gilt die Haftungsbeschränkung entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Wie das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, führt die Anwendung von § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB VII dazu, dass der Beklagte zu 1 von der Haftung für den durch den Tod des Verstorbenen entstandenen Personenschaden befreit ist. aa) Der Verstorbene war in seiner Eigenschaft als Halter des liegen gebliebenen Kraftfahrzeugs Unternehmer im Sinne von § 105 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. (1) Nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist Unternehmer jeder, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, die auf einen einheitlichen Zweck angelegt sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden (BSG, Urteil vom 9.8.1973 – 2 RU 5/72, Rn. 28, juris). Ein Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit sind nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 31.1.1961 – 2 RU 173/58, Rn. 18, juris). (2) Anerkanntermaßen stellt auch das Halten eines Kraftfahrzeugs ein Unternehmen in diesem Sinne dar (BGH, Urteil vom 16.12.1986 – VI ZR 5/86, Rn. 7 ff. juris; BSG, Urteil vom 25.1.1973 – 2 RU 216/72, Rn. 21, juris; OLG Köln, Urteil vom 9.11.1993 – 3 U 94/93, NZV 1994, 114). Die Unternehmereigenschaft des nicht gewerbsmäßigen Halters eines Fahrzeugs war in § 658 Abs. 2 RVO ausdrücklich geregelt. Die Aufhebung des § 658 Abs. 2 RVO durch das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (UVEG) vom 7.8.1996 (BGBl. I, S. 1254) hat nicht zu einer Änderung dieser Rechtslage geführt. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum UVEG sollte der Unternehmerbegriff durch § 136 Abs. 3 SGB VII lediglich Klarstellungen erfahren, die bereits dem bis dahin geltenden Recht und der dazu ergangenen Rechtsprechung entsprachen. Insoweit wird in der Begründung ausdrücklich auf § 658 Abs. 2 RVO Bezug genommen (vgl. BT-Drs. 13/2204, S. 108). Das nicht gewerbsmäßige Halten eines Kraftfahrzeugs ist somit weiterhin als Unternehmen anzusehen. Das folgt auch aus § 128 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII, wonach sich die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich unter anderem auf Personen erstreckt, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen tätig werden (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 14.10.2015 – 5 U 46/15, Rn. 32, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.3.2015 – I-1 U 87/14, Rn. 13, juris; OLG München, Urteil vom 15.3.2009 – 24 U 346/08, Rn. 15, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.5.2014 – L 6 5225/13, Rn. 29, juris; BeckOK SGB VII/Schlaeger [Stand: 1.3.2024], § 128 Rn. 42; jurisPK-SGB VII/Triebel [Stand: 26.1.2024], SGB VII § 128 Rn. 72; Geigel/Fischer, Haftpflichtprozess, 29. Aufl., Kap. 21 Rn. 247). bb) Der streitgegenständliche Personenschaden wurde durch den Beklagten zu 1 im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit für das Unternehmen des Verstorbenen verursacht. Der Beklagte zu 1 wurde bei der Starthilfe gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII wie ein Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig. (1) Das Vorliegen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses im sozialversicherungsrechtlichen Sinn hängt nicht davon ab, ob die betreffende Person arbeitsrechtlich in ein Unternehmen eingegliedert ist. Insbesondere muss kein Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher oder persönlicher Art zum Unfallbetrieb vorliegen (BGH, Urteil vom 16.12.1986 – VI ZR 5/86, Rn. 9, juris). Die Eingliederung muss auch nicht auf Dauer angelegt sein (OLG Oldenburg, Urteil vom 14.10.2015 – 5 U 46/15, Rn. 34, juris). Es reicht aus, dass die zu einem Personenschaden führende Tätigkeit einer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geleisteten Tätigkeit ähnlich ist, dass sie dem Unternehmen dient und dass sie dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, d.h. fremdnützig ist (BGH, Urteil vom 16.12.1986, a.a.O., Rn. 9 f.). Darauf, ob solche Tätigkeiten regelmäßig gegen Entgelt oder unentgeltlich erbracht werden, kommt es nicht an. Erfasst werden grundsätzlich auch solche Tätigkeiten, die lediglich aus Gefälligkeit erbracht werden oder die nur aus wenigen Handgriffen bestehen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.6.2012 – I-1 W 12/12, Rn. 15, juris). (2) Hiernach ist der Beklagte zu 1 einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit nachgegangen, als er dem Verstorbenen dabei geholfen hat, den Motor von dessen Pkw mithilfe eines Überbrückungskabels zu starten. Die Tätigkeit gehört zu dem typischen Betätigungsfeld eines gewerblichen Abschlepp- oder Pannenhilfeunternehmens. Zwar haben die Kläger in erster Instanz zunächst behauptet, der Beklagte zu 1 habe mit seinem Tätigwerden seine eigene Weiterfahrt mit dem Lkw ermöglichen wollen, die durch den im Straßenraum stehenden Pkw behindert worden sei. Auf einen Hinweis des Landgerichts (Bl. 92 GA), das aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine Vorbeifahrt an dem Pkw für möglich erachtet und der Aussage des Beklagten zu 1 im Strafverfahren entnommen hat, dass eine Fahrt mit dem Lkw an dem Unfalltag nicht mehr beabsichtigt gewesen sei, haben die Kläger erstinstanzlich zuletzt die Fremdnützigkeit der Starthilfe unstreitig gestellt. Sie steht auch im Berufungsverfahren außer Streit. cc) Die Schädigung des Verstorbenen als des (nicht versicherten) Unternehmers durch den Beklagten zu 1 als Wie-Beschäftigten dieses Unternehmens unterfällt somit tatbestandlich dem Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Ein Ausnahmefall nach § 105 Abs. 1 Satz 1 letzter Hs. SGB VII, bei dessen Vorliegen der Schädiger trotz des betrieblichen Zusammenhangs für den entstandenen Schaden einzustehen hat, liegt nicht vor. Ausgehend von dem Ergebnis des Strafverfahrens, das im Zivilprozess von keiner Partei angezweifelt wird, hat der Beklagte zu 1 den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt. Das Landgericht hat zudem richtig gesehen, dass sich der Versicherungsfall bezogen auf das Unternehmen des Verstorbenen und die für dieses Unternehmen verrichtete Tätigkeit des Beklagten zu 1 nicht als Wegeunfall im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII darstellt. Ob in einem anderen sozialversicherungsrechtlichen Verhältnis einer der Parteien ein Wegeunfall vorliegt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. c) Nicht gefolgt werden kann allerdings der Auffassung des Landgerichts, die Anerkennung des Unfalls als Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII durch den für den Arbeitgeber des Verstorbenen zuständigen Unfallversicherungsträger führe gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII dazu, dass die Beklagten sich nicht auf das Haftungsprivileg nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGB VII berufen könnten. aa) Gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII sind die Zivilgerichte hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist, an unanfechtbare Entscheidungen der Sozialbehörden und Sozialgerichte gebunden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es den Zivilgerichten grundsätzlich verwehrt, einen Unfall, der aufgrund einer bindenden sozialbehördlichen oder sozialgerichtlichen Entscheidung einem Unternehmer auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zugeordnet wurde, noch einem weiteren Unternehmer nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zuzuordnen (BGH, Urteil vom 22.4.2008 – VI ZR 202/07, Rn. 13, juris; Urteil vom 19.5.2009 – VI ZR 56/08, Rn. 13, 18, juris; Urteil vom 18.11.2014 – VI ZR 47/13, Rn. 25, juris; ebenso Saarl. OLG, Urteil vom 29.1.2020 – 1 U 81/18, Rn. 27, juris). Das gilt unabhängig davon, ob die Zivilgerichte die im sozialrechtlichen Verfahren ergangene Entscheidung für richtig halten (BGH, Urteil vom 22.4.2008 – VI ZR 202/07, Rn. 9, juris). Zur Begründung stellt der Bundesgerichtshof im Wesentlichen auf die Konkurrenzregelung in § 135 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII ab, wonach die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII derjenigen nach § 2 Abs. 2 SGB VII vorgeht. Durch § 135 SGB VII soll, so der Bundesgerichtshof, nicht nur die Zuständigkeit mehrerer Unfallversicherungsträger und ein mehrfacher Versicherungsschutz, sondern auch die Zuordnung eines Arbeitsunfalls zu mehreren Unternehmen verhindert werden (vgl. BGH, Urteil vom 22.4.2008 – VI ZR 202/07, Rn. 13, juris; Urteil vom 18.11.2014 – VI ZR 141/13, Rn. 12, juris). Eine doppelte Zuordnung wird lediglich für den Bereich der erlaubten Arbeitnehmerüberlassung für möglich gehalten aufgrund der dort bestehenden Besonderheiten (BGH, Urteil vom 18.11.2014, a.a.O., Rn. 13 ff., juris). bb) Daraus folgt jedoch nicht, dass den Beklagten im Streitfall das Haftungsprivileg nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGB VII infolge der Anerkennung des Unfalltods des Verstorbenen als Arbeitsunfall (Wegeunfall gem. § 8 Abs. 2 SGB VII) durch die VBG versperrt ist. (1) Zur Rechtslage nach der RVO hat der Bundesgerichtshof es abgelehnt, Unterschiede in der Haftungsfreistellung danach zu machen, ob derjenige, der bei einer Arbeit in einem Betrieb einen Unfall erlitten hat, bereits als Arbeitnehmer einem anderen Betrieb angehört oder nicht. Er hat dies unter anderem mit dem Betriebsfrieden begründet, der möglichst nicht durch Auseinandersetzungen über Unfallverantwortung und Unfallhaftung gestört werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 19.3.1957 – VI ZR 277/55, BGHZ 24, 247, 250 f.). Dieser Gesichtspunkt gewinnt auch unter der Geltung des SGB VII Bedeutung, dessen Regelungen ebenfalls durch das soziale Schutzprinzip der gesetzlichen Unfallversicherung geprägt sind (vgl. BGH, Urteil vom 8.2.2022 – VI ZR 3/21, Rn. 27, juris). Er ist daher auch im Verhältnis zwischen einem Fahrzeughalter und einem Pannenhelfer zu beachten aufgrund der gesetzlichen Fiktion eines im Halten eines Fahrzeugs zu erblickenden Unternehmens und gebietet bei einem damit in Zusammenhang stehenden Schadensereignis grundsätzlich die Anwendung des Haftungsprivilegs zugunsten des Schädigers. Das gilt unabhängig davon, ob das Schadensereignis zugleich in einem anderen sozialversicherungsrechtlichen Verhältnis einen Arbeitsunfall darstellt. (2) Zwar hat der Bundesgerichtshof für den Fall, dass der Unfall durch eine bestandskräftige Entscheidung des Unfallversicherungsträgers dem Stammbetrieb des Versicherten zugeordnet ist, die Zivilgerichte nach § 108 Abs. 1 SGB VII daran gehindert gesehen, den Geschädigten als Wie-Beschäftigten eines anderen Unternehmers nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zu betrachten und zu dessen Gunsten die Haftungsfreistellung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII eingreifen zu lassen (BGH, Urteil vom 22.4.2008 – VI ZR 202/07, Rn. 13, juris). Diese Rechtsprechung ist indes zumindest im Streitfall nicht anwendbar, da sie eine andere Fallgestaltung betrifft, nämlich einen bei dem Beschäftigten von zwei Unternehmen eingetretenen Schaden. Dagegen ist der hier zu beurteilende Sachverhalt dadurch gekennzeichnet, dass der nicht versicherte Unternehmer, der zugleich Beschäftigter eines anderen Unternehmens ist, durch einen Wie-Beschäftigten seines eigenen Unternehmens geschädigt wird. In dieser Konstellation beansprucht die Erwägung des Bundesgerichtshofs, dass zur Vermeidung von Doppelzuständigkeiten ein Arbeitsunfall nicht mehreren Unternehmern zugeordnet werden soll (BGH, Urteil vom 22.4.2008, a.a.O.), keine Geltung. Die Konkurrenzregelung des § 135 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII, auf die der Bundesgerichtshof maßgebend abstellt, ist nicht einschlägig, denn es stehen nicht einem Geschädigten zwei Unternehmer gegenüber. Die nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs zu vermeidende Situation, dass der Arbeitsunfall eines Beschäftigten zwei Unternehmern zugerechnet wird, tritt nicht ein (im Erg. ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.6.2012 – 1 W 12/12, juris). (3) Die Vorschrift in § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB VII steht der für den Streitfall vertretenen Ansicht nicht entgegen. Sie bezweckt, dass der nicht versicherte Unternehmer zum Ausgleich für den wegen der Haftungsprivilegierung des Schädigers nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII entgangenen Anspruch von der gesetzlichen Unfallversicherung wie ein Versicherter behandelt wird und deren Leistungen erhält (ErfK/Rolfs, SGB VII, 24. Aufl., § 105 Rn. 8). § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB VII kann somit zwar grundsätzlich zur Zuständigkeit von zwei Unfallversicherungsträgern führen, wenn der geschädigte nicht versicherte Unternehmer – wie der Verstorbene – bereits anderweitigen Unfallversicherungsschutz genießt. Hierzu sind allerdings durch die Zivilgerichte keine Feststellungen zu treffen. Denn die Einbeziehung des geschädigten nicht versicherten Unternehmers in die gesetzliche Unfallversicherung ist nicht Voraussetzung, sondern gesetzliche Folge der Haftungsprivilegierung nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGB VII (vgl. Küppersbusch, NZV 2012, 584, 585). Sie ist daher durch die Zivilgerichte nicht zu prüfen. Demzufolge besteht auch kein Bedürfnis, die Prüfungskompetenz der Zivilgerichte durch die Bindung an eine unanfechtbare Entscheidung im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nach § 108 Abs. 1 SGB VII zu begrenzen. Darauf, ob die in dem Schreiben vom 24.10.2022 enthaltene Bestätigung der VBG, den Unfall als Wegeunfall anzuerkennen, als eine unanfechtbare Entscheidung im vorgenannten Sinne anzusehen ist, kommt es nicht an. (4) Schließlich spricht auch der Zweck des § 105 SGB VII für eine Haftungsfreistellung der Beklagten. (a) Das Haftungsprivileg soll sicherstellen, dass gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer um die Haftung aus Arbeitsunfällen nicht den Betriebsfrieden gefährden. Selbst wenn der Haftungsausschluss, der nicht für Vorsatz und Sachschäden gilt, nicht schlechthin den Frieden im Betrieb garantieren kann, so ist er doch geeignet, Anlässe zu Konflikten einzuschränken (BGH, Urteil vom 8.2.2022 – VI ZR 3/21, Rn. 28, juris; Urteil vom 8.3.2012 – III ZR 191/11, Rn. 10, juris). Aus der Behandlung des nicht gewerbsmäßigen Haltens eines Fahrzeugs als Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung folgt, dass nach dem Willen des Gesetzes auch für das Verhältnis zwischen dem Halter (Unternehmer) und einer Person, die als Helfer (Wie-Beschäftigter) für den Halter tätig wird, ein weitgehender Haftungsausschluss gelten soll. (b) Der Haftungsausschluss kann grundsätzlich sowohl dem Halter als auch dem Helfer zugutekommen. Das wird gerade im Streitfall deutlich, in dem beide durch den Unfall einen Personenschaden erlitten haben. Soweit der Halter – was hier nicht der Fall war – eine Verletzung des Helfers verursacht, haftet er diesem lediglich unter den in § 104 Abs. 1 SGB VII geregelten Voraussetzungen; im Übrigen ist seine Haftung ausgeschlossen und es greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ein. Die Frage nach der Zuordnung des Arbeitsunfalls zu einem weiteren Unfallversicherungsträger stellt sich in dieser Situation nur dann, wenn der Helfer noch einen anderweitigen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz genießt, wovon zumindest im Regelfall nicht ausgegangen werden kann. Im umgekehrten – hier gegebenen – Fall, dass der Helfer einen Personenschaden des Halters verursacht, muss das Haftungsprivileg ungeachtet eines ansonsten noch bestehenden Unfallversicherungsschutzes des Halters zugunsten des Helfers eingreifen (vgl. Lemcke, r+s 2012, 465). Denn andernfalls würde der Beschäftigte (Helfer) haftungsrechtlich schlechter gestellt als der Unternehmer (Halter), der sich jenem gegenüber regelmäßig auf die Haftungsbeschränkung berufen kann. Letzteres wäre mit dem § 105 SGB VII zugrundeliegenden sozialen Schutzprinzip unvereinbar. 4. Mangels Hauptforderung steht den Klägern auch kein Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 i.V.m. § 711 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Rechtsfrage, ob der Schädiger sich in der hier gegebenen Konstellation auf das Haftungsprivileg nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGB VII berufen kann, hat eine über den Streitfall hinausgehende Bedeutung und ist durch den Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden.