Urteil
1 U 1/13
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Dem orthopädischen Facharztstandard entspricht es, dass bei einem Bandscheibenvorfall regelmäßig der operativen Therapie eine konservative vorauszugehen hat, weil dies gut geeignet ist, in 80% der Fälle zu einer Rückbildung der bandscheibenbedingten Raumforderung gegen die Nervenwurzel zu führen. Eine Operation kommt erst dann in Betracht, wenn die Beschwerden anhalten oder Störungen der betroffenen Nervenwurzelanteile zunehmen oder mit einen Erholung der Nervenwurzel nicht mehr zu rechnen ist.(Rn.56)
2. Der für die Diagnostik zu betreibende Aufwand ist auch in Bezug auf deren Dringlichkeit vom Ausmaß der drohenden Gesundheitsschäden, von ihrer Revisibilität und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig.(Rn.47)
3. Auch das Unterlassen der Erhebung medizinisch gebotener Befunde kann zu einer Umkehr der Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität führen, wenn die versäumte Untersuchung fiktiv mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von mindestens 50% einen so deutlichen und gravierenden reaktionspflichtigen Befund ergeben hätte, dass sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion auf diesen Befund als grob fehlerhaft darstellen würde.(Rn.36)
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 20. November 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten der Berufung je zur Hälfte.
Dieses, wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts sind für die Beklagte zu 1. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit im Umfang von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 54.702,03 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem orthopädischen Facharztstandard entspricht es, dass bei einem Bandscheibenvorfall regelmäßig der operativen Therapie eine konservative vorauszugehen hat, weil dies gut geeignet ist, in 80% der Fälle zu einer Rückbildung der bandscheibenbedingten Raumforderung gegen die Nervenwurzel zu führen. Eine Operation kommt erst dann in Betracht, wenn die Beschwerden anhalten oder Störungen der betroffenen Nervenwurzelanteile zunehmen oder mit einen Erholung der Nervenwurzel nicht mehr zu rechnen ist.(Rn.56) 2. Der für die Diagnostik zu betreibende Aufwand ist auch in Bezug auf deren Dringlichkeit vom Ausmaß der drohenden Gesundheitsschäden, von ihrer Revisibilität und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig.(Rn.47) 3. Auch das Unterlassen der Erhebung medizinisch gebotener Befunde kann zu einer Umkehr der Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität führen, wenn die versäumte Untersuchung fiktiv mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von mindestens 50% einen so deutlichen und gravierenden reaktionspflichtigen Befund ergeben hätte, dass sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion auf diesen Befund als grob fehlerhaft darstellen würde.(Rn.36) Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 20. November 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten der Berufung je zur Hälfte. Dieses, wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts sind für die Beklagte zu 1. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit im Umfang von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 54.702,03 EUR festgesetzt. I. Der am 17. Juli 2013 im Verlaufe des Rechtsstreits verstorbene und von den Klägerinnen beerbte K. M. wurde Anfang November 2006 wegen akuter Ischialgie sowie eines Radikulärsyndroms L5 zur Durchführung einer konservativen Therapie in die orthopädische Abteilung des Krankenhauses der Beklagten zu 1. eingewiesen (Überweisung Bd. I Bl. 78 d.A.; Behandlungsvertrag Bd. I Bl. 101 d.A.). Vorausgegangen war eine Computertomografie der Lendenwirbelsäule vom 27. Oktober 2006, aus der sich ein mediolateraler, rechtslokalisierter Bandscheibenprolaps im Bereich LWK 4/5 mit Duralsack-Irritation ergab. Eine neurochirurgische Abteilung gibt es im Krankenhaus der Beklagten zu 1. nicht. MRT-Untersuchungen konnten im November 2006 an Sonntagen nicht durchgeführt werden, weil die Radiologie insoweit nicht besetzt war. In der Zeit zwischen dem 3. und 11. November 2006 führte man eine minimalinvasive Schmerztherapie in Form intrathekaler Injektionen mit Kortison und einem Lokalanästhetikum (6. und 10. November) durch. In den frühen Morgenstunden des 12. November 2006 traten beim Patienten motorische Ausfälle in Form von Lähmungserscheinungen im rechten Bein auf. Die Ärzte der Beklagten zu 1. griffen daraufhin zur Schmerzbehandlung durch Injektion (Reischauer Blockade) und ließen den Erblasser am Folgetag in der Radiologie untersuchen (MRT). Es zeigte sich der bereits aus Voruntersuchungen bekannte raumfordernde Bandscheibenvorfall, der jetzt allerdings den Spinalkanal hochgradig einengte und die rechte Nervenwurzel L5 beeinträchtigte. Am 14. November 2006 wurde Herr M. in das Krankenhaus B. verlegt, wo er noch am selben Tag als Notfall an der Bandscheibe L 4/5 operiert wurde (lt. OP-Bericht interlaminäre Fensterung LWK 4/5, Sequesterentfernung, Ausräumung des Zwischenwirbelraumes). Es ließ sich ein freier 3 x 2 x 2 cm großer Sequester entwickeln und herausziehen. Hinzu kamen noch zwei kleine Sequester. Die operierenden Ärzte gingen präoperativ von einem Totalausfall (Tod) der Nervenwurzel L5 rechts aus. Herr M. wurde am 20. November 2006 aus der stationären Behandlung mit einer Fußheberparese rechts entlassen. Nach dem Entlassungsbrief vom 27. November 2006 blieb eine neurologische Besserung abzuwarten. Es schloss sich eine stationäre Rehabilitation vom 27.November bis zum 18. Dezember 2006 an. Ab Mai 2007 war der Patient wieder arbeitsfähig. Im Juli 2008 leitete der Erblasser gegen die Beklagte zu 1. ein Schlichtungsverfahren ein. Im Verfahren erstattete der Chefarzt der Orthopädie der ... Klinik PD Dr. med. Mk. ein Gutachten (Bd. I Bl. 10-18 d.A.). Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die konservative Therapie zunächst indiziert gewesen sei. Die Ärzte der Beklagten hätten sodann die Verschlechterung des neurologischen Befundes klinisch erkannt und kurzfristig am Folgetag mit Hilfe kernspintomografischer Bildgebung objektiviert. Anschließend sei zügig zur operativen Therapie geschritten worden. Es sei also kein Behandlungsfehler zu erkennen. Dem schloss sich die Schlichtungsstelle in ihrem Bescheid vom 8. Mai 2009 an (Bd. I Bl. 19-24 d.A.). Der vom Erblasser beauftragte neurochirurgische Sachverständige Prof. Dr. Bt. kam in seinem Gutachten vom 16. April 2010 dagegen zu der Auffassung, die konservative Therapie sei zu lange fortgesetzt worden; man habe also zu spät operiert (Bd. I Bl. 26-31 d.A.). Für das Gutachten zahlte Herr M. an den Sachverständigen 526,00 EUR (Bd. I Bl. 25 d.A.). Der Erblasser hat behauptet, die Reischauer Blockade sei falsch durchgeführt worden. Man habe in die Nervenwurzel gespritzt und diese gelähmt. Die Ärzte der Beklagten zu 1. hätten angesichts der Erfolglosigkeit der konservativen Therapie frühzeitiger an die einzig richtige Operation denken und nicht erst auf motorische Ausfälle warten müssen. Insoweit sei der Erblasser auf die Möglichkeit einer frühzeitigen Operation hinzuweisen gewesen. Tatsächlich habe die Beklagte zu 1. ihm nie erläutert, dass es neben der konservativen Behandlung auch die Möglichkeit des chirurgischen Vorgehens gegeben habe. Keinesfalls habe man bis zum 14. November 2006 mit der Operation warten dürfen, da der beeinträchtigte Nerv sofort zu entlasten gewesen sei, um ihn vor dem Absterben zu bewahren. Hätten die Ärzte der Beklagten die Nervenwurzel rechtzeitig durch eine Operation entlastet und nicht durch die falsche Reischauer Blockade weiter geschädigt, wäre es zur sofortigen Erholung gekommen, womit der Erblasser nicht mit fortbestehenden Lähmungserscheinungen, sondern beschwerdefrei entlassen worden wäre. Der Patient habe (bis zu seinem Tod) unter einer Fuß- und Großzehenheberschwäche gelitten. Das rechte Bein sei teilweise gelähmt gewesen, weshalb Herr M. einen sog. Heidelberger Winkel habe tragen müsse. Es sei eine 20%ige Behinderung verblieben (Bd. I Bl. 33 d.A. - Bescheid v. 4. Juni 2007 mit Vorbehalt der Nachprüfung im November 2007). Der Erblasser hat gemeint, ein Schmerzensgeld von 25.000,00 EUR verlangen zu können. Da er nicht bereits ab Januar 2007, sondern erst ab Mai 2007 habe arbeiten können, hat er weiter behauptet, sei ihm ein Verdienstausfall von 1.943,53 EUR entstanden. Er könne nicht mehr mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren, sondern müsse den Pkw benutzen. Hieraus seien ihm in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis 30. April 2010 Mehraufwendungen von 720,00 EUR entstanden. Die Zuzahlungen zum Heidelberger Winkel betrügen 70,00 EUR. Die Schuhe des Geschädigten verschlissen schneller, was zu einem Mehraufwand von 140,00 EUR geführt habe. Außerdem habe der Erblasser bis zum 30. Juni 2010 einen Haushaltsführungsschaden von 26.302,50 EUR erlitten. Die Beklagte zu 1. hat behauptet, die konservative Therapie sei vollkommen richtig gewesen. Der Erblasser habe im Vorfeld sogar die operative Versorgung ausdrücklich abgelehnt. Er sei zeitgerecht untersucht und anschließend rechtzeitig operiert worden. Der Termin für die MRT-Untersuchung sei den Orthopäden, was zwischen den Parteien unstreitig ist, durch die Radiologie zugewiesen worden. Nach der Untersuchung habe man schnellstmöglich reagiert. Es sei zu keinem Nervenwurzeltod gekommen. Schließlich habe sich der Zustand des Erblassers durch die Behandlung bis März 2007 merklich gebessert. Er habe den Fuß wieder mit einem Kraftgrad von 4/5 heben können. Damit sei die Beeinträchtigung so gering, dass sie im Alltag nicht negativ in Erscheinung getreten sei. Nicht umsonst sei Herr M. wieder arbeitsfähig gewesen. Dies lasse auf eine vollständige Erholung der Nervenwurzel schließen. Unter diesen Umständen sei es nicht mehr erforderlich, einen Heidelberger Winkel zu tragen. Es fehle aber sowieso bereits an jedem kausalen Zusammenhang zwischen dem vermeintlichen Behandlungsfehler und den vorgetragenen Folgen. Die Einrede der Verjährung hat nur der Beklagte zu 2. erhoben. Das Landgericht hat ein Gutachten des Sachverständigen Dr. med. A. Bn. eingeholt, das der Sachverständige am 2. April 2012 schriftlich erstattete (Bd. I Bl. 175-196 d.A.) und am 2. Oktober 2012 mündlich erläuterte (Bd. II Bl. 10-15 d.A.). Mit Urteil vom 20. November 2012, auf das wegen der dort im Übrigen getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, bis zum Morgen des 12. November 2006 gäbe es keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Behandlung des Klägers. Über die Operation als Behandlungsalternative habe der Kläger nicht aufgeklärt werden müssen, weil er bereits wegen Bandscheibenvorfällen operiert gewesen sei und sich bewusst für die konservative Behandlung entschieden habe. Die konservative Behandlung selbst sei nach den Feststellungen des Sachverständigen indiziert, der Operation vorzuziehen und nicht fehlerhaft gewesen. Mit dem Auftreten motorischer Defizite am Morgen des 12. November 2006 habe sich die Situation dann geändert. Hierauf hätten die Ärzte der Beklagten zu 1. bis zum 14. November 2006 angemessen und entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst reagiert. Die Reischauer-Blockade sei nach den Feststellungen des Sachverständigen ein Versuch gewesen, die eingetretenen Defizite zu lindern. Anschließend habe eine Indikation zur Bildgebung bestanden, um den für die Nervenbedrängung ursächlichen Bandscheibenbereich ausfindig zu machen und sich Klarheit über das weitere (operative) Vorgehen zu verschaffen. Das habe alles zum frühestmöglichen Zeitpunkt stattfinden müssen, da der Wurzeltod nach Auftreten erster motorischer Defizite innerhalb von acht Stunden eintreten könne, womit das eröffnete Zeitfenster bestimmt gewesen sei. Einschränkungen unter Berücksichtigung von Dienstplänen und zur Verfügung stehender Technik seien im Gegensatz zu den Ausführungen des Sachverständigen nicht anzuerkennen. Allerdings sei es hier nicht zum Nervenwurzeltod gekommen. Durch das am 12. November 2006 begonnene Geschehen könne nur eine Schädigung der Nerven und der Nervenwurzel hervorgerufen worden sein. Dies schließe zwar den einfachen Behandlungsfehler nicht aus. Da sich ein grob fehlerhaftes Vorgehen nicht feststellen lasse, habe der Kläger zu beweisen, dass die durch den Fehler eingetretene Verzögerung für seine körperlichen Folgen ursächlich geworden sei. Dieser Beweis sei nicht geführt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen könne man nur spekulieren, was im Falle einer frühzeitigeren Operation passiert wäre. Es lasse sich nicht feststellen, dass eine frühere Operation mit einer besseren Prognose verbunden sei. Aber selbst im Falle eines groben Behandlungsfehlers müsse der Erfahrungssatz gelten, dass eine zeitnahe Operation nicht automatisch einen günstigeren Heilungsverlauf mit sich bringe. Man könne dann auch nur von dem hier eingetretenen Erfolg der Wiederherstellung der Muskelkraft von 4/5 ausgehen, womit der Zustand des Klägers allein Ergebnis einer schicksalhaften Erkrankung sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich die namens des Erblassers eingelegte und auf die Beklagte zu 1. beschränkte Berufung, die nunmehr die Erbinnen auf Grund des gesetzlichen Parteiwechsels weiter führen. Das Landgericht sei zu Unrecht von der Beweislast der Klägerseite für die haftungsbegründende Kausalität ausgegangen. Die Befunderhebung durch die MRT-Untersuchung sei am Nachmittag des 13. November 2006 zumindest 24 Stunden zu spät erfolgt. Es habe mit der sich gegen 04.00 Uhr des 12. November 2006 zeigenden Situation ein sofort zu befundender Notfall vorgelegen. Den dringend notwendigen Befund nicht erhoben zu haben, sei ein grober Behandlungsfehler. Es gehöre zum fundamentalen Grundwissen eines Arztes, dass ein bedrängter Nerv zwingend schnellstens entlastet werden müsse, um ein Absterben innerhalb weniger Stunden zu verhindern. Zumindest läge ein einfacher Befunderhebungsfehler vor. Eine frühzeitigere Untersuchung hätte zu einem reaktionspflichtigen Ergebnis geführt, was ebenfalls zu einer Umkehr der Beweislast führe. Danach trüge die Behandlungsseite die Beweislast für den fehlenden Zusammenhang zwischen der eingetretenen Verzögerung und den zeitweiligen bzw. dauernden Folgen beim Erblasser. Eine rechtzeitige Abklärung der Lähmung hätte eine Nervenwurzellähmung oder gar einen Nervenwurzeltod ausgeschlossen. Denn die sofortige Operation hätte die negative Entwicklung verhindert. Selbst wenn im Hause der Beklagten zu 1. die MRT-Untersuchung nicht habe durchgeführt werden können, sei die Universitätsklinik Halle am 12. November 2006 hierzu in der Lage gewesen. Die Klägerinnen beantragen, das Urteil des Landgerichts Halle vom 20. November 2012 abzuändern und die Beklagte zu 1. zu verurteilen, 1. dem Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 25.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2006, 2. an den Kläger 29.702,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und 3. dem Kläger 3.364,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen. hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte zu 1. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehle es schon an einem Behandlungsfehler. Man habe am Sonntag, den 12. November 2006 im Hause der Beklagten kein MRT-Gerät zur Verfügung gehabt. Zu dieser Zeit habe in der Radiologie kein Bereitschaftsdienst oder eine Rufbereitschaft bestanden, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Ein Organisationsfehler sei nach Auffassung der Beklagten zu 1. darin nicht zu erblicken, da kein Krankenhaus verpflichtet sei, über seinen Versorgungsauftrag hinaus medizinisches Gerät vorzuhalten. An einem Sonntag sei auch keine Verlegung des Erblassers in eine andere Klink in Betracht gekommen. Die Untersuchung habe nach Dringlichkeitseinstufung am 13. November zwischen 14.45 Uhr und 15.15 Uhr stattgefunden, was ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig ist. Außerdem habe nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen erst einmal die Wirkung der Reischauer Blockade abgewartet werden müssen. Der Begriff des Nervenwurzeltodes sei vom Landgericht überbewertet worden. Nicht jede Lähmungserscheinung führe zwangsläufig innerhalb von sechs bis acht Stunden zu einem Nervenwurzeltod. Dies sei vielmehr äußerst selten. Es müsse also nicht sofort untersucht und operiert werden. Das beweise nicht zuletzt die beim Erblasser eingetretene weitgehende Wiederherstellung des Nervens. Es trete in vielen Fällen nach einer Erholungsphase Besserung ein. Der allenfalls verbliebene Restschaden ginge nicht auf eine vermeintliche Verzögerung der Operation zurück. Der von der Patientenseite behauptete Zusammenhang zwischen frühzeitiger Operation und besserem Behandlungserfolg existiere nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen. Der Senat hat sich das Gutachten vom Sachverständigen Dr. Bn. mündlich erläutern lassen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ergänzend zu Ziff. II. auf die Sitzungsniederschrift vom 5. Dezember 2013 verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Klägerinnen ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht auf keiner Rechtsverletzung. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen im Ergebnis ergänzender Feststellungen des Senats keine andere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Bei der Behandlung des Erblassers im November 2006 hat sich die Beklagte zu 1. nicht nach §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 252, 253, 843 BGB für verzögerungsbedingte Folgen schadensersatzpflichtig gemacht, womit auch kein Anspruch auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten besteht. 1. Der Berufung ist zuzugeben, dass das Urteil des Landgerichts aus mehreren Gründen nicht überzeugt und Rechtsfehler offenbart: a) Keine Grundlage im erstinstanzlichen Verfahren findet das Verneinen der haftungsbegründenden Kausalität mit der (Hilfs-)Begründung, eine frühzeitigere Operation habe nicht zur vollständigen Erholung der Nervenwurzel führen können, sondern allenfalls zu dem beim Erblasser eingetretenen Ergebnis. Der Sachverständige hat sich so nicht geäußert. Dr. Bn. konnte vielmehr die vollständige Wiederherstellung des Nervs im Falle einer früheren Operation des Erblassers nicht ausschließen (Bd. II Bl. 13 d.A.). Das Krankheitsbild lässt - so der Sachverständige nicht zuletzt während der Erläuterung seines Gutachtens vor dem Senat - keine Wahrscheinlichkeitsaussagen zum Ursachenzusammenhang zwischen einer verzögerten operativen Entlastung des bedrängten Nervs und der Dauer und Reichweite der Nervenwurzelerholung zu. b) Deshalb kommt es für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch maßgeblich auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zur haftungsbegründenden Kausalität an. Hierzu hat die Klägerseite auf ein zur Beweispflicht der Beklagten führendes grob fehlerhaftes Behandlungsgeschehen verwiesen. Das Verneinen eines groben Behandlungsfehlers durch das Landgericht kann sich dementgegen zum einen nicht auf medizinische Wertungen des Sachverständigen stützen. Zum anderen ist der Hinweis der Kammer auf die beabsichtigte und zunächst praktizierte konservative Therapie für das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers ohne Bedeutung. Auch das Landgericht hat mit dem Eintreten motorischer Ausfälle am Morgen des 12. November 2006 eine neue Situation angenommen, womit es allein auf die sich anschließende Behandlung des Erblassers ankommt. Diese bot keinen Raum mehr für ein konservatives Vorgehen und war nach Auffassung des Landgerichts zumindest im Hinblick auf die zeitgerechte Diagnostik fehlerhaft. Ein grober Befunderhebungsfehler liegt aber schon dann vor, wenn die Ärzte der Beklagten zu 1. es schuldhaft unterließen, zu einem bestimmten Zeitpunkt aus medizinischer Sicht zwingend oder eindeutig gebotene Befunde zu erheben (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rdn. G 162; Martis MDR 2009,1082, 1085 m.w.N.). Damit hat sich das Landgericht nicht befasst. c) Zu Recht beanstandet das Rechtsmittel das Übersehen der Beweislastverteilung beim einfachen Befunderhebungsfehler. Auch das Unterlassen der Erhebung medizinisch gebotener Befunde kann zu einer Umkehr der Beweislast zuungunsten der Behandlungsseite für die haftungsbegründende Kausalität führen, wenn die versäumte Untersuchung fiktiv mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von mindestens 50 % einen so deutlichen und gravierenden reaktionspflichtigen Befund ergeben hätte, dass sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion auf diesen Befund als grob fehlerhaft darstellen würde (BGH NJW 2011, 2508; 3441 m.w.N.; VersR 2007, 541). Die verspätete Befunderhebung steht einer unterlassenen gleich (OLG Zweibrücken NJW-RR 2008, 537, 539: Martis/Winkhart, Rdn. U55). Unter Berücksichtigung dessen hätte das Landgericht nach seiner im Urteil niedergelegten Auffassung einen Schadensersatzanspruch des Klägers eher nicht verneinen dürften. 2. Die Beklagte zu 1. weist zutreffend auf die fehlerhafte Annahme eines Befunderhebungsfehlers durch das Landgericht hin. Der Sachverständige hat in erster Instanz nicht festgestellt, dass die MRT-Untersuchung am Nachmittag des 13. November 2006 fehlerhaft zu einer Verzögerung der Behandlung führte. Schon im Schlichtungsverfahren wurde durch den dortigen Sachverständigen im Gutachten ausgeführt, die Verschlechterung des neurologischen Befundes sei von den Ärzten unmittelbar erkannt und kurzfristig, d.h. bereits einen Tag später, durch erneute kernspintomografische Bildgebung objektiviert worden. Anschließend habe man zügig, was nichts anderes bedeutet als zeitgerecht, die chirurgische Therapie vorangetrieben. Der Sachverständige Dr. Bn. beanstandet in seinem schriftlichen Gutachten ebenso wenig zeitliche Abweichungen vom medizinischen Standard. Er hat lediglich zum Ausdruck gebracht, eine frühere Operation für wünschenswert zu halten (Bd. I Bl. 189, 193, 194, 196; Bd. II Bl. 12 d.A.). Was wünschenswert ist, muss kein medizinischer Standard sein, gerade weil Verzögerungen in der klinischen Praxis vorkommen (vgl. Erläuterung des Gutachtens in erster Instanz - Bd. II Bl. 12 d.A.) und der Patient keinen Anspruch auf Idealverhältnisse hat. Ein Befunderhebungsfehler verträgt sich zudem nicht ohne weiteres mit der Aussage des Sachverständigen, es gelte gerade nicht, je früher operiert werde, umso besser die Erholung der bedrängten Nervenwurzel (Bd. II Bl. 14 d.A.). Es mache keinen Sinn anzunehmen, durch eine frühzeitigere Operation wäre im gleichen Maße eine Nervschädigung zu verhindern oder das Krankheitsbild des Erblassers zu verbessern gewesen (Bd. II Bl. 13 d.A.). Danach kann eine Untersuchung am Folgetag normalerweise nicht zu spät gewesen sein. 3. Diese Rechtsfehler des Landgerichts boten dem Senat Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen der ersten Instanz. Im Ergebnis der auf §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 525, 411 Abs. 3, 412 Abs. 1 ZPO beruhenden Beweiserhebung des Senats erweist sich die angefochtene Entscheidung als richtig. Den Ärzten der Beklagten zu 1. ist in der Zeit vom 12. bis 14. November 2006 kein Behandlungsfehler unterlaufen. Die Feststellungen des Sachverständigen Dr. Bn. vor dem Senat lassen sich so zusammenfassen, dass die am Morgen des 12. November 2006 eingetretene neue Situation vom behandelnden Arzt zunächst eine Befunderhebung und anschließend eine Operation verlangte, beides von der Beklagten zu 1. veranlasst wurde und zum angestrebten bzw. zu erwartenden Ergebnis führte. Das schließt einen Behandlungsfehler der Ärzte der Beklagten zu 1. und einen Schadensersatzanspruch des Erblassers aus. Der Versuch der Klägerseite, den zeitlichen Aspekt aus dieser Gesamtbetrachtung herauszulösen und zum Gegenstand isolierter Betrachtung zu machen sowie unter Inanspruchnahme einer Beweislastumkehr die Grunderkrankung und deren Folgen bei der Kausalitätsbetrachtung zu vernachlässigen, scheitert an den dabei vorausgesetzten notfallbestimmten Handlungserwartungen, die nicht dem medizinischen Standard entsprechen. Der Sachverständige hat vor dem Senat klargestellt, dass für die Behandlung des Erblassers keineswegs nur der in erster Instanz breit diskutierte zeitliche Korridor von sechs bis acht Stunden zur Verfügung stand. Diese Reaktionszeit wäre nur zu wahren gewesen, wenn sich das Rückenmark des Patienten betroffen gezeigt hätte (cauda-Syndrom). Nur dies sei ein Notfall, der keinen zeitlichen Spielraum zulasse. Die bedrängte Nervenwurzel des Erblassers war nach den Feststellungen des Sachverständigen dagegen kein Notfall. Es gäbe insoweit keine konkreten zeitlichen Vorgaben. Der Arzt habe die gebotene Behandlung (nur) als dringlich anzusehen. Auch dem Senat hat der Sachverständige erläutert, dass er als Chefarzt die bis zur Operation des Erblassers vergangene Zeit möglichst weiter verkürzt hätte. Das bedeutet aber nicht - so auch der Sachverständige (schon im schriftlichen Gutachten) - das Vorliegen eines Behandlungsfehlers der Beklagten. Der vom Sachverständigen wiedergegebene medizinische Standard stellt auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ab, die die angemessene Zeit zur Einleitung der notwendigen Behandlung bestimmen. Von den Ärzten der Beklagten war ein schnellstmögliches Handeln zu verlangen, wobei der Sachverständige die Betonung auf „möglich“ gelegt hat. Aus medizinischer Sicht sind nach den Feststellungen des Sachverständigen die konkreten Umstände der jeweiligen ärztlichen Behandlung und die sich daraus ergebenen Möglichkeiten maßgebend. Schnellstmöglich heiße „ohne schuldhafte Verzögerung“, was mit Blick auf § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nichts anderes bedeutet als unverzüglich, also nicht, wie die Klägerinnen offenbar meinen, sofort. Für ein zögerliches und zu einer Verzögerung führendes Verhalten der Ärzte hat der Sachverständige keine Anhaltspunkte gefunden. Dem folgt der Senat. Es sind über die MRT-Untersuchung und die Verlegung hinaus keine verzögerungsrelevanten Umstände vorgetragen. Der Erblasser ist jedoch, entgegen der Auffassung der Klägerinnen, zeitgerecht untersucht und verlegt worden. Dr. Bn. hat die bis zur Operation vergangene Zeit nicht als zu lang bezeichnet und hierzu erläutert, dass sich die bedrängten Nervenwurzeln zumeist erholen und der Nervenwurzeltod äußerst selten vorkommt; außerdem gelte nach seiner medizinischen Erfahrung gerade kein Grundsatz, dass eine frühzeitigere Operation zu einer schnelleren und weitergehenden Erholung bedrängter Nervenwurzeln führe (vgl. auch die Erläuterung des Gutachtens vor dem Landgericht). Wenn es die Verhältnisse in einer Klinik, wie der Beklagten zu 1., nicht zuließen, den Patienten unmittelbar zu untersuchen und zu operieren, seien längere Zeiträume zu tolerieren. Das sieht der Senat nicht anders, denn der Erblasser hatte keinen Anspruch darauf, in der Klinik der Beklagten zu 1. für jede Eventualität, die mit seinem Leiden verbunden sein konnte, ideale Behandlungsbedingungen vorzufinden. Unter Berücksichtigung dessen hat es der Sachverständige als medizinisch vertretbar bezeichnet, nach dem richtig interpretierten Ergebnis der klinischen Untersuchung vom 12. November 2006 mit Hilfe der Reischauer Blockade zunächst die Schmerzen zu lindern und am Folgetag die dann im Hause der Beklagten zu 1. mögliche, aussagekräftigere MRT-Untersuchung durchzuführen, statt auf die jederzeit mögliche Computertomografie zurückzugreifen. Der nur einmal erwähnte Harnverhalt sei nicht wieder thematisiert worden und danach wahrscheinlich durch die Schmerzen hervorgerufen gewesen. Selbst wenn sich in der Universitätsklinik die Möglichkeit bot, noch am 12. November 2006 eine MRT-Untersuchung durchzuführen, hat es der Sachverständige als richtig bezeichnet, bis zum 13. November 2006 zu warten und die Untersuchung im Hause der Beklagten zu 1. vorzunehmen. Auch angesichts des Zeitpunktes der Untersuchung erst am Nachmittag des 13. November 2006 sieht der Senat keine vermeidbare Verzögerung. Es ist vielmehr unstreitig, dass die Terminvergabe durch die Radiologie nach Dringlichkeit erfolgte. Dem mussten sich die Ärzte beugen, wenn es die gesundheitliche Situation des Erblassers zuließ, was weder der Schlichtungssachverständige noch der Sachverständige Dr. Bn. bezweifelt haben. Der für die Diagnostik zu betreibende Aufwand ist auch in Bezug auf deren Dringlichkeit vom Ausmaß der drohenden Gesundheitsschäden, von ihrer Revisibilität und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig (Wagner, in: MünchKomm.-BGB, 6. Aufl., § 823 Rdn. 793). Dass nach der Aufklärung der Operationsbedürftigkeit und -möglichkeit durch die MRT-Untersuchung noch weitere Zeit bis zur Operation verging, ist dem Prozeduren einer Verlegung geschuldet und deutet nicht auf Unterlassungen der Ärzte der Beklagten zu 1. hin. Kein Sachverständiger hat in dieser Hinsicht Kritik geäußert. Dass man dennoch unnötig Zeit habe verstreichen lassen, lässt der insbesondere von den darlegungs- und beweispflichtigen Klägerinnen vorgetragene Sachverhalt nicht erkennen. Zusätzlich wird die zeitgerechte Therapie des Erblassers durch das erzielte Ergebnis getragen. Der Sachverständige hat ausdrücklich einen negativen Einfluss der zeitlichen Komponente auf das Behandlungsergebnis ausgeschlossen. Erstens habe sich die Nervenwurzel in einem normalen zeitlichen Rahmen erholt und zweitens sei die Erholung nahezu vollständig eingetreten. Was verblieben sei, finde seine Ursache im Bandscheibenvorfall. Damit hat der Sachverständige auf das normalerweise zu erwartende Behandlungsergebnis abgestellt, das also erreicht wurde. Dies ist zumindest ein weiteres, wenn auch schwaches Indiz für die dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung des Erblassers. 4. Danach steht aber auch die Beweisfälligkeit der Klägerinnen für die haftungsbegründende Kausalität fest. Der Sachverständige hat schon in erster Instanz die Unaufklärbarkeit des konkreten Kausalverlaufs hervorgehoben. Auch vor dem Senat hat er nochmals bekräftigt, dass man nicht sagen könne, was im Falle einer früheren Operation passiert wäre. Das Berufungsvorbringen macht die gleichgelagerte Auffassung der Klägerinnen deutlich. Die von ihnen deshalb zur Begründung des Rechtsmittels herangezogene Beweislastumkehr wegen grob fehlerhaftem Vorgehen der Beklagten zu 1. oder ihrer Ärzte kommt nicht zum Zuge. Das gilt zunächst soweit die Klägerinnen auf einen Befunderhebungsfehler verweisen. Ein solcher liegt nicht vor. Der Sachverständige hat ausdrücklich festgestellt, es sei richtig gewesen, die indizierte MRT-Untersuchung am 13. November im eigenen Haus durchzuführen. Wie bereits oben dargestellt, ist die gesamte Befunderhebung nicht zu beanstanden. Was der Sachverständige darüber hinaus als vertretbar, ohne Einfluss auf das Behandlungsergebnis und nicht feststellbar zögerlich bezeichnet hat, kann nicht grob fehlerhaft gewesen sein, womit also auch im Übrigen kein grober Behandlungsfehler vorliegt. 5. Soweit die Klägerseite in erster Instanz auf eine mangelhafte Aufklärung über Behandlungsalternativen abstellte, hat das Landgericht zutreffend auf die Kenntnis des Erblassers von der Operationsmöglichkeit und auf seine bewusste Entscheidung für die konservative Behandlung verwiesen. Die Berufung kommt hierauf nicht zurück und zeigt keinerlei Rechtsfehler auf. Tatsächlich war die Operation bis zu den motorischen Ausfällen am 12. November 2006 keine in Betracht zu ziehende Behandlungsalternative. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten festgestellt, die operative Behandlung eines lediglich Schmerzen oder Sensibilitätsstörungen verursachenden Bandscheibenvorfalls sei nicht mehr indiziert, ohne dem Patienten die Möglichkeit der konservativen Therapie vor Augen geführt zu haben, die in 80 % der Fälle zur Beschwerdefreiheit führe (Bd. I Bl. 194 d.A.). Der Auffassung des vom Kläger hinzugezogenen Sachverständigen sei jedenfalls aus orthopädischer Sicht - nur hierauf kommt es in der Tat rechtlich an - nicht beizutreten (Bd. I Bl. 185 f. d.A.). 6. Die fehlerhafte Durchführung der Reischauer Blockade hat das Landgericht im Urteil nicht erörtert. Das Rechtsmittel greift diesen Fehler nicht auf. Hintergrund sind wohl die eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. Bn. in seinem schriftlichen Gutachten, wonach für eine Injektion in den Nerven nichts ersichtlich und die Vermutung des Privatsachverständigen durch den zeitlichen Ablauf (motorische Ausfälle vor Reischauer Blockade) widerlegt sei (Bd. I Bl. 190 f. d.A.). Der Senat sieht keine Anhaltspunkte, dies für zweifelhaft zu halten. 7. Die konservative Behandlung des Bandscheibenvorfalls war kein Behandlungsfehler. Das hat das Landgericht richtig gesehen. Schon der Sachverständige des Schlichtungsverfahrens geht in seinem Gutachten vom 5. Januar 2009 davon aus, dass die konservative Behandlung zunächst indiziert war (Bd. I Bl. 15 d.A.). Der Sachverständige Dr. Bn. stellt in seinem schriftlichen Gutachten ausdrücklich die dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung durch die Ärzte der Beklagten zu 1. fest. Der operativen Therapie habe aus orthopädischer Sicht die konservative vorauszugehen, weil diese gut geeignet sei, in 80 % der Fälle zu einer Rückbildung der bandscheibenbedingten Raumforderung gegen die Nervenwurzel zu führen. Eine Operation komme erst dann in Betracht, wenn die Beschwerden anhielten oder Störungen der betroffenen Nervenwurzelanteile zunehmen würden oder mit einer Erholung der Nervenwurzel nicht mehr zu rechnen sei. Bandscheibenvorfälle haben, so der Sachverständige, eine hohe Neigung zur Gewebeschrumpfung. Deshalb seien auch Duralsack und Nervenwurzel bedrängende Bandscheibenvorfälle sehr gut konservativ zu behandeln, was dem orthopädischen Facharztstandard des Jahres 2006 entspräche. Die Berufung zieht das nicht in Zweifel. 8. Den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerinnen vom 17. Dezember 2013 hat der Senat zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er gibt keinen Anlass, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten und neue Angriffsmittel zu berücksichtigen (§§ 296a, 156 ZPO). Das Gutachten des Sachverständigen Dr. Bn. versetzt den Senat uneingeschränkt in die Lage, sich eine Überzeugung vom Behandlungsgeschehen zu verschaffen. Den Klägerinnen genügt das Gutachten nur deshalb nicht, weil sie nach wie vor davon ausgehen, ein bedrängter Nerv müsse sofort entlastet werden. Mit dieser Thematik hat sich der Sachverständige jedoch auseinander gesetzt und festgestellt, dass der Satz aus orthopädischer Sicht nicht stimmt und die Vorgehensweise der Ärzte der Beklagten zu 1. dem orthopädischen Standard entsprach. Die hierfür gegebene Begründung des Sachverständigen, die Nervenwurzeln würden sich wieder erholen und nur in seltenen Fällen absterben, lässt Fehler nicht erkennen. Das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten des Prof. Dr. Bt. steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil es tatsächlich konkret erkennbare inhaltliche Mängel aufweist. So stellt es die augenscheinlich zunächst indizierte konservative Therapie zu Unrecht in Frage und mit der Injektion in die Nervenwurzel eine vom tatsächlichen Ablauf des Geschehens nicht zu rechtfertigende These auf. Darüber hinaus ist der Privatsachverständige Neurochirurg und kein Orthopäde, was dem Grundsatz der fachgleichen Begutachtung zuwider läuft. Der Senat hat keineswegs einen erkennbar voreingenommenen Sachverständigen gehört. Dr. Bn. war bemüht, allen Beteiligten die Besonderheiten der am 12. November 2006 eingetretenen Situation zu verdeutlichen und er machte ausdrücklich auf seine Auffassung als Chefarzt aufmerksam, dass man unter optimierten Verhältnissen vielleicht auch noch schneller hätte handeln können. Seine den Klägerinnen im Ergebnis ungünstigen Feststellungen beruhen auf sorgfältigen und keineswegs einseitig geprägten Erwägungen. Da die Klägerinnen ihre gegenteilige Auffassung nicht weiter untersetzen, sieht der Senat auch unter diesem Gesichtspunkt (vgl. § 412 Abs. 2 ZPO) keinen Grund für ein neues Gutachten. Wenn die Klägerinnen nunmehr den Zeitraum zwischen Dienstbeginn der Radiologie am 13. November 2006 um 7.30 Uhr und dem Untersuchungsauftrag der Orthopäden von 10.00 Uhr für sich als verzögerte Befunderhebung in den Raum stellen, lässt sich daraus kein einfacher Befunderhebungsfehler herleiten. Die Verzögerung der Befunderhebung kann nicht anhand einzelner zur Diagnostik führender Schritte, sondern nur durch die Betrachtung des gesamten Zeitraums zwischen dem Auftreten der zu untersuchenden Komplikation und der Befunderhebung, hier in Form der Magnetresonanztomographie, festgestellt werden. Wenn so gesehen zu viel Zeit verging, lässt sich von einer Verzögerung sprechen. Gerade dies hat der Sachverständige, wie bereits zuvor die Schlichtungsstelle, nachvollziehbar verneint. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 u. 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Streitwert ist nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 40, 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 3 ZPO festgesetzt.