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Beschluss

1 W 6/14 (PKH)

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Entscheidungen über sofortige Beschwerden im PKH-Verfahren sind zwar unanfechtbar, aber nicht materiell rechtskräftig. Schriftsätze die weiterhin PKH begehren, können als Gegenvorstellung aufgefasst werden und allenfalls dann Erfolg haben, wenn Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, rechtliches Gehör versagt wurde oder die Entscheidung greifbar gesetzeswidrig ist.(Rn.2)
Tenor
Der als Gegenvorstellung zu wertende Antrag aus dem Schriftsatz vom 21.3.2014 gegen den Beschluss des Senats vom 13.3.2014 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entscheidungen über sofortige Beschwerden im PKH-Verfahren sind zwar unanfechtbar, aber nicht materiell rechtskräftig. Schriftsätze die weiterhin PKH begehren, können als Gegenvorstellung aufgefasst werden und allenfalls dann Erfolg haben, wenn Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, rechtliches Gehör versagt wurde oder die Entscheidung greifbar gesetzeswidrig ist.(Rn.2) Der als Gegenvorstellung zu wertende Antrag aus dem Schriftsatz vom 21.3.2014 gegen den Beschluss des Senats vom 13.3.2014 wird zurückgewiesen. I. Mit einem am 23.1.2014 beim Landgericht Magdeburg eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 18.12.2013 eingelegt, mit dem ihm die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage versagt wurde. Die Beschwerde wurde nicht begründet. Die der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers überlassene Verfahrensakte reichte diese mit Schriftsatz vom 5.2.2014 zurück. Der Schriftsatz und die Verfahrensakte gingen am 10.2.2014 wieder beim Landgericht ein. Mit Datum vom 28.2.2014 erließ das Landgericht einen Nichtabhilfebeschluss und legte die Sache dem Beschwerdegericht vor. Dort gingen die Akten am 6.3.2014 ein. Mit Beschluss vom 13.3.2014 wurde die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Ebenfalls am 13.3.2014 ging die Beschwerdebegründung vom 7.3.2014 beim Landgericht ein. Die Beschwerdebegründung wurde an Beschwerdegericht weitergeleitet, wo sie am 18.3.2014 vorlag. Mit Schriftsatz vom 21.3.2014 hat der Antragsteller beantragt, in Abänderung des Beschlusses vom 13.3.2014 ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. II. Der Inhalt des Schriftsatzes vom 21.3.2014 ist als Gegenvorstellung zu werten, weil die PKH-Entscheidung zwar unanfechtbar, aber nicht materiell rechtkräftig wird. Die Gegenvorstellung kann aber nur dann Erfolg haben, wenn - Wiederaufnahmegründe (§§ 578f. ZPO) oder - Wiedereinsetzungsgründe (§ 233 ZPO) vorlagen, - rechtliches Gehör verweigert worden ist oder - die Entscheidung greifbar gesetzeswidrig ist (dazu: Zöller/Geimer ZPO, 30. Aufl., § 127, Rn. 43). Sämtliche Gründe liegen indes nicht vor. Wird eine Beschwerde ohne Begründung eingelegt, kann das Ausgangsgericht die Sache sofort dem Beschwerdegericht vorlegen. Vorliegend hat das Landgericht mehr als 1 Monat abgewartet, bevor die Vorlage an das Beschwerdegericht erfolgte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass auch bei einer nicht begründeten Beschwerde eine angemessene Zeit (die i.d.R. mit 2 Wochen bemessen wird) abzuwarten ist, war diese im Zeitpunkt der Abhilfe- bzw. der Beschwerdeentscheidung längst abgelaufen. Zwar hat ein Gericht alle bis zur Entscheidung dort eingehende Schriftsätze zur Kenntnis zu nehmen. Versäumnisse des Gerichts oder seiner Geschäftsstelle sind insoweit für die Partei grundsätzlich ohne Belang. Nur: Das Beschwerdegericht konnte im Zeitpunkt der Entscheidung den Schriftsatz vom 13.3.2014 nicht zur Kenntnis nehmen, weil er erst seit dem 18.3.2014 vorlag. Sonstige Versäumnisse von Land- oder Beschwerdegericht liegen nicht vor. Das Landgericht hat den Schriftsatz am 14.3.2014 unverzüglich weitergeleitet. Es sind daher keine Gründe erkennbar, um den Beschluss vom 13.3.2014 abzuändern. Dem Antragsteller bleibt nur der Weg, in erster Instanz einen neuen Antrag zustellen.