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Beschluss

1 VA 1/16

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2016:1205.1VA1.16.00
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Leitsätze
1. Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt ist keine den Gerichtsvollziehern gleichstehende Vollstreckungsbehörde i.S.v. § 802k Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Weder ist er aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung dazu befugt, die Zwangsvollstreckung durch eigene Bedienstete durchzuführen, noch begehrt er den Abruf der Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken. Das von der Befugnis i.S.v. § 802k Abs. 2 ZPO erfasste Auskunftsverlangen ist ein solches, das im Wege des Zwanges durchgesetzt werden kann. Eine derartige Befugnis verleihen vergaberechtliche Verfahrensvorschriften wie § 7 LVG LSA oder § 16 VOB/A nicht. In der Folge ist der Antrag des Landesbetriebs auf Registrierung für den Abruf der vom Zentralen Vollstreckungsgericht verwalteten Vermögensverzeichnisse richtigerweise abgelehnt worden.(Rn.17) 2. Dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt ist nicht nach § 1 Abs. 2 SchuVAbdrV die Bewilligung zum Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis zu erteilen. Die Voraussetzung aus § 882g Abs. 2 Nr. 3 ZPO - über ein berechtigtes Informationsinteresse i.S.v. § 882f ZPO hinaus muss dieses nicht anderweitig, insbesondere nicht durch Einzelauskünfte, befriedigt werden können - ist nicht erfüllt, wenn nach den Angaben des Antragstellers in laufenden Vergabeverfahren nur in gebotenen Einzelfällen eine Überprüfung der eigenen Angaben des Bieters zu seiner finanziellen Zuverlässigkeit stattfindet. Dieses Informationsbedürfnis im Einzelfall kann hinreichend über - elektronisch leicht einholbare - kostenpflichtige Einzelabfragen aus dem Schuldnerverzeichnis oder die Inanspruchnahme privater Schuldnerverzeichnisse befriedigt werden. Die Kostenlosigkeit des den Vollstreckungsbehörden zur Verfügung gestellten Zugangs bei laufendem Bezug des aktuellen Datenbestandes aus dem Schuldnerverzeichnis ist demgegenüber kein rechtlich erheblicher Gesichtspunkt, der einen Anspruch des Landesbetriebs auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken begründen könnte.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 12. Mai 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. April 2016 zum Geschäftszeichen 374 Eb SH 128/2016 wird zurückgewiesen. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt ist keine den Gerichtsvollziehern gleichstehende Vollstreckungsbehörde i.S.v. § 802k Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Weder ist er aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung dazu befugt, die Zwangsvollstreckung durch eigene Bedienstete durchzuführen, noch begehrt er den Abruf der Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken. Das von der Befugnis i.S.v. § 802k Abs. 2 ZPO erfasste Auskunftsverlangen ist ein solches, das im Wege des Zwanges durchgesetzt werden kann. Eine derartige Befugnis verleihen vergaberechtliche Verfahrensvorschriften wie § 7 LVG LSA oder § 16 VOB/A nicht. In der Folge ist der Antrag des Landesbetriebs auf Registrierung für den Abruf der vom Zentralen Vollstreckungsgericht verwalteten Vermögensverzeichnisse richtigerweise abgelehnt worden.(Rn.17) 2. Dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt ist nicht nach § 1 Abs. 2 SchuVAbdrV die Bewilligung zum Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis zu erteilen. Die Voraussetzung aus § 882g Abs. 2 Nr. 3 ZPO - über ein berechtigtes Informationsinteresse i.S.v. § 882f ZPO hinaus muss dieses nicht anderweitig, insbesondere nicht durch Einzelauskünfte, befriedigt werden können - ist nicht erfüllt, wenn nach den Angaben des Antragstellers in laufenden Vergabeverfahren nur in gebotenen Einzelfällen eine Überprüfung der eigenen Angaben des Bieters zu seiner finanziellen Zuverlässigkeit stattfindet. Dieses Informationsbedürfnis im Einzelfall kann hinreichend über - elektronisch leicht einholbare - kostenpflichtige Einzelabfragen aus dem Schuldnerverzeichnis oder die Inanspruchnahme privater Schuldnerverzeichnisse befriedigt werden. Die Kostenlosigkeit des den Vollstreckungsbehörden zur Verfügung gestellten Zugangs bei laufendem Bezug des aktuellen Datenbestandes aus dem Schuldnerverzeichnis ist demgegenüber kein rechtlich erheblicher Gesichtspunkt, der einen Anspruch des Landesbetriebs auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken begründen könnte.(Rn.23) Der Antrag des Antragstellers vom 12. Mai 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. April 2016 zum Geschäftszeichen 374 Eb SH 128/2016 wird zurückgewiesen. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Erstmals durch Schreiben vom 12. Januar 2016 erklärte der Antragsteller, einen kostenfreien Onlinezugang zum Zentralen Vollstreckungsgericht Sachsen-Anhalt für das dort geführte Schuldnerverzeichnis und das Vermögensverzeichnis zu beantragen. Diesem Schreiben war ein Antrag für die Bewilligung des Bezugs von Abdrucken aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis in Sachsen-Anhalt beigefügt. Darin ist angekreuzt, dass sich die Berechtigung für den Bezug von Abdrucken aus § 882g Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergebe (Bl. 4 ff. des beigezogenen Verwaltungsvorgangs 374 E b SH 182/2016, im Folgenden: VerwVg.). Unter dem 25. Januar 2015 ergänzte der Antragsteller sein Anliegen durch die Vorlage eines Antrags "auf Registrierung zur gebührenfreien Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis Register/in das Zentrale Schuldnerverzeichnis des Landes Sachsen-Anhalt über das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder" (Bl. 31 ff. VerwVg.). Darin ist angekreuzt, dass die antragstellende Behörde Vollstreckungsbehörde im Sinne des §§ 802k Abs. 2 Nr. 2 oder 3 ZPO sei. Zur Begründung verwies der Antragsteller darauf, dass es seine Aufgabe sei, Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge durchzuführen, was im Jahre 2015 in 1242 Verfahren mit einem Auftragsvolumen von insgesamt nahezu 136 Millionen € geschehen sei. Dies setze eine Eignungsprüfung der Bieter im Hinblick auf ihre fachliche und finanzielle Zuverlässigkeit voraus. Insbesondere für diese Eignungsprüfung seien die Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis erforderlich und notwendig, weil die eigenen Angaben der Bieter zumindest in gebotenen Einzelfällen überprüft werden müssten. Deshalb lägen die Voraussetzungen für die Registrierung gemäß § 882f Abs. 1 Nr. 2, 4 und 6 ZPO vor. Zu dem Antrag auf gebührenfreie Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis beruft sich der Antragsteller auf § 802k Abs. 2 Nr. 2 ZPO und vertritt dazu die Ansicht, die dort vorausgesetzte Befugnis, Vermögensauskünfte zu verlangen, lasse sich auf § 97 GWB in Verbindung mit den jeweiligen Verdingungsordnungen, wie § 16 VOB/A, § 16 VOL/A, § 5, 10 VOF oder § 7 LVG LSA, stützen. Da das Land regelmäßig Auftraggeber der vom Antragsteller ausgeschriebenen Vertragsverhältnisse sei, liege im Außenverhältnis „Parteiidentität“ zwischen der datenerhebenden und der die Daten verwendenden Stelle vor. Der Antragsteller erfülle mit dem Hochwasserschutz hoheitliche Aufgaben, weshalb die Gebührenbefreiung gemäß § 2 Abs. 1 GKG einschlägig sei. Durch Bescheid vom 20. April 2016 wies der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers, ihn zur gebührenfreien Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnisregister und das Zentrale Schuldnerverzeichnis des Landes Sachsen-Anhalt über das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder zu registrieren, zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Voraussetzungen des § 802k Abs. 2 ZPO, unter denen andere Institutionen als Gerichtsvollzieher Zugriff auf die vom Zentralen Vollstreckungsgericht verwalteten Vermögensverzeichnisse nehmen können, nicht vorlägen. Gemäß § 802k Abs. 2 Satz 2 ZPO seien den Gerichtsvollziehern Vollstreckungsbehörden gleichgestellt, die ebenfalls hoheitlich handelten. Der Antragsteller mache selbst nicht geltend, über eigene Vollstreckungsbeamte zu verfügen bzw. hinsichtlich Funktion und Befugnissen einem Gerichtsvollzieher gleichgestellt zu sein. Der Antragsteller möge für die Erledigung seiner Aufgaben auch darauf angewiesen sein, Schuldnerdaten oder die Bonität von Bietern im Vergabeverfahren zu prüfen. Dies begründe wohl ein berechtigtes Interesse i. S. v. §§ 882f Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO, nicht aber einen Anspruch auf den kostenlosen Behördenzugang. Vielmehr bestehe die Möglichkeit einer kostenpflichtigen sogenannten "Jedermann-Auskunft". Schließlich könne der Antragsteller den Bietern aufgeben, auf eigene Kosten eine aktuelle Selbstauskunft aus dem Vermögensverzeichnisregister und dem Zentralen Schuldnerverzeichnis beizubringen. Darüber hinaus komme die Bewilligung eines kostenlosen Onlinezugangs auch deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller nicht kostenbefreit sei. In diesem Zusammenhang verweist der Bescheid auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. Oktober 2010 zum Geschäftszeichen 12 Wx 7/10 (Bl. 36 ff VerwVg.), in dem das Fehlen der Kostenbefreiung des Antragstellers ausgesprochen ist. Gegen diesen dem Antragsteller am 21. April 2016 zugestellten Bescheid richtet sich der am 17. Mai 2016 angebrachte Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Antragsteller verfolgt sein Begehren unter Vertiefung der bereits vor dem Direktor des Amtsgerichts angebrachten Argumentation weiter. In diesem Zusammenhang verweist er erneut auf ein beispielhaft geschildertes Vergabeverfahren. Dort habe nur durch amtliche Aufklärung ordnungsgemäß festgestellt werden können, ob die von einem Bieter gegen die Zuverlässigkeit des Konkurrenten erhobene Rüge begründet gewesen sei. Eine weitere Aufgabe des Antragstellers sei das selbstständige Beitreiben von Forderungen. Es treffe allerdings zu, dass der Antragsteller nicht als formales Vollstreckungsorgan auftrete. Er betreibe etwaige streitige Verfahren bis zur Vorlage rechtskräftiger Entscheidungen. Zu Unrecht habe der Antragsgegner die Zurückweisung des Antrages auch darauf gestützt, dass der Antragsteller nicht kostenbefreit sei. Die §§ 802k, 882f ZPO knüpften nicht an die Kostenbefreiung an. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, den ablehnenden Bescheid des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 20. April 2016 zurückzunehmen, ferner den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller Zugang zur Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnisregister und das Zentrale Schuldnerverzeichnis des Landes Sachsen-Anhalt zu gewähren. Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Vertiefung seiner Argumentation. Das zweifellos bestehende berechtigte Interesse des Antragstellers an der Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis im Sinne des § 882f Satz 1 ZPO führe nicht dazu, dass dem Antragsteller ein kostenloser Behördenzugang zu bewilligen wäre. Dieser werde nur kostenbefreiten Institutionen gewährt. Die Einrichtung eines kostenpflichtigen Behördenzugangs sei derzeit noch nicht möglich. Die Schuldnerrecherche mit einem kostenlosen Behördenzugang biete keinen Vorteil gegenüber der aktuellen Selbstauskunft aus dem Vermögensverzeichnisregister und dem Zentralen Schuldnerverzeichnis, die der Antragsteller den Bietern in den von ihm betriebenen Vergabeverfahren aufgeben könne. II. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG ist statthaft. Der Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung zweier Anträge. Soweit der Antragsteller einen Zugang zum Schuldnerverzeichnis begehrt, richtet sich sein Antrag auf die Bewilligung zum Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis gemäß § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO. Diese Entscheidung ist gemäß § 2 der Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis (SchuVAbdrV) dem Leiter des Zentralen Vollstreckungsgerichts übertragen. Gem. § 19 SchuVAbdrV ist der Rechtsweg gem. §§ 23 ff. EGGVG gegen die Entscheidungen des Leiters des zentralen Vollstreckungsgerichts eröffnet. Soweit der Antragsgegner den Zugang zum Vermögensverzeichnisregister begehrt, richtet sich sein Antrag auf die Bewilligung des Abrufs gem. § 802k Abs. 2 ZPO. Dies setzt eine Registrierung gemäß § 8 der Vermögensverzeichnisverordnung (VermVV) voraus, die grundsätzlich ebenfalls vom Zentralen Vollstreckungsgericht vorzunehmen ist. Ungeachtet des Umstandes, dass die Vermögensverzeichnisverordnung den Rechtsweg nicht bestimmt, ist ebenfalls der Zugang zum Verfahren gemäß § 23 ff. EGGVG eröffnet. Wie sich aus § 8 Abs. 3 VermVV ergibt, stellt die Registrierung einen Verwaltungsakt dar. Er ist von einer Justizbehörde auf dem Gebiet des Zivilprozesses ergangen und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 EGGVG. Der Antrag ist fristgemäß innerhalb eines Monates nach seiner Zustellung angebracht (§ 26 EGGVG). Da der Antragsteller geltend macht, durch die Verweigerung des Zugangs zum Vermögensverzeichnisregister und des Bezugs von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis in seinen Rechten verletzt zu sein, ist der Antrag auch im Übrigen zulässig (§ 24 Abs. 1 EGGVG). 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. a) Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zunächst verwiesen wird, hat der Antragsgegner die begehrte Registrierung für den Abruf der vom Zentralen Vollstreckungsgericht verwalteten Vermögensverzeichnisse abgelehnt. Die Voraussetzungen des §§ 802k Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Gemäß der Vorschrift des § 802k Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO, auf die der Antragsteller seinen Antrag stützt, stehen den Gerichtsvollziehern, die nach Satz 1 die von dem Zentralen Vollstreckungsgericht verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abrufen können, Vollstreckungsbehörden gleich, die durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner Auskunft über sein Vermögen zu verlangen, wenn diese Auskunftsbefugnis durch die Errichtung eines bereits hinterlegten Vermögensverzeichnisses ausgeschlossen wird, oder die durch Bundesgesetz oder Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner die Abgabe einer Vermögensauskunft gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu verlangen. Der Antragsgegner hat die Zurückweisung des Antrages unter anderem zutreffend darauf gestützt, dass der Antragsteller keine Vollstreckungsbehörde darstellt. Vollstreckungsbehörden sind nur solche Einrichtungen, die aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung dazu befugt sind, die Zwangsvollstreckung durch eigene Bedienstete selbst durchzuführen. Diese Eigenschaft fehlt dem Antragsteller. Vielmehr betreibt er lediglich die Durchsetzung von Forderungen bis zur Vorlage rechtskräftiger Entscheidungen, wie er selbst vor dem Senat ausgeführt hat. Das Betreiben streitiger Forderungen im Erkenntnisverfahren macht den Antragsteller jedoch nicht zu einer Vollstreckungsbehörde. Auch begehrt er den Abruf der Vermögensverzeichnisse nicht zu Vollstreckungszwecken, wie es § 802k Abs. 2 ZPO voraussetzt. Dem Antragsteller geht es vielmehr darum, zuverlässige Angaben über die Bonität der Bieter in den von ihm betriebenen Vergabeverfahren zu erhalten. Dieses Interesse ist von der in § 802k Abs. 2 ZPO bestimmten Befugnis zum Abruf von Vermögensverzeichnissen nicht gedeckt. Zutreffend hat der Antragsgegner die Zurückweisung des Antrages auf Abruf der Vermögensverzeichnisse auch darauf gestützt, dass dem Antragsteller weder bundes- noch landesgesetzlich die Befugnis eingeräumt ist, vom Schuldner unmittelbar oder gegenüber dem Gerichtsvollzieher die Abgabe der Vermögensauskunft zu verlangen. Soweit der Antragsteller dieser Argumentation unter Hinweis auf vergaberechtliche Vorschriften, so etwa § 7 LVG LSA oder § 16 VOB/A, entgegentritt, ergibt sich daraus keine abweichende Betrachtungsweise. Gemäß § 7 Abs. 1 LVG LSA hat der öffentliche Auftraggeber zu prüfen, ob die Bieter die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A können Angebote von Bietern ausgeschlossen werden, wenn näher bezeichnete Umstände Zweifel an der unter anderem finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters wecken. Der Antragsteller leitet aus seiner in den von ihm in Bezug genommenen Vorschriften bestimmten Verpflichtung zur Überprüfung der Bieter erkennbar die Befugnis zu eigener Ermittlung der für die finanzielle Leistungsfähigkeit maßgeblichen Umstände und damit auch zur amtswegigen Einsicht in das Vermögensverzeichnis her. In diesem Sinne verstanden, hält der Antragsteller die vergaberechtlichen Vorschriften für solche, die gemäß § 802k Abs. 2 ZPO die Befugnis, vom Schuldner die Vermögensauskunft zu verlangen, verleihen. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zutreffend ist, dass vergaberechtliche Vorschriften Verfahrensregeln aufweisen, die dem Auftraggeber die Möglichkeit einräumen, Angaben des Bieters zu verwenden, die der Auftraggeber zur Überprüfung der Zuverlässigkeit für erforderlich erachtet. Als Beispiel sei auf § 6a Abs. 4 VOB/A 2016 verwiesen, wonach der Auftraggeber andere ihm geeignet erscheinende Nachweise der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit zulassen wird, wenn er feststellt, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen. Derartige Verfahrensvorschriften verleihen dem Auftraggeber aber nicht die von § 802k Abs. 2 ZPO vorausgesetzte Befugnis zur Einholung von Vermögensauskünften. Das von der Befugnis im Sinne des § 802k Abs. 2 ZPO erfasste Auskunftsverlangen ist ein solches, das im Wege des Zwanges durchgesetzt werden kann. Derartige Befugnisse verleihen die vergaberechtlichen Vorschriften nicht. Vielmehr ermächtigen Sie den Auftraggeber dazu, dem Bieter die begehrten Auskünfte im Wege der Auflage aufzugeben. Erteilt der Bieter die von der Auflage erfassten Auskünfte nicht, so kann er vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Weitergehende Befugnisse verleihen die Vergabevorschriften in diesem Zusammenhang nicht. Sie stellen deswegen nicht die in § 802k Abs. 2 ZPO bezeichneten Bundes- oder Landesgesetze dar, die den dort bezeichneten Behörden eine dem Gerichtsvollzieher gleichgestellte Befugnis zur Einholung der Vermögensauskunft verleihen. b) Auch die Bewilligung zum Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis hat der Antragsgegner zu Recht verweigert. Gemäß § 1 Abs. 2 SchuVAbdrV ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der §§ 882f und 882g Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis benötigt, um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen oder Nachteile abzuwenden, die sich daraus ergeben können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen (§ 882f Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO). Das ist unstreitig und wird auch vom Antragsgegner so gesehen. Das Begehren des Antragstellers kann seine Grundlage allein in § 882g Abs. 2 Nr. 3 ZPO finden. Die Vorschrift setzt über ein berechtigtes Informationsinteresse im Sinne des § 882f ZPO hinaus voraus, dass dieses nicht anderweitig, also insbesondere durch Einzelauskünfte, befriedigt werden kann. Maßgebend ist danach, ob für den Antragsteller in einer Vielzahl von Einzelfällen ein konkretes Informationsinteresse besteht oder aufgrund des Geschäftszuschnitts zu erwarten ist. Weitere Voraussetzung des Anspruchs auf Erteilung von Abdrucken ist sodann, dass dieses Interesse an der Erlangung von Informationen in einer Vielzahl von Einzelfällen durch Einzelauskünfte (auch von privaten Anbietern) und/oder den Bezug von Listen nicht hinreichend befriedigt werden kann, was naturgemäß von der Menge der Einzelfälle, den technischen Zugriffsmöglichkeiten und dem Inhalt der anderweitigen Informationsquellen abhängt (OLG Hamm, Beschluss vom 16. Februar 2006, 15 VA 16/04, zitiert nach juris, RN 13). Gemessen an diesen Vorgaben hat der Antragsteller nicht dargetan, warum sein Informationsbedürfnis durch die Einzelauskünfte nicht befriedigt werden kann. Die Vielzahl der Ausschreibungen ist für sich genommen kein ausreichender Grund für die Annahme, dass der Antragsteller sein Informationsbedürfnis nicht durch Einzelauskünfte oder aber die Inanspruchnahme privater Schuldnerverzeichnisse ausreichend abdecken kann. Der Antragsteller selbst hat ausgeführt, dass er die Bewerber nur in gebotenen Einzelfällen einer gesonderten Überprüfung unterzieht. Es erscheint ohne weiteres zumutbar, sich die für die kritischen Einzelfälle erforderlichen neuesten Informationen durch eine Einzelabfrage zu verschaffen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller aufgezeigt, in welch einfacher Weise das von der Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen eingerichtete länderübergreifende Schuldnerverzeichnis für eine Einzelabfrage elektronisch erreicht werden kann. Angesichts der durch die moderne Informationstechnologie eröffneten Möglichkeit macht auch eine größere Anzahl von Einzelfällen die Nutzung derartiger Einzelanfragen nicht von vornherein unzumutbar (vgl auch: OLG Hamm, a.a.O., RN 17). Der Antragsteller begründet sein Interesse an dem laufenden Bezug des aktuellen Datenbestandes aus dem Schuldnerverzeichnis maßgeblich mit der Kostenlosigkeit des den Vollstreckungsbehörden zur Verfügung gestellten Behördenzugangs. Dieser Gesichtspunkt vermag seinem Anliegen nicht zum Erfolg zu verhelfen, denn er gehört nicht zu den Kriterien, die vom Gesetzgeber bei der Abwägung der Frage, ob der Antragsteller auf Einzelauskünfte oder die Inanspruchnahme privater Schuldnerverzeichnisse verwiesen werden kann, berücksichtigt werden können. Maßgeblich ist allein die Unzulänglichkeit der übrigen in § 882g Abs. 2 Nr. 3 ZPO erwähnten Informationsquellen und die Frage ob ihre Inanspruchnahme unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit kann nicht daraus hergeleitet werden, dass diese Informationsquellen kostenpflichtig sind. Das gilt auch für den Antragsteller im vorliegenden Fall. Die Entgeltlichkeit der Einzelabfrage begründet keinen Anspruch des Antragstellers, ihm den kostenlosen Bezug elektronischer Abdrucke zu eröffnen. Der Antragsteller nimmt nicht grundsätzlich für sich in Anspruch, entgegen der Auffassung, die in der vom Antragsgegner in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts vertreten wird, der Kostenbefreiung zu unterliegen. Vielmehr vertritt er sinngemäß das Argument, der hoheitliche Charakter seiner Aufgaben, so insbesondere die Gewährleistung des Hochwasserschutzes, und seine Stellung als landeseigene Einrichtung rechtfertige den geltend gemachten Anspruch, unentgeltlichen Zugriff auf die vom Vollstreckungsgericht ebenfalls im Namen des Landes erhobenen Daten zu erhalten. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Es gibt keinen uneingeschränkten Grundsatz, nach dem verschiedene Einrichtungen eines Hoheitsträgers untereinander unentgeltliche Leistungen zu erbringen haben. So ist auch im Bereich der Amtshilfe ein Kostenerstattungsanspruch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Darüber hinaus benötigt der Antragsteller die hier in Rede stehenden Informationen nicht für hoheitliche Tätigkeit. Er bezweckt ihre Verwendung für die Durchführung von Ausschreibungen. Diese Tätigkeit hat keinen hoheitlichen Charakter, sondern ist darauf gerichtet, Partner für die Durchführung zivilrechtlicher Vertragsverhältnisse zu gewinnen. Im Rahmen dieser Tätigkeit genießt der Antragsteller keinen privilegierten Zugriff auf öffentliche Datenbestände. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Kostenfolge unmittelbar aus dem Gesetz (§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 Abs. 1 GNotKG in Verb. mit Nr. 15301 Anl. 1 zum GNotKG) ergibt. Der Gegenstandswert wurde gem. § 36 Abs. 3 GNotKG festgesetzt. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 1 und 2 EGGVG bestand keine Veranlassung. gez. Dr. Holthaus gez. Dr. Hoppe gez. Haberland