Beschluss
15 VA 16/04
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bewilligung des fortlaufenden Bezugs von Teilabdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis ist an die Voraussetzungen der §§ 915 ff. ZPO und der SchuVVO gebunden; sie ist keine Ermessenentscheidung.
• Ein Anspruch auf Abdruckbezug nach § 915e Abs.1 lit.c ZPO besteht nur, wenn ein berechtigtes Informationsinteresse an Informationen über eine Vielzahl von Einzelfällen besteht und dieses Interesse nicht durch Einzelauskünfte oder private Datenanbieter befriedigt werden kann.
• Die bloße Erleichterung der Informationsbeschaffung oder die Tatsache, dass ein privater Datenzugang kostenpflichtig ist, rechtfertigt nicht den fortlaufenden Bezug von Abdrucken; der Antragsteller muss darlegen, dass er auf die fortlaufende Verfügbarkeit des kompletten Datenbestandes tatsächlich angewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen für den fortlaufenden Bezug von Teilabdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis • Die Bewilligung des fortlaufenden Bezugs von Teilabdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis ist an die Voraussetzungen der §§ 915 ff. ZPO und der SchuVVO gebunden; sie ist keine Ermessenentscheidung. • Ein Anspruch auf Abdruckbezug nach § 915e Abs.1 lit.c ZPO besteht nur, wenn ein berechtigtes Informationsinteresse an Informationen über eine Vielzahl von Einzelfällen besteht und dieses Interesse nicht durch Einzelauskünfte oder private Datenanbieter befriedigt werden kann. • Die bloße Erleichterung der Informationsbeschaffung oder die Tatsache, dass ein privater Datenzugang kostenpflichtig ist, rechtfertigt nicht den fortlaufenden Bezug von Abdrucken; der Antragsteller muss darlegen, dass er auf die fortlaufende Verfügbarkeit des kompletten Datenbestandes tatsächlich angewiesen ist. Die Beteiligte zu 1) (örtliches Kreditunternehmen) hatte früher die Bewilligung zum Bezug von Abschriften/Teilabdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Remscheid. Zuständigkeit und Zustellung gingen infolge Einrichtung eines zentralen Schuldnerverzeichnisses auf den Beteiligten zu 2) über. Die Beteiligte zu 1) beantragte 2004 erneut den Bezug von Teilabdrucken; der Beteiligte zu 2) lehnte ab und verwies auf vorhandene Informationsmöglichkeiten, insbesondere kontinuierliche Schufa-Daten und Einzelauskünfte der Firma D. Die Beteiligte zu 1) rügte, diese Quellen seien lückenhaft, da nicht alle Kreditinstitute der Schufa angeschlossen seien und D Veränderungen im Datenbestand nicht automatisch melde. Sie begehrte gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abdruckbezug vorliegen. • Statthaftigkeit und Fristeinhaltung: Das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ist zulässig und die Monatsfrist des § 26 EGGVG war gewahrt. • Rechtliche Bindung der Entscheidung: Nach § 2 Abs.1 SchuVVO ist die Bewilligung an die Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 915 ff. ZPO gebunden; es handelt sich nicht um Ermessen. • Enge Auslegung des § 915e Abs.1 ZPO: Zweck der Reform und Datenschutzrechtliche Erwägungen gebieten, den Anspruch auf Abdruckbezug restriktiv auszulegen; maßgeblich ist ein konkretes Informationsinteresse an einer Vielzahl von Einzelfällen. • Vorrang und Zumutbarkeit von Einzelauskünften: Ein Anspruch nach § 915e Abs.1 lit.c ZPO greift nur, wenn Einzelauskünfte oder private Datenzugänge das Informationsbedürfnis nicht hinreichend befriedigen; technisch einfacher automatisierter Einzelabruf bei D erfüllt insoweit die vorrangige Alternative. • Kostenpflichtigkeit privater Zugänge: Dass ein privater Datenzugang kostenpflichtig ist, ist für die Prüfung des Anspruchs nicht entscheidend; es kommt auf die tatsächliche Unzureichigkeit anderer Informationsquellen an. • Fehlendes konkretes Bedürfnis: Die Beteiligte zu 1) hat nur vorgetragen, dass D keine automatische Aktualisierung bei Änderungen durchführt; dies reicht nicht, um ein über die Einzelauskünfte hinausgehendes, zwingendes Informationsinteresse darzulegen. • Schutz des redlichen Rechtsverkehrs und Verhältnismäßigkeit: Kreditentscheidungen sind in der Regel punktuell; es ist zumutbar, für einzelne Entscheidungen aktuelle Einzelauskünfte zu nutzen; ein genereller fortlaufender Abdruckbezug ist deshalb nicht gerechtfertigt. • Ergebnis der Interessenabwägung: Datenschutzbelange und vorhandene, automatisierbare Einzelauskunftsmöglichkeiten führen dazu, dass die Ablehnung der Bewilligung gerechtfertigt ist. Der Antrag der Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den fortlaufenden Bezug von Teilabdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis nicht gegeben sind, weil die Antragstellerin ihr berechtigtes Informationsinteresse nicht so konkret dargelegt hat, dass es sich nicht durch Einzelauskünfte oder den vorhandenen automatisierten Datenzugriff bei einem privaten Anbieter befriedigen ließe. Die bloße Behauptung, ein Anbieter nehme keine automatische Nachmeldungen vor, genügte nicht, ebenso wenig die Kostenpflichtigkeit privater Abrufe. Wegen des datenschutzrechtlichen Schutzinteresses und der Zumutbarkeit punktueller Einzelauskünfte ist der fortlaufende Abdruckbezug nicht zu gewähren; der Streitwert wurde auf 3.000 Euro festgesetzt.