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Beschluss

1 W 53/16 (PKH)

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2017:0511.1W53.16.00
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Leitsätze
1. Wird in einem privatschriftlichen Darlehensvertrag zwischen Verbrauchern das gewährte Darlehen als "verzinslich" bezeichnet, geht es dabei aber bei Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont(§§ 133, 157 BGB) allein darum, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die von diesem gegenüber der ihm darlehensgebenden Bank zu leistenden Zinszahlungen erstattet, so handelt es sich um ein unentgeltliches Darlehen, bei dem die vom Darlehensnehmer übernommene Verpflichtung zur Erstattung der beim Darlehensgeber anfallenden Zinsen lediglich die Übernahme einer Aufwendungsersatzverpflichtung darstellt.(Rn.24) 2. Bei einer Mehrheit von Vertragsparteien auf der einen Seite des Darlehensvertrages (hier Darlehensgeberseite) kann ein Kündigungsrecht nur gemeinsam ausgeübt werden.(Rn.28) 3. Kündigt der Darlehensgeber ein unverzinsliches Gefälligkeitsdarlehen gestützt auf §§ 314 Abs. 1, 490 Abs. 3 BGB mit der Begründung, infolge von Trennung und Scheidung vom anderen Darlehensgeber zum lastenfreien Verkauf derjenigen Immobilie gezwungen gewesen zu sein, die das von ihm selbst bei einer Bank - mit dem Ziel, die Valuta dem Darlehensnehmer darlehensweise zur Verfügung zu stellen - aufgenommene Darlehen besichert, so bedarf es für die Bejahung eines Kündigungsrechts aus § 314 Abs. 1 BGB einer umfassenden Interessenabwägung (§ 314 Abs. 1 S. 2 BGB), die unter anderem den Rechtsgedanken aus § 605 Nr. 1 BGB zu berücksichtigen hat. Eine solche Interessenabwägung ist regelmäßig - entsprechend dem Grundsatz, wonach schwierige, zweifelhafte Rechtsfragen nicht bereits im Prozesskostenhilfeverfahren vorweg zu entscheiden sind - dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.(Rn.30)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 14. November 2016 abgeändert und wie folgt gefasst: Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. , M. , ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird in einem privatschriftlichen Darlehensvertrag zwischen Verbrauchern das gewährte Darlehen als "verzinslich" bezeichnet, geht es dabei aber bei Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont(§§ 133, 157 BGB) allein darum, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die von diesem gegenüber der ihm darlehensgebenden Bank zu leistenden Zinszahlungen erstattet, so handelt es sich um ein unentgeltliches Darlehen, bei dem die vom Darlehensnehmer übernommene Verpflichtung zur Erstattung der beim Darlehensgeber anfallenden Zinsen lediglich die Übernahme einer Aufwendungsersatzverpflichtung darstellt.(Rn.24) 2. Bei einer Mehrheit von Vertragsparteien auf der einen Seite des Darlehensvertrages (hier Darlehensgeberseite) kann ein Kündigungsrecht nur gemeinsam ausgeübt werden.(Rn.28) 3. Kündigt der Darlehensgeber ein unverzinsliches Gefälligkeitsdarlehen gestützt auf §§ 314 Abs. 1, 490 Abs. 3 BGB mit der Begründung, infolge von Trennung und Scheidung vom anderen Darlehensgeber zum lastenfreien Verkauf derjenigen Immobilie gezwungen gewesen zu sein, die das von ihm selbst bei einer Bank - mit dem Ziel, die Valuta dem Darlehensnehmer darlehensweise zur Verfügung zu stellen - aufgenommene Darlehen besichert, so bedarf es für die Bejahung eines Kündigungsrechts aus § 314 Abs. 1 BGB einer umfassenden Interessenabwägung (§ 314 Abs. 1 S. 2 BGB), die unter anderem den Rechtsgedanken aus § 605 Nr. 1 BGB zu berücksichtigen hat. Eine solche Interessenabwägung ist regelmäßig - entsprechend dem Grundsatz, wonach schwierige, zweifelhafte Rechtsfragen nicht bereits im Prozesskostenhilfeverfahren vorweg zu entscheiden sind - dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.(Rn.30) Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 14. November 2016 abgeändert und wie folgt gefasst: Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. , M. , ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. I. Die Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegnerin auf die Erstattung eines Darlehens und auf Freistellung von einer Verpflichtung zur Vorfälligkeitsentschädigung gegenüber der das Darlehenskapital finanzierenden Bank in Anspruch zu nehmen. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin eines Anwesens in S. . Im Jahr 2007 sah sie sich der Gefahr des Verlustes ihres Anwesens durch eine Zwangsversteigerung ausgesetzt. Zur Abwendung der Zwangsversteigerung benötigte sie Kapital, das sie selbst nicht im Wege der Darlehensfinanzierung erhalten konnte, da sie keine ausreichenden Sicherheiten anzubieten hatte. Die Antragstellerin und ihr seinerzeitiger Ehemann, die über eine in W. belegene und von ihnen selbst bewohnte Immobilie verfügten, waren bereit, der Antragsgegnerin das benötigte Kapital aus freundschaftlicher Verbundenheit darlehenshalber zur Verfügung zu stellen und zu diesem Zweck ihrerseits einen Kredit aufzunehmen. Durch Vertrag vom 7. Juli 2009 (Anlage K2, Bl. 22 ff. GA) nahmen die Antragstellerin und ihr Ehemann bei der Kreis- und Stadtsparkasse K. (im Folgenden: Darlehensgeberin) ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 150.000,00 € auf, das bis zum 30. April 2024 zurückzuzahlen sein sollte. Zur Sicherung der Rückzahlung bestellten sie der Darlehensgeberin eine auf ihrem Grundstück in W. lastende Grundschuld in Höhe von 217.000,00 €. Zusätzlich stellte die Antragsgegnerin Sicherheit in Form einer auf ihrem in S. gelegenen Anwesen lastenden Grundschuld über 150.000,00 €. Am 19. Oktober 2009 schlossen die Antragstellerin und ihr Ehemann einerseits und die Antragsgegnerin andererseits einen Darlehensvertrag (Anlage K5, Bl. 37 ff. GA). Danach gewährten die Antragstellerin und ihr Ehemann der Antragsgegnerin ein Darlehen in Höhe von 150.000,00 €, das im Wege der Auszahlung des von ihnen bei der Darlehensgeberin aufgenommenen Darlehnsbetrages an die Antragsgegnerin bewirkt werden sollte. Unter § 3 des Vertrages ist bestimmt, dass die Tilgungen in der Weise zu leisten seien, dass die Antragsgegnerin die Antragsteller von allen Rückzahlungsverpflichtungen aus dem mit der Darlehensgeberin geschlossenen Kreditvertrag freistellt. Unter § 6 des Vertrages vereinbarten die Parteien, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann das Darlehen grundsätzlich nicht kündigen würden. Sie vereinbarten jedoch für den Fall des Verzuges mit zwei fälligen Zahlungen das Recht zur fristlosen Kündigung durch die Antragstellerin und ihren Ehemann. Im Jahr 2010 trennte sich die Antragstellerin von ihrem Ehemann. Im Jahr 2015 verkaufte sie den Grundbesitz in W. , der zur Sicherung der Rückzahlungsverpflichtungen aus dem bei der Darlehensgeberin aufgenommenen Darlehen eingesetzt war. Um die lastenfreie Veräußerung der Immobilie zu ermöglichen, kündigte die Antragstellerin das von ihr gemeinsam mit ihrem Ehemann bei der Darlehensgeberin aufgenommene Darlehen. Die Darlehensgeberin nahm die Antragstellerin unter Anrechnung der von der Antragsgegnerin bis zum Zeitpunkt der Kündigung vereinbarungsgemäß in Form der Einzahlung auf einen Bausparvertrag erbrachten Leistungen in Höhe von 14.749,39 € und des aus der Veräußerung der Immobilie in W. erzielten Kaufpreises auf Erstattung des offenen Darlehensbetrages in Anspruch. Zusätzlich berechnete die Darlehensgeberin eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 29.464,32 €. Durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 8. Februar 2016 (Anlage K8, Bl. 47 ff. GA) ließ die Antragstellerin, auch namens und in Vollmacht ihres vormaligen Ehemannes, das der Antragsgegnerin gewährte Darlehen mit dreimonatiger Frist kündigen. Zur Begründung berief sie sich darauf, dass infolge der Auflösung der Ehe zwischen Antragstellerin und ihrem vormaligen Ehemann und der daraus entstandenen Notwendigkeit, den zur Sicherung des bei der Darlehensgeberin aufgenommenen Darlehens eingesetzten Grundbesitz lastenfrei zu verkaufen, die Geschäftsgrundlage für das der Antragsgegnerin gewährte Darlehen entfallen sei. Der grundsätzlich vereinbarte Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung sei im Wege der Vertragsanpassung durch das gesetzliche Kündigungsrecht des § 488 Abs. 3 BGB zu ersetzen. Unter dem 23. Juni 2016 (Bl. 66 GA) ließ die Antragstellerin das Darlehen erneut kündigen. Sie berief sich auf das in § 6 des Darlehensvertrages bestimmte Recht zur außerordentlichen Kündigung für den Verzug mit zwei fälligen Zahlungen, nachdem die Antragsgegnerin die letzte Zahlung am 3. März 2016 auf die Februarrate geleistet hatte. Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, dass die Beendigung ihres Verhältnisses zur Darlehensgeberin ein Recht zur Kündigung auch im Verhältnis zur Antragsgegnerin begründe. Durch die Veräußerung der zur Sicherung eingesetzten Immobilie, die aus wirtschaftlichen Gründen infolge der Auflösung der Ehe unumgänglich gewesen sei, und die damit verbundene Notwendigkeit der Kündigung des bei der Darlehensgeberin aufgenommenen Darlehens sei die Antragstellerin im Verhältnis zur Antragsgegnerin wirtschaftlich in die Position eines Darlehensgebers eingerückt. Diese Situation sei bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht gewollt gewesen. Der Fortbestand der Ehe der Antragstellerin habe die Geschäftsgrundlage für das der Antragsgegnerin gewährte Darlehen gebildet. Der Antragsgegnerin sei bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages bewusst gewesen, dass das Darlehensverhältnis möglicherweise mit nachteiligen finanziellen Folgen vorzeitig aufgelöst werden könne. Sie habe die Absicht gehegt, das Darlehen nur zur kurzfristigen Überbrückung und Abwendung der Zwangsversteigerung zu verwenden, um ihren Grundbesitz anschließend freihändig verkaufen zu können. Die Kündigung des der Antragsgegnerin gewährten Darlehens berechtige die Antragstellerin nicht nur zur Rückforderung des überlassenen Kapitals unter Abzug der von der Antragsgegnerin bereits geleisteten Zahlungen. Vielmehr könne sie, gestützt auf die unter § 3 Abs. 1 des Darlehensvertrages getroffene Vereinbarung, auch die Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung gegenüber der Darlehensgeberin verlangen. Zusätzlich stützt sie ihren Anspruch auf die unter dem 20. Juli 2016 wegen Zahlungsverzuges ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Darlehens. Schließlich vertritt die Antragstellerin die Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche auf den Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung stützen zu können. Das der Antragsgegnerin gewährte Darlehen stelle eine unentgeltliche Zuwendung dar, die als Schenkung dem Formerfordernis des § 518 BGB unterliege, das nicht eingehalten worden sei. Als vollzogen könne die Schenkung nur für den zurückliegenden Zeitraum angesehen werden. Die Verpflichtung, das Kapital auch zukünftig zu überlassen, sei nicht wirksam begründet worden. Daher könne sie es gemäß § 812 BGB zurückverlangen. Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren entgegen. Sie vertritt die Ansicht, dass die Antragstellerin an die vereinbarte Laufzeit des Darlehens bis zum Jahr 2024 gebunden sei. Der Fortbestand der Ehe der Antragstellerin sei nicht zur Geschäftsgrundlage des Darlehens geworden. Im Übrigen bestreitet sie die wirtschaftliche Notwendigkeit der Veräußerung des belasteten Grundbesitzes der Antragstellerin und ihres Ehemanns. Sie bestreitet auch, seinerzeit die Absicht gehegt zu haben, ihr Anwesen alsbald zu veräußern. Die Langfristigkeit des bei der Darlehensgeberin aufgenommenen Darlehens unterstütze das Vorbringen der Antragsgegnerin, wonach sie stets beabsichtigt habe, ihr Anwesen auf unbestimmte Zeit zu erhalten. Jedenfalls könne die Antragstellerin die Freistellung von dem Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht verlangen. Die Verpflichtung zur Vorfälligkeitsentschädigung sei ausschließlich aufgrund des Verhaltens der Antragstellerin entstanden. Das Landgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragstellerin kein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 135.250,61 € gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB zustehe. Bei dem zwischen der Antragstellerin, ihrem Ehemann und der Antragsgegnerin abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 19. Oktober 2009 handele es sich entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Ansicht nicht um einen Schenkungsvertrag. Vielmehr ergebe sich aus § 4 Abs. 2 des Vertrages, dass das Darlehen verzinslich gewesen sei. Es handele sich um einen gegenseitigen Vertrag, der nicht als Schenkung der notariellen Form bedurft habe. Eine Rückzahlungsverpflichtung ergebe sich auch nicht aus der unter dem 8. Februar 2016 ausgesprochenen Kündigung. Diese Kündigung sei unwirksam gewesen. Die Voraussetzungen der unter § 6 des Vertrages geregelten außerordentlichen Kündigung sei nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin sei ihren Verpflichtungen zur Tilgung und Zinszahlung in vollem Umfang regelmäßig nachgekommen. Die Trennung der Antragstellerin von ihrem Ehemann und die daraus folgende Notwendigkeit der Veräußerung des Grundbesitzes in W. könne der Antragsgegnerin nicht zum Nachteil gereichen. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Vorfälligkeitsentschädigung und der darauf entfallenden Zinsansprüche. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus § 3 des Darlehensvertrages, weil die darin vereinbarte Verpflichtung zur Freistellung gegenüber der Darlehensgeberin ausschließlich auf die regelmäßigen Rückzahlungspflichten beschränkt sei. Sie erstrecke sich dagegen nicht auf außerordentliche Verpflichtungen. Eine solche stelle die Vorfälligkeitsentschädigung dar, die auf die von der Antragstellerin ausgesprochene Kündigung und damit einen Umstand aus ihrer Sphäre zurückzuführen sei. Auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage sei nicht ersichtlich, weil der Fortbestand der Ehe der Antragstellerin keine Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der vertraglichen Pflichten sein sollte. Ein darauf gerichteter Wille hätte in die Vertragsgestaltung mit aufgenommen werden können. Gegen diese ihr am 28. November 2016 zugestellte Entscheidung hat die Antragstellerin mit am 16. Dezember 2016 angebrachten Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht durch Beschluss vom 30. Januar 2017 nicht abgeholfen hat. Die Antragstellerin verfolgt ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres in erster Instanz angebrachten Vorbringens weiter und beanstandet darüber hinaus, dass das Landgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt habe. Es habe sich nicht mit der auf den Zahlungsverzug gestützten außerordentlichen Kündigung auseinandergesetzt. II. Die gemäß den §§ 567 Abs. 2 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, innerhalb der einmonatigen Frist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe. Die Bewilligung beruht auf § 114 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist der bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der antragstellenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung für vertretbar hält. Das Prozesskostenhilfeverfahren dient nicht dem Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen abschließend vorweg zu entscheiden. Anderes kann dann gelten, wenn das zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch berufene Gericht mit demjenigen Gericht identisch ist, das auch im ordentlichen Prozess endgültig entscheiden wird (KG, Beschluss vom 31. Oktober 1968 zu 12 W 3733/68, zitiert nach juris, Orientierungssatz). Daran fehlt es hier, weil eine entsprechende Berufungsentscheidung im Verfahren der Hauptsache gemäß § 544 Abs. 1 ZPO mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden könnte. Gemessen an diesem Maßstab erscheint die von der Antragstellerin vertretene Ansicht, ihr stehe ein Recht zur Kündigung des Darlehensvertrages zu, das sich allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage aus § 313 Abs. 1 BGB sondern aus §§ 490 Abs. 3, 314 BGB ergibt, hinreichend vertretbar, um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu rechtfertigen. Die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung ergibt sich allerdings zunächst nicht daraus, dass die Antragstellerin ihren Anspruch auf die Vorschrift des §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB stützen kann. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht einen bereicherungsrechtlichen Anspruch der Antragstellerin nicht für begründet erachtet. Abweichend von der angefochtenen Entscheidung ist das von der Antragstellerin und ihrem Ehemann der Antragsgegnerin gewährte Darlehen jedoch als unentgeltlich anzusehen. Die vom Landgericht für die von ihm vertretene gegenteilige Auffassung herangezogene Verzinslichkeit des Darlehens vermag das in der angefochtenen Entscheidung vertretene Ergebnis, die Parteien hätten einen gegenseitigen Vertrag geschlossen, nicht zu begründen. Zutreffend ist daran, dass grundsätzlich die Verpflichtung zur Entrichtung von Darlehnszinsen die Gegenleistung für die Überlassung des Kapitals darstellt. Die Parteien des hier in Rede stehenden Darlehensverhältnisses haben jedoch keine Verzinslichkeit des Darlehens vereinbart. Eine entsprechende Vereinbarung ergibt sich nicht aus der in der vom Landgericht in Bezug genommenen Bestimmung aus § 4 des Vertrages, obgleich das Darlehen im dortigen Abs. 1 als "verzinslich" bezeichnet ist. Vielmehr erschließt sich die tatsächliche Bedeutung dieses Begriffes aus der in Abs. 2 formulierten Bestimmung. Danach wird hinsichtlich der Zinshöhe auf den Kreditvertrag der Antragstellerin und ihres Ehemanns mit der Darlehensgeberin Bezug genommen. Die Antragsgegnerin sollte zur Zahlung derjenigen Zinsen verpflichtet sein, die der Antragstellerin und ihrem Ehemann auf Grundlage des von diesen mit der Darlehensgeberin vereinbarten Vertrages in Rechnung gestellt wurden. Die von der Antragsgegnerin übernommene Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen stellt sich im Verhältnis zur Antragstellerin als Aufwendungsersatz dar. In diesem Verhältnis ist die Zinsverpflichtung ein Anspruch der Antragstellerin und ihres Ehemannes, der darauf gerichtet ist, ihnen die in Form von Zinszahlungen an die Darlehensgeberin für die Beschaffung des Kapitals zu leistenden Aufwendungen zu ersetzen. Eine Gegenleistung, die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin und ihren Ehemann zu erbringen war, haben die Parteien dagegen nicht vereinbart. Das Darlehen ist der Antragstellerin unentgeltlich gewährt. Dass darin eine Schenkung zu sehen ist, aus der sich die Formbedürftigkeit des Schenkungsversprechens gemäß § 518 Abs. 1 BGB ergibt, wird in der zivilrechtlichen Literatur überwiegend nicht angenommen. So soll das zinslose Darlehen keine Schenkung darstellen (Weidenkaff in Palandt, BGB 76. Aufl., § 516, RN 5; Mansell, in Staudinger, Neubearbeitung 2015, § 488 RN 62). Die Frage kann indessen dahinstehen, weil auch die unterstellte Formnichtigkeit des Schenkungsversprechens einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Erstattung des Kapitals und auf Freistellung von der Verpflichtung zum Ersatz der Vorfälligkeitsentschädigung nicht begründen würde. Gemäß § 125 Satz 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, nichtig. Die gesetzliche Formvorschrift des § 518 Abs. 1 BGB betrifft das Schenkungsversprechen. Nicht erfasst von dieser Formvorschrift sind Rechtsgeschäfte, die in Erfüllung des Schenkungsversprechens abgeschlossen werden. Ein solches Rechtsgeschäft stellt der am 19. Oktober 2009 abgeschlossene Darlehensvertrag dar. Versteht man die zinslose Gewährung eines Darlehens als Schenkung, bedarf die Begründung der Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens, nicht aber der Darlehensvertrag selbst der notariellen Form. Die Unwirksamkeit des Schenkungsversprechens führt dann dazu, dass die Zuwendung zu erstatten ist. Die Zuwendung ist nach dem von der Antragstellerin vertretenen Verständnis die Unentgeltlichkeit der Überlassung des Kapitals für die vereinbarte Laufzeit (bis ins Jahr 2024). Ein auf Grundlage der unterstellten Unwirksamkeit des Schenkungsversprechens angenommener Bereicherungsanspruch wäre gemäß § 818 Abs. 2 BGB auf den Ersatz des objektiven Wertes der Überlassung des Kapitals für den vereinbarten Zeitraum, also eine hypothetische Verzinsung im Verhältnis zur Antragstellerin, gerichtet. Die sofortige Rückzahlung des Kapitals kann die Antragstellerin dagegen auch bei angenommener Unwirksamkeit eines Schenkungsversprechens nicht verlangen. Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB kann die Antragstellerin die Erstattung des Kapitals und die Freistellung von der Vorfälligkeitsentschädigung nicht auf Grundlage der unter dem 23. Juni 2016 ausgesprochenen Kündigung verlangen. Diese Erklärung konnte das Darlehensverhältnis nicht beenden, weil sie nicht auch im Namen des Ehemanns der Antragstellerin abgegeben wurde. Bei Mehrheit von Vertragsparteien auf der einen Seite eines Darlehensvertrages kann das Kündigungsrecht nur gemeinsam ausgeübt werden (Grüneberg, in Palandt, BGB, 74 der Auflage, § 425, RN 17 in Verbindung mit RN 16; vgl. zum Widerruf: OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. Dezember 2015 zu 17 U 145/14, zitiert nach juris, RN 33; OLG Köln Urteil vom 31. August 2016 zu 13 U 56/16, RN 4). Eine wirksame Kündigung setzt also die gemeinsam von der Antragstellerin mit ihrem ehemaligen Ehemann abgegebene Kündigungserklärung voraus. Das Schreiben vom 23. Juni 2016 lässt ein solches Verständnis jedoch nicht zu. Abweichend von der im vorangegangenen Kündigungsschreiben vom 8. Februar 2016 gewählten Formulierung heißt es in dem Schreiben vom 23. Juni 2016, die Kündigung werde im Namen der Antragstellerin abgegeben. Dieser Wortlaut ist der Auslegung nicht zugänglich, weil er eindeutig ist. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob der in § 6 des Darlehensvertrages vereinbarte Grund zur außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzuges erfüllt ist, wofür spricht, dass die die Antragsgegnerin ohne nachvollziehbaren Grund die auch nach dem von ihr vertretenen Verständnis ohne weiteres geschuldeten Raten nicht mehr begleicht. Ob die Erklärung vom 8. Februar 2016 das Darlehensverhältnis beendet hat, bedarf der Interessenabwägung, die dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist. Die Antragstellerin stützt ihr Begehren auf eine vertretbare Argumentation, wonach ihr das Recht zur außerordentlichen Kündigung zustehen kann. Bei dem von der Antragstellerin und ihrem Ehemann der Antragsgegnerin gewährten Darlehen handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, das gemäß § 314 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Die Anwendbarkeit der Vorschrift auf das hier in Rede stehende Darlehensverhältnis ergibt sich aus § 490 Abs. 3 BGB. Die dort angeordnete Unberührtheit der Vorschriften des § 314 BGB macht deutlich, dass die in den vorstehenden Absätzen des § 490 BGB für die außerordentliche Kündigung eines Darlehens bestimmten Gründe nicht abschließend formuliert sind. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Bei der erforderlichen Interessenabwägung ist die Wertung des Gesetzgebers bei verwandten Schuldverhältnissen mit zu berücksichtigen. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Antragstellerin und ihr ehemaliger Ehemann der Antragsgegnerin das Darlehn unentgeltlich zur Verfügung gestellt haben. Es handelt sich um ein Gefälligkeitsdarlehen. Es spricht vieles dafür, auf das unverzinsliche Gefälligkeitsdarlehen den Rechtsgedanken des § 605 Nr. 1 BGB heranzuziehen, und dem Darlehensgeber die Kündigung des Darlehens zu gestatten wenn er des verliehenen Geldes bedarf (OLG Stuttgart, Urteil vom 21. März 1986 zu 2 U 181/85, zitiert nach juris, RN 22). Dieser Gesichtspunkt streitet für die Antragstellerin, denn sie hat dargestellt, dass sie zum lastenfreien Verkauf der Immobilie auf das verliehene Kapital angewiesen war. Grundsätzlich reicht dieses Vorbringen aus, um im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 605 Nr. 1 BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht zu begründen. Die Dringlichkeit des Bedarfes am verliehenen Gegenstand ist grundsätzlich keine Voraussetzung für den Auflösungsgrund des § 605 Nr. 1 BGB (Weidenkaff in Palandt, BGB 74 Aufl., § 605, RN 2; OLG Düsseldorf, Beschluss zu 3 Wx 12/01 vom 9. März 2001, zitiert nach juris, 12). Obgleich in der Folge der Unentgeltlichkeit des hier gewährten Darlehens der Eigenbedarf am verliehenen Kapital ein gewichtiger Punkt ist, der für das Kündigungsrecht der Antragstellerin und ihres Ehemannes streitet, ist er nicht allein ausreichend, um der Antragstellerin ohne weiteres die Beendigung des Dauerschuldverhältnisses zu ermöglichen. Erforderlich ist eine Abwägung der beiderseitigen Interessen. Bei der Gewichtung der für die Antragstellerin schutzwürdigen Interessen spielt die Dringlichkeit der Veräußerung der Immobilie eine erhebliche Rolle. Abweichend von dem von der Antragstellerin vertretenen Verständnis vermag die Auflösung ihrer Ehe allein die Beendigung des Darlehensverhältnisses nicht zu rechtfertigen. Der mit der Darlehensgeberin abgeschlossene Darlehensvertrag war auf eine Dauer von 15 Jahren angelegt. Allein der Umstand, dass im Verhältnis zur Darlehensgeberin die Eheleute Schuldner der Rückzahlungsverpflichtungen waren und ihren gemeinsamen Grundbesitz belastet haben, reicht nicht aus, um im Verhältnis zur Antragsgegnerin die Annahme zu rechtfertigen, dass der Fortbestand der Ehe unausgesprochene Voraussetzung für den Bestand des Dauerschuldverhältnisses sein sollte. Da das Darlehn wirtschaftlich nicht von den Eheleuten sondern von der Antragsgegnerin zurückgezahlt werden sollte, war also nicht ein etwa gemeinsam erzieltes Einkommen der Eheleute die wirtschaftliche Vertragsgrundlage. Bindeglied war vielmehr allein der gemeinschaftliche Grundbesitz. Die Auflösung der Ehe ist für sich genommen kein Grund, der zwangsläufig der Fortsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums an einem Gegenstand, der zur Sicherung eines Darlehens eingesetzt wurde, entgegensteht. Es mag in vielen Fällen zweckmäßig sein, gemeinschaftlich gehaltenen Grundbesitz nach Beendigung der Ehe zu veräußern, zwangsläufig ist die Folge jedoch nicht. Dementsprechend spielt die Dringlichkeit der Veräußerung eine Rolle, die bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen von Bedeutung ist, nachdem angesichts der gerichtsbekannten Stabilität des oberbayerischen Immobilienmarkts nicht ohne weiteres ersichtlich ist, warum den sich aus der Auflösung ihrer Ehe ergebenden wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin nicht auch durch eine Vermietung der bisher mit dem Ehemann gemeinsam genutzten Immobilie Rechnung getragen werden konnte. Der Antragsgegnerin sind ebenfalls schützenswerte Interessen zuzubilligen. Sie verfolgte mit dem Darlehen den Zweck, über die vereinbarte Laufzeit den Bestand ihrer Immobilie zu sichern. So ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin, dass die Verhandlungen mit der Darlehensgeberin allein von der Antragsgegnerin geführt wurden. Es war die Antragsgegnerin, die maßgeblichen Einfluss auf die Laufzeit des mit der Darlehensgeberin vereinbarten und an die Antragstellerin gleichsam weitergereichten Darlehens nahm. Daraus ergibt sich ein deutlicher Hinweis darauf, dass diese Laufzeit in erster Linie im Interesse der Antragsgegnerin vereinbart wurde. Dies wiederum deutet darauf hin, dass die Antragsgegnerin sich für einen erheblichen Zeitraum Planungssicherheit und Dispositionsfreiheit über ihre mit dem Darlehen vor der Zwangsversteigerung bewahrte Immobilie verschaffen wollte. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin erwogen haben mag, ihre Immobilie zu veräußern, worauf sich die Antragstellerin unter Hinweis auf entsprechende Äußerungen der Antragstellerin vor Vertragsschluss und einen Kontakt zu einer Maklerin beruft, steht dieser Betrachtungsweise nicht entgegen. Auf der anderen Seite waren die Antragstellerin und ihr Ehemann bereit, der Antragsgegnerin diese Planungssicherheit und Dispositionsfreiheit zu gewährleisten. Einiges Gewicht zugunsten der Antragsgegnerin entfaltet schließlich der Umstand, dass auch sie ihre Immobilie mit einem Grundpfandrecht zur Sicherung des Darlehens belastet hat. Die von der Antragstellerin und ihrem Ehemann ausgesprochene Kündigung des bei der Darlehensgeberin aufgenommenen Darlehens hat die Mithaftung des Grundstücks der Antragsgegnerin für das nunmehr in nahezu voller Höhe fällig gewordene Darlehenskapital zur Folge. Die Antragstellerin hat selbst vorgebracht, auf die Darlehensgeberin keinen Einfluss ausüben zu können, der darauf gerichtet ist, die Freigabe des Grundstücks der Antragsgegnerin zu erreichen. Der im Falle einer wirksamen Beendigung des hier in Rede stehenden Darlehens der Antragsgegnerin möglicherweise zustehende Anspruch auf Rückabtretung der gemäß § 5 des Darlehensvertrages abgetretenen Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche kann diese Folge nur unzureichend abmildern. Für die Antragstellerin und ihren Ehemann war ohne weiteres erkennbar, dass eine vorzeitige Beendigung des Darlehens geeignet sein konnte, den Zweck zu gefährden, zu dem es aufgenommen war. Die Antragstellerin hat Gesichtspunkte vorgebracht, die ihren Standpunkt als vertretbar erscheinen lassen. Sollte die Interessenabwägung ergeben, dass ihr ein die Belange der Antragsgegnerin überwiegendes Interesse an der vorzeitigen Beendigung des Darlehens zugebilligt werden kann, und die von ihr und ihrem Ehemann ausgesprochene Kündigung gemäß § 314 Abs. 1 BGB berechtigt ist, ist die Klage in vollem Umfang schlüssig. Die Antragstellerin kann dann auch die Freistellung von der Verpflichtung zur Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Berechtigung dieses Begehrens findet ihre Grundlage in § 4 Abs. 1 des Vertrages vom 19. Oktober 2009. Danach schuldet die Antragsgegnerin Erstattung der jeweils aufgelaufenen Zinsen. Eine an den §§ 133, 157 BGB orientierte Auslegung dieser Bestimmung ergibt, dass sie sich im Falle der vorzeitigen Beendigung auf die Vorfälligkeitsentschädigung erstreckt. Die von der Antragstellerin und ihrem Ehemann gegenüber der Darlehensgeberin gemäß § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB geschuldete Vorfälligkeitsentschädigung ist in erster Linie Ersatz für den der Darlehensgeberin entgangenen Zinsgewinn und damit ein Surrogat des Zinsanspruchs, zu dessen Erstattung die Antragsgegnerin gemäß § 4 Abs. 1 des Vertrages verpflichtet war. Die Vorfälligkeitsentschädigung stellt auch keine unbillige Belastung der Antragsgegnerin dar, weil sie den Betrag, den die Antragsgegnerin bei Ausschöpfung der vereinbarten Laufzeit als Zins zu zahlen gehabt hätte, nicht übersteigt. gez. Haberland