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Beschluss

27 WF 27/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0323.27WF27.23.00
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Tenor

1.       Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Siegburg vom 06.02.2013 (310 F 81/22) wird zurückgewiesen.

2.       Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3.       Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Siegburg vom 06.02.2013 (310 F 81/22) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. 3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 99 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. I. In Hinblick darauf, dass es sich bei dem Verfahren nach §§ 1385, 1386 BGB um eine Familienstreitsache gemäß §§ 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG handelt, gelten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG für die Kostenentscheidung die §§ 91 ff. ZPO. Nach § 93 ZPO trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens, wenn die Antragsgegnerin den Anspruch sofort anerkennt und durch ihr Verhalten zur Erhebung des Antrags keine Veranlassung gegeben hatte. Die Vorschrift § 93 ZPO ist grundsätzlich auch für Gestaltungsklagen anwendbar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beteiligten nicht über den Verfahrensgegenstand verfügen können. In Hinblick darauf, dass die Ehegatten jederzeit über den Güterstand disponieren können, kommt ein Anerkenntnis - ebenso wie ein Vergleich - in diesen - auf eine Gestaltungsentscheidung nach § 1386 BGB gerichteten - Verfahren in Betracht. Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft kann parteidispositiv durch einen - der Form des § 1410 BGB entsprechenden - Ehevertrag erfolgen und ist nicht notwendig dem Gestaltungsbeschluss des Familiengerichts nach § 1386 BGB unterworfen. Dies rechtfertigt es, § 93 ZPO bei der Kostenentscheidung auch im güterrechtlichen, auf eine Gestaltungsentscheidung gerichteten Verfahren auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu berücksichtigen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. März 2012 – 18 WF 97/11 –, juris). II. Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung seine Kostenentscheidung nicht auf §§ 113 FamFG, 93 ZPO gestützt, sondern §§ 113 FamFG, 91 ZPO als Entscheidungsgrundlage herangezogen. 1.) Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO liegt nur dann vor, wenn dieses - jeweils nach den Umständen - nach einer angemessenen Prüfung des Anspruchs zeitnah erklärt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. September 2017 – I-1 W 53/16 –, juris). Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Antragsgegnerin ist der Antrag des Antragstellers vom 03.11.2022 verbunden mit einer Ladung zum Termin am 13.12.2023 und einer Stellungnahmefrist von 3 Wochen am 25.11.2022 (nach ihren Vorbringen am 26.11.2022) zugestellt worden. Mit einem am 07.12.2022 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Antragsgegnerin eine Terminsverlegung beantragt und angekündigt, auf den Antrag erwidern zu wollen. Dem Begehren ist das Amtsgericht mit Verfügung vom 12.12.2022 nachgekommen, wobei das Amtsgericht auf die Begründetheit des Antrags hingewiesen und eine Anerkenntnis angeregt hat. Die gesetzte Stellungnahmefrist von 3 Wochen hat das Amtsgericht weder verlängert, noch ausdrücklich aufgehoben. Erst mit einem am 06.01.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Antragsgegnerin den Anspruch sodann anerkannt, was unter Berücksichtigung der dargelegten Gesamtumstände und der einfachen Rechtslage nicht mehr als sofortiges Anerkenntnis zu werten ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27. Juni 2005 – 17 W 86/05 –, juris). 2.) Hinzu kommt, dass der Antragsteller den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12.09.2022 aufgefordert hat, bis zum 15.10.2022 einen Notar zu benennen, welcher im Wege eines notariellen Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft aufhebt. Es kann dahinstehen, ob der jetzige Verfahrensbevollmächtigte in der Frage der vorzeitigen Beendigung der Zugewinngemeinschaft bereits mandatiert war, wofür spricht, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorbringt, dass die Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, dass auch er den verfahrenseinleitenden Antrag nebst Termisladung und Fristsetzung erhalten hat. Auf die Widersprüchlichkeit insoweit hat das Amtsgericht bereits zutreffend hingewiesen. Ebenso kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin innerhalb einer angemessenen Frist - ggf. in einer für die Antragsgegnerin kostenneutralen Weise – aufzufordern gewesen wäre, durch notariellen Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft aufzuheben. Auf das Schreiben vom 12.09.2022 erfolgte keine Reaktion. Es wurde weder mitgeteilt, dass für die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft kein Mandatsverhältnis besteht, noch wurde darauf hingewiesen, dass ein notarieller Vertrag nur im Fall der Kostenneutralität in Betracht kommt. Der Antragsteller konnte daher nicht davon ausgehen, ohne gerichtliche Hilfe seinen Anspruch durchsetzen zu können. III. 1.) Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 113 FamFG, 97 ZPO. 2.) Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus dem Interesse der Antragsgegnerin, die Gesamtkosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht tragen zum müssen. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.