Urteil
1 U 82/20
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Hinsichtlich eines sogenannten Thermofensters steht der Annahme eines bewussten Gesetzesverstoßes die kontroverse Diskussion darüber, ob die temperaturgesteuerte Abgasrückführung gegen Art. 5 Abs. 2 S 1 der VO 715/2007/EG verstößt, entgegen. Eine möglicherweise falsche, aber vertretbare Gesetzesauslegung durch Organe des Herstellers genügt für die Feststellung der Sittenwidrigkeit nicht (vgl. u.a. OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Dezember 2020, 3 U 101/18).(Rn.8)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.03.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau, 4 O 206/19, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 15.774.08 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hinsichtlich eines sogenannten Thermofensters steht der Annahme eines bewussten Gesetzesverstoßes die kontroverse Diskussion darüber, ob die temperaturgesteuerte Abgasrückführung gegen Art. 5 Abs. 2 S 1 der VO 715/2007/EG verstößt, entgegen. Eine möglicherweise falsche, aber vertretbare Gesetzesauslegung durch Organe des Herstellers genügt für die Feststellung der Sittenwidrigkeit nicht (vgl. u.a. OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Dezember 2020, 3 U 101/18).(Rn.8) Die Berufung des Klägers gegen das am 13.03.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau, 4 O 206/19, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. und beschlossen: Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 15.774.08 EUR festgesetzt. I. Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß § 540 Abs. 2 i. V. m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, denn die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung des Senats. § 513 ZPO. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 (EU5 Plus) ausgestatteten Pkw VW Golf 1,6 TDI gegen die Beklagte als Herstellerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass die Übereinstimmungsbescheinigung keine selbständige Garantie darstellt und daher Ansprüche gemäß §§ 443, 311, 241 BGB verneint. Ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 StGB scheidet von vornherein aus, weil jedenfalls der Vermögensschaden auf Seiten des Klägers nicht stoffgleich ist mit dem Vermögensvorteil auf Seiten der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, Rn. 18 ff., zitiert nach juris). Auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG kann der Kläger seinen Anspruch ebenfalls nicht stützen, weil es sich bei diesen europarechtlichen Vorschriften nicht um drittschützende Normen i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB handelt (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 11). Die Haftung der Beklagten auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 31 BGB hat das Landgericht ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen Bezug genommen, Ergänzend sei Folgendes angemerkt: In Bezug auf das sogenannte Thermofenster kann dahinstehen, ob es sich um eine unzulässige technische Einrichtung handelt. Dem steht nicht entgegen, dass es keinen Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes zu dem streitgegenständlichen Motor gibt. Der Einsatz des Thermofensters ist jedenfalls nicht sittenwidrig. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Es genügt hierbei im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, a. a. O., Rn, 29). Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe ankommen, die das Handeln verwerflich erscheinen lassen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Beschluss vom 19.01.2021, VI ZR 433/19, Rn, 14, zitiert nach juris). Der Umstand, dass die Abgasrückführung im Fahrzeug des Klägers nach seinem Sachvortrag durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems bei einstelligen Positivtemperaturen reduziert und letztlich ganz abgeschaltet wird, reicht für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO 715/2007/EG zu qualifizieren ist. Der darin liegende Gesetzesverstoß wäre auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten für sich genommen nicht geeignet ist, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 16). Die sogenannte Umschaltlogik bei den Motoren EA 189 war bewusst und gewollt so programmiert, dass die Abgaswerte der Euro 5-Norm im normalen Fahrbetrieb nicht eingehalten wurden, und zielte damit unmittelbar auf eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörde (BGH, a. a. O., Rn. 17). Bei der temperaturgesteuerten Abgasrückführung fehlt es an einem derart arglistigen Vorgehen, weil die Steuerung unabhängig davon arbeitet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im Straßenbetrieb befindet (BGH, a. a, O., Rn. 18). Der Annahme eines bewussten Gesetzesverstoßes steht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die kontroverse Diskussion darüber, ob die temperaturgesteuerten Abgasrückführung gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO 715/2007/EG verstößt, entgegen. Auch der Umstand, dass sich bislang weder das Kraftfahrtbundesamt noch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von der Unzulässigkeit des sogenannten Thermofensters in Motoren der Beklagten haben überzeugen können, spricht gegen einen eindeutigen Gesetzesverstoß (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 21.09.2020, 12 U 46/20, Rn. 82, zitiert nach juris). Eine möglicherweise falsche, aber vertretbare Gesetzesauslegung durch Organe der Beklagten genügt für die Feststellung der Sittenwidrigkeit nicht (so auch OLG Stuttgart. Urteil vom 11.12.2020, 3 U 101/18, Rn. 51; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2020, 17 U 296/19, Rn. 62; OLG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2019, 5 U 1670/18, Rn. 40; jeweils zitiert nach juris). Bei einer nur fahrlässigen Verkennung der Rechtslage kann weder der für eine Haftung gemäß § 826 BGB erforderliche Schädigungsvorsatz noch das in subjektiver Hinsicht erforderliche Bewusstsein der Rechtswidrigkeit festgestellt werden. Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren und im Anschluss an die Berufungsbegründung behauptet, die Beklagte habe vor Beantragung der Typengenehmigung das Thermofenster. die Lenkwinkelerkennung, die Prüfzyklenerkennung, die zeitabhängige Abschalteinrichtung, die Fahrkurve und auch die Manipulation am On-Board-Diagnosesystem nicht offengelegt, und zum Beweis die Vernehmung eines Mitarbeiters des Kraftfahrtbundesamtes als Zeugen anbietet, könnten sich hieraus zwar Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den für die Beklagte handelnden Personen bewusst war, dass die temperaturabhängige Abgasrückführung eine – unterstellt – unzulässige Abschalteinrichtung war. Mit diesem Vortrag ist der Kläger allerdings gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, denn es ist nicht erkennbar. dass dieser aus anderen Gründen als aus Nachlässigkeit nicht bereits im ersten Rechtszug gehalten wurde. Unabhängig davon würde die angebotene Vernehmung des Zeugen auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen, denn der Kläger legt nicht dar, dass und auf welche Weise die von ihm aufgeführten Aspekte bei der Typgenehmigung offenbart werden müssten. Aus dem als Anlage BB 9 vorgelegten Schreiben eines offenbar in einem anderen Verfahren als Zeugen benannten Mitarbeiters des Kraftfahrtbundesamtes vom 08.10.2020 zu einem Audi A5 Sportback 3.0 TDI geht hervor, dass die Funktionsweise der Abgasrückführung nicht Gegenstand der Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung durch das Kraftfahrtbundesamt war, sondern die Emissionsgenehmigungen von der Typgenehmigungsbehörde in Luxemburg SNCH erteilt wurde. In diesem Fall bestand keine Pflicht zur Offenlegung der Art und Weise der Abgasrückführung gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt. Deshalb war dem Mitarbeiter des Kraftfahrtbundesamtes nicht bekannt, was in Bezug auf die Emissionsstrategie im Genehmigungsverfahren offengelegt worden ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Sittenwidrigkeit trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 19). Soweit der Kläger geltend macht, erst später sei zur Reduzierung von Emissionen die "AdBlue"-Technologie eingesetzt worden, kann daraus nicht auf den sittenwidrigen Einsatz einer Manipulationssoftware geschlossen werden. Es ist allgemein bekannt, dass Fahrzeuge ständig weiterentwickelt und verbessert werden. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestehen nicht. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO.