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Urteil

1 U 171/21

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer nach Treu und Glauben Auskunft über die in der Vergangenheit stattgefundenen Neufestsetzungen der Prämie verlangen.(Rn.51)
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 30. Juli 2021 verkündete Teilurteil des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.363,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die Beitragserhöhungen in der bei der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer KV ... im Tarif AV 02 ab dem 01.04.2017 und 01.04.2018 jeweils bis 31.12.2018 gezahlt hat. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 zur Versicherungsnummer KV ... vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: • die Höhe der Beitragserhöhungen für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis des Klägers, • die dem Kläger zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 sowie • die dem Kläger zum Zwecke der Beitragserhöhung übermittelten Begründungen sowie Beiblätter der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016. Im Übrigen wird die Klage, soweit das Landgericht im angefochtenen Teilurteil darüber entschieden hat, abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel werden, bis auf den Teil der Berufung des Klägers, mit dem der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.074,16 EUR nebst Zinsen weiterverfolgt und der als unzulässig verworfen wird, zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten, einschließlich der Kosten des Berufungsrechtszuges, bleibt der Schlussentscheidung des Landgerichts vorbehalten. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision ist zum Auskunftsanspruch des Klägers der Jahre 2011 bis 2016 zugelassen. Beschluss: Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf die Gebührenstufe bis 19.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 30. Juli 2021 verkündete Teilurteil des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.363,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die Beitragserhöhungen in der bei der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer KV ... im Tarif AV 02 ab dem 01.04.2017 und 01.04.2018 jeweils bis 31.12.2018 gezahlt hat. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 zur Versicherungsnummer KV ... vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: • die Höhe der Beitragserhöhungen für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis des Klägers, • die dem Kläger zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 sowie • die dem Kläger zum Zwecke der Beitragserhöhung übermittelten Begründungen sowie Beiblätter der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016. Im Übrigen wird die Klage, soweit das Landgericht im angefochtenen Teilurteil darüber entschieden hat, abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel werden, bis auf den Teil der Berufung des Klägers, mit dem der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.074,16 EUR nebst Zinsen weiterverfolgt und der als unzulässig verworfen wird, zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten, einschließlich der Kosten des Berufungsrechtszuges, bleibt der Schlussentscheidung des Landgerichts vorbehalten. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision ist zum Auskunftsanspruch des Klägers der Jahre 2011 bis 2016 zugelassen. Beschluss: Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf die Gebührenstufe bis 19.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung. Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 01.07.2005 eine private Kranken- und Pflegeversicherung. Nach § 8b Abs. 1 der in den Vertrag einbezogenen MB/KK (BLD 2) nimmt der Versicherer einmal jährlich für jeden Tarif einen Vergleich der erforderlichen mit den in den technischen Rechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten vor. Soweit sich danach für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz ergibt, prüft der Versicherer alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit und passt sie, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders an. Die Beklagte erhöhte mit Zustimmung des Treuhänders zum 01.04.2017 im Tarif AV 02 die Beitragshöhe für den Kläger von 607,17 EUR um 99,25 EUR auf 706,42 EUR und für den Mitversicherten C. M. von 250,45 EUR um 40,34 EUR auf 290,79 EUR. Hierüber informierte sie den Kläger im Nachtrag zur Versicherung vom Februar 2017 und erläuterte, dass die Änderungen auf den Allgemeinen Versicherungsbedingungen beruhten. Im Anschreiben von Februar 2017 heißt es auszugsweise: heute informieren wir Sie darüber, dass wir zum 1. April 2017 Ihren Beitrag anpassen müssen. Warum ändert sich Ihr Beitrag? Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. Diagnose- und Therapiemethoden entwickeln sich immer weiter. Diese haben ihren Preis. Doch sie helfen Ihnen, schneller gesund zu werden. Bei vielen chronischen Erkrankungen erhöhen sie die Lebensqualität. Weitere Gründe für die Beitragsanpassung entnehmen Sie bitte der Beilage „Ein Praxisbeispiel der V. “. Mit Zustimmung des Treuhänders erhöhte die Beklagte zum 01.04.2018 im Tarif AV 02 die Beitragshöhe für den Kläger von 706,42 EUR um 30,99 EUR auf 737,41 EUR. Hierüber informierte sie den Kläger im Nachtrag zur Versicherung vom Februar 2018 und erläuterte wiederum, dass die Änderungen auf den Allgemeinen Versicherungsbedingungen beruhten. Im Anschreiben von Februar 2018 heißt es auszugsweise: heute informieren wir Sie darüber, dass wir zum 1. April 2018 Ihren Beitrag anpassen müssen. Warum ändert sich Ihr Beitrag? Der wichtigste Grund sind die geänderten Gesundheitskosten. Diagnose- und Therapiemethoden entwickeln sich immer weiter. Sie helfen Ihnen, schneller gesund zu werden. Vor allem bei vielen chronischen Erkrankungen erhöhen sie die Lebensqualität. Geänderte Gesundheitskosten führen zu geänderten Beiträgen. Detaillierte Gründe für die Anpassung haben wir auf den folgenden Seiten für Sie zusammengestellt. Weitere nützliche Informationen zur Beitragsanpassung finden Sie im Internet unter www. ... . com/bap. Der Tarif AV 02 wurde zum 01.01.2019 beendet. Der Kläger leistete die Erhöhungsbeiträge ohne Vorbehalt. Mit Schreiben vom 17.08.2020 (KGR 4) teilte die Beklagte mit, dass sie zwar nicht die gewünschten Unterlagen zur Beitragsanpassung seit 2011, entgegenkommender Weise und ohne Anerkennung eines Anspruchs jedoch die Unterlagen der letzten drei Jahre zur Verfügung stelle. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Prämienanpassungen zum 01.04.2017 und 01.04.2018 seien formell unwirksam, weil die Rechnungsgrundlage für die Erhöhung - Versicherungsleistungen und/oder Sterblichkeit - nicht deutlich gemacht worden sei. Der überschrittene Schwellenwert und das Maß der Überschreitungen seien nicht genannt, so dass eine Plausibilitätsprüfung nicht möglich sei. Erforderlich sei neben der Mitteilung des Ergebnisses der Neukalkulation die Aufschlüsselung, wie sich die einzelnen Rechnungsgrundlagen auf die Berechnung des neuen Beitrags ausgewirkt haben. Der Kläger hat § 8 Abs. 2 MB/KK für unwirksam gehalten, weshalb auch Absatz 1 keinen Bestand haben könne. Die Ansprüche seien nicht verjährt, denn von den Tatsachen, aus denen das Fehlen des Rechtsgrundes für die geleisteten Zahlungen folgt, habe der Kläger noch bei der Klageerhebung keine positive Kenntnis gehabt. Die Unzulänglichkeit der Mitteilungsschreiben sei für den Kläger als versicherungsrechtlichem Laien nicht erkennbar gewesen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, hinsichtlich der letzten zehn Jahre Auskunft von der Beklagten zu den Beitragserhöhungen verlangen zu können (§§ 666 BGB, 810 BGB, § 3 Abs. 4 VVG, Art. 15 DS-GVO). Verjährung könne jedenfalls mit Bezug auf beabsichtigte Feststellungsbegehren nicht eintreten. Aufgrund der Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten durch Zurückweisung der berechtigten Ansprüche des Klägers und wegen Verzuges habe die Beklagte die vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung mitgeteilt, dass Auslöser für die Beitragserhöhungen zum 01.04.2017 und 01.04.2018 jeweils geänderte Leistungsausgaben waren, und die Auffassung vertreten, sämtliche Anpassungsmitteilungen genügten den vom Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19) beschriebenen Anforderungen. Sie hat bestritten, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung beauftragt gewesen seien, und die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte hat die Stufenklage für unzulässig erachtet, weil die Auskunft nicht der Bezifferung des Leistungsanspruchs diene, sondern erst die Beurteilung ermöglichen solle, ob dem Grunde nach ein Anspruch bestehe. Jedenfalls sei der Auskunftsanspruch unbegründet, weil der Kläger nicht in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seiner Rechte im Unklaren sei. Die Zusammenstellung der Vertragsunterlagen würde die Beklagte unbillig belasten. Mit seinem Teilurteil vom 30.07.2021, auf das wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht Halle der Klage teilweise stattgegeben und ausgesprochen, dass die Erhöhungen im Tarif AV02 zum 01.04.2017 und 01.04.2018 unwirksam waren, die Beklagte zur Rückzahlung der rechtsgrundlos geleisteten Prämienanteile verpflichtet ist und aus dem Prämienanteil gezogene Nutzungen an den Kläger herauszugeben hat. Darüber hinaus hat das Landgericht im Rahmen der von ihm als zulässig erachteten Stufenklage die Beklagte in der ersten Stufe zur Auskunft über Beitragsanpassungen des Jahres 2019 verurteilt. Wegen der Jahre 2011 bis 2016 hat die Einzelrichterin die Stufenklage abgewiesen. Ebenso scheiterte der Kläger mit seinem auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gerichteten Antrag. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Berufungen beider Parteien. Der Kläger verfolgt seine Anträge erster Instanz weiter, soweit die Klage mit dem Teilurteil abgewiesen wurde. Nach seiner Auffassung habe das Landgericht die Auskunftsansprüche zu Beitragserhöhungen der Jahre 2011 bis 2016 fehlerhaft für verjährt erachtet, denn Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen beziehe sich auf den Inhalt des Beitragsanpassungsschreibens und das Erkennen der dortigen Defizite. Der Kläger habe den Begründungsmangel nicht erkennen können, weil die Beklagte jeweils Begründungen gegeben habe, die nur unzulänglich gewesen seien. Die Beklagte habe das Informationsdefizit geschaffen. Weil die Unwirksamkeit darauf beruhe, dass Pflichtangaben fehlten, komme es für den Verjährungsbeginn auf das Erkennen oder grob fahrlässige Nichterkennen der Lücken an. Die AVB, in denen die Wirksamkeit der Beitragserhöhung nicht von der Mitteilung der maßgeblichen Gründe, sondern nur von der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers abhängig gemacht werde, verschleierten dies und hätten einen Rechtsirrtum hervorgerufen. Die Verjährung habe bis zur rechtsanwaltlichen Aufklärung nicht zu laufen begonnen. Dem Kläger könne kein juristisches Verständnis abverlangt werden, das über das der Beklagten und des Großteils der juristischen Fachwelt hinausgehe. Auf Feststellungsansprüche bezogene Auskunftsansprüche unterlägen der Verjährung nicht. Bei dem Beginn der Verjährung komme es für Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Versicherungsprämien auf die jeweils monatliche Überzahlung an. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Halle vom 30.07.2021 abzuändern und nach Maßgabe der folgenden Anträge zu entscheiden: 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 zur Versicherungsnummer KV ... vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: • die Höhe der Beitragserhöhungen für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, • die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 sowie • die der Klägerseite zum Zwecke der Beitragserhöhung übermittelten Begründungen sowie Beiblätter der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016. 2. Es wird festgestellt, dass alle einseitigen Erhöhungen in den Krankenversicherungstarifen der Klägerseite, die die Beklagte gegenüber der Klägerseite im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Krankenversicherungsverhältnisses zur Versicherungsnummer KV ... der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 vorgenommen hat, und die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu Ziffer 1. noch genauer zu bezeichnen sind, unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrags verpflichtet ist, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 1. noch genau zu beziffernden Betrag zusätzlich zum Klageantrag zu 3. zu reduzieren ist. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den erstinstanzlich zum Antrag 2. ausgeurteilten Betrag hinaus einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1. noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) Der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die nach Erteilung der Auskunft gemäß Klageantrag zu 2. noch genauer zu bezeichnenden Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 4. a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.074,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht Halle zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, das Teilurteil des Landgerichts Halle vom 30.07.2021 abzuändern und die Klage abzuweisen, sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie hält die Beitragsanpassungen aus den Jahren 2017 und 2018 für wirksam, denn sie habe stets auf die Abweichung in den Leistungsausgaben hingewiesen. Die (unstreitig) materiell richtig berechnete Beitragsanpassung diene der Wahrung der Belange aller Versicherungsnehmer, weil nur so die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge sichergestellt werden könne. Daher dürften die Anforderungen an die Begründung nicht überspannt werden. Die Stufenklage sei unzulässig, denn der Kläger beabsichtige erst zu prüfen, ob ihm dem Grunde nach ein Anspruch zustehe. Die Auskunft diene damit nicht, wie in § 254 ZPO vorgesehen, der Bezifferung oder Konkretisierung. Zudem seien sämtliche Beitragsanpassungen bekannt, weil die erhöhten Beiträge bezahlt worden seien. Jedenfalls sei der Auskunftsanspruch mangels einer Anspruchsgrundlage unbegründet. § 810 BGB gestatte lediglich die Einsicht in Urkunden und verpflichte den Schuldner nicht zur Herstellung von Abschriften. Fraglich sei, ob die Vorschrift neben § 3 VVG anwendbar sei. Sie setze zudem ein schutzwürdiges rechtliches Interesse voraus, das hier angesichts der vagen Vermutungen des Klägers fehle. § 3 Abs. 3 VVG betreffe die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins, § 3 Abs. 4 VVG Erklärungen des Versicherungsnehmers in Bezug auf den Versicherungsvertrag. Auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben könne der Kläger die Auskunft nicht beanspruchen, denn er sei nicht in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen. Zudem könne die Beklagte nicht ohne immensen Verwaltungsaufwand die Informationen bereitstellen. Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche seien für den Zeitraum der begehrten Auskunft verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich der nicht zuerkannten vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung unzulässig, weil der Berufungsbegründung nicht entnommen werden kann, aus welchen Gründen der Kläger das angefochtene Teilurteil insoweit für unrichtig hält (§§ 522 Abs. 1 S. 1, 2, 520 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 ZPO). Darüber hinaus sind die zulässigen Berufungen des Klägers und der Beklagten teilweise begründet. Das Teilurteil des Landgerichts wird nicht in jeder Hinsicht von den nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen und der Rechtslage getragen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Berufung des Klägers: 1. Die Berufung ist teilweise unzulässig, weil es ihr im Hinblick auf die weiter verfolgten Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung an der notwendigen Begründung fehlt. Der Berufungskläger muss sein Rechtsmittel in einem Schriftsatz innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründen. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Geht der Rechtsmittelkläger von einer unrichtigen Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts aus, bedarf es der Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Stützt sich die Berufung auf neue Angriffsmittel, sind diese zu bezeichnen und die Tatsachen anzugeben, auf Grund derer diese nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind. Dies ist für jeden prozessualen Anspruch, für den eine Änderung beantragt wird, notwendig und muss den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils in diesem Punkt die Tragfähigkeit nehmen. Das Landgericht hat ausgeführt, der Kläger könne von der Beklagten seine vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nicht ersetzt verlangen. Auf die ausführlichen Hinweise der Beklagten in der Klageerwiderung habe der Kläger nicht vorgetragen, womit seine Prozessbevollmächtigten eine Geschäftsgebühr verdient hätten. Eines weitergehenden Hinweises der Einzelrichterin habe es nicht bedurft. Dem setzt die Berufungsbegründung des Klägers nichts entgegen, was zur Rechtfertigung des Antrags zu Ziff. 5. nicht genügt. 2. Die Stufenklage des Klägers, die mit der Berufung für die Jahre 2011 bis 2016 weiter beansprucht wird, ist, wie die Beklagte zutreffend einwendet und das Landgericht verkennt, unzulässig. Mit der Stufenklage soll dem Kläger ermöglicht werden, entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen unbezifferten Leistungsantrag zu stellen, wenn die Höhe des Anspruchs ausschließlich von der Verwirklichung der in den ersten Stufen geltend gemachten und sukzessiv zu bescheidenden Informationsansprüche abhängt. Darum geht es dem Kläger hier indes nicht. Der Kläger kann noch keinen Leistungsantrag nach § 812 Abs. 1. S. 1 BGB stellen. Er weiß noch nicht, ob in den Jahren 2011 bis 2016 eine Prämienneufestsetzung erfolgte, und wenn ja, ob diese im Einzelfall unwirksam war (nicht wirksam wurde). Die Auskünfte sollen dem Kläger also zunächst Klarheit über die Ansprüche bzw. den Anspruchsgrund verschaffen. Zur Ermittlung der anspruchsbegründenden Tatsachen steht die Stufenklage nicht zur Verfügung (BGH NJW 2011, 1815, 1816; OLG Nürnberg VersR 2022, 622, 623; OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021 - 20 U 269/21; OLG München, Beschluss vom 24.11.2021 - 14 U 6205/21). 3. Die Klage ist daher umzudeuten und von der Geltendmachung selbständiger Auskunfts- und Leistungsansprüche sowie Feststellungsbegehren im Wege objektiver Klagenhäufung (§ 260 ZPO) auszugehen. Ist danach der auf Auskunft gerichtete Antrag ohne weiteres zulässig, fehlt es dem daran anknüpfenden Feststellungs- und Leistungsantrag an der notwendigen Bestimmtheit i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, was zur Abweisung der Klage als unzulässig führt. Eines über die Erörterung im Termin hinausgehenden, gesonderten Hinweises auf diese Rechtsfolge bedarf es nicht, da der Kläger, wie sein Vorgehen zeigt, nicht in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Steht ihm die Stufenklage aus Rechtsgründen nicht zur Verfügung, kann der Kläger keine bestimmten Feststellungs- und Zahlungsansprüche zum Gegenstand des Rechtsstreits machen. 4. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Kläger von der Beklagten die für die Jahre 2011 bis 2016 beanspruchten Auskünfte verlangen (§ 242 BGB i. V. m. §§ 3 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1, 7 Abs. 4, 203 Abs. 5 VVG). a) Die Einrede der Verjährung, für die die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt, steht dem nicht, wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung meint, entgegen. Der vertragliche Auskunftsanspruch verjährt selbständig in der Frist des § 195 BGB. Für den Beginn des Laufs der Dreijahresfrist kommt es, wie vom Landgericht richtig erkannt, auf § 199 Abs. 1 BGB an. Allerdings kann der Auskunftsanspruch nicht vor dem Hauptanspruch verjähren, dessen Durchsetzung er dient (BGH NJW 2017, 2755, 2756). Eine Verjährung möglicher Feststellungs- und Rückzahlungsansprüche des Klägers aus den Jahren 2011 bis 2016 ist von der Beklagten nicht dargetan. Um sich auf die Verjährung stützen zu können, müsste die Beklagte vielmehr die Tatsachen vortragen, deren Offenbarung sie dem Kläger gegenüber ablehnt. Nach § 256 ZPO kann die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden. Hierbei handelt es sich um keinen der Verjährung unterliegenden Anspruch, denn es geht nicht darum, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (vgl. § 194 Abs. 1 BGB). Der Feststellungsanspruch verjährt nicht (BGH NJW 2011, 1133 f.). Der Verjährung unterliegen nur die mit der Zahlung der neuen Prämie vermeintlich entstandenen Herausgabeansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, was allein für die Rückzahlungsansprüche Bedeutung gewinnt. In dieser Beziehung entsteht mit der unwirksamen Prämienerhöhung und der ersten daraufhin stattfindenden monatlichen Prämienzahlung kein einheitlicher Bereicherungsanspruch in Höhe aller in Zukunft darauf geleisteter Prämien. Vielmehr entstehen mit einer unwirksamen Beitragsfestsetzung jeweils mit der einzelnen Zahlung der unberechtigten Erhöhungsbeträge sofort fällig werdende und regelmäßig zeitlich wiederkehrende Bereicherungsansprüche (BGH VuR 2008, 301 f.; BGH, Urteil vom 22.06.2022 - IV ZR 253/20), die jeder für sich der Verjährung unterliegen. Da ohne die Auskunft der Beklagten nicht ersichtlich ist, auf welchen Neufestsetzungen der Prämien der gegenwärtig bzw. in nicht verjährter Zeit gezahlte Versicherungsbeitrag beruht, kann der Kläger für die zurückliegende Zeit noch Auskunft verlangen, ohne sich die Einrede der Verjährung entgegenhalten lassen zu müssen. Es ist nicht dargetan, dass Neufestsetzungen der Prämien einzelner Tarife aus den Jahren 2011 bis 2016 ausschließlich zu bereits verjährten Rückzahlungsansprüchen führten. b) Die begehrte Auskunft schuldet die Beklagte nach Treu und Glauben. Der Versicherer ist im von ihm nicht ordentlich zu kündigenden Krankenversicherungsverhältnis gemäß § 203 Abs. 2 VVG bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie des jeweiligen Tarifs entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen. Die Neufestsetzung hat zu Beginn des zweiten Monats, der auf ihre Mitteilung und die Mitteilung der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt, unmittelbar vertragsgestaltende Wirkung. Es kommt zu einer vollständigen Neufestsetzung der Prämie (BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 314/19). Um sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob und zu welchem Zeitpunkt die Beitragsanpassung wirksam geworden ist, muss der Versicherungsnehmer wissen, wann sie ihm mit welchen Gründen mitgeteilt wurde. Dies hat mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Mitteilung der maßgeblichen Gründe der Prämienfestsetzung für den Versicherungsnehmer besondere Relevanz erhalten. Die Wirksamkeit der in der Vergangenheit erfolgten Neufestsetzungen ist fraglich geworden, was im einzelnen Versicherungsverhältnis insbesondere dann zur Unklarheit über die Prämie führt, wenn der Versicherungsnehmer die zur jeweiligen Neufestsetzung erhaltenen Unterlagen und Informationen nicht mehr zur Verfügung hat. Eine an der Rechtsprechung ausgerichtete Überprüfung der geleisteten Prämien ist dem Versicherungsnehmer dann nicht mehr möglich. Der Vertragspartner, der wegen des Verlustes von Vertragsunterlagen über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, kann indes nach Treu und Glauben vom anderen Vertragsteil Auskunft über den Vertragsinhalt und Einsicht in dessen Unterlagen verlangen, wenn dies dem Verpflichteten unschwer möglich ist. Dieses Recht beschränkt sich nicht auf den Fall, dass dem Berechtigten das Vertragsexemplar ohne sein Verschulden abhandengekommen ist. Wenn sein Verlangen nicht aus besonderen Gründen mutwillig oder missbräuchlich erscheint, kommt es nicht entscheidend darauf an, wie und warum er in die Lage geraten ist, (erneut) um Auskunft bitten zu müssen (BGH NJW-RR 1992, 1072, 1073 f.). Dies gilt nach Auffassung des Senats im Versicherungsverhältnis, das ganz besonders von Treu und Glauben gekennzeichnet ist und den Parteien Kooperation gebietet, erst Recht und findet sich in den gesetzlichen Bestimmungen über den Versicherungsvertrag bestätigt, die darauf abzielen, den Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, sich zu jeder Zeit über den Inhalt des Vertrages zu vergewissern. Zunächst ist der Versicherer sowieso nach § 203 Abs. 5 VVG gehalten, dem Versicherungsnehmer die Neufestsetzung und die hierfür maßgeblichen Gründe mitzuteilen. Dies ist Wirksamkeitsvoraussetzung und schließt es nicht aus, dem Versicherungsnehmer nochmals zu diesen Informationen zu verhelfen, wenn dieser nicht mehr darüber verfügt. Nach § 3 Abs. 3 S. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer im Falle des Abhandenkommens oder der Vernichtung die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Zu den Versicherungsscheinen gehören Nachträge, wie sie u.a. der Mitteilung der Neufestsetzungen dienen. Gemäß § 3 Abs. 4 VVG stehen dem Versicherungsnehmer jederzeit Abschriften eigener vertragsbezogener Erklärungen zu. Wenn der Versicherungsnehmer schon hierauf Anspruch hat, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass ihm der Versicherer eigene vertragsgestaltende Erklärungen in ihrem vollen Umfang nicht vorenthalten darf. Die Informationspflichten des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer sehen letztlich vor, dass der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages jederzeit verlangen kann, vom Versicherer die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in einer Urkunde übermittelt zu erhalten (§ 7 Abs. 4 VVG). Der Versicherungsnehmer kann die Übermittlung der Vertragsunterlagen auch mehrfach verlangen (Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl., § 7 Rn. 32). Der Senat sieht nach alledem keinen Anhaltspunkt dafür, dem Kläger die begehrten Auskünfte zu versagen. Das bedeutet nicht, dass die Beklagte gehalten ist, dies unentgeltlich zu tun und die Auskunft nicht von einer Kostenerstattung abhängig zu machen. Ein dahingehender Gegenanspruch steht hier allerdings nicht im Raum. Berufung der Beklagten: 1. Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen 2017 und 2018 Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit sie sich gegen die Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen ab dem 01.04.2017 und 01.04.2018 richtet. Diese Feststellungsanträge des Klägers sind bereits unzulässig, denn es fehlt insoweit an einem feststellungsfähigen gegenwärtigen Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO, nachdem der Tarif zum 01.01.2019 beendet worden ist. Trotz Vorgreiflichkeit nach § 256 Abs. 2 ZPO sind selbst Zwischenfeststellungsanträge nicht mehr zulässig, da dem Kläger das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassungen 2017 und 2018 wird im Zusammenhang mit dem Rückzahlungsverlangen (vgl. unten 2.) abschließend und erschöpfend gestellt und beantwortet. Weitergehende Rechtswirkungen können sich aus einer Unwirksamkeit der Neufestsetzungen nicht mehr ergeben, nachdem der Tarif AV02 mit dem Jahr 2019 unstreitig sein Ende fand. Der dennoch auf Feststellung der Unwirksamkeit gerichtete Antrag ist unzulässig (Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 43. Aufl., § 256 Rn. 29). 2. Rückzahlung der auf die Beitragserhöhungen 2017 und 2018 geleisteten Prämienanteile Keinen Erfolg hat die Berufung der Beklagten, soweit sie sich gegen die Verpflichtung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Rückzahlung der auf die Beitragserhöhungen zum 01.04.2017 und 01.04.2018 geleisteten Prämienanteile richtet, denn die Mitteilungsschreiben der Beklagten von Februar 2017 und 2018 nebst Anlagen genügten den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht. Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, berechtigt § 203 Abs. 2 S. 1 VVG den Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Nach § 203 Abs. 5 VVG wird die Neufestsetzung der Prämie zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG setzt erst die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf (BGHZ 220, 297, Rn. 66). Eine spätere Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Prämienanpassungen führt zu einer Heilung ex nunc (vgl. BGHZ 220, 297, Rn. 41f.). Maßgebliche Gründe für die Neufestsetzung sind gemäß § 203 Abs. 2 S. 1, S. 3 VVG entweder kalkulationsbeeinflussende Veränderungen bei den Versicherungsleistungen oder bei den Sterbewahrscheinlichkeiten. Für das Wirksamwerden der Neufestsetzung muss der Versicherungsnehmer zumindest erfahren, welche dieser nicht nur vorübergehenden Veränderungen aktuell die Neufestsetzung seiner Prämie im Sinne eines Anlasses durch Überschreitung eines verbindlichen Schwellenwertes konkret ausgelöst hat (BGH NJW 2021, 378, 380; BGH NJW-RR 2021, 541, 542; 1260, 1261 f.; BGH NJW-RR 2022, 34, 35; BGH VersR 2022, 97, 99; BGH, Urteil vom 14.04.2021, IV ZR 36/20; BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 314/19; BGH, Urteil vom 23.06.2021, IV ZR 250/20; BGH, Urteil vom 22.06.2022, IV ZR 253/20). Es ist dem Versicherungsnehmer zu vermitteln, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung waren, sondern die Neufestsetzung auf gesetzlicher Grundlage durch eine bestimmte Veränderung der Umstände zustande kam (BGH NJW 2021, 378, 381; BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 314/19). Daran fehlte es den Prämienanpassungen zum 01.04.2017 und 01.04.2018. Dem Anschreiben zur Beitragserhöhung zum 01.04.2017 können die maßgeblichen Gründe i. S. v. § 203 Abs. 5 VVG nicht entnommen werden. Der wichtigste Grund sind danach die gestiegenen Gesundheitskosten, was den Schluss auf die Versicherungsleistungen nahelegt. Allerdings wird hinsichtlich weiterer Gründe auf die Beilage verwiesen. Offen bleibt deshalb jedenfalls, ob maßgeblich für die Beitragserhöhung nur die Leistungsausgaben waren. Auch wird für den Versicherungsnehmer nicht hinreichend deutlich, dass es einen vorab bestimmten Schwellenwert für eine Veränderung der Leistungsausgaben gibt und ein Anstieg der Versicherungsleistungen über diesen Schwellenwert die konkrete Prämienerhöhung ausgelöst hat. Zwar benennt die Beilage, auf die in dem Anschreiben vom Februar 2017 hingewiesen wird, die als Auslöser für eine Beitragsanpassung in Betracht kommenden Rechnungsgrundlagen „erforderliche Leistungen“ und „Sterbewahrscheinlichkeiten“ und informiert über die jeweiligen Schwellenwerte. Allerdings handelt es sich hierbei um allgemeine Ausführungen ohne den erforderlichen Bezug zu dem konkreten von der Prämienanpassung betroffenen Tarif. Aus der Beilage geht schon nicht hervor, welche geänderte Rechnungsgrundlage die Prämienanpassung ausgelöst hat. Dem Nachtrag wiederum können nur der erhöhte Tarif und der Erhöhungsbeitrag entnommen werden, jedoch nicht die Gründe hierfür. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt es gerade nicht, dass die Rechnungsgrundlage, die die Prämienerhöhung ausgelöst hat, an irgendeiner Stelle in der Anpassungsmitteilung allgemein Erwähnung findet. Vielmehr muss auch ein Bezug zu der Prämienerhöhung hergestellt werden, denn andernfalls ist die Information nicht als Mitteilung der maßgeblichen Gründe erkennbar (vgl. zu ähnlichen Formulierungen: OLG Köln, Urteil vom 01.09.2020, 9 U 186/19, Rn. 61, bestätigt vom BGH, Urteil vom 23.06.2021, IV ZR 250/20, Rn. 18; OLG Köln, Urteil vom 07.07.2020, 9 U 227/19, Rn. 35, 43, bestätigt vom BGH, Urteil vom 21.07.2021, IV ZR 191/20, Rn. 26; jeweils zitiert nach juris). Mit Rücksicht auf die Beendigung des Tarifs AV 02 zum 01.01.2019 kann der Kläger die Erstattung der Prämienanteile bis zu diesem Zeitpunkt beanspruchen. Für 21 Monate multipliziert mit der Erhöhung von 99,25 EUR entspricht dies 2.084,25 EUR. Daneben hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Kläger die Herausgabe der Nutzungen gemäß § 818 Abs. 1 BGB verlangen kann. In dem Anschreiben zur Beitragserhöhung zum 01.04.2018 werden wiederum gestiegene Gesundheitskosten als wichtigster Grund für die Änderung des Beitrages genannt. Für detaillierte Gründe wird auf weitere Seiten verwiesen. Offen bleibt deshalb wiederum, ob maßgeblich für die Beitragserhöhung nur die Leistungsausgaben waren. Auch wird für den Versicherungsnehmer nicht hinreichend deutlich, dass es einen vorab bestimmten Schwellenwert für eine Veränderung der Leistungsausgaben gibt und ein Anstieg der Versicherungsleistungen über diesen Schwellenwert die konkrete Prämienerhöhung ausgelöst hat. Die Beilage benennt wiederum die als Auslöser für eine Beitragsanpassung in Betracht kommenden Rechnungsgrundlagen „erforderliche Leistungen“ und „Sterbewahrscheinlichkeiten“ und informiert über die jeweiligen Schwellenwerte, ohne den erforderlichen Bezug zu dem konkreten von der Prämienanpassung betroffenen Tarif herzustellen. Aus der Beilage geht schon nicht hervor, welche geänderte Rechnungsgrundlage die Prämienanpassung ausgelöst hat. Dem Nachtrag wiederum können nur der erhöhte Tarif und der Erhöhungsbeitrag entnommen werden, jedoch nicht die Gründe hierfür. Den der Tabelle vorangestellten Erläuterungen lässt sich nicht entnehmen, dass die erforderlichen Leistungsausgaben mehr als 5% von den kalkulierten Leistungsausgaben abweichen. Dort wird das „Anspringen“ des „Auslösenden Faktors Schaden“ für alle in der Tabelle genannten Tarife beschrieben. In der Tabelle ist bei dem Tarif AV 02 Männer ab 21 Jahre abzulesen, dass die durchschnittliche Veränderung der Versicherungsleistung + 2,3 % beträgt. Auch in den Spalten zur Sterbetafel und zum Rechnungszins finden sich Einträge. Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer kann aus dieser Zusammenstellung nicht schließen, dass die Beitragserhöhung auf einer Abweichung bei den Leistungsausgaben von mehr als 5% beruht. Mit Rücksicht auf die unstreitige Beendigung des Tarifs AV 02 zum 01.01.2019 kann der Kläger die Erstattung der Prämienanteile bis zu diesem Zeitpunkt beanspruchen. Für neun Monate multipliziert mit der Erhöhung von 30,99 EUR entspricht dies 278,91 EUR. Auch insoweit ist die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen gemäß § 818 Abs. 1 BGB verpflichtet, wie vom Landgericht zutreffend festgestellt. 3. Auskunft über Beitragsanpassungen im Jahr 2019 Das Landgericht hat der (unzulässigen) Stufenklage des Klägers (vgl. hierzu oben Ziff. 2. u. 3. zur Berufung des Klägers) zu Unrecht auf der ersten Stufe stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte für das Jahr 2019 keinen Auskunftsanspruch mehr, nachdem der Anspruch vorprozessual erfüllt wurde. Die Beklagte hat mit dem vom Kläger selbst vorgelegten Schreiben vom 17.08.2020 die gewünschte Auskunft erteilt. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass die verlangten Unterlagen zu den Beitragsanpassungen der letzten drei Jahre zur Verfügung gestellt wurden. Hierauf stützen sich die bezogen auf die Jahre 2017 und 2018 geltend gemachten Ansprüche. Soweit die Beklagte für das Jahr 2019 keine Unterlagen übermittelt hat, bedeutet dies aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, dass es keine Beitragsanpassung gegeben hat, was der Kläger gut selbst nachvollziehen kann, wenn er seine Zahlungen betrachtet. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 ZPO. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Landgerichts vorbehalten, das noch über die Feststellungs- und Leistungsanträge des Klägers befinden muss, die das Jahr 2019 betreffen und zulässigerweise (BGH NJW 2011, 1815, 1817) nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sind. Die Revision lässt der Senat zum Auskunftsanspruch des Klägers zu. Insoweit ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3, 9 ZPO. Krause Haberland Löbel RiOLG Haberland hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Krause