Urteil
1 U 93/22
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2023:0822.1U93.22.00
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Leitsätze
Der Versicherungsnehmer in der Krankenversicherung kann vom Versicherer nach Treu und Glauben Auskunft über stattgefundene Prämienneufestsetzungen verlangen.(Rn.32)
(Rn.43)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. Juni 2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger im Versicherungsvertrag ... nach Tarifen über alle Beitragsanpassungen der Jahre 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020, ihre Höhe sowie die dem Kläger in diesem Zusammenhang übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein Auskunft zu erteilen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 87% und der Beklagte 13%.
Die Revision des Beklagten wird zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Versicherungsnehmer in der Krankenversicherung kann vom Versicherer nach Treu und Glauben Auskunft über stattgefundene Prämienneufestsetzungen verlangen.(Rn.32) (Rn.43) Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. Juni 2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger im Versicherungsvertrag ... nach Tarifen über alle Beitragsanpassungen der Jahre 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020, ihre Höhe sowie die dem Kläger in diesem Zusammenhang übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein Auskunft zu erteilen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 87% und der Beklagte 13%. Die Revision des Beklagten wird zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger geht gegen den Beklagten, seinen privaten Krankenversicherer, dessen ordentliches Kündigungsrecht ausgeschlossen ist, nach stattgefundenen Beitragsanpassungen, auf die der Kläger jeweils leistete, im Wege der Stufenklage vor und verlangt zusätzlich die Freistellung von bezifferten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Der Kläger hat behauptet, die Neufestsetzungen der Prämien durch den Beklagten hätten in der Vergangenheit nicht den gesetzlichen Mitteilungserfordernissen entsprochen. Soweit Änderungen bei den Versicherungsleistungen unterhalb des gesetzlichen Schwellenwertes ausgelöst hätten, habe dies mangels einer wirksamen vertraglichen Grundlage zu keiner Prämienneufestsetzung geführt. Hätten sich die erforderlichen Versicherungsleistungen verringert, sei eine Erhöhung der Prämie nach Meinung des Klägers ausgeschlossen. Es liege danach, hat der Kläger weiter gemeint, auf der Hand, dass von seiner Seite Rückzahlungsansprüche gegen den Beklagten bestünden. Zur Bestimmung der Höhe dieser Ansprüche sei der Kläger auf die Auskunft des Beklagten angewiesen. Hierzu hat er behauptet, nicht mehr im Besitz der vom Beklagten zu den einzelnen Neufestsetzungen übersandten Unterlagen zu sein. Seiner Auffassung nach sei der Kläger zur Aufbewahrung nicht angehalten gewesen. Ohne eine zusätzliche Auskunft über die auslösenden Faktoren könne der Kläger nicht beurteilen, ob ordnungsgemäß begründete Beitragsanpassungen möglicherweise aus anderen Gründen unwirksam seien. Für seine vorgerichtliche Rechtsverfolgung durch die Prozessbevollmächtigten hat sich der Kläger eines Freistellungsanspruchs im Umfang einer 1,3 Geschäftsgebühr zum Gegenstandswert von 10.750,00 EUR berühmt (vgl. S. 48 ff. der Klageschrift = Bd. I Bl. 48 ff. d. A.). Der Beklagte hat die Stufenklage für unzulässig und den Auskunftsanspruch für unbegründet gehalten. Nach seiner Auffassung fehle es dem stets ordnungsgemäß informierten Kläger an einer Anspruchsgrundlage. Die Auskunft diene der Ausforschung und der Abwälzung des mit der Sichtung der wirksamen Beitragsanpassungen verbundenen Aufwandes auf den Beklagten. Darüber hinaus sei Verjährung eingetreten. Das Landgericht Magdeburg hat die Klage mit Urteil vom 27. Juni 2022, auf das wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, abgewiesen. Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der die in erster Instanz gestellten Anträge weiterverfolgt werden. Der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Auskunft über die seit dem 1. Januar 2015 erfolgten Beitragsanpassungen. Dieser Anspruch lasse sich auf verschiedene Rechtsgrundlagen stützen (Art. 15 DS-GVO; § 242 BGB). Insoweit wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Eine Obliegenheit zur Aufbewahrung habe auf seiner Seite nicht bestanden. Die mögliche Verjährung einzelner Rückzahlungsansprüche stünde dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Selbst weit zurückliegende Anpassungen könnten immer noch zu nicht verjährten Bereicherungsansprüchen führen. Da seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 22. September 2021 von dem Beklagten unter Hinweis auf die Unwirksamkeit der Prämienanpassungen und Fristsetzung von zwei Wochen die Herausgabe der zu Unrecht geleisteten Prämienanteile nebst gezogener Nutzungen verlangt hätten, sei auch der Freistellungsanspruch begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Stufenklage zulässig. Es habe im Versicherungsverhältnis der Parteien (unstreitig) diverse Beitragsanpassungen gegeben. Dem Kläger sei lediglich unbekannt, wie hoch diese Anpassungen in welchen Tarifen ausgefallen seien. Dies führe dazu, dass der dem Grunde nach bekannte und gewisse Rückforderungsanspruch nicht beziffert werden könne. Der Beklagte schulde dem Kläger den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Indem der Beklagte die berechtigte Forderung des Klägers zurückgewiesen habe, habe er Pflichten verletzt. Die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung seien der daraus entstandene Schaden. Mit dem Ablauf der vom Beklagten ignorierten Frist sei Verzug eingetreten. Aufgrund des erhöhten Aufwandes könne eine 1,5 Geschäftsgebühr zum Gegenstandswert von 10.750,00 EUR verlangt werden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 27. Juni 2022 abzuändern und den Beklagten nach Maßgabe der folgenden Anträge zu verurteilen: 1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die der Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 zur Versicherungsnummer ... vorgenommen hat, und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: - die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis des Klägers, - die dem Kläger zu diesem Zweck übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 sowie - die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer ... seit dem 01.01.2015. 2. Es wird festgestellt, dass die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1. noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam sind, der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet sowie der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1. noch zu beziffernden Betrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen zu reduzieren ist. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu Ziff. 1. noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, a) dem Kläger die Nutzungen in der nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1. noch zu beziffernden Höhe herauszugeben, die der Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 2. noch aufzuführenden Beitragsanpassungen gezahlt hat. b) die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen. 5. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.054,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Hilfsweise beantragt der Kläger die Zurückverweisung an das Landgericht. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Sachvortrages. Die Stufenklage sei unzulässig und für die Auskunft könne sich der Kläger auf keine Anspruchsgrundlage stützen. Die Auskunft diene nicht der Bestimmung des Herausgabeanspruches, sondern der Ermittlung eines Anspruchsgrundes. Der Auskunftsantrag sei bereits nicht hinreichend bestimmt. Hinsichtlich des aus Treu und Glauben hergeleiteten Auskunftsanspruchs gehe der Beklagte davon aus, dass dem Kläger die notwendigen Informationen und Unterlagen nach wie vor zur Verfügung stünden. Diese seien dem Kläger nicht abhanden gekommen. Außerdem sei die Erteilung der Auskunft mit einem exorbitanten Aufwand verbunden, der dem Beklagten angesichts der Tatsache, dass er dem Kläger ursprünglich bereits alle Unterlagen zur Verfügung gestellt habe, unzumutbar sei. Auskunft über die auslösenden Faktoren könne nicht verlangt werden. Für den Kläger sei diese Information ohne Wert. Es sei Verjährung eingetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften beider Instanzen verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. Das angefochtene Urteil des Einzelrichters beruht allein mit Blick auf den Auskunftsanspruch auf einer Rechtsverletzung i.S.v. § 513 I ZPO. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen aus § 242 BGB herzuleitenden Anspruch, vom Versicherer über die Prämienneufestsetzungen der vergangenen Jahre (nochmals) informiert zu werden, um deren Wirksamkeit prüfen zu können. Dies im Rahmen einer Stufenklage zu verlangen, ist indes unzulässig, was auch die Unzulässigkeit der unbestimmten Leistungs- und Feststellungsanträge zur Folge hat. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten steht dem Kläger nicht zu. 1. Die Stufenklage ist, wie vom Landgericht zutreffend erkannt, unzulässig. Nach § 253 II Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Von der bestimmten Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, kann bis zur Auskunftserteilung abgesehen werden, wenn die noch unbestimmten Anträge auf Herausgabe desjenigen, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, mit der Auskunftsklage verbunden werden (§ 254 ZPO). Dieser Konstellation entspricht das Vorgehen des Klägers ersichtlich nicht. Das Landgericht ist zutreffend dem gegenteiligen Vorbringen des Klägers nicht gefolgt. Dem Kläger geht es mit der Auskunft nicht allein um die Höhe seines bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruchs bzw. allgemein um die Bestimmtheit seiner auf dritter Stufe angekündigten Anträge. Der Kläger weiß nicht genau, wann, in welchen Tarifen, welche Beitragsanpassungen erfolgten und was ihm persönlich in diesem Zusammenhang mitgeteilt wurde. Wäre dies anders, könnte der Kläger seinen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Beitragsanpassungen hinreichend bestimmt stellen und sein Vorbringen diesbezüglich substantiieren. Die Kenntnisse, die der Kläger hierzu behauptet, beruhen offensichtlich weitestgehend auf Prämienänderungen in Versicherungsverhältnissen anderer Versicherungsnehmer, die im Individualprozess des Klägers keine Bedeutung haben. Für die eigene Rechtsverfolgung benötigt der Kläger die Informationen zu den konkret ihn betreffenden Prämienänderungen, um vortragen zu können, dass die Neufestsetzungen des Beklagten unwirksam waren oder sind und dem Kläger Ansprüche aus §§ 812 I S. 1, 818 I BGB zustehen. Dies geht weit über den Zweck der Stufenklage hinaus und nimmt ihr die Zulässigkeit (BGH MDR 2000, 717; Senat, Urteil vom 11.10.2022 – 1 U 171/21, BeckRS 2022, 41713 Rdn. 31). Zur Ermittlung der anspruchsbegründenden Tatsachen steht die Stufenklage nicht zur Verfügung (BGH NJW 2011, 1815, 1816; OLG Nürnberg VersR 2022, 622, 623; OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021 – 20 U 269/21; OLG München, Beschluss vom 24.11.2021 – 14 U 6205/21). 2. Das Landgericht hat ebenso richtig die unzulässige Stufenklage in selbständig nebeneinander geltend gemachte Auskunfts-, Leistungs- und Feststellungsansprüche (§ 260 ZPO) umgedeutet (Senat a.a.O. Rdn. 32). Danach sind die unbestimmten Leistungs- und Feststellungsanträge, wie vom Landgericht zutreffend erkannt, unzulässig. Auch der Feststellungsantrag muss die Identität und damit den Umfang der Rechtskraftwirkung der begehrten Feststellung erkennen lassen, wozu es der genauen Bezeichnung des von der Feststellung betroffenen Rechtsverhältnisses bedarf (Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 43. Aufl., § 253 Rdn. 13). Eine Stufenklage war zur Sicherstellung dessen von vornherein nicht zulässig. 3. Die Auskunft kann der Kläger dagegen teilweise verlangen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts folgt der Anspruch aus § 242 BGB (Senat, Urteil vom 11.10.2022 – 1 U 171/21, BeckRS 2022, 41713 Rdn. 38 ff.). a) Nach Treu und Glauben hat der Anspruchsberechtigte einen Auskunftsanspruch, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH, Urteil vom 06.02.2007 – X ZR 117/04, juris Rdn. 13 m.w.N.). Das Versicherungsvertragsverhältnis der Parteien ist in besonderem Maße von Treu und Glauben geprägt und verpflichtet zur Kooperation. Den Versicherer treffen verschiedenste gesetzliche Informations- und Auskunftspflichten, denen der Senat das Anliegen entnimmt, dem Versicherungsnehmer jederzeit die Möglichkeit zu geben, sich über den Inhalt des Versicherungsverhältnisses Klarheit zu verschaffen. So kann der Versicherungsnehmer nach § 3 III S. 1 VVG im Falle des Abhandenkommens oder der Vernichtung die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Zu den Versicherungsscheinen gehören auch Nachträge, wie sie aus Anlass von Prämienänderungen ausgestellt werden. Gemäß § 3 IV S. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer jederzeit Abschriften der Erklärungen verlangen, die er in Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Die vertragsbeeinflussenden Erklärungen des Versicherers müssen dem Versicherungsnehmer sowieso mitgeteilt werden. So sieht § 203 V VVG im Zusammenhang mit den hier speziell interessierenden Prämienneufestsetzungen in der Krankenversicherung vor, dass die Neufestsetzung der Prämie zu Beginn des zweiten Monats wirksam wird, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Der Versicherungsnehmer kann zudem während der Laufzeit des Vertrages jederzeit vom Versicherer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in einer Urkunde übermittelt. Die Übermittlung kann mehrfach und kostenfrei verlangt werden (Prölls/Martin/Rudy, VVG, 31. Aufl., § 7 Rdn. 36). Dem Kläger geht es bei der verlangten Auskunft ebenfalls um den Inhalt des Vertrages, nämlich die Höhe der von ihm aufzubringenden monatlichen Prämie (§ 1 S. 2 VVG). Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat (§ 203 II S. 1 VVG). Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte gegenüber dem Kläger in der Vergangenheit Gebrauch gemacht. Seine Neufestsetzungen musste der Beklagte mit den maßgeblichen Gründen dem Kläger mitteilen (§ 203 V VVG). Die Folgen unzureichender Mitteilungen gelangten erst mit dem Jahr 2016 in die juristische Diskussion (vgl. Klimke VersR 2016, 22). Inhaltlich unzureichende Mitteilungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer lassen Beitragsanpassungen nicht wirksam werden. Mit seinen Entscheidungen vom 16.12.2020 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 V VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage erfordert, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 II S. 1 VVG veranlasst hat (BGH NJW 2021, 378; BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 314/19, juris Rdn. 16 ff.). Damit ist die vertragsgestaltende Wirkung der in der Vergangenheit von den Versicherern abgegebenen Mitteilungen fraglich geworden. Auf der Seite der Versicherungsnehmer besteht Unsicherheit und das Bedürfnis, die Prämie zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Hierzu ist der Versicherungsnehmer auf die Kenntnis der Prämienneufestsetzungen und der jeweils abgegebenen Mitteilungen angewiesen. Stehen ihm diese nicht mehr zur Verfügung, muss der Versicherer ihm hierüber Auskunft erteilen. Die einmalige Übermittlung der vertragsgestaltenden Erklärungen durch den Versicherer steht der Pflicht, hierüber (nochmals) Auskunft zu erteilen, nicht entgegen. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, ihm obliege vertraglich keine Aufbewahrung. Ohne die näheren Informationen über die Prämienanpassungen und die jeweils abgegebenen Mitteilungen des Beklagten ist der Kläger nicht in der Lage, sich Klarheit über den Umfang seiner vertraglichen Hauptleistungspflicht zu verschaffen. Der Vertragspartner, der wegen des Verlustes von Vertragsunterlagen über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, kann nach Treu und Glauben vom anderen Vertragsteil Auskunft über den Vertragsinhalt und Einsicht in dessen Unterlagen verlangen, wenn dies dem Verpflichteten unschwer möglich ist. Dieses Recht beschränkt sich nicht auf den Fall, dass dem Berechtigten das Vertragsexemplar ohne sein Verschulden abhandengekommen ist. Wenn sein Verlangen nicht aus besonderen Gründen mutwillig oder missbräuchlich erscheint, kommt es nicht entscheidend darauf an, wie und warum er in die Lage geraten ist, (erneut) um Auskunft bitten zu müssen (BGH NJW-RR 1992, 1072, 1073 f.). Zudem darf der Versicherer nur die gesetzlich geregelten Prämien verlangen. Jede Prämienerhöhung unterliegt der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte anhand der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen. Erhebt der Versicherungsnehmer eine negative Feststellungsklage, trifft den Versicherer die Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit der neuen Prämie (BGH, Urteil vom 16.06.2004 – IV ZR 117/02). Mit einer Auskunft über die Prämienanpassungen wird dem Beklagten also nur das abverlangt, wozu er in einem Prozess sowieso verpflichtet wäre, nur, dass die verlangte Prämie gegenüber dem Versicherungsnehmer zu belegen ist. Schutzwürdige Belange des Beklagten stehen der Auskunft daher nicht entgegen. Der Anspruch auf Auskunft ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich der Kläger aus ihm zugänglichen Unterlagen informieren kann. Nach dem Vortrag des Klägers stehen ihm die von dem Beklagten übersandten Mitteilungen nicht mehr zur Verfügung. Dies ist glaubhaft. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Kläger auf Auskunft dringen sollte, wenn er noch über die Mitteilungen des Beklagten verfügen würde. Die meisten Herausgabeklagen der Versicherungsnehmer auf Grund vermeintlich unwirksamer Prämienerhöhungen werden, insbesondere von den Prozessbevollmächtigten des Klägers, ohne vorangegangene Auskunftsklage erhoben. Auf der Seite des Klägers muss also tatsächlich ein aktuelles Informationsdefizit bestehen. b) Inhaltlich richtet sich der Auskunftsanspruch nach dem Informationsbedürfnis des Klägers und dem Klageantrag. Wie der Beklagte die Auskunft erteilt, ist ihm überlassen. Unterlagen kann der Kläger nur dann verlangen, wenn er auf diese angewiesen ist. Einen solchen Bedarf legt der Kläger nicht dar, wofür die Formulierung „geeignete Unterlagen“ steht, die, wie der Beklagte richtig bemerkt, auch dem Bestimmtheitserfordernis nicht genügt. c) Verjährung ist nicht eingetreten. Nach § 256 ZPO kann die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, was der Kläger in Bezug auf die Beitragsanpassungen tun will. Dabei handelt es sich um keinen der Verjährung unterliegenden Anspruch, denn es geht um kein Recht i.S.v. § 194 I BGB, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Das Recht auf Feststellung verjährt nicht (BGH NJW 2011, 1133 f.). Auch bei alleiniger Betrachtung potenzieller Rückzahlungsansprüche ist von dem darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten keine Verjährung dargetan. Hierzu müsste der Beklagte diejenigen Tatsachen vortragen, die sie dem Kläger bisher vorenthält. Der Auskunftsanspruch verjährt nicht vor dem Hauptanspruch, dessen Durchsetzung er dient (BGH NJW 2017, 2755, 2756). 4. Einen Anspruch auf Auskunft über die auslösenden Faktoren hat der Kläger nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht (vgl. bspw. Senat, Urteil vom 18.04.2023 – 1 U 82/22; Senat, Urteil vom 12.04.2023 – 1 U 83/22). Für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Mitteilung der Neufestsetzungen der Prämie unter Einschluss der maßgeblichen Gründe, also für die formelle Wirksamkeit der Prämien nach § 203 V VVG, kommt es auf den jeweiligen auslösenden Faktor nicht an. Die Mitteilung an den Versicherungsnehmer verfolgt nicht den Zweck, eine Plausibilitätskontrolle zu ermöglichen. Relevanz käme dem jeweiligen auslösenden Faktor nur dann zu, wenn der Kläger die Prämienanpassungen für materiell-rechtlich unwirksam hielte. Vor Abgabe seiner Zustimmung hat der unabhängige, im Interesse der Gemeinschaft der Versicherungsnehmer tätige Treuhänder die Anpassungsvoraussetzungen geprüft (§ 203 II S. 1, S. 4 VVG; § 155 I, II, III S. 1-3, IV S. 1, S. 2 VAG) und dabei auch das Überschreiten der gesetzlichen oder vertraglichen Schwellenwerte in den Blick genommen. Kam es mit Zustimmung des Treuhänders zur Beitragsanpassung, erkennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dass die Anpassungsvoraussetzungen aus Sicht des Beklagten und des Treuhänders vorlagen. Mehr an Informationen benötigt der Kläger nicht. Denn die Richtigkeit der auslösenden Faktoren ist Bestandteil der umfassenden zivilgerichtlichen Kontrolle der Prämienneufestsetzungen, die nur mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens erfolgen kann und in der der Beklagte den Beweis der Richtigkeit des auslösenden Faktors zu führen hat (BGH, Urteil vom 16.06.2004 – IV ZR 117/02). Die auslösenden Faktoren muss der Kläger – entgegen seiner Annahme – nicht deshalb kennen, weil es bei den Versicherungsleistungen an einer wirksamen Vereinbarung des unterhalb des gesetzlichen Wertes gelegenen Schwellenwertes fehlt (vgl. hierzu § 203 II S. 4 VVG i.V.m. § 155 III S. 2 VAG). Wie der Senat mit Urteil vom 27.06.2023 (1 U 9/22) entschieden hat, sind die auf der Grundlage von § 8b I AVB i.V.m. mit den jeweiligen Tarifbedingungen in den Vertrag einbezogenen Schwellenwerte wirksam. Die vertraglichen Schwellenwerte werden nicht durch die Unwirksamkeit von § 8b II MB/KK 2009 und ein mit dem vertraglich vereinbarten geringeren Prozentsatz i.S.v. § 155 III S. 2 VAG eingeräumtes Ermessen des Versicherers in Frage gestellt (BGH, Urteil vom 22.06.2022 - IV ZR 253/20, BeckRS 2022, 18282 Rdn. 28 ff.; BGH, Urteil vom 12.07.2023 - IV ZR 347/22, juris Rdn. 14 ff.). Ein aus der Auskunft abzuleitender Anspruch des Klägers liegt also fern. Ebenso unrichtig ist die Auffassung des Klägers, eine Verringerung der erforderlichen Versicherungsleistungen zum Ausdruck bringende auslösende Faktoren stünden einer Prämienerhöhung entgegen. Wie der Senat mehrfach entschieden hat (vgl. u.a. a.a.O.), führt jede ausgelöste Neufestsetzung auch in bestehenden Versicherungsverhältnissen zu einer vollständigen Neukalkulation der Prämie (§ 203 II S. 1 VVG). Durch die Neukalkulation können angesichts der Berichtigung aller Rechnungsgrundlagen geringere Ausgaben bei den Versicherungsleistungen höhere Prämien auslösen (BGH VersR 2022, 97, 99; 155, 156 f.). 5. Der Kläger verlangt zu Unrecht Freistellung von einer für die vorgerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten eingegangen Verbindlichkeit. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. Der Krankenversicherer ist aus dem Vertrag heraus nicht verpflichtet, Aufwendungen des Versicherungsnehmers zu tragen, wenn sich dieser mit Hilfe von Rechtsanwälten erstmals um eine Auskunft des Versicherers bemüht. Ersatz schuldet der Versicherer nur dann, wenn die Einschaltung des Rechtsanwalts auf einer Pflichtverletzung beruhte (§ 280 I BGB bzw. §§ 280 I, II, 286 BGB). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte anlässlich des ersten Auftrags an die Prozessbevollmächtigten des Klägers Pflichten aus dem Vertrag verletzt hatte. Die Auskunft wurde erstmalig verlangt, womit der Anspruch entstand. Sie war also noch nicht verweigert worden. Eine zu diesem Zeitpunkt überhöhte Prämie ist nicht dargetan. Soweit die Klägervertreter dennoch vorgerichtlich bereits die Herausgabe zu Unrecht entrichteter Prämienanteile nebst den gezogenen Nutzungen verlangten, war dem vor dem Hintergrund des im Prozess behaupteten defizitären Kenntnisstandes des Klägers von vornherein keine Aussicht auf Erfolg einzuräumen. Die Kosten einer derart unnützen Rechtsverfolgung hat der Beklagte nicht zu ersetzen. Der Schädiger schuldet nicht alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten, sondern nur solche, die aus der Sicht ex ante eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW-RR 2022, 707, 708). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I S. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2, 709 S. 2 ZPO. Die Revision lässt der Senat zugunsten des Beklagten wegen des in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilten Auskunftsanspruchs des Versicherungsnehmers gegen den Krankenversicherer im Zusammenhang mit Prämienänderungen zu (§ 543 I Nr. 1, II S. 1 Nr. 2 ZPO).