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Beschluss

10 W 17/12

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
In der Frage, ob dem auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichteten Antrag neben dem Leistungsantrag ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, schließt sich der Senat der Ansicht an, dass eine wirtschaftliche Identität zwischen der Hauptforderung und dem Feststellungsbegehren besteht, so dass der Feststellungsantrag keinen eigenständigen Gegenstandswert hat und ein Additionsverbot besteht.(Rn.10)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 10. Januar 2012 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Der Streitwert für die erste Instanz wird festgesetzt auf 4.800,00 EUR. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In der Frage, ob dem auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichteten Antrag neben dem Leistungsantrag ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, schließt sich der Senat der Ansicht an, dass eine wirtschaftliche Identität zwischen der Hauptforderung und dem Feststellungsbegehren besteht, so dass der Feststellungsantrag keinen eigenständigen Gegenstandswert hat und ein Additionsverbot besteht.(Rn.10) Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 10. Januar 2012 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Der Streitwert für die erste Instanz wird festgesetzt auf 4.800,00 EUR. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer hat in dem Verfahren vor dem Landgericht Magdeburg auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Beschwerdegegnerin auf Herausgabe einer Prothese zunächst mit eigenem Schriftsatz vom 26. November 2011 widerklagend beantragt, die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, an ihn 5.948,23 EUR Werklohn für eine Beinprothese zu zahlen. Darüber hinaus hat er beantragt, festzustellen, dass sich die Beschwerdegegnerin seit dem 15. November 2011 im Annahmeverzug hinsichtlich des Beinprothesenwerkstückes befinde. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2011 erklärte der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer, er mache aus der Klage einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe von 4.800,00 EUR geltend. Mit Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 21. Dezember 2011 wurde die Widerklage von dem Ursprungsverfahren 5 O 1703/11 abgetrennt. Der Gebührenstreitwert für das neue Verfahren wurde mit Beschluss vom 10. Januar 2012 auf die Gebührenstufe bis 6.000,00 EUR festgesetzt, wobei der Feststellungsantrag mit 300,00 EUR bewertet wurde. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 22. Januar 2012 seine Widerklage zurück und legte Streitwertbeschwerde ein. Zur Begründung führt er aus, bei einem Streitwert von 4.800,00 EUR sei generell das Amtsgericht zuständig. Das Landgericht Magdeburg half der Beschwerde mit Beschluss vom 22. Februar 2012 nicht ab und legte sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 GKG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und wegen der Überschreitung der notwendigen Beschwer von mehr als 200 EUR (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG) auch im Übrigen zulässig. 1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Nach § 78 ZPO besteht zwar grundsätzlich für Beschwerden vor dem Oberlandesgericht Vertretungszwang. Aus §§78 Abs. 3 ZPO, 66 Abs. 5 Satz 1, 68 As. 2 S. 6 GKG und § 569 Abs. 3 ZPO folgt jedoch, dass für das Verfahren über die Beschwerde gegen Festsetzung des Streitwertes kein Vertretungszwang besteht, da diese zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann (Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 569, Rn 13, Zöller-Vollkommer, aaO, § 78, Rn 28). 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der vom Landgericht festgesetzte Streitwert in der Gebührenstufe bis 6.000,00 EUR ist zu hoch. Allerdings geht das Landgericht im rechtlichen Ansatz zunächst zutreffend davon aus, dass grundsätzlich der Wert mehrerer in einer Klage verbundener Ansprüche (§ 260 ZPO) auch gebührenrechtlich zusammengerechnet werden. Das folgt aus § 48 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 GKG, der mangels einer abweichenden, spezifisch kostenrechtlichen Bestimmung für die gebührenrechtliche Wertbestimmung auf § 5 Halbsatz 1 ZPO verweist. Allerdings ist § 5 Halbsatz 1 ZPO seinem Sinn und Zweck entsprechend einschränkend auszulegen. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass das bei einer Anspruchshäufung regelmäßig vorliegende höhere wirtschaftliche Interesse nicht nur prozessrechtlich (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 5 Rn 1 und 5; Musielak/Heinrich, ZPO, 8. Aufl., § 5 Rn 7), sondern über § 48 Abs. 1 S. 1 GKG eben auch gebührenrechtlich erfasst wird (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. Rn 2316 f. mit Darstellung des Meinungsstandes). Es genügt für eine Wertaddition also nicht, dass prozessrechtlich mehrere selbständige Streitgegenstände vorliegen. Hinzu kommen muss vielmehr, dass die gehäuften Ansprüche auch wirtschaftlich selbständig sind. Fehlt ihnen ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert, findet keine Wertaddition statt. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ist umstritten, ob dem auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichteten Antrag neben dem Leistungsantrag ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt. Es stehen sich im Prinzip zwei Auffassungen gegenüber. a) Nach der einen Meinung hat ein solcher Feststellungsantrag einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert, der deshalb gemäß § 5 HS. 1 ZPO zum Leistungsinteresse zu addierenden sei. Dabei ist allerdings wiederum umstritten, wie dieser Wert zu bemessen ist. Die einen vertreten die Auffassung, der Wert sei nur geringfügig, nämlich nur mit einem Bruchteil von maximal 1% des Leistungsinteresses (OLG Bremen OLGR 2007, 625; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 496, BGH NJW-RR 1989, 826; Zöller-Herget, aaO, § 3 Stichwort Annahmeverzug) oder sogar stets nur mit einem geringen Festbetrag von höchstens 100 DM (heute ca. 50 €) zu bewerten (OLG Frankfurt JurBüro 1991, 410). b) Die inzwischen wohl überwiegend vertretene Gegenmeinung sieht eine (wirtschaftliche) Identität zwischen der Hauptforderung und dem Feststellungsbegehren, so dass der Feststellungsantrag keinen eigenständigen Gegenstandswert habe und ein Additionsverbot bestehe (OLG Karlsruhe, JurBüro 2007, 648, KG MDR 2005, 898; OLG Düsseldorf MDR 2009, 57; Schneider/Herget, aaO, Rn 3439, 2. Spiegelstrich; MünchKomm/Wöstmann, ZPO, 3. Aufl., § 3 Rn. 29). Etwaige Kostenersparnisse des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung können den Streitwert im Erkenntnisverfahren wie auch sonst im Zwangsvollstreckungsverfahren etwa anfallende Kosten nicht beeinflussen (OLG München, Beschluss vom 24. September 2009, 19 U 5408/08, zitiert nach Juris, mwN). c) Die letztgenannte Rechtsauffassung überzeugt. Maßgeblich dafür ist, dass die Frage des Annahmeverzugs, die ohnehin ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung darstellt (Zöller-Greger, aaO, § 256 Rn 3 und 5; Staudinger/Löwisch- Feldmann, BGB [2009], § 293 Rn 37), auch in wirtschaftlicher Hinsicht neben dem Leistungsantrag keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert repräsentiert. Der Wert der geltend gemachten Feststellung, dass sich die Beschwerdegegnerin in Annahmeverzug befindet, ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen auf 0,00 € festzusetzen. Es kann dahin gestellt bleiben, nach welchen Kriterien ein Feststellungsantrag dieses Inhalts zu bewerten wäre, wenn er den einzigen Verfahrensgegenstand bilden würde. Im vorliegenden Fall führt der Feststellungsantrag schon deshalb nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes, weil er mit dem zugleich geltend gemachten Zahlungsantrag wirtschaftlich identisch ist. Damit ist der Gegenstandswert für das abgetrennte Verfahren 5 O 46/12 nach dem Antrag des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung auf Zahlung von 4.800,00 EUR zu bemessen. III. Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlass. Das Verfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG. Es besteht auch kein Anlass, über die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) zu entscheiden. Gemäß §§ 68 Abs. 2 S. 6, 66 Abs. 3 S. 1 GKG findet in Streitwertsachen eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statt.