Urteil
12 U 79/14
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bindet den nach § 110 SGB VII regresspflichtigen Arbeitskollegen sowie die ebenfalls haftende Kfz-Haftpflichtversicherung nur, wenn sie nach § 12 Abs. 2 SGB X am Verfahren beteiligt waren. Für den Regress des Unfallversicherungsträgers kommt es auf diese den Interessen des Geschädigten folgende Bindung aber auch nicht an, sodass der Prozess nicht nach § 108 Abs. 2 SGB VII auszusetzen ist. Das Zivilgericht hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes selbstständig zu prüfen.(Rn.44)
2. Der Unfallversicherungsschutz geht nicht deshalb verloren, weil sich der Arbeitnehmer zur Heimfahrt von einer auswärtigen Baustelle als Beifahrer in das vom erkennbar angetrunkenen und bekanntermaßen nicht über eine Fahrerlaubnis verfügenden Arbeitskollegen geführte Firmenfahrzeug begibt. Das daraus folgende Mitverschulden des Versicherten mindert auch den Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers.(Rn.50)
Tenor
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 05. Mai 2014 verkündete Einzelrichterurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 05. Mai 2014 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bindet den nach § 110 SGB VII regresspflichtigen Arbeitskollegen sowie die ebenfalls haftende Kfz-Haftpflichtversicherung nur, wenn sie nach § 12 Abs. 2 SGB X am Verfahren beteiligt waren. Für den Regress des Unfallversicherungsträgers kommt es auf diese den Interessen des Geschädigten folgende Bindung aber auch nicht an, sodass der Prozess nicht nach § 108 Abs. 2 SGB VII auszusetzen ist. Das Zivilgericht hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes selbstständig zu prüfen.(Rn.44) 2. Der Unfallversicherungsschutz geht nicht deshalb verloren, weil sich der Arbeitnehmer zur Heimfahrt von einer auswärtigen Baustelle als Beifahrer in das vom erkennbar angetrunkenen und bekanntermaßen nicht über eine Fahrerlaubnis verfügenden Arbeitskollegen geführte Firmenfahrzeug begibt. Das daraus folgende Mitverschulden des Versicherten mindert auch den Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers.(Rn.50) Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 05. Mai 2014 verkündete Einzelrichterurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 05. Mai 2014 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. A. Die klagende Berufsgenossenschaft nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner im Wege des Rückgriffs auf Ersatz ihrer Aufwendungen wegen eines Arbeitsunfalls in Anspruch, welche sie als gesetzliche Unfallversicherung an den bei ihr versicherten Zeugen N. geleistet hat. Ferner begehrt sie die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten in Bezug auf künftig entstehende Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 26. August 2010. Die Klägerin ist die gesetzliche Unfallversicherung der Fa. G. GmbH aus S., bei der sowohl der geschädigte Zeuge N. als auch der Beklagte zu 1. beschäftigt waren. Der Beklagte zu 1. war als Vorarbeiter dem Zeugen N. gegenüber auf der Baustelle weisungsbefugt. Am 26. August 2010 waren der Zeuge N. und der Beklagte zu 1. für ihre Arbeitgeberin, die Fa. G. GmbH, auf einer auswärtigen Baustelle in R. tätig. Gegen 15:00 Uhr traten sie die Rückreise mit dem von ihrer Arbeitgeberin ihnen zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Betriebsfahrzeug des Fahrzeugtyps Daimler Chrysler Sprinter an. Das firmeneigene Fahrzeug, an dem ein Anhänger mit Kompressor angehängt war, wurde zunächst von dem Zeugen N. gelenkt, der über eine entsprechende Fahrerlaubnis verfügt. Der Beklagte zu 1. ist nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Er konsumierte während der Fahrt Alkohol. Nachdem der Zeuge N. eine Raststätte in L. angesteuert und sich an der dortigen Tankstelle drei Flaschen Bier gekauft hatte, übernahm der Beklagte zu 1. das Steuer des Fahrzeuges und setzte die Fahrt mit dem Zeugen N. als Beifahrer fort, obwohl er nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte. Als der Beklagte zu 1. etwa 25 Minuten nach der Pause in L. die Landstraße L ... von K. kommend in Fahrtrichtung W. mit einer Fahrtgeschwindigkeit von ca. 140 km/h befuhr, kam er in Höhe des Abschnittes 021 Kilometer 1,2 am Ausgang einer langgezogenen Linkskurve von der Fahrbahn nach rechts ab und geriet auf den rechten Randstreifen sowie Straßengraben. Bei dem Versuch gegenzulenken stellte sich das Fahrzeug quer zur Fahrbahn und wurde alsdann über die gesamte Fahrbahnbreite in den linken Straßengraben geschleudert, wo es sich insgesamt viermal überschlug, bevor es auf dem angrenzenden Acker zum Stehen kam. Der Zeuge N. wurde durch den Unfall als Fahrzeuginsasse erheblich verletzt. Er erlitt einen Lungenriss, eine dreifache Schulterfraktur sowie den Bruch zweier Rippen und wurde zur Erstversorgung in das Klinikum S. verbracht, wo er bis zum 01. September 2010 stationär behandelt wurde. Die ambulante Nachbehandlung einschließlich der physikalischen Therapie dauerte bis November 2010 an. Ein unfallbedingter Dauerschaden ist gleichwohl verblieben. Der Zeuge N. klagt über Kälteempfindlichkeit und ziehende Schmerzen im Schultergelenk nach Belastung. Seine Erwerbsfähigkeit ist dauerhaft um 10 % gemindert. Bei dem Beklagten zu 1. wurde unmittelbar nach dem Unfall zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration die Entnahme einer Blutprobe angeordnet, deren Analyse ausweislich des Befundberichtes vom 02. September 2010 ergab, dass er zum Zeitpunkt der Blutentnahme um 20:20 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1,08 Promille aufwies. Das Amtsgericht - Strafgericht - Gardelegen verurteilte den Beklagten zu 1. mit Strafbefehl vom 11. April 2011 (Gesch-Nr.: Cs 522 Js 15433/10) wegen Trunkenheitsfahrt, Fahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten N. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Die Klägerin hat das Schadensereignis als Arbeitsunfall des Geschädigten N. anerkannt und die Kosten für dessen Behandlung aufgewandt sowie an den Zeugen N. Verletztengeld geleistet. An dem Verwaltungsverfahren über die Feststellung des Versicherungsfalls waren die Beklagten jedoch nicht beteiligt. Ihre Aufwendungen meldete die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2. zur Schadensregulierung an, die mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 einen Forderungsausgleich indessen mit der Begründung ablehnte, dass den geschädigten Versicherten ein erhebliches Eigenverschulden treffe, da er die starke Alkoholisierung des Beklagten zu 1. hätte bemerken müssen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass sie die Beklagten nach § 110 Abs. 1 SGB VII in Regress nehmen und von diesen Ersatz ihrer Aufwendungen infolge des Arbeitsunfalles vom 26. August 2010 verlangen könne, da der Beklagte zu 1. den Verkehrsunfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Die grobe Fahrlässigkeit liege darin begründet, dass er den Lkw im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit ohne Fahrerlaubnis geführt habe, was letztlich für den Verkehrsunfall auch ursächlich geworden sei. Denn das Abkommen von der Fahrbahn stelle einen typischen alkoholbedingten Fahrfehler dar. Ein Rückgriff nach § 110 SGB VII sei hier auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Geschädigte N. den Lkw dem Beklagten zu 1. entgegen einer Arbeitgeberweisung überlassen habe. Die Klägerin hat zum einen bestritten, dass die gemeinsame Arbeitgeberin des Geschädigten und des Beklagten zu 1) vor Antritt der Fahrt die Weisung erteilt habe, dass das Firmenfahrzeug ausschließlich von dem Zeugen N. geführt werden dürfe. Außerdem ist sie der Ansicht gewesen, dass für die rechtliche Qualifizierung des Schadensereignisses als Versicherungsfall und dessen Betriebsbezogenheit nicht von Bedeutung sei, dass der Geschädigte einer Arbeitgeberweisung zuwidergehandelt haben solle. Dies folge bereits aus § 7 Abs. 2 SGB VII. Sie müsse sich überdies auch nicht ein Mitverschulden des Versicherten N. anspruchsmindernd anrechnen lassen. Insoweit hat sie behauptet, dass dem Zeugen N. nicht bekannt gewesen sei, dass der Beklagte zu 1. während der Fahrt in nicht unerheblicher Menge Alkohol konsumiert habe. Der Versicherte N. habe darüber hinaus während der Fahrt den Sicherheitsgurt ordnungsgemäß angelegt. Zur Anspruchshöhe hat sie behauptet, dass sie für die Heilbehandlung und Barleistung an den Verletzten insgesamt 9.306,95 Euro gemäß ihrer Kostenaufstellung vom 20. Dezember 2011 aufgewandt habe. Zur Substanziierung ihrer Aufwendungen hat sie eine Kostenaufstellung (Anlage K 6 und K 8, Bd. I, Bl. 58 d. A.) unter Bezeichnung der entsprechenden Leistungsarten nebst den zugehörigen Einzelbelegen vorgelegt und zum Verletztengeld vorgetragen, dass dieses 80 % des erlittenen Verdienstausfalles nach Ende der Entgeltfortzahlung durch die Arbeitgeberin betrage. Die Berechnung des Verletztengeldes folge dabei aus § 47 Abs. 1 SGB VII. Als Berechnungsgrundlage für das Verletztengeld habe sie eine Lohnbescheinigung der Arbeitgeberin herangezogen. Die Klägerin hat ferner behauptet, dass wegen der Dauerschädigung des Schultergelenkes mit zukünftigen Beschwerden und weiteren ärztlichen Behandlungen zu rechnen sei, was sich auch darin gezeigt habe, dass der Geschädigte im August 2011 wegen Folgebeschwerden erneut den Durchgangsarzt habe konsultieren müssen. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 9.306,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13. Dezember 2011 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche weiteren Aufwendungen zu erstatten, die durch Leistungen an Herrn A. N., geboren am 18. Dezember 1985, wegen des Unfalls vom 26. August 2010 gegen 18:00 Uhr auf der L ... entstehen werden. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Ansicht vertreten, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht auf § 110 SGB VII stützen könne, da es hinsichtlich des eingetretenen Verkehrsunfalls bereits an der für einen Ersatzanspruch notwendigen Betriebsbezogenheit fehle. Insoweit haben sie behauptet, dass die Arbeitgeberin für den Wocheneinsatz ausschließlich den Geschädigten N. als berechtigten Fahrzeugführer eingeteilt habe. Da aber tatsächlich der Beklagte zu 1. den Lkw weisungswidrig geführt habe, liege aufgrund dieses eigenmächtigen Verhaltens schon kein eintrittspflichtiger Versicherungsfall vor, der einen Rückgriff nach § 110 SGB VII rechtfertigen könnte. In diesem Zusammenhang haben sie überdies bestritten, dass der Verkehrsunfall tatsächlich als Arbeitsunfall i. S. d. § 8 SGB VII anerkannt worden sei, und sind insofern der Meinung gewesen, dass ein etwaiger Bescheid ihnen gegenüber jedenfalls keine Bindungswirkung erzeugen könnte, da sie an dem Verfahren nicht beteiligt worden seien. Ein Versicherungsschutz zugunsten des geschädigten Zeugen N. müsse hier aber darüber hinaus in jedem Fall deshalb entfallen, weil dessen Verhalten als völlig unvernünftig und mit dem Zweck der Betriebsfahrt nicht zu vereinbaren zu werten sei. Hierzu haben sie behauptet, dass der Zeuge N. nicht nur gemeinsam mit dem Beklagten zu 1. während der Fahrt Alkohol konsumiert und damit gemeinschaftlich gezecht habe, er habe vielmehr auch dem Beklagten zu 1. das Betriebsfahrzeug in Kenntnis dessen Fahruntüchtigkeit weisungswidrig überlassen, obwohl er gewusst habe, dass der Beklagte zu 1. nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen sei. Jedenfalls aber müsse den geschädigten Zeugen N. aufgrund dieser Umstände ein erhebliches Eigenverschulden an dem Verkehrsunfall treffen, denn er habe den Alkoholkonsum des Beklagten zu 1. während der Fahrt bemerken müssen, zumal dieser in seiner Gegenwart nicht unerhebliche Mengen Bier getrunken habe. Dagegen sei die Sachdarstellung des Zeugen N., wonach er selbst nach dem Fahrerwechsel zwei Flaschen Bier getrunken habe und sodann bis zum Unfall eingeschlafen sei und deshalb einen Alkoholkonsum des Beklagten zu 1. nicht weiter bemerkt haben wolle, unplausibel und vom zeitlichen Ablauf so auch nicht erklärbar. Dem Zeugen N. sei ferner vorzuwerfen, dass er dem Beklagten zu 1. das Führen des Lkw gestattet habe, ohne sich zuvor von dem Vorhandensein einer Fahrerlaubnis vergewissert zu haben. Darüber hinaus habe er versäumt, den Sicherheitsgurt ordnungsgemäß anzulegen. Der Mitverschuldensvorwurf wiege hier so schwer, dass ein etwaiger Regressanspruch der Klägerin aus § 110 SGB VII dahinter zurücktreten müsse. Die Beklagten haben des Weiteren den Anspruch der Höhe nach in Abrede genommen und sind insoweit der Ansicht gewesen, dass der Vortrag der Klägerin zu den angeblich von ihr erbrachten Aufwendungen und deren Verursachung bereits unschlüssig sei. Insbesondere ersetze die Vorlage der Anlage K 6 nicht einen schlüssigen Sachvortrag. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1. informatorisch angehört und ferner Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A. N. . Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Zeugeneinvernahme nimmt der Senat auf die Sitzungsniederschrift vom 25. Mai 2012 (Bd. I, Bl. 97 ff. d. A.) Bezug. Die Kammer hat ferner Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 12. Dezember 2012 durch Einholung eines interdisziplinären Sachverständigengutachtens. Im Hinblick auf das Ergebnis dieser Beweisaufnahme verweist der Senat auf das technische Gutachten des Kraftfahrzeugsachverständigen Dipl.-Ing. M. R. vom 19. August 2013 und das interdisziplinäre Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. med. M. D. vom 16. Dezember 2013. Mit dem am 05. Mai 2014 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.204,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 - Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2011 zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weitere Aufwendungen unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils in Höhe von 1/3 aus dem Arbeitsunfall zu erstatten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin gegen die Beklagten ein Regressanspruch aus § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zustünde. Bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall des Zeugen N. handele es sich um einen eintrittspflichtigen Arbeitsunfall i. S. d. § 8 SGB VII. Aufgrund der absoluten Fahruntüchtigkeit des Beklagten zu 1. und des Fehlens einer Fahrerlaubnis spreche zwar vieles dafür, dass der Versicherungsschutz für diesen entfallen sei. Gleiches gelte jedoch nicht auch für den Zeugen N. als Beifahrer. Ein Ausschluss des Versicherungsschutzes komme für einen Mitfahrer nämlich allenfalls dann in Betracht, wenn dieser trotz Kenntnis der Volltrunkenheit des Fahrzeugführers sich gleichwohl zu diesem in den Wagen setze, obwohl er habe erkennen müssen, dass dieser in seinem Zustand zu keinerlei zweckgerichteter Tätigkeit mehr fähig sei, und wenn sich das Unfallereignis schon alsbald nach Antritt der Fahrt zutrage. Derartige Umstände einer selbstgeschaffenen Gefahrerhöhung könnten hier in der Person des Zeugen N. jedoch nicht festgestellt werden. Insbesondere könne angesichts der festgestellten Blutalkoholkonzentration noch nicht von einem Vollrausch des Beklagten zu 1. ausgegangen werden, zumal er das Fahrzeug nach dem Fahrerwechsel noch etwa 20 bis 25 Minuten lang unfallfrei geführt habe. Außerdem sei der Zeuge N. für die Rückfahrt von der Baustelle auf eine Beförderung mit dem firmeneigenen Lkw angewiesen gewesen. Den Versicherungsfall habe der Beklagte zu 1. grob fahrlässig verursacht, denn er habe den Lkw im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit geführt und sei darüber hinaus auch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen, die ihn zum Führen des Unfallfahrzeuges berechtigt hätte. Außerdem sei dem Beklagten zu 1) vorzuwerfen, dass er die Landstraße mit einer weit überhöhten Fahrtgeschwindigkeit befahren habe. Die Schadenshöhe sei von der Klägerin schlüssig vorgetragen und durch weitere Abrechnungen belegt worden. Dagegen hätten die Beklagten die geltend gemachten Aufwendungen nicht in erheblicher Weise angegriffen, denn sie hätten versäumt, sich mit den einzelnen Kostenpositionen substantiiert auseinanderzusetzen. Die Klägerin müsse sich allerdings ein Mitverschulden des Zeugen N. in Höhe von 1/3 anspruchsmindernd anrechnen lassen. Der Mitverschuldenseinwand könne zwar nicht darauf gestützt werden, dass der Zeuge N. im Zeitpunkt des Unglücksfalls nicht angeschnallt gewesen sei, denn es habe im Streitfall auf der Grundlage der interdisziplinären Gutachten der Sachverständigen im Ergebnis nicht festgestellt werden können, dass die erlittenen Verletzungen bei Anlegen des Sicherheitsgurtes nach der Art des Unfalles verhindert worden oder aber zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären. Dem Zeugen N. treffe aber deshalb der Vorwurf des Mitverschuldens, weil er dem Beklagten zu 1. das Fahrzeug trotz Kenntnis dessen Nichtberechtigung überlassen habe. Zum einen habe die Arbeitgeberin ausschließlich den versicherten Zeugen N. ermächtigt, das Fahrzeug zu führen. Dieser Weisung habe er sich widersetzt. Hinzu komme, dass dem Zeugen N. die starke Alkoholisierung des Beklagten zu 1. hätte auffallen müssen. Aufgrund des erheblichen Alkoholisierungsgrades des Beklagten zu 1. von 1,1 Promille im Unfallzeitpunkt und mit Rücksicht auf den vorangegangenen Geschehensablauf streite zu seinen Lasten der Anscheinsbeweis, dass er den Alkoholkonsum des Beklagten zu 1. habe bemerken müssen. Das Landgericht stütze sich in diesem Zusammenhang ferner auf das Ergebnis der informatorischen Parteianhörung des Beklagten zu 1., der angeben habe, dass beide Fahrzeuginsassen von Beginn der Autofahrt an Bier getrunken hätten. Zwar ließen sich diese Angaben nicht mit der Bekundung des Zeugen N. in Einklang bringen, der ausgesagt habe, nicht mehr zu wissen, ob der Beklagte zu 1. Bier getrunken habe. Die Aussage des Zeugen N. sei hierzu jedoch lebensfremd und unglaubhaft. Die festgestellten Gegebenheiten ließen vielmehr ohne Weiteres den Schluss darauf zu, dass tatsächlich erheblich dem Alkohol zugesprochen worden sei, so dass aufgrund der nachweislich alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit des Beklagten zu 1. die widerlegliche Vermutung dafür bestünde, dass der Zeuge N. die Alkoholisierung des Beklagten zu 1. erkannt habe bzw. hätte erkennen müssen. Der Feststellungsantrag zu 2. sei unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 1/3 ebenfalls zulässig und begründet. Insbesondere sei das rechtsschutzwürdige Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO zu bejahen, da mit der Möglichkeit eines weiteren Schadenseintrittes in Anbetracht des von dem Zeugen N. erlittenen Dauerschadens am Schultergelenk zu rechnen sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihre erstinstanzlichen Klageabweisungsanträge weiterverfolgen. Sie sind der Ansicht, dass das Landgericht zu Unrecht einen Arbeitsunfall des Zeugen N. angenommen habe. Der Versicherungsschutz des Zeugen N. habe hier vielmehr entfallen müssen, da sein Verhalten als völlig unvernünftig und mit dem Zweck der Betriebsfahrt nicht vereinbar zu bewerten sei. Ihm sei insoweit vorzuwerfen, dass er dem Beklagten zu 1. den firmeneigenen Lkw überlassen habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass dieser bereits während der Fahrt größere Mengen Alkohol zu sich genommen habe und überdies nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfüge. Das Landgericht habe insoweit nicht ausreichend gewürdigt, dass der Beklagte zu 1. bereits vor dem Fahrerwechsel erhebliche Mengen Alkohol konsumiert habe. Außerdem sind sie der Ansicht gewesen, dass die Bezugnahme auf vorgelegte Abrechnungsunterlagen nicht einen substantiierten Sachvortrag zur Art und Umfang der geltend gemachten Schadenspositionen ersetzen könnte. Das Landgericht habe insoweit die Darlegungs- und Beweislastverteilung verkannt, indem es die Beklagten auf ein substanziiertes Bestreiten verwiesen habe. Konkreter Sachvortrag sei ihnen indes nicht möglich gewesen, weil das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin hierzu schon nicht einlassungsfähig gewesen sei. Außerdem rügen sie die von dem Landgericht vorgenommene Gewichtung des der Klägerin zuzurechnenden Mitverschuldensanteils des Zeugen N. . Dieser sei mit einem Eigenhaftungsanteil von 1/3 zu gering angesetzt. Denn das Landgericht habe hierbei nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Zeuge N. durch sein Verhalten, nämlich das Überlassen der Fahrzeugschlüssel an den alkoholisierten Beklagten zu 1., der über keine Fahrerlaubnis verfügt habe, gerade die Unfallfahrt erst ermöglicht und sich dadurch sehenden Auges selbst in die Gefahr begeben habe. Das Verhalten des Zeugen N. grenze insoweit an eine bewusste Selbstgefährdung, denn er habe aufgrund der festgestellten Umstände damit rechnen müssen, dass sich die konkrete Unfallgefahr realisieren könnte. Die Beklagten sind überdies der Ansicht gewesen, dass dem Feststellungsantrag zu 2. das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Der Behandlungsvorgang sei offensichtlich abgeschlossen, so dass mit weiteren Schadensfolgen nicht zu rechnen sei. Die Beklagten beantragen, das Einzelrichterurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 05. Mai 2014 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Insoweit verteidigt sie das angefochtene Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvorbringens. Ergänzend trägt sie vor, dass für den Zivilprozess bindend feststünde, dass es sich bei dem Verkehrsunfall um einen eintrittspflichtigen Versicherungsfall i. S. d. § 8 SGB VII handele. Denn die Klägerin habe als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung das Schadensereignis als Arbeitsunfall anerkannt mit der Folge, dass auch in einem Regressprozess hiervon mit Bindungswirkung auszugehen sei. Ungeachtet dessen könne ein Wegfall des Versicherungsschutzes hier nicht in Betracht kommen, da dies nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht komme, die hier jedoch nicht gegeben seien. Der Versicherungsschutz könne allenfalls bei einem eigenen schweren Verschulden des Versicherten ausnahmsweise dann entfallen, wenn dies so erheblich ist, dass es gerechtfertigt erscheine, den Zusammenhang mit der Arbeitsverrichtung als Grundlage des Versicherungsschutzes in den Hintergrund treten zu lassen. Davon könne hier jedoch nicht die Rede sein, insbesondere habe es sich ersichtlich nicht so verhalten, dass der Beklagte zu 1. bei Antritt der Fahrt zu keiner zweckgerichteten Tätigkeit mehr fähig gewesen sei. Der Umstand, dass der Beklagte zu 1. nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen sei, führe hier zu keinem abweichenden Ergebnis. Es sei hier nämlich ersichtlich nicht so, dass das Unfallereignis auf die fehlende Fahrerlaubnis als wesentliche Ursache zurück zu führen sei. Mit ihrer Anschlussberufung wendet sich die Klägerin gegen die Anrechnung eines Mitverschuldensanteils des Geschädigten von 1/3. Sie vertritt insoweit die Ansicht, dass das Landgericht bei der Bewertung des Mitverschuldensanteils von einer fehlerhaften Tatsachengrundlage ausgegangen sei. So sei nicht bewiesen worden, dass sich der Zeuge N. einer Weisung seiner Arbeitgeberin widersetzt habe. Jedenfalls aber habe es ihm insoweit an einem Verschulden gemangelt, weil der Beklagte zu 1. sein Vorgesetzter gewesen sei und er dessen Anweisung nicht habe diskutieren wollen. Der Zeuge N. habe sich einer Weisung seines Vorarbeiters nicht widersetzen können. Hier komme hinzu, dass der Zeuge N. auf die Mitnahme im firmeneigenen Pkw für die Rückreise angewiesen gewesen sei. Auch wenn dem Zeugen N. das Fehlen einer Fahrerlaubnis des Beklagten zu 1. bekannt gewesen sein möge, so sei dieser Umstand jedoch für den Verkehrsunfall nicht ursächlich geworden, zumal der Beklagte zu 1. bis zum Unfall noch nahezu 40 km anstandslos gefahren sei. Soweit das Landgericht den Mitverschuldensvorwurf darauf gestützt habe, dass dem Zeugen N. die Alkoholisierung des Beklagten zu 1. hätte bekannt sein müssen, könnten die Feststellungen des Landgerichtes nicht überzeugen. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass der Zeuge N. von der Alkoholisierung des Beklagten zu 1. gewusst habe. Zulasten des geschädigten Versicherten habe hier auch nicht ein Anscheinsbeweis herangezogen werden können. Ein Erfahrungssatz des Inhaltes, dass ein Fahrzeugführer stets mitbekomme, was und wie viel sein Beifahrer an Alkohol zu sich nehme, gebe es nicht. Es sei auch weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beklagte zu 1. irgendwelche alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gezeigt habe, die auf seine Fahruntüchtigkeit schließen ließen. Sie meint daher, dass in Anbetracht der Schwere der Schuld des Beklagten zu 1. ein etwaiger Mitverursachungsanteil des Versicherten zurücktreten müsse. Die Klägerin beantragt im Wege der Anschlussberufung, das am 05. Mai 2014 verkündete Einzelrichterurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal abzuändern und 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 9.306,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13. Dezember 2011 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Aufwendungen zu 100 % zu erstatten, die durch Leistungen an Herrn A. N., geboren am 18. Dezember 1985, wegen des Unfalls vom 26. August 2010 gegen 18:00 Uhr auf der L ... entstehen. Die Beklagten beantragen, die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen. Wegen des weitergehenden Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Stendal zu dem Geschäftszeichen 522 Js 15433/10 zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. B. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die nach § 524 ZPO zulässige Anschlussberufung der Klägerin ist gleichfalls nicht begründet. Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Erstattung der Aufwendungen wegen des Verkehrsunfalls vom 26. August 2010 aus § 110 Abs. 1 S.1 SGB VII in dem zuerkannten Umfang zu Recht bejaht und die Einstandspflicht der Beklagten für zukünftige Folgeschäden unter Berücksichtigung eines Eigenhaftungsanteils von 1/3 festgestellt. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513, 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung (§ 513ZPO). I. Klageantrag zu 1): Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner (§ 115 Abs. 1 S. 4 VVG) wegen der aufgrund des Verkehrsunfalls an den geschädigten Zeugen N. erbrachten Leistungen ein Rückgriffsanspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs zu. Nach § 110 SGB VII haftet der versicherte Arbeitskollege oder Unternehmer, dessen Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, sofern er den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, allerdings nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Die Voraussetzungen eines Regressanspruchs des Sozialversicherungsträgers aus § 110 SGB VII liegen hier vor. Der Anspruch kann dabei zugleich auch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer gerichtet werden, der nach §§ 115, 117 VVG gleichfalls anspruchsverpflichtet ist (vgl. BGH VersR 1972, 271, 273; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand September 2013, Rdn.3 zu § 110 SGB VII). 1. Das Landgericht ist zutreffend vom Vorliegen eines für die Klägerin eintrittspflichtigen Versicherungsfalls und der Anwendbarkeit der Regressregelung des § 110 SGB VII ausgegangen. Die hiergegen geführten Angriffe der Berufung greifen nicht durch. Allerdings steht dies im Streitfall nicht schon aufgrund des Anerkennungsbescheides der klagenden Berufsgenossenschaft als gesetzliche Unfallversicherung mit Bindungswirkung für das Prozessrechtsverhältnis gegenüber den hiesigen Beklagten nach §§ 112, 108 SGB VII fest. Hat ein Zivilgericht über Ersatzansprüche nach §§ 110 f SGB VII zu entscheiden, so ist es zwar an eine nach dem SGB VII oder nach dem SGG unanfechtbare Entscheidung über die Eintrittspflicht des Sozialversicherungsträgers grundsätzlich nach §§ 112, 108 Abs. 1 SGB VII gebunden, und zwar unabhängig davon, ob es die von dem Sozialversicherungsträger getroffene Entscheidung inhaltlich für richtig und überzeugend hält. Diese Bindungswirkung, die das Zivilgericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat, setzt damit der eigenen Sachprüfung Grenzen (vgl. BGHZ 158, 394; BGH VersR 2008, 820; BGH VersR 2008, 255; BGH NJW 2013, 2031). Soweit die Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung den Verkehrsunfall hier als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII anerkannt und dem geschädigten Zeugen N. auf dieser Grundlage Leistungen gewährt hat, ist dieser Bescheid allerdings nicht auch gegenüber den Beklagten unanfechtbar geworden, weil sie - soweit ersichtlich - an dem Verfahren nicht nach § 12 Abs. 2 SGB X beteiligt worden sind. Die Bestandskraft wäre gegenüber den Beklagten nämlich nur dann eingetreten, wenn diese auch zu dem Verfahren in der gebotenen Weise hinzugezogen worden wären, denn durch die Bindungswirkung nach § 108 SGB VII dürfen nicht ihre Rechte verkürzt werden. Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung haben kann, zu gewährleisten, sieht deshalb § 12 Abs. 2 SGB X vor, dass sie an dem Verfahren angemessen zu beteiligen sind. Für die Anwendung dieser Vorschrift reicht es aus, dass die Rechtsstellung berührt werden kann (vgl. BGH VersR 2008, 820; BGH VersR 2008, 255). Danach wären die Beklagten in dem Verfahren zu beteiligen gewesen. Würde der Unfall nämlich nicht als Versicherungsfall anerkannt, müssten sie, wenn keine Haftungsprivilegierung eingreift, für die Personenschäden des Geschädigten N. selbst aufkommen. Hat eine Verfahrensbeteiligung - wie auch hier - nicht statt gefunden und ist die Entscheidung der Berufsgenossenschaft damit für die Beklagten nicht bindend geworden, so müsste im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 108 SGB VII das Verwaltungsverfahren an sich wiederholt und die Beteiligung nachgeholt werden, da dem Zivilgericht eine eigenständige Prüfung, ob der Geschädigte gesetzlich oder freiwillig unfallversichert ist sowie ob die Beklagten zwar zivilrechtlich haften, aber nach §§ 104, 105 SGB II haftungsprivilegiert sind, im allgemeinen vor Abschluss eines sozialrechtlichen Verfahrens verwehrt ist. Bis dahin hätte das Zivilgericht das Verfahren gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII - gegebenenfalls unter Fristsetzung - auszusetzen (vgl. BGH VersR 2008, 255; BGH VersR 2008, 820). Da hier aber der Regressanspruch nach § 110 SGB VII streitgegenständlich ist, bedarf es die im Falle der unterlassenen Beteiligung des Schädigers an sich gebotenen Aussetzung des Prozesses gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII zum Zwecke der Verfahrenswiederholung indessen nicht (z. B. OLG Hamburg VersR 2010, 1620; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand Juni 2013, Rdn. 9; Konradi, VersR 2010, 1624, 1625). Der Anspruch aus § 110 SGB VII betrifft nicht das Verhältnis unmittelbar zwischen Geschädigtem und Schädiger, das zum Schutze des Versicherten bezüglich einer Haftungsbeschränkung nur einheitlich beurteilt werden sollte, sondern allein das Verhältnis zwischen dem Unfallversicherungsträger und dem Schädiger. Den Belangen des Schädigers genügt es aber, wenn im Falle dessen Nichtbeteiligung das Gericht an die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers nicht gebunden wäre (z. B. OLG Hamburg, VersR 2010, 1620; Konradi VersR 2010, 1624; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bearbeitung Juni 2013, Rdn. 9 zu § 112 SGB VII). Diese Lösung erachtet der Senat für sachgerecht. Sie ist nicht nur bezogen auf den Regelungsbereich des § 110 SGB VII prozessökonomisch und im Interesse der Verfahrensbeschleunigung sinnvoll; sie entspricht auch der allgemeinen Regelung der Bindungs- und Rechtskraftwirkung zwischen Parteien und beeinträchtigt dabei in keiner Weise die zu schützenden Interessen des Versicherten selbst, weil die Anerkennung des Versicherungsfalls in ihrem Verhältnis unangetastet bliebe (z. B. Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bearbeitung Juni 2013, Rdn. 9 zu § 112 SGB VII). Gegen eine Verpflichtung zur Aussetzung zum Zwecke der Verfahrenswiederholung spricht zudem folgender Gesichtspunkt: Würde der Geschädigte den haftpflichtigen Schädiger unmittelbar selbst in Anspruch nehmen, so wäre in diesem Verhältnis zwischen Versicherten und Schädiger der Bescheid der Klägerin über die Anerkennung als Arbeitsunfall für die Beklagten insofern günstig, als hierdurch eine wesentliche Voraussetzung für die Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII, die sie einem Schadensersatzanspruch des Geschädigten N. entgegenhalten könnten, geschaffen worden wäre. Im Hinblick darauf hätte sich die Entscheidung mithin als lediglich rechtlich vorteilhaft ausgewirkt. In diesem Fall würde sich die bei einer unterlassenen Beteiligung des Schädigers gebotene Aussetzung des Verfahrens nach § 108 Abs.2 SGB VII aber als eine bloße Förmelei darstellen und deshalb entbehrlich sein (z. B. BGH VersR 2013, 862). Dies kann für den Anwendungsbereich des § 110 SGB VII nicht anders beurteilt werden (z. B. Konradi VersR 2010, 1624, 1625). Soweit das erkennende Gericht danach im Streitfall nicht der Bindungswirkung des Bescheides des Sozialversicherungsträgers unterliegt, hat es hierzu konkreter Feststellungen zu dem Vorliegen eines Arbeitsunfalls und eines Versicherungsschutzes des Zeugen N. bedurft, die das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung auch zutreffend getroffen hat. Der verletzte Zeuge N. war zum Zeitpunkt des Unfalls unstreitig im Betrieb der Firma G. GmbH als Arbeitnehmer beschäftigt und als solcher gesetzlich unfallversichert. Der Verkehrsunfall ereignete sich auf dem Rückweg von einer auswärtigen Arbeitsstätte, nämlich der Baustelle in R., mit einem von seiner Arbeitgeberin bereit gestellten Betriebsfahrzeug im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Versicherungsschutz des Zeugen N. nicht etwa deshalb entfallen, weil er dem Beklagten zu 1) in Kenntnis dessen Alkoholisierung das Steuer des firmeneigenen Kraftfahrzeuges für das letzte Teilstück der Rückfahrt überlassen hat, obwohl er wusste, dass dieser über keine Fahrerlaubnis verfügte. Denn auch wenn dem Zeugen N. der Alkoholkonsum des Beklagten zu 1) während der Rückfahrt nicht gänzlich verborgen bleiben konnte, hat dies hier noch nicht den Zusammenhang zu der betrieblichen Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt einer selbstgeschaffenen Gefahr lösen können mit der Folge, dass der Zeuge N. seinen Versicherungsschutz verloren hätte. Für den Kraftfahrer gilt bei einer Trunkenheitsfahrt, dass dieser keineswegs ohne weiteres von Beginn der Fahrt an unversichert ist, selbst wenn er infolge Alkoholgenusses absolut fahruntüchtig wäre (z. B. BSGE 12, 242; BSGE 14, 64). Vielmehr bleibt - von einem Vollrausch abgesehen - bei einem alkoholbeeinflussten Kraftfahrer, der sein Kraftfahrzeug zwar nicht mehr verkehrssicher steuern, aber tatsächlich noch fahren kann, der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit grundsätzlich aufrecht erhalten. An dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Schadensereignis fehlt es, wenn der alkoholbedingte Ausfall kognitiver oder motorischer Fähigkeiten von derart überragender Bedeutung ist, dass ihm gegenüber die versicherte Tätigkeit in ihrer Wirksamkeit völlig in den Hintergrund rückt (z. B. BSGE 48, 224, 226; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialrecht, Bearbeitung Dezember 2013, Rdn. 107 zu § 8 SGB VII). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Beklagte zu 1) trotz einer Blutalkoholkonzentration von - auf den Unfallzeitpunkt zurückgerechnet - 1,13 Promille selbst noch unter Versicherungsschutz gestanden hat. Nichts anderes kann dann aber für den Zeugen N. als Beifahrer bei Fortsetzung der Rückfahrt gelten. Auch für ihn kann der Versicherungsschutz nicht als erloschen angesehen werden. Eine abweichende Beurteilung mag allenfalls dann gerechtfertigt erscheinen, wenn die Weiterfahrt nach Fahrerwechsel als ein völlig unvernünftiges, mit dem Zweck der Betriebsfahrt nicht zu vereinbarendes Verhalten des Zeugen N. gewertet werden müsste. Dies wäre etwa anzunehmen, wenn sich der geschädigte Zeuge N. trotz seiner Kenntnis, dass der Fahrer nicht bloß stark angetrunken und damit fahruntüchtig ist, sondern durch Volltrunkenheit zu keinerlei zweckgerichteten Tätigkeit mehr fähig ist, gleichwohl als Beifahrer zu ihm in den Wagen setzt und das Fahrzeug schon alsbald nach Fahrt verunfallt. Denn nur dann würde ein Fall der selbstgeschaffenen Gefahrerhöhung vorliegen, der der versicherten Tätigkeit nicht mehr zuzurechnen ist (vgl. BSGE 14, 64; BSGE 41, 58; insoweit kritisch Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialrecht, Bearbeitung Dezember 2013, Rdn. 108 zu § 8 SGB VII ). Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, liegen hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Dass der Zeuge N. den Beklagten zu 1) zum Trinken animiert und mit diesem bis zum Unfallgeschehen regelrecht „gezecht“ habe, hat sich gerade nicht feststellen lassen. Bei dem Beklagten zu 1) war trotz dessen Alkoholkonsums der Zustand des Vollrauschs, der jede vernünftige zweckgerichtete Tätigkeit als Kraftfahrer ausschloss, ersichtlich noch nicht erreicht und wird von den Beklagten auch nicht behauptet. Er war vielmehr noch in der Lage, das Fahrzeug zu lenken und eine Fahrtstrecke von rund 40 km mit dem Lkw unfallfrei zurückzulegen, was aber dafür spricht, dass er zur Koordinierung seines Verhaltens noch in der Lage war, da es nicht wie bei einem Vollrausch zwangsläufig ohne erkennbaren Grund nach kürzester Fahrtstrecke zum Unfall gekommen ist (z. B. BSGE 41, 58). Der mitfahrende Zeuge N. durfte vielmehr aufgrund anfangs unfallfreien Fahrens auf die fortbestehende Fahrtüchtigkeit des Beklagten zu 1) vertrauen. In diesem Zusammenhang darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Zeuge N. auf eine Beförderung mit dem firmeneigenen Fahrzeug angewiesen war, um nach Dienstschluss noch seinen Wohnort zu erreichen, und sich deshalb auf die Fortsetzung der Fahrt mit dem Beklagten zu 1) als Fahrzeugführer einließ. Denn eine andere naheliegende Beförderungsmöglichkeit zu seinem Wohnort bot sich seinerzeit nicht mehr an. Es ist im Übrigen auch nichts dafür ersichtlich, dass der Zeuge N. den Verkehrsunfall durch sein eigenes Trunkenheitsverhalten wesentliche gefördert habe, z.B. durch eine Behinderung des Fahrers. Die Handlungsweise des Zeugen N. kann nach alledem aber noch nicht als in diesem Sinne „betriebsfremd“ gewertet werden. Der Zeuge N. hätte dem alkoholisierten Beklagten zu 1), der zudem über keine gültige Fahrerlaubnis verfügte, zwar das Steuer nicht überlassen dürfen, ein Ausschluss seines eigenen Versicherungsschutzes lässt sich daraus jedoch noch nicht ableiten. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Regelung des § 7 Abs. 2 SGB VII. Danach schließt eigenes verbotswidriges Verhalten einen Versicherungsfall nicht von vorneherein aus. Im Hinblick auf den Kompensationszweck und den existenzsichernden Charakter der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ist das Unfallversicherungsrecht in der Akzeptanz von Fehlverhalten nämlich weit großzügiger als eine Privatversicherung (z. B. Jung in Wannagat, SGB VII, Rdn. 4 und 5 zu § 7 SGB VII; Ricke in Kasseler Kommentar SGB VII, Rdn. 5 zu § 7 SGB VII). 2. Die Haftung des Beklagten zu 1) ist hier auch nach § 105 Abs. 1 SGB VII beschränkt, da sich der Verkehrsunfall auf einen Betriebsweg i. S. v. § 8 Abs. 1 SGB VII zugetragen hat. Insoweit ist allerdings grundsätzlich zwischen Betriebswegen als versicherte Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII) mit der Folge des Haftungsprivilegs und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII versicherten Wegen zu differenzieren, für die ein Haftungsprivileg nicht besteht. Für die Unterscheidung kann auf die Abgrenzungskriterien zu innerbetrieblichen Vorgängen und auf die zu § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO ergangene Rechtsprechung abgestellt werden. Denn bei der Auslegung des § 8 SGB VII ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien eine dem bis dahin geltenden Recht (§§ 636, 637 RVO) weitgehend entsprechende Regelung schaffen wollte (BT-Drucksache 13/2204, S. 77, 100; BGHZ 157, 159). Anstelle des nach §§ 636, 637 RVG bislang maßgebenden Abgrenzungsmerkmals, dass der Arbeitsunfall „bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr“ eingetreten ist, wird nunmehr darauf abgestellt, ob der Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII mitversicherten Weg herbeigeführt worden ist, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rollen spielen und dem Versicherten unter diesen Voraussetzungen möglicherweise bestehende weitergehende Ansprüche nicht abgeschnitten werden sollten (z. B. BGH 145, 311 m. w. N.). Die Ausnahme von der Haftungsbeschränkung umfasst nicht die sog. Betriebswege, die Teil der den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit und damit bereits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII versicherten Tätigkeit sind (z. B. BGHZ 145, 311; BGHZ 157, 159; OLG Dresden NZV 2009, 87). Auch bei der Abgrenzung des innerbetrieblichen Vorgangs gegenüber der „Teilnahme am allgemeinen Verkehr“ ging es stets darum, ob sich ein betriebliches Risiko oder ein „normales“ Risiko verwirklichte, das nach dem Willen des Gesetzgebers aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu einem Haftungsausschluss gegenüber dem Schädiger führen sollte (z. B. BGHZ 116, 30; BGHZ 157, 159). Aus der Gesetzesbegründung zu §§ 104, 105 SGB VII ergibt sich im Übrigen, dass der Gesetzgeber die Entsperrung der Haftung als Ausnahme verstanden hat und die Haftung insgesamt weiter reichen sollte als nach §§ 636, 637 RVO. Die Entsperrung sollte generell auch solche Betriebswege nicht mehr umfassen, die noch nach bisherigem Recht als Teilnahme am allgemeinen Verkehr behandelt wurden (vgl. BT-Drucksache 13/2204, S. 100). Ein in diesem Sinne nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherter Betriebsweg ist allerdings nicht schon dann anzunehmen, wenn mit der Fahrt die Förderung eines betrieblichen Interesses verbunden ist. Davon ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn sich die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs darstellt (z. B. BGHZ 145, 311; BGHZ 157, 159; OLG Dresden NZV 2009, 87; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialrecht, Bearbeitung Dezember 2013, Rdn. 124 zu § 8 SGB VII). Rückschlüsse darauf, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ergeben sich aus dem gesetzgeberischen Grund für die in den §§ 104 ff. SGB VII grundsätzlich vorgesehene Haftungseinschränkung. Deren Rechtfertigung beruht maßgeblich auf dem die gesetzliche Unfallversicherung mittragenden Gedanken der Haftungsablösung durch die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers. Die §§ 104 f. SGB VII dienen seinem Schutz, indem seine Haftung - auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche der bei einer betrieblichen Tätigkeit schädigenden Arbeitskollegen - durch die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt wird. Dadurch erfolgt ein dem Interesse des Unfallverletzten gerecht werdender Schadensausgleich. Zugleich wird das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und der Betriebsfrieden innerhalb der betrieblichen Gefahrengemeinschaft gewahrt. Bei dieser Sachlage ist aber auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn die Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeuges, Fahrt auf dem Werksgelände) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist. In diesem Fall ist nach §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungsbeschränkung geboten, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden sollte (vgl. BGHZ 157, 159; BGHZ 160, 30, 35; OLG Dresden NZV 2009, 87). Auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII mitversicherten Weg hat der Geschädigte dagegen den sich aus der Zugehörigkeit zu seinem Betrieb ergebenden Gefahrenbereich verlassen und sich wie ein anderer Verkehrsteilnehmer in den Verkehr mit den damit verbundenen Gefahren begeben. Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall davon auszugehen, dass sich der Unfall auf einem Betriebsweg ereignet hat und dem Beklagten zu 1) damit als Fahrer des unfallgeschädigten Pkw das Haftungsprivileg des § 105 SGB VII zugute kommt. Denn die Heimfahrt von der auswärtigen Baustelle war Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs. Für die rechtliche Einordnung ist dabei entscheidend, dass die gemeinsame Fahrt des Versicherten und des Beklagten zu 1) zur Baustelle in R. zweifelsfrei auf einer entsprechenden Anweisung der gemeinsamen Arbeitgeberin erfolgt ist. Die Rückfahrt stand in einem engen sachlichen Zusammenhang zu ihrer betrieblichen Tätigkeit (z. B. Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialrecht, Bearbeitung Dezember 2013, Rdn. 124 zu § 8 SGB VII). Für die Hin- und Rückfahrt zu der auswärtigen Arbeitsstätte wurde zudem ein betriebseigenes Fahrzeug als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt, was ebenfalls als gewichtiges Indiz für einen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg anzusehen ist (z. B. BGHZ 157, 159 ff; BAG DAR 2004, 727; OLG Saarbrücken RuS 2010, 129; Rolfs in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Aufl., Bearbeitung 2008, Rdn. 27 zu § 104 SGB VII; Waltermann in Eichenhofer/Wenner, SGB VII, Bearbeitung 2010, Rdn. 21 zu § 104 SGB VII; Waltermann in Wannagat, Sozialgesetzbuch, Bearbeitung April 2007, Rdn.21 zu § 104 SGB VII). 3. Auch die weiteren anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 110 SGB VII liegen vor. Insbesondere hat das Landgericht zu Recht eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten zu 1) bejaht. Denn er hat das Fahrzeug trotz seines erheblichen Alkoholkonsums, der - zurückgerechnet auf den Unfallzeitpunkt - zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,13 Promille geführt hatte, und in Kenntnis der Tatsache gelenkt, dass er über keine gültige Fahrerlaubnis verfügt. Ein solches Verhalten kann nur als objektiv grober Pflichtverstoß und subjektiv unentschuldbare Fehlleistung gewertet werden. Schon allein das Führen eines Kraftfahrzeuges in alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand begründet in der Regel ein erhebliches Verschulden, das die Grenze zur groben Fahrlässigkeit überschreitet (z. B. BGH VersR 1989, 469; BGHZ 190, 120). Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, ist im Streitfall darüber hinaus in dem Fahren ohne Fahrerlaubnis eine erhebliche Sorglosigkeit des Beklagten zu 1) im Hinblick auf seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr zutage getreten. Hier kommt gefahrerhöhend hinzu, dass er die Landstraße L ... im Unfallzeitpunkt mit einer unangemessen hohen Geschwindigkeit befahren hat, die ausweislich des Fahrtenschreibers (vgl. Aktenvermerk der Polizei vom 27. August 2010, Band I Blatt 12 d. A.) vor dem Unfall zwischen 140 km/h und 150 km/h betragen hat. Auch wenn die Fahrbahn der L ... frei war, ist eine solche Geschwindigkeit bei einem Transporter mit Anhänger ersichtlich weder nach den örtlichen Gegebenheiten angemessen, noch überhaupt zulässig. Eine zusammenfassende Würdigung der vorgenannten Umstände führt zu dem Ergebnis, das dem Beklagten zu 1) eine auch subjektiv schlechthin nicht hinnehmbar Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, die das in § 276 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Die tatsächlichen Feststellungen und Wertungen des Landgerichts hierzu werden mit der Berufung ohnehin nicht angegriffen. 4. Die Klägerin kann danach die ihr infolge des Arbeitsunfalls vom 26. August 2010 entstandenen Aufwendungen von dem Beklagten zu 1) als Schädiger und der Beklagten zu 2) als Kfz-Haftpflichtversicherung (§§ 115, 117 VVG) erstattet verlangen. Der Anspruch ist in dem zuerkannten Umfang auch begründet. Soweit die Beklagten rügen, dass die Klägerin den Anspruchsumfang nicht schlüssig und hinreichend substantiiert dargetan habe, ist ihr Vorbringen nicht begründet. Denn die Klägerin hat in den Anlagen K 6 (Band I Blatt 20 f d. A.) und K 8 (Band I Blatt 58 d. A.) eine Aufstellung vorgelegt, aus der sich ihre Aufwendungen als bezifferte Kostenpositionen im Einzelnen nachvollziehbar ergeben. Daraus geht unmissverständlich hervor, dass es sich im wesentlichen um die Kosten der stationären und ambulanten Heilbehandlung sowie um Arznei und Hilfsmittel, Berichtsgebühren, Fahrt- und Transportkosten und Verletztengeld vom 01. Oktober bis 30. November 2010 nebst den Beiträgen zur Krankenversicherung, Renten- und Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung handelt. Diese Aufwendungen in Höhe von rechnerisch insgesamt 9.306,95 Euro hat die Klägerin überdies mit aussagekräftigen Rechnungsunterlagen belegt (Anlagenkonvolut K 8), die sie den einzelnen Kostenpositionen der Aufstellung konkret zugeordnet hat. Zu der Erstattungsfähigkeit des sog. Verletztengeldes hat sie überdies gesondert vorgetragen, dass dessen Berechnung aus § 47 Abs. 1 SGB VII folge und sich an der Höhe des letzten Verdienstes des Geschädigten orientiere. Dass der Zeuge N. Verletztengeld in dem Zeitraum von 01. Oktober bis 30. November 2010 gemäß §§ 45 ff SGB VII erhielt und darauf Beiträge für Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten waren, ist durch die Abrechnungen und Beitragsrechnungen der B. GEK belegt. Warum die Voraussetzungen für die Gewährung von Verletztengeld nicht vorgelegen haben sollen, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Die Klägerin hat mit dem Anlagenkonvolut K 8 auch prüffähige Rechnungsunterlagen vorgelegt, die den Beklagten eine konkrete Einlassung und ein substantiiertes Bestreiten der einzelnen Kostenpositionen ermöglicht hätten. Vor diesem Hintergrund kann die pauschale Rüge der Beklagten, dass die Übergabe eines Anlagenkonvolutes keinen substantiierten Sachvortrag ersetze, keinen Erfolg haben. Denn angesichts des konkreten Sachvortrages hätte es vielmehr ihnen oblegen, die einzelnen Aufwendungen anhand der Aufstellung substantiiert anzugreifen und sich mit den Kostenbelegen inhaltlich auseinander zu setzen. Sie haben den Anspruch der Höhe nach aber lediglich pauschal in Abrede gestellt, was das Landgericht zu Recht als nicht erheblich gewertet hat. Auch im Berufungsrechtszug erschöpft sich das Verteidigungsvorbringen der Beklagten allein darin, die vorgelegte Aufstellung nebst Rechnungsbelegen als unzureichenden Sachvortrag pauschal zurückzuweisen, womit sie ihrer Erklärungspflicht indessen nicht genügen kann (z. B. OLG Hamburg VersR 2010, 1620). Dem bezifferten Anspruch der Klägerin steht auch nicht die Regelung des § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII entgegen, wonach der Rückerstattungspflichtige für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs haftet. Denn der fiktive zivilrechtliche Schadensersatzanspruch des Geschädigten, dem der Beklagte zu 1) ohne die Privilegierung nach den §§ 104 ff SGB VII ausgesetzt gewesen wäre und für dessen Höhe der Sozialversicherungsträger die Darlegungs- und Beweislast trägt (z. B. BGHZ 175, 153; OLG Hamburg a. a. O), unterschreitet den hier geltend gemachten Betrag an Aufwendungen nicht. Die Kosten der stationären Heilbehandlung in Höhe von 3.581,39 Euro sowie der ambulanten Therapie in Höhe von 815,60 Euro hätte der Zeuge N. als notwendiger Heilbehandlungsaufwand auch nach zivilrechtlichen Grundsätzen gemäß § 249 Abs. 1 BGB von den Beklagten erstattet verlangen können, wenn er nicht die Sozialleistungen der Klägerin erhalten hätte. Gleiches gilt für die Transportkosten und sonstigen Leistungen für Hilfsmittel in Höhe von 2.088, 15 Euro, die im Zusammenhang mit der Heilbehandlung entstanden sind. Insofern steht der Beklagte zu 1) als nach §§ 104, 105 SGB VII haftungsprivilegierter Schädiger nicht schlechter dar, als ein über § 116 SGB X haftender - nicht privilegierter - Schädiger. Ob auch hinsichtlich der in Höhe von 168,61 Euro abgerechneten Verwaltungskosten und des Verletztengeldes im Umfang von weiteren 2.653,20 Euro ein zeitlich und sachlich kongruenter fiktiver zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch des Zeugen N. gegenüber steht, bedarf keiner abschließenden Entscheidung des Senats. Insbesondere muss nicht vertieft werden, ob der Geschädigte einen fiktiven Erwerbsschaden nach §§ 842 ff BGB in Höhe der von der Klägerin gezahlten Verletztenrente tatsächlich erlitten hat. Denn bei der Ermittlung der fiktiven Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist auch ein fiktiver Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB des Geschädigten gegen den nach §§ 104 ff SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger zu berücksichtigen, zumal eine Kongruenz der Ansprüche nicht erforderlich ist (z. B. BGHZ 168, 161; OLG Hamburg a. a. O.). Ein fiktiver Schmerzensgeldanspruch würde hier aber in Anbetracht von Art und Intensität der erlittenen Verletzungen und der erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen einen Betrag von 3.000,- Euro deutlich überschreiten, zumal dem Zeugen N. ein unfallbedingter Dauerschaden in seinem Schultergelenk verblieben ist, der zu einer Erwerbsminderung um 10 % geführt hat. Allerdings muss sich die Klägerin bei der Schadensberechnung ein Mitverschulden des Zeugen N. nach § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd anrechnen lassen, den das Landgericht nach Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile verfahrensfehlerfrei und auch im Ergebnis zu Recht mit 1/3 bewertet hat. Da der Regressanspruch aus § 110 SGB VII auf den Betrag begrenzt ist, den die Schädiger zivilrechtlich hätten leisten müssen, kann sich auf ihn auch ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd auswirken (OLG Hamburg a. a. O.; OLG Koblenz, Urteil vom 22. Mai 2014, 2 U 574/ 12 zitiert nach Juris; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bearbeitung September 2013, Rdn. 8 a zu § 10 SGB VII). Soweit das Landgericht auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt hat, dass das streitige Anlegen des Sicherheitsgurtes die tatsächlich eingetretenen Verletzungsfolgen weder verhindert noch geschmälert hätte, vielmehr keine eindeutigen Hinweise für verletzungsfördernde Faktoren durch ein Nichtanschnallen vorgelegen haben, sind die Tatsachenfeststellungen nicht zu beanstanden und werden von den Parteien in der Berufung auch nicht angegriffen. Zutreffend hat das Landgericht einen anrechenbaren Mitverursachungsbeitrag des Zeugen N. allerdings daraus abgeleitet, dass er dem Beklagten zu 1) das Fahrzeug zur Weiterfahrt überlassen hat, obwohl ihm bekannt war, dass dieser zuvor Alkohol in nicht unerheblicher Menge konsumiert hatte. Denn in der Teilnahme eines Beifahrers an einer Autofahrt trotz erkennbarer Trunkenheit des Fahrers liegt regelmäßig ein Verstoß gegen die eigenen Interessen (z. B. OLG Karlsruhe NJW 2009, 2608; KG DAR 2006, 506; OLG Naumburg MDR 2011, 537; KG VRS 111, 10). Wer zu einem erkennbar angetrunkenen Fahrer als Beifahrer ins Auto steigt, muss sich grundsätzlich ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen. Der Vorwurf einer sich gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu Lasten des geschädigten Beifahrers auswirkenden schuldhaften Selbstgefährdung kann mit Erfolg aber nur dann gemacht werden, wenn sich ein Mitfahrer einem Fahrzeugführer anvertraut hat, obwohl er dessen unfallverursachende Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit kannte oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können (z. B. BGH NJW 1988, 2365; OLG Köln MDR 1999, 804; OLG Saarbrücken MDR 2002, 392). Ob dies der Fall ist, hängt von den Gesamtumständen, insbesondere davon ab, inwieweit die die Gefährdung begründenden Tatsachen, die auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit schließen lassen konnten, dem Mitfahrer bekannt waren (z. B. OLG Saarbrücken, a. a. O.). Maßgebend ist insoweit, ob und in welchem Umfang der Fahrer in Gegenwart des Beifahrers alkoholische Getränke zu sich genommen hat bzw. ob bei dem Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, die auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen ließen und die dem Mitfahrer hätten auffallen müssen. Wie die Klägerin mit ihrer Anschlussberufung zutreffend ausführt, trägt die Beweislast für die Erkennbarkeit der Beeinträchtigung die sich auf ein Mitverschulden berufende Seite (z. B. BGH, a. a. O), hier also die Beklagten. Das angefochtene Urteil ist verfahrensfehlerfrei zu der Feststellung gelangt, dass die Beklagten den Beweis erbracht haben, dass der Zeuge N. eine Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit des Beklagten zu 1) bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen. Daran ist der Senat nach § 529 ZPO gebunden. Denn unstreitig stand der Beklagte zu 1) im Unfallzeitpunkt erheblich unter Alkoholeinfluss. Die Blutprobe hat am Unfalltag um 20.20 Uhr noch eine Blutalkoholkonzentration von 1,08 Promille ergeben. Dies bedeutet, dass der zurückgerechnete Alkoholgehalt während der Unfallfahrt einige Stunden zuvor 1,13 Promille betragen haben muss, was eine absolute Fahruntüchtigkeit indiziert. Insbesondere ist kein „Nachtrunk“ behauptet worden oder sonst ersichtlich. Der Zeuge N. hätte auch bemerken müssen, dass der Beklagte zu 1) nach Antritt der Rückfahrt gegen 15.00 Uhr Alkohol in nicht unerheblichen Mengen zu sich genommen hat. Ob allerdings schon allein aus der Höhe des Blutalkoholgehaltes von 1,13 Promille ein verlässlicher Rückschluss auf die Erkennbarkeit der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit gezogen werden kann, hat die Klägerin in ihrer Anschlussberufung zu Recht in Frage gestellt. Dies kann hier aber im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme letztlich dahin gestellt bleiben. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung des Senates, ob hier ein Anscheinsbeweis für die Erkennbarkeit der Alkoholisierung spricht (ebenfalls offen gelassen: OLG Naumburg MDR 2011, 537). Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein solcher Anscheinsbeweis zum Teil bejaht worden ist, lag der festgestellte Blutalkoholgehalt jeweils über 2,00 Promille (vgl. OLG Saarbrücken MDR 2002, 392 m. w. N.; KG Berlin VRS 111, 10). Das Landgericht hat sich im Rahmen seiner Überzeugungsbildung aber zu Recht auf die Angaben des informatorisch angehörten Beklagten zu 1) gestützt. Soweit es der Darstellung der Partei im Rahmen der nach § 141 ZPO angeordneten Parteianhörung dabei mehr Glauben geschenkt hat als der Aussage des Zeugen N., ist dies nicht zu beanstanden. Denn die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen weisen insoweit weder entscheidungserhebliche Verfahrensfehler auf, noch sind konkrete Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der rechtsfehlerfrei erhobenen Tatsachengrundlage begründen und eine Wiederholung der Beweisaufnahme gebieten könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Angaben des informatorisch angehörten Beklagten zu 1) und die Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen N. erschöpfend und zutreffend gewürdigt. Die von der Klägerin im Rahmen ihrer Anschlussberufung hiergegen geführten Angriffe sind nicht geeignet, die überzeugende Beweiswürdigung des Landgerichts zu erschüttern. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Tatsachenfeststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lässt, kann dabei jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen sein. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber dagegen ausschließen (z. B. Rimmelspacher in MünchKomm-ZPO/Aktualisierungsband, 2. Auflage, Rdn. 11 ff. zu § 529 ZPO m. w. N.). Konkrete Anhaltspunkte können sich dabei insbesondere aus Fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sein mögen (z. B. BGH NJW 2004, 2825; BGH NJW 2005, 1583). Zweifel in diesem Sinne liegen jedoch nur dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Wiederholung der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (z. B. Zöller/Heßler Rdn. 3 zu § 529 ZPO m. w. N). Einen solchen, für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung sprechenden konkreten Anhaltspunkt hat die Klägerin schon nicht aufgezeigt. Ihre Berufungsangriffe erschöpfen sich vielmehr im Wesentlichen darin, dass sie die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen abweichend gewürdigt wissen will, was jedoch nicht ausreicht. Denn das Landgericht hat sich bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung gehalten und seine leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung nachvollziehbar im Urteil dargelegt. Dabei ist nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt vielmehr, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine nachvollziehbare Beurteilung stattgefunden hat (z. B. Thomas/Putzo, Rdn. 3 ff. zu § 286 ZPO). Das ist hier der Fall. Das Landgericht war insbesondere nicht gehindert, bei seiner Beweiswürdigung die Einlassung des Beklagten zu 1) im Rahmen der nach § 141 ZPO angeordneten Parteianhörung zu verwerten (z. B. BGH VersR 1985, 965). Dieser hatte erklärt, dass er und der Zeuge N. etwa gegen 15.00 Uhr an der Baustelle in G. los gefahren und während der Rückfahrt von Anfang an Bier getrunken hätten. Der Zeuge N. habe bis zur Raststätte in L. etwa drei Flaschen Bier getrunken, er selbst noch mehr, er schätze etwa 5 Flaschen Bier zu 0,5 l. An der Tankstelle in L. hätten sie angehalten, um neues Bier zu kaufen, etwa vier Flaschen Bier zu 0,5 l. Nach der Pause in L. habe er den Lkw gesteuert, sie hätten während der Fahrt das Biertrinken fortgesetzt. Er hat weiter erklärt, dass der Zeuge N. schon mitgekriegt habe, dass er seit Antritt der Fahrt Bier getrunken habe. Diese Schilderung ist nachvollziehbar und glaubhaft. Die Angaben zum Alkoholkonsum sind auch im Hinblick auf den bei der Blutanalyse tatsächlich festgestellten Blutalkoholgehalt in sich stimmig und frei von Widersprüchen. Demgegenüber war die Aussage des Zeugen N. unergiebig. Er hat erklärt, dass er über keine konkrete Erinnerung an das Unfallgeschehen und die Abläufe im Vorfeld verfüge. Zu dem Alkoholkonsum des Beklagten zu 1) befragt, hat er angegeben, dass er heute nicht mehr wisse, ob dieser Bier getrunken habe, wolle dies aber auch nicht ausschließen. Vor dem Hintergrund dieses Beweisergebnisses ist die Wertung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Der Zeuge N. mag zwar als Fahrzeugführer während seiner Lenkzeit nicht im Einzelnen verfolgt haben, wie viele Flaschen Bier der Beklagte zu 1) getrunken und ob dieser bereits den Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit erreicht hat. Ihm konnte jedoch nicht verborgen geblieben sein, dass dieser während der Fahrt mehrere Flaschen Bier getrunken hatte. Ein Mitverschulden des Zeugen N. hat das Landgericht darüber hinaus zutreffend daraus abgeleitet, dass er dem Beklagten zu 1) das Steuer des Sprinter überließ, obwohl er wusste, dass dieser nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte (z. B. BGH VersR 1985 965: OLG Hamm VersR 2000, 1255). Denn der Zeuge hatte bei seiner Vernehmung eingeräumt, dass ihm bekannt war, dass der Beklagte zu 1) nicht zum Führen des Fahrzeugs befugt war. Dass er sich ihm gleichwohl zur Weiterfahrt das Firmenfahrzeug anvertraut hat, begründet zweifelsfrei einen Mitverschuldensvorwurf. Denn er hat dadurch in selbstgefährdender Weise seinen eigenen Schutzinteressen zuwider gehandelt. Ihm musste klar sein, dass gerade ein solches Fahrzeug, noch dazu hier mit einem Anhänger, gesteigerte Anforderungen an das Fahrvermögen eines Kraftführers stellt, denen der Beklagte zu 1) - zumal in Anbetracht des Alkoholkonsums - ersichtlich nicht genügen konnte. Bei dem Unfallgeschehen hat sich auch gerade die in dem Fahren ohne Fahrerlaubnis abstrakt angelegte Gefahr realisiert. Denn der Beklagte zu 1) hat seine Fähigkeiten offenkundig überschätzt, als er die Landstraße L ... mit einer weit überhöhten Fahrgeschwindigkeit befuhr und die Kontrolle über das Fahrzeuggespann verlor. Weitere Feststellungen zur Kausalität hat es hierzu nicht bedurft. Soweit die Klägerin eingewandt hat, dass dem Zeugen N. ein Verschuldensvorwurf deshalb nicht gemacht werden könne, weil er sich nur den Wünschen seines Vorgesetzten gefügt habe, kann ihr Vorbringen nicht überzeugen. Die Beweisaufnahme des Landgerichts hat nicht ansatzweise ergeben, dass der Beklagte zu 1) den Zeugen N. in irgendeiner Form unter Druck gesetzt zur Übernahme des Steuers genötigt hat. Das behauptet die Klägerin selbst auch nicht. Die Tatsache, dass der Beklagte zu 1) als Vorarbeiter und damit Vorgesetzter des Zeugen N. diesem gegenüber auf der Baustelle weisungsbefugt war, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dass er dem Zeugen N. eine entsprechende Anordnung oder Weisung erteilt hat, hat dieser schon nicht bestätigt. Im Übrigen wäre der Beklagte zu 1) in dieser Hinsicht auch keineswegs weisungsbefugt gewesen. Denn dass der Beklagte das Fahrzeug geführt hat, verletzt erkennbar die Interessen der gemeinsamen Arbeitgeberin, die ein solches (zudem strafbares) Verhalten unter Verwendung von Firmeneigentum ersichtlich nicht geduldet hätte, was sowohl dem Beklagten zu 1) als auch dem Zeugen N. auch bewusst sein musste. Die danach vom Landgericht vorgenommene Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Falles ist mit einen Eigenhaftungsanteil der Klägerin von 1/3 sachgerecht und nicht zu beanstanden. Denn diese Gewichtung trägt dem Umstand angemessen Rechnung, dass die Hauptverantwortlichkeit für das Unfallgeschehen bei dem Beklagten zu 1) als Fahrer des unfallgeschädigten Lkw liegen muss (z. B. BGH VersR 1985, 965), schon weil es zunächst seine Sache war, das Gefahrengeschehen zu beherrschen. 5. Der Zinsanspruch des Klägers ist unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. II. Feststellungsantrag zu 2): Der auf Feststellung einer Einstandspflicht der Beklagten für die über den bezifferten Betrag hinausgehenden zukünftigen Aufwendungen der Klägerin aus Anlass des Arbeitsunfalls vom 26. August 2010 gerichtete Antrag zu 2) ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und zudem begründet. Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs.1 ZPO ist zu bejahen, wenn der Anspruchsgegner - wie hier - seine haftungsrechtliche Verantwortung in Abrede stellt, durch die Klageerhebung einer drohenden Verjährung entgegen gewirkt werden soll und die Möglichkeit eines künftigen Schadens auf Grund der bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung nicht auszuschließen ist (z. B. BGH NJW 2001, 1431; OLG Hamburg VersR 2010, 1620). Bei Feststellungsklagen, die sich auf künftigen Schadensersatz beziehen, liegt das rechtliche Interesse bereits dann vor, wenn Schadensfolgen in Zukunft möglich erscheinen, auch wenn Art, Umfang und Eintritt noch ungewiss sind (z. B. BGH NJW 1991, 2707; BAG DAR 2004, 727 m. w. N.). Es muss lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes bestehen. Dabei reicht es aus, wenn die nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Ersatzpflicht durch das Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (z. B. Zöller/Greger, Rdn. 9 zu § 256 ZPO). Dies trifft bei schweren Unfallverletzungen - wie hier- in aller Regel zu. Denn die weitere gesundheitliche Entwicklung ist bei dem Zeugen N. derzeit noch nicht abzusehen, mit Spätfolgen ist bei knöchernen Verletzungen vielmehr in der Regel zu rechnen, zumal die erlittenen Körperverletzungen hier unstreitig zu einer Dauerschädigung des Schultergelenkes und einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 % geführt haben. In Anbetracht der erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen besteht dementsprechend hier die nicht fernliegende Möglichkeit, dass wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zukünftig weitere medizinische Behandlungen der Schulter erforderlich werden und die Klägerin daher bislang noch nicht bezifferte Aufwendungen an den Geschädigten zu leisten hat, die sich auch im Rahmen des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Zeugen N. halten. Die Beklagten haben daher für die zukünftigen Aufwendungen der Klägerin an den Zeugen N. - unter Berücksichtigung eines Eigenhaftungsanteils der Klägerin von 1/3 - aus § 110 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG gesamtschuldnerisch einzustehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.