Urteil
12 U 38/15
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Preise, die im Ergebnis des bestandskräftig abgeschlossenen Vergabeverfahrens für die Beseitigung von Ölspuren auf Fernstraßen in Sachsen-Anhalt betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2010 in einem Rahmenvertrag vereinbart sind, sind durch die Gerichte grundsätzlich nicht auf ihre wirtschaftliche Angemessenheit zu überprüfen.(Rn.14)
2. Auch wenn schon bald darauf tiefgreifende Änderungen der Preisstruktur in dem Rahmenvertrag vereinbart werden, gelten in einem Schadensfall, zu dem es noch vor dem Wirksamwerden jener Änderungen kommt, die ursprünglich vereinbarten Preise.(Rn.15)
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des klagenden Landes im Übrigen wird das am 12. März 2015 verkündete Einzelrichterurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an das klagende Land 5.906,36 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. März 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen das klagende Land zu 3/10 und die Beklagten zu 7/10.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt 8.227,38 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Preise, die im Ergebnis des bestandskräftig abgeschlossenen Vergabeverfahrens für die Beseitigung von Ölspuren auf Fernstraßen in Sachsen-Anhalt betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2010 in einem Rahmenvertrag vereinbart sind, sind durch die Gerichte grundsätzlich nicht auf ihre wirtschaftliche Angemessenheit zu überprüfen.(Rn.14) 2. Auch wenn schon bald darauf tiefgreifende Änderungen der Preisstruktur in dem Rahmenvertrag vereinbart werden, gelten in einem Schadensfall, zu dem es noch vor dem Wirksamwerden jener Änderungen kommt, die ursprünglich vereinbarten Preise.(Rn.15) Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des klagenden Landes im Übrigen wird das am 12. März 2015 verkündete Einzelrichterurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an das klagende Land 5.906,36 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. März 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen das klagende Land zu 3/10 und die Beklagten zu 7/10. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt 8.227,38 €. I. Gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO wird auf die Darstellung des Tatbestandes verzichtet. II. In der Sache hat die Berufung des klagenden Landes teilweise, die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht zwar auf keinem Rechtsfehler (§§ 413 Abs. 1, 546 ZPO). Die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen allerdings teilweise eine abweichende Beurteilung. A. Das klagende Land kann für die Beseitigung von Ölverunreinigungen wegen eines Verkehrsunfalls am 15. Dezember 2009 im Bereich der Bundesstraße ... an der Kreuzung zur L ... /Auffahrt zur Bundesautobahn ... durch die Ölwehr ... GbR (im folgenden Ölwehr) von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von weiteren 3.234,87 €, verlangen (§ 7 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB; § 115 Abs. 1 VVG). Denn der von der Ölwehr gegenüber dem klagenden Land abgerechnete und den Beklagten weiter berechnete Betrag ist jedenfalls in Höhe von 5.838,81 € als zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes der verunreinigten Straße erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen, ebenso die geltend gemachten Kosten für eigene Mitarbeiter in Höhe von 67,55 €. Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aufgrund der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung, wobei er grundsätzlich den Weg einschlagen darf, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (z.B. BGH, VersR 2013, 1544; VersR 2013, 1590; VersR 2011, 1070; BGHZ 132, 373; BGHZ 115, 364; OLG Düsseldorf, VRS 125, 193). Der Geschädigte kann jedoch nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (z.B. BGH, VersR 1970, 832; BGHZ 54, 82; BGH, VersR 2007, 560; VersR 2008, 1706; VersR 2011, 769; VersR 2011, 1070; VersR 2013, 515; VersR 2013, 1544). Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet es, den Schaden auf die Weise zu beheben, die sich in der individuellen Lage des Geschädigten, d. h. nach seinen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; z.B. BGHZ 63, 182; BGHZ 115, 375; BGH, VersR 2013, 1544; VersR 2013, 1590). Verursacht von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (z.B. BGHZ 160, 377; BGH, VersR 2011, 1070; VersR 2013, 1544; VersR 2013, 1590). Nach diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen steht fest, dass das klagende Land die an die Ölwehr für die Schadensbehebung gezahlte Vergütung in größerem Umfang als erstinstanzlich zuerkannt für erforderlich halten durfte. Im Ausgangspunkt hat das Landgericht allerdings verfahrensfehlerfrei alle zur Feststellung des Reinigungs- und Wiederherstellungsaufwand angebotenen Beweise erhoben. Der Senat ist allerdings nicht an die in erster Instanz festgestellte Tatsachengrundlage, wonach die unfallbedingt zu reinigende Fläche auf 315 qm und die zu entsorgende Menge an dem Öl-Wasser-Gemisch auf 387 Liter zu schätzen sei, gebunden. Denn es liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der rechtsfehlerfrei erhobenen Tatsachengrundlage begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zwar ist es im Rahmen des § 286 ZPO vertretbar, dass das Landgericht aus den Angaben der Zeugen K. und E. nicht ableiten konnte, dass die ölverschmutzte Fläche 868 qm betragen hat. Der Zeuge K. , der am Abend die Abrechnung gemacht hat, hat ja sogar selbst angegeben, dass ihm die Quadratmeterzahl sehr hoch erschien. Folgerichtig hat das Landgericht hierzu ein Gutachten des Sachverständigen H. eingeholt. Dessen Ergebnisse zum Umfang der ölverschmutzten Flächen hätte das Landgericht allerdings auch zugrunde legen müssen, hier eine ermittelte Mindestfläche von 480 qm (Seite 20 seines Gutachtens). Die Argumentation des Landgerichts, dass die Ausführungen des Sachverständigen zu korrigieren und weitere Abstriche bis auf 315 qm vorzunehmen seien, überzeugt nicht. Sie ist schon rechnerisch nicht nachvollziehbar. Überdies gibt es keine tatsächliche Grundlage, dass entgegen den Annahmen des Sachverständigen jeweils nur die linken Räder der Fahrzeuge, die über die Rechtsabbiegerspur an den Unfallwagen vorbeigeleitet worden sind, die Ölverschmutzung weiter getragen haben. Es ist vielmehr nach allgemeiner Erfahrung davon auszugehen, dass diese versetzt gefahren sind. Schon daraus folgt, dass eine deutlich breitere Fläche der Rechtsabbiegerspur verschmutzt gewesen sein muss, die nach den Ausführungen des Sachverständigen insgesamt fünf Meter breit war. Erst recht gilt dies für die Fahrzeuge, die über die Rechtsabbiegerspur rechts vorbei an der Unfallstelle dann wieder auf die Spuren zurückgelangt sind, auf denen sie dann weiter gefahren sind, nämlich die Geradeaus- und die Linksabbiegerspur. Diese Fahrzeuge werden erkennbar auf der Strecke bis zu der eigentlichen Kreuzung auf die unterschiedlichste Weise diagonal gefahren sein. Dies rechtfertigte es ohne weiteres, beide Spuren in ihrer kompletten Länge von 40 Metern (einschließlich der eigentlichen Unfallfläche) und in ihrer vollständigen Breite von sieben Metern zu reinigen. Der Senat geht daher von einer Reinigungsfläche im Umfang von 480 qm aus, wie sachverständig ermittelt und nachvollziehbar dargelegt wurde. Soweit der Sachverständige 480 bis 550 qm angegeben hat und diesen Wert noch um einen Toleranzzuschlag von 10 % erhöht hat auf 530 qm bis 610 qm, muss es allerdings bei der vom Senat zugrunde gelegten Mindestfläche 480 qm bleiben. Denn maßgeblich ist die tatsächlich bewiesene ölverschmutzte Fläche. Dies zugrunde gelegt, ergibt sich eine Vergütung für die Reinigung der Fläche von 4.560,00 € (ohne USt.). Das klagende Land hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass das Landgericht auch außer Acht gelassen hat, dass für Flächen bis 500 qm ein höherer Preis je qm vereinbart ist, nämlich 9,50 € statt 7,20 €. Hinsichtlich der Berechnung des abgerechneten Öl-Wasser-Gemisches, werden vom klagenden Land - entsprechend den Berechnungen des Sachverständigen H. auf Seite 18 seines Gutachtens - keine Einwendungen erhoben. Unter Berücksichtigung einer Reinigungsfläche von 480 qm und eine unstreitigen Reinigungsbreite von 1,20 m ergibt sich eine Reinigungsstrecke von 400 m. Daraus errechnet sich eine Reinigungszeit von 24 Minuten (400m : 16,67 m/min). Bei einem unstreitigen Wassermengeneinsatz von 27 l/min ergeben sich 648 Liter (24 Minuten X 27 l/min). Für den von dem Landgericht darüber hinaus vorgenommenen Abzug von 10 %, weil ein Teil der Feuchtigkeit auf der Straße verblieben sei, besteht keine Grundlage. Ein solcher Abzug ist schon nicht Gegenstand des Streites der Parteien gewesen. Es ist auch nicht tragfähig, dies quantifizierbar aus den Lichtbildern abzulesen. Es mag in einem nicht bezifferbaren geringen Umfang Flüssigkeit auf der Fahrbahn nach der Reinigung zurückgeblieben sein. Dies wird allerdings dadurch aufgewogen, dass das angefallene Schmutzwasser um das dem Frischwasser beigegebene Lösungsmittel und um das aufgenommene Öl angereichert worden ist. Ausgehend von 648 Litern ergibt sich eine Vergütung für die Entsorgung des Öl-Wasser-Gemischs in Höhe von 207,36 € (648 Liter X 0,32 €/l). Zu Unrecht hat das Landgericht den Ersatz von Einsatzkosten für zwei Mitarbeiter für die Dauer einer Stunde in Höhe von 67,55 € (brutto = netto) versagt. Setzt der Geschädigte eigene Arbeitnehmer zur Schadensbeseitigung ein, so sind die insoweit angefallenen Kosten grundsätzlich zu ersetzen (z.B. OLG Zweibrücken, VersR 2015, 723). Das klagende Land ist insoweit auch nicht Beweis fällig geblieben. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hatten die Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 8. Oktober 2014 nicht bestritten, dass Personal des Landes vor Ort gewesen ist. Zu Recht hat das Landgericht allerdings die eingeklagte Schadenspauschale (5,00 €) nicht zuerkannt. Soweit hinsichtlich solcher Kosten bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden regelmäßig von näherem Vortrag abgesehen wird und die Rechtsprechung dem Geschädigten eine Auslagenpauschale zuerkennt (auch wenn Anknüpfungstatsachen hierfür im konkreten Einzelfall nicht dargetan sind), ist dies dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Regulierung von Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handelt, bei dem der Gesichtspunkt der Praktikabilität besonderes Gewicht zukommt. Eine generelle Anerkennung einer solchen Pauschale für sämtliche Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen gibt es in der Rechtsprechung nicht und ist angesichts der unterschiedlichen Abläufe bei der jeweiligen Schadensabwicklung auch nicht gerechtfertigt (z.B. BGH, NJW 2012, 2267). Der hier geltend gemachte Schadensersatz beruht zwar auch auf einem Verkehrsunfall, allerdings ist dies trotz des inzwischen recht häufig auftretenden Erfordernisses der Ölspurbeseitigung auf Fernstraßen kein Massengeschäft, das hier die Berücksichtigung einer Auslagenpauschale rechtfertigt. Das klagende Land kann auch in voller Höhe die Umsatzsteuer auf die von ihm beglichene Rechnung der Ölwehr verlangen verlangen. Denn die Umsatzsteuer gehört vollständig zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB zu ersetzenden Schaden. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag im Falle der Beschädigung einer Sache die - wie hier - tatsächlich angefallene Umsatzsteuer. Dies gilt auch, wenn Geschädigte eine Gebietskörperschaft ist (z.B. BGH, VersR 2004, 1468 f.; MDR 2014, 774). Denn auch diese ist dem von ihr beauftragten Unternehmer gegenüber zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet. Anders als die Beklagten annehmen, steht dieser Annahme auch die Regelung in § 19 Abs. 3 S. 2 der 2. AVVFStr nicht entgegen. Dass dem klagenden Land ein Teil des Umsatzsteueraufkommens wieder zufließt, ist nicht erheblich. Die Voraussetzungen für das Eingreifen der Grundsätze der Vorteilsausgleichung sind jedenfalls nicht erfüllt. Es fehlt am erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen Vor- und Nachteil. Denn der im Bereich der Straßenbaulast eingetretenen Vermögensminderung steht ein Vorteil in einem ganz anderen Bereich gegenüber, nämlich in dem Bereich des Steueraufkommens, das dem klagenden Land bzw. der Bundesrepublik nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon zusteht, auf welchen Vorgang das umsatzsteuerpflichtige Geschäft zurückzuführen ist. Der haushaltsrechtliche Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 BHO) ändert an dieser schadensrechtlichen Wertung nichts (z.B. BGH, MDR 2014, 774; OLG Naumburg, Urteil vom 4. Juli 2014, Gesch. Nr. 10 U 56/13). Hinzu kommt, dass sich die Beklagten ohnehin nicht auf Beschränkungen nach der 2. AVVFStr berufen können, da es sich hierbei um eine reine interne Verwaltungsvorschrift handelt. B. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Soweit sie die Üblichkeit und Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Einheitspreise aus der mit der Ölwehr getroffenen Rahmenvereinbarung in Abrede genommen haben und hierzu behaupten, dass diese unverhältnismäßig überteuert seien, können sie damit in der Berufung nicht durchdringen. Auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil kann verwiesen werden. Dagegen ist auch vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung (z.B. BGH NJW, MDR 2015, 1297) nichts zu erinnern, wonach es nicht Aufgabe der Zivilgerichte ist, bei entsprechenden Marktkonstellationen im Rahmen der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der Preise vorzunehmen. Es ist auch nicht erheblich, dass das klagende Land schon vor dem hier streitgegenständlichen Schadensfall vom 15. Dezember 2009 mit der Ölwehr nachverhandelt hat, um die Abrechnungsgrundlagen zu verändern. Allerdings ist im Ergebnis entsprechender Nachverhandlungen am 24./30. November 2009 zunächst teilweise und mit Vertrag vom 30. Dezember 2009 dann umfassend (Änderungen aber jeweils erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010) die ursprüngliche Preisstruktur abgeändert worden. Es wurde von flächen- bzw. streckenabhängigen Preisen zu Stundenpreisen übergegangen, weil sich herausgestellt hatte, dass sich bei Flächen größer als 500 qm Vergütungen ergeben, die außer Verhältnis zur Leistung stehen (vgl. Präambel des Vertrages vom 30. Dezember 2009). Allein aus diesem Umstand können die Beklagten aber nicht ableiten, dass ein Schadensfall am 15. Dezember 2009 ebenfalls bereits nach diesen Stundenpreisen abgerechnet werden müssen und auf dieser Basis ein Anspruch noch gar nicht fällig sei. Richtig ist vielmehr, dass im Zeitpunkt der Leistungserbringung der Ölwehr die zuvor wirksam vereinbarten flächen- bzw. streckenabhängigen Preise gegolten haben (z.B. OLG Naumburg Urteil vom 26. Februar 2016, Gesch. Nr.:10 U 22/14 - wegen eines Schadensfalls am 22. Dezember 2009). Soweit die Beklagten niedrigere Stundenpreise für den Einsatz der Reinigungsmaschine anderer Mitglieder der Ölwehr mitgeteilt haben, zeigen sie damit keine Möglichkeiten alternativer Preisvereinbarungen für die Straßenverwaltung auf. Daraus kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass diese Unternehmen mit einer Bindung für ein Jahr und unter Berücksichtigung der weiteren hohen Ausschreibungsanforderungen Ende 2009 ebenfalls bereit gewesen wären, diese Preise für den gesamten B. Kreis (Los 9) anzubieten. Hierzu ist von den Beklagten ohnehin schon nichts konkret vorgetragen worden. Solche potentiellen Anbieter gab es am Ende des Jahres 2009 offenbar nicht. Für die Annahme, dass einzelne Mitglieder der Ölwehr hierzu bereit und in der Lage gewesen wären, gibt es jedenfalls keine tragfähige tatsächliche Grundlage. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 45 Abs. 3, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. gez. Trojan gez. Krogull gez. Dr. Fichtner