Urteil
12 U 3/18
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Höhe des Bereicherungsanspruchs nach polnischem Recht (Art. 405 und 410 ZGB) bzw. nach polnischer Rechtsprechung kann sowohl durch Ermittlung des Wertes der Vermehrung des Vermögens des Bereicherten als auch durch die Ermittlung des Wertes der Ersparnisse des Bereicherten festgestellt werden (vgl. Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Recht). (Rn.15)
2. In der polnischen Rechtsprechung wird bei der Ermittlung der Bereicherung für unwirksame Dienstleistungsverträge geraten, auf den Wert der ersparten Aufwendungen abzustellen (vgl. wie vor). (Rn.16)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. November 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.825,34 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Höhe des Bereicherungsanspruchs nach polnischem Recht (Art. 405 und 410 ZGB) bzw. nach polnischer Rechtsprechung kann sowohl durch Ermittlung des Wertes der Vermehrung des Vermögens des Bereicherten als auch durch die Ermittlung des Wertes der Ersparnisse des Bereicherten festgestellt werden (vgl. Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Recht). (Rn.15) 2. In der polnischen Rechtsprechung wird bei der Ermittlung der Bereicherung für unwirksame Dienstleistungsverträge geraten, auf den Wert der ersparten Aufwendungen abzustellen (vgl. wie vor). (Rn.16) Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. November 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.825,34 € festgesetzt. I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen. II. Die Berufung der Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Die Klägerin hat nach Art. 405 und Art. 410 des polnischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) einen Anspruch gegen die Beklagte wegen ungerechtfertigter Bereicherung i.H.v. 8.300,59 €. a) Wie die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen "Bauvertrag" vom 6. September 2014 nicht um einen Werkvertrag, sondern um einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, denn seitens der Beklagten war nicht die Herstellung eines bestimmten Werks geschuldet sondern lediglich die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften, die von der Beklagten im Bau eingesetzt wurden. Die gewählte Bezeichnung als "Bauvertrag" ändert an diesem Vertragsinhalt nichts. b) Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vom 6. September 2014 ist unwirksam. Zwar kennt das polnische Recht keine dem § 9 Nr. 1 AÜG entsprechende Rechtsnorm und geht auch bei einer fehlenden Registrierung des Verleihers nach Art. 18 des polnischen Gesetzes vom 20. April 2004 über die Förderung der Beschäftigung und Arbeitsmarktsituation von der grundsätzlichen Wirksamkeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages aus. Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, ergibt sich jedoch die Unwirksamkeit des Vertrages beim Einsatz der überlassenen Arbeitnehmer im Inland aus § 9 Nr. 1 AÜG, der hier als Eingriffsnorm im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593 / 2008 des europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I VO) zur Anwendung kommt. Der Charakter einer Eingriffsnorm ergibt sich in diesem Fall aus § 2 Nr. 4 AEntG, nach welchem die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen, auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zwingend Anwendung findet (vgl. Beschluss des BAG vom 21.03.2017, 7 AZR 207/15, NJOZ 2018, 1744, 1754). c) Der sich aus der Unwirksamkeit des Vertrages vom 6. September 2014 ergebende bereicherungsrechtliche Anspruch der Klägerin unterliegt dem polnischen Recht und folgt aus Art. 405, 410 ZGB. aa) Bereicherungsrechtliche Ansprüche unterfallen dem akzessorischen Vertragsstatut gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864 / 2007 des europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II VO). Hinsichtlich nichtiger, unwirksamer und fehlerhafter Verträge sind daher Art. 3 ff. i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Buchst. e) Rom-I VO Leges speciales zu Art. 10 Rom-II VO für die Anknüpfung von Bereicherungsansprüchen (MüKo-Junker, BGB 7. Aufl. 2018, Art. 10 Rom-II VO Rn. 15 f.). Mangels Rechtswahl der Vertragsparteien ist auf den unwirksamen Vertrag gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) Rom-I VO das polnische Recht anzuwenden, weil die Klägerin als Dienstleisterin ihren Sitz in Polen hat (vgl. MüKo-Spellenberg, Art. 12 Rom-I VO, Rn. 164 f.). Die zentrale Rechtsnorm des polnischen Bereicherungsrechts ist Art. 405 BGB, der folgenden Wortlaut hat: "Wer auf Kosten eines anderen einen Vermögensvorteil ohne rechtliche Grundlage erlangt hat, ist zur Herausgabe des Vorteils in Natur und, wenn dies nicht möglich ist, zur Herausgabe seines Wertes verpflichtet." Die Leistungskondiktion regelt Art. 410 ZGB, dessen § 1 und § 2 folgenden Inhalt haben: "§ 1. Die Vorschriften der vorstehenden Artikel sind insbesondere auf eine jemandem nicht zustehende Leistung anzuwenden. § 2. Eine Leistung steht jemandem nicht zu, wenn derjenige, der sie erbracht hat, zu ihr allgemein oder gegenüber demjenigen, dem er sie erbracht hat, nicht verpflichtet gewesen ist oder wenn die Rechtsgrundlage der Leistung entfallen ist oder wenn der mit der Leistung beabsichtigte Zweck nicht erreicht worden ist oder wenn das zur Vornahme der Leistung verpflichtende Rechtsgeschäft nichtig gewesen und nach Erfüllung der Leistung nicht wirksam geworden ist." bb) Der Bereicherungsanspruch der Klägerin besteht in Höhe der Aufwendungen, die die Beklagte durch erspart hat, dass sie die Arbeitnehmer bei der Klägerin entlieh. (1) Das Berufungsgericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 26. Juni 2018 nach § 293 ZPO eine Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg vom 22. Januar 2019 eingeholt zu der Frage, ob der Verleiher nach der Rechtsprechung der polnischen Gerichte bei einem unwirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag den Wert der geleisteten Dienste von dem Entleiher ersetzt verlangen kann oder nur den von ihm, dem Verleiher an seine Lohnarbeiter gezahlten Arbeitslohn, wie es nach deutschem Recht der Fall wäre. (2) Diese Frage wurde durch die Verfasser der Rechtsauskunft dahingehend beantwortet, dass nach heute herrschender Rechtsprechung nicht nur im originären Anwendungsbereich des Art. 405 ZGB sondern auch im Falle der Leistungskondiktion im Sinne des Art. 410 ZGB ein Bereicherungsanspruch auch dann bestehen kann, wenn das Vermögen des Leistenden nicht verringert wurde. Ferner, so ergibt sich aus der überzeugenden Rechtsauskunft, auf die das Berufungsgericht seine Überzeugung stützt, dass die Höhe des Bereicherungsanspruchs sowohl durch die Ermittlung des Wertes der Vermehrung des Vermögens des Bereicherten als auch durch die Ermittlung des Wertes der Ersparnisse des Entreicherten festgestellt werden kann, wobei die polnische Rechtsprechung noch keine klaren Richtlinien entwickelt hat, welche Methode in einem konkreten Fall anzuwenden sei. Nach den Vorstellungen der Verfasser der Rechtsauskunft wurde in der Rechtsprechung vorgeschlagen, bei der Ermittlung der Bereicherung auf den Wert der Vermögensmehrung abzustellen, wenn die Leistung, die ohne Rechtsgrund erbracht wurde, dauerhafte Ergebnisse erzeugt habe, während der Wert der ersparten Aufwendungen durch die polnische Rechtsprechung vor allem bei unwirksamen Dienstleistungsverträgen als maßgeblich angenommen worden sei. Vor diesem Hintergrund erscheint es im vorliegenden Fall sachgerecht, auf den Ersatz der ersparten Aufwendungen abzustellen da der streitgegenständliche Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vom 6. September 2014 Dienstleistungscharakter hat und nicht die Erzeugung dauerhafter Ergebnisse zum Gegenstand hat. cc) In einem solchen Fall ist für die Ermittlung der Höhe des Bereicherungsanspruchs die marktübliche Vergütung für die jeweiligen Dienstleistungen maßgeblich. Entscheidend ist der tatsächliche Wert der erbrachten Leistungen. Der Anspruch ist nicht auf die Ausgaben begrenzt, die der Leistende selbst tätigte, um den unwirksamen Vertrag zu erfüllen, insbesondere nicht auf seine Arbeits- und Materialkosten. d) Hätte die Beklagte die für die durchzuführenden Arbeiten notwendigen Arbeitnehmer nicht bei der Klägerin entliehen, hätte sie die Dienste anderer Entleiher in Anspruch nehmen, oder die Arbeiten mit eigenen Mitarbeitern durchführen müssen. Die Höhe der ersparten Aufwendungen ergibt sich im vorliegenden Fall aus der unstreitig von der Beklagten selbst vorgenommenen Abrechnung entsprechend Anl. K7, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat. Unstreitig liegen die im vorliegenden Fall vereinbarten und von der Beklagten abgerechneten Stundensätze unter denen des maßgeblichen Tarifvertrages für das Baugewerbe im Beitrittsgebiet, der für die Bestimmung der ersparten Aufwendungen maßgeblich ist. Dass gleichwohl im konkreten Fall geringere als die von der Klägerin geltend gemachten Löhne marktgerecht gewesen seien, behauptet auch die Beklagte nicht. 2. Die bereits in 1. Instanz erklärte Hilfsaufrechnung der Beklagten mit den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen in Höhe von insgesamt 7.524,75 € führt nicht zu einem Erlöschen der Klageforderung in entsprechender Höhe. a) Die Beklagte hat die Aufrechnung erklärt mit Schadensersatzforderungen aus drei Bauvorhaben, die sie im Einzelnen beziffert hat. Ihre Schadensersatzforderungen beziehen sich auf die Bauvorhaben "G. (2.231,75 €), "D. " (1.639,25 €) und "H." (3.653,75 €). Zur Begründung ihrer Ansprüche hat die Beklagte Rechnungen vorgelegt, die sie der Beklagten in entsprechender Höhe für Mängelbeseitigung erteilt hatte, wobei es sich laut den Rechnungen um "Nachbearbeitung der WDV Fassade" (Rechnung vom 24.03.2016), "fachgerechtes Nachdübeln der Dämmung" (Rechnungen vom 28.04.2016 und 20.5.2016) handelte. Zur Begründung ihrer Ansprüche hat sie vorgetragen, die seitens der Klägerin überlassenen Arbeiter seien unqualifiziert gewesen und hätten die Arbeiten an der Fassade und die Anbringung der Dämmung leider nicht fachmännisch ausgeführt. b) Dieser Vortrag reicht nicht aus, um Schadensersatzansprüche gegenüber der Klägerin zu begründen. aa) Wie das Landgericht bereits zu Recht ausgeführt hat, bestand die vertragliche Verpflichtung der Klägerin nicht in der mangelfreien Herstellung der Gewerke, hier also einer Fassade oder deren Dämmung, sondern lediglich in der Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern. Allein die Mangelhaftigkeit des Werks, an deren Herstellung die entliehenen Arbeitnehmer beteiligt waren, begründet daher noch keinen Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin. bb) Eine Schlechtleistung im Verhältnis zwischen den Parteien hätte die Klägerin nur dann zu verantworten, wenn sie Bauarbeiter entliehen hätte, die aufgrund ihrer Ausbildung oder ihren Fähigkeiten den allgemeinen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Anforderungen nicht genügten (vgl. BGH, NJW 1971, 1129; NJW 1975, 1695). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es hierzu jedoch an dem notwendigen Vortrag der Beklagten. Allein die pauschale Behauptung, die Arbeiter seien "unqualifiziert" gewesen, reicht dazu nicht aus. Hinzu kommt, dass die Beklagte den überwiegenden Teil des Entgelts im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien gezahlt hat und sich ihrem Vortrag nicht entnehmen lässt, weshalb die entliehenen Arbeiter nur teilweise für die zu erbringenden Arbeiten nicht qualifiziert gewesen seien oder dass nur bestimmte, namentlich zu benennende Arbeiter die notwendige Qualifikation nicht gehabt hätten. Auch die behauptete Mangelhaftigkeit der Fassadenarbeiten und der Verdübelung der Dämmung indiziert nicht ohne weiteres die fehlende Qualifikation der Arbeiter, da Mängel am Bau nicht selten vorkommen, auch wenn qualifizierte Bauarbeiter oder Handwerker tätig sind. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die entliehenen Arbeitnehmer seien zum Teil nicht zur Arbeit erschienen, zum Teil betrunken gewesen und zum Teil nicht in angemessener Arbeitskleidung, ist auch dieser Vortrag so pauschal, dass er einer Beweisaufnahme nicht zugänglich wäre und vom Landgericht zu Recht als unsubstantiiert angesehen wurde. Hinzu kommt, dass der Schadensersatzanspruch gegenüber der Klägerin selbst dann nicht ohne weiteres gegeben wäre, wenn derartige Pflichtverletzungen der Arbeitnehmer feststünden. Denn dem Vortrag der Beklagten, der mit der Entleihung das Direktionsrecht gegenüber den eingesetzten Arbeitnehmern auf der Baustelle oblag, lässt sich nicht entnehmen, dass und wann sie die Arbeiter entsprechend ermahnt hätte oder durch eine Anzeige der Defizite gegenüber der Klägerin dieser die Möglichkeit gegeben hätte, auf die Mitarbeiter einzuwirken oder andere zu entsenden. Vor diesem Hintergrund kam eine Beweisaufnahme über die Behauptungen der Beklagten, mit denen sie ihre Schadensersatzansprüche begründet hat, nicht in Betracht und die zur Aufrechnung gestellten Forderungen hätten der Beklagten selbst dann nicht zugesprochen werden können, wenn ihr Vortrag hierzu unstreitig geblieben wäre. III. Die vom Landgericht zugesprochenen Zinsen und Nebenkosten finden ihre Rechtfertigung in §§ 288 Abs. 1, 291, 286 BGB. Soweit das Landgericht Zinsen ab 30. April 2015 zugesprochen hat, obwohl der Klageantrag Ziff. 1 Zinsen erst ab 18. Dezember 2015 forderte, liegt kein Verstoß gegen § 308 ZPO vor, sondern ein offensichtlicher Schreibfehler der Klägerin, die Zinsen ab 18. Dezember 2014 geltend machen wollte, wie sich aus Ihrem Vortrag eindeutig ergibt. Das Landgericht hatte daher die Klage auch zu Recht teilweise abgewiesen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 26 Nr. 8 Satz EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Auch soweit die Beklagte die Zulassung der Revision beantragt hat, weil die Frage, ob bei der Bemessung des Bereicherungsanspruchs nach polnischem Recht der Wert der Vermögensmehrung oder der Wert der ersparten Aufwendungen maßgeblich ist, in der polnischen Rechtsprechung nicht nach klaren Richtlinien entschieden wurde, wie sich aus der zitierten Rechtsauskunft vom 22. Januar 2019 ergibt, scheidet eine Zulassung der Revision aus. Eine Vorlage an das oberste Zivilgericht der Republik Polen kommt nicht in Betracht und im Geltungsbereich der ZPO ist die Frage nach der polnischen Rechtspraxis in diesem Punkt nicht von grundsätzlicher Bedeutung. V. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 S. 1, § 45 Abs. 3, 48, 62 GKG, § 3 ZPO. Die Hilfsaufrechnung des Beklagten wirkt gemäß § 45 Abs. 3 GKG streitwerterhöhend, weil hierüber eine Entscheidung erging. Eine weitere Erhöhung des Streitwerts bis zur Zurücknahme der Berufung hinsichtlich der Hilfswiderklage kommt aus zweierlei Gründen nicht in Betracht. Zum einen sind Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage wirtschaftlich identisch, so dass eine doppelte Addition ausscheidet. Zum anderen findet eine Werteaddition nach § 45 Abs. 1 GKG im Falle einer Hilfswiderklage erst mit Bedingungseintritt statt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1972 – VIII ZR 259/69 –, N JW 1973, 98; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. April 2012 – 13 W 19/12 –, juris Rn. 16; Zöller-Herget, 32. Aufl. 2018, § 3 Rn. 16 Stichwort "Eventualwiderklage"), zu dem es hier nicht kam, weil die Beklagte die Hilfswiderklage ausdrücklich nur für den Fall erhoben hatte, dass das Landgericht ihrer Rechtsauffassung folgen und die Klage primär abweisen würde. Nur in diesem Fall, so die Beklagte, fehle es an einer Aufrechnungslage, so dass ihr Schadensersatzanspruch im Wege der Hilfswiderklage gegenüber der Widerbeklagten zum Tragen gekommen wäre. Da das Landgericht der Argumentation der Beklagten, die Klage sei von Anfang an unschlüssig, jedoch nicht gefolgt war, hätte der Einzelrichter über die Hilfswiderklage aus prozessualen Gründen nicht entscheiden dürfen, weil die genannte Bedingung nicht eingetreten war.