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Beschluss

12 Wx 33/19

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2019:0827.12WX33.19.00
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Leitsätze
Gegen einen 30-jährigen Willen, das Grundstück wie ein Eigentümer zu besitzen, spricht die durchgängig im Verfahren zum Ausdruck gebrachte Haltung, sich als Pächter bzw. Nutzer auf vertraglicher Grundlage verstanden zu haben. Insofern besteht kein Eigenbesitz, so dass es an der Antragsberechtigung nach §§ 443, 444 FamFG, § 927 BGB fehlt. (Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2019 wird zurückgewiesen. Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.655,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen einen 30-jährigen Willen, das Grundstück wie ein Eigentümer zu besitzen, spricht die durchgängig im Verfahren zum Ausdruck gebrachte Haltung, sich als Pächter bzw. Nutzer auf vertraglicher Grundlage verstanden zu haben. Insofern besteht kein Eigenbesitz, so dass es an der Antragsberechtigung nach §§ 443, 444 FamFG, § 927 BGB fehlt. (Rn.11) Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2019 wird zurückgewiesen. Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.655,00 € festgesetzt. I. Unter dem 21. Mai 2018 hat die Beteiligte die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens sowie den Erlass eines Ausschließungsbeschlusses gegen den im Grundbuch von M. Blatt ... 7 für die Flurstücke ... 5 und ... 6 der Flur ... 4 eingetragenen Eigentümer W. O. beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass W. O. seit über 30 Jahren nicht auffindbar sei und in den vergangenen 30 Jahren keine ihr bekannte Änderung im Grundbuch erfolgt sei. Sie und ihr am 18. Juni 2014 verstorbener Vater hätten die Anordnung des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Kreise W. und M. vom 14. August 1972 stets befolgt und das Grundstück bewirtschaftet und gepflegt sowie die Pacht bezahlt und das Grundstück instandgehalten, so dass einer Verwahrlosung entgegengewirkt worden sei. Das Amtsgericht hat die Beteiligte mit Verfügung vom 17. August 2018 darauf hingewiesen, dass dreißigjähriger Eigenbesitz glaubhaft zu machen sei, etwa durch Nachweise zum Bezahlen von Grundsteuern oder Versicherungen. Weiterhin seien die Nachweise zu dem Tod des eingetragenen Eigentümers und zu den Erben nicht ausreichend. Nachdem die Beteiligte auf wiederholende Hinweise mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 weitere Unterlagen vorgelegt hatte, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. Mai 2019 den Antrag der Beteiligten mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Nachweis, dass ihr Vater Pächter gewesen sei, nur hinsichtlich des Flurstücks ... 6 erbracht sei. Weiterhin sei zwar ein Pachtvertrag vorgelegt worden, aber nur für ein anderes Grundstück, S. Weg 14 in M. . Das Pachtverhältnis habe nur bis zum Ende der staatlichen Verwaltung im Jahre 1990 gedauert. Einen Nachweis über die Fortsetzung des Pachtvertrages nach 1990 habe sie nicht beigebracht. Insofern sei der Vater Fremdbesitzer gewesen. Zeiten des Fremdbesitzes zählten bei § 927 BGB jedoch nicht. Gegen diesen am 22. Mai 2019 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte mit Schreiben vom 21. Juni 2019 - eingegangen bei dem Amtsgericht am gleichen Tage - Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass sie das Schreiben der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vorgelegt habe, in dem stehe, dass die Wohnungsbauwirtschaft den Pachtvertrag an diese übergeben habe und sie den Eingang der Pachtzahlung 2008 bestätige. Das verliehene Nutzungsrecht für das Grundstück S. Weg 12 gälte ab 1972 bis heute. Sie verweise außerdem auf die Schreiben der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 21. Januar 2019 und vom 24. April 2019. S. Weg 12 und 14 mit den Wohn- und Stallgebäuden seien vorschriftsgemäß und mit Billigung staatlicher Stellen in Besitz genommen und mit Stallgebäuden bebaut worden, und zwar zur persönlichen Nutzung, zur Erholung, zur Lagerung, für kleingärtnerische Zwecke sowie zur Nutztierhaltung. Auf diese Weise werde noch heute genutzt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 2. Juli 2019 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamFG), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten auf Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zu Recht zurückgewiesen. Es fehlt bereits an der Antragsberechtigung der Beteiligten nach §§ 443, 444 FamFG in Verbindung mit § 927 BGB. Zwar käme der Beteiligten die Besitzzeit ihres Rechtsvorgängers, ihres Vaters, entsprechend § 943 BGB zugute. Allerdings hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass sie bzw. ihr Vater die hier allein gegenständlichen Flurstücke ... 5 und ... 6 seit 30 Jahren in Eigenbesitz hatten. Dabei sind sämtliche Beweismittel zulässig, auch die Versicherung an Eides statt (§ 294 ZPO, § 31 FamFG). An die Glaubhaftmachung sind im Hinblick auf die einschneidenden Rechtsfolgen strenge Anforderungen zu stellen. Die bloße Angabe der Ausübung des Eigenbesitzes genügt hierfür nicht. Es ist vielmehr substantiierter Vortrag dahin erforderlich, wie der Eigenbesitz an dem Grundstück in den letzten 30 Jahren konkret ausgeübt worden ist (z. B. Senatsbeschluss vom 16. März 2015, 12 Wx 74/14, zitiert nach Juris). Denn Eigenbesitzer ist nach § 872 BGB, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt. Gemeint ist die subjektive Willensrichtung, auf das Eigentum kommt es nicht an. Es genügt, dass der Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft so ausüben will wie ein Eigentümer für sich selbst unter Ausschluss anderer Personen, selbst wenn er weiß, dass er dazu nicht berechtigt ist (z. B. Senatsbeschluss vom 26. Februar 2016, 12 Wx 30/15, zitiert nach Juris; Joost, in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., Rdn. 3 zu § 872 BGB). Sein Ausdruck im Rechtsverkehr ist der Anspruch, die Sache selbständig und andere Personen ausschließend zu besitzen (z. B. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012, V ZB 38/12; Urteil vom 29. März 1996, V ZR 326/94; beide zitiert nach Juris). Dabei ist im Einzelnen nachvollziehbar und konkret sowie mit den zulässigen Mitteln der Glaubhaftmachung belegt darzulegen, dass der Antragsteller das Grundstück und die gegebenenfalls aufstehenden Bauten durchgehend genutzt, verwaltet, kostenmäßig getragen, gesichert, gepflegt, instandgehalten, saniert und in diese investiert hat, wie dies ein Eigentümer getan hätte (z. B. Senatsbeschluss vom 18. August 2017, 12 Wx 45/17, zitiert nach Juris). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beteiligten nicht. Generell unbeachtlich sind alle Dokumente und Argumente der Beteiligten, die sich ersichtlich nur auf das Grundstück S. Weg 14, also die Flurstücke 6197 und 6198, beziehen. Dieses Grundstück ist nicht Gegenstand des aktuellen Aufgebotsverfahrens vor dem Amtsgericht Magdeburg (90 UR II 5/18). Hinsichtlich des allein verfahrensgegenständlichen Grundstücks S. Weg 12 (Flurstücke ... 5 und ... 6) reicht es nicht aus, geltend zu machen, dass es für mehr 46 Jahre in ununterbrochener eigener Nutzung gewesen ist. Es ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die Beteiligte bzw. ihr Vater dieses für die Dauer von mindestens 30 Jahren kostenmäßig getragen, insbesondere die regelmäßig zu Lasten des Grundeigentümers anfallende Grundsteuer bzw. die Gebäudeversicherung bezahlt haben. Auf entsprechenden Hinweis des Amtsgerichts mit Verfügung vom 17. August 2018 hat die Beteiligte keinerlei Angaben dazu gemacht, wer die Grundsteuer regelmäßig bezahlt hat. Hinsichtlich der Gebäudeversicherung ist zwar ein Versicherungsschein der Fa. A vorgelegt worden, der allerdings ausschließlich das nicht gegenständliche Grundstück S. Weg 14 betrifft. Die Behauptung, dass diese Versicherung für die Gebäude auf beiden Grundstücken S. Weg 12 und 14 gelte, spiegelt sich in dem Versicherungsschein nicht und ist auch sonst nicht glaubhaft gemacht. Gegen einen dreißigjährigen Willen der Beteiligten und ihres Vaters, das Grundstück wie ein Eigentümer zu besitzen, spricht auch die durchgängig in diesem Verfahren zum Ausdruck gebrachte Haltung, dass man sich als Pächter bzw. Nutzer auf vertraglicher Grundlage verstanden hat. Wer sich aber aufgrund eines Pacht- bzw. Nutzungsvertrages zur Nutzung des Grundstücks berechtigt sieht, übt grundsätzlich lediglich Fremdbesitz aus. So ist in der Antragschrift vom 21. Mai 2018 geltend gemacht worden, dass die Pacht immer bezahlt worden sei. Auch im Schreiben vom 27. Juli 2018 hat die Beteiligte wiederholt auf eine ordnungsgemäße Nutzung im Rahmen des Nutzungsvertrages vom 14. August 1972 hingewiesen. Ebenso hat das Schreiben der Beteiligten vom 11. November 2018 darauf abgestellt, dass die Zulässigkeit der Nutzung auf dem Nutzungsvertrag bzw. Pachtvertrag vom 14. August 1972 basiere. Auch im Beschwerdeverfahren hat die Beteiligte mit Schreiben vom 21. Juni 2019 und vom 22. Juli 2019 geltend gemacht, dass ihr Vater Pächter und Nutzer des Grundstücks S. Weg 12 gewesen sei und die Pacht bezahlt habe. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG. Grimm Bode Dr. Fichtner