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V ZR 326/94

VG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 29. März 1996 V ZR 326/94 BGB § 900; EGBGB 1986 Art. 231 § 1; GVG § 17 a; VZOG § 8; DDR: GesO § 11 Ersitzung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB § 900; EGBGB 1986 Art. 231 § 1; GVG § 17 a; VZOG § 8; DDR: GesO § 11 Ersitzung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR a) Während der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches in der DDR, mithin bis 31.12.1975, konnte Volkseigentum an einem Grundstück nicht durch Ersitzung begründet werden. b) Aufgrund der am 01.01.1976 in Kraft getretenen Grundbuchverfahrensordnung konnte Volkseigentum an einem Grundstück jedenfalls deshalb nicht entstehen, weil die Ersitzungsfrist bis zum Ende der DDR nicht abgelaufen war. c) Ist in das Grundbuch zu Unrecht Volkseigentum eingetragen worden, kann der Zuordnungsberechtigte Eigentum im Sinne des § 903 BGB durch Ersitzung jedenfalls nicht vor dem 31.12.2005 erlangen. d) Ist der frühere Rat der Stadt (der Gemeinde, des Kreises) als Rechtsträger von Volkseigentum im Grundbuch eingetragen, so ist die Stadt (die Gemeinde, der Landkreis) nach § 8 Abs. 1 S. 1 a VZOG befugt, die Berichtigung des Grundbuchs zu bewilligen. BGH, Urt. v. 29.03.1996 - V ZR 326/94 Kz.: L VI 15 - Art. 231 § 6 EGBGB Problem Die Frage der Ersitzung von Grundstücken in der ehemaligen DDR spielt in der Praxis immer wieder eine Rolle. Die Klägerin ist Erbin der im Grundbuch eingetragenen Eheleute. Der Grundbesitz wurde 1948 in der ehemaligen DDR enteignet. Seit 1952 ist der Rat der Stadt E. als Rechtsträger des Volkseigentums vermerkt. Die Problematik lag hier darin, daß die Eheleute weiterhin noch Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft waren, die auf besatzungsrechtlicher Grundlage enteignet wurde. Das Grundstück hingegen war von dieser besatzungsrechtlichen Enteignung nicht erfaßt, dennoch wurde im Grundbuch das Volkseigentum eingetragen. Es war nun fraglich, ob das VermG anwendbar ist und ob ein Verlust des Eigentums durch Ersitzung stattgefunden hat. Die Kläger machten einen Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894 BGB geltend. Lösung Der BGH stellt zunächst fest, daß sich der Anspruch nach § 894 BGB gegen die Stadt richte, deren Volkseigentum im Grundbuch eingetragen sei. Allerdings ist der BGH der Auffassung, daß die eingetragene Rechtsträgerschaft des Rates der Stadt E. nicht das Bucheigentum im Sinne des § 894 BGB begründe. Die durch das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17.05.1990 neu geschaffenen Gebietskörperschaften, also die Gemeinden, seien weder mit den Räten der öffentlichen Volksvertretung identisch noch deren Gesamtsrechtsnachfolger. Danach war also die Stadt E. nicht Gesamtrechtsnachfolger des Rates der Stadt E. Der BGH begründet allerdings die Passivlegitimation der beklagten Stadt mit § 8 Abs. 1 S. 1 a VZOG . Diese Vorschrift begründe eine gesetzliche Verfügungsermächtigung, die an den Inhalt des Grundbuches anknüpfe. Der BGH ist daher der Auffassung, daß zu den Verfügungen im Sinne des § 8 VZOG auch die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung zu zählen sei. DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 10/1996 Mai 1996 89 Der BGH stellt weiter fest, daß kein Eigentumsverlust durch Ersitzung des Grundstücks stattgefunden habe. Ob Volkseigentum zu Lasten des persönlichen Grundeigentums ersessen werden konnte, ist streitig (bejahend: OLG Naumburg OLGZ 1994, 16 ; OLG Brandenburg VIZ 1995, 371 ; verneinend: Bezirksgericht Dresden VIZ 1993, 213 ; KG ZIP 1994, 1813 ; vgl. weiter Gruber VIZ 1995, 545 ; Schäfer-Gölz VIZ 1995, 326 ). Der BGH verneint diese Möglichkeit jedenfalls für die Zeit, in der das BGB in der DDR Geltung hatte, also die Zeit bis zum 31.12.1975. Ob die Voraussetzungen einer Ersitzung zugunsten des Volkseigentums danach, nämlich durch § 11 GBVerfO geschaffen wurden, läßt der BGH offen, da die in dieser Vorschrift vorgesehene Ersitzungsfrist von 20 Jahren bis zum Beitritt am 03.10.1990 noch nicht abgelaufen war. Danach war die Bildung neuen Volkseigentums ausgeschlossen, und nicht vorhandenes Volkseigentum wurde in Privateigentum umgewandelt. Ebenfalls offen läßt der BGH die Frage, ob eine vor dem Beitritt zugunsten des Volkseigentums in Lauf gesetzte Ersitzung sich nach diesem Zeitpunkt noch in der Weise vollenden kann, daß Privateigentum in der Hand der Person entsteht, der das Grundstück durch den Einigungsvertrag zugeordnet wäre, wenn an ihm Volkseigentum bestanden hätte. Nach Art. 231 § 6 EGBGB verlängerte sich die Ersitzungsfrist des § 11 GBVerfO mit dem Beitritt auf die nach § 900 BGB vorgesehene Zeit von 30 Jahren. Diese laufe somit frühestens, nämlich vom 01.01.1976 an gerechnet, am 31.12.2005 aus. Damit ist für die bisher noch nicht abgeschlossenen Fälle bisher jedenfalls eine Ersitzung weitgehend abzulehnen. © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 29.03.1996 Aktenzeichen: V ZR 326/94 Erschienen in: DNotI-Report 1996, 89 Normen in Titel: BGB § 900; EGBGB 1986 Art. 231 § 1; GVG § 17 a; VZOG § 8; DDR: GesO § 11