Beschluss
12 Wx 6/19
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2019:0905.12WX6.19.00
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Leitsätze
1. Gemäß Art. 233 § 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bleiben Mitbenutzungsrechte im Sinne der §§ 321 ff. ZGB-DDR, mit denen eine Sache oder ein Recht am Ende des Tages vor dem Wirksamwerden des Beitritts belastet ist, mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergebenden Inhalt und Rang bestehen, soweit sich nicht aus Art. 233 EGBGB ein anderes ergibt.(Rn.45)
2. Von der durch Art. 233 § 5 Abs. 5 EGBGB eröffneten Möglichkeit, alle oder bestimmte Mitbenutzungsrechte in eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB umzuwandeln, hat der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt keinen Gebrauch gemacht.(Rn.53)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 11. Februar 2019 gegen die Eintragung im Grundbuch von K. Bl. 4497, Abteilung II Spalte 5 vom 5. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 3).
Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß Art. 233 § 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bleiben Mitbenutzungsrechte im Sinne der §§ 321 ff. ZGB-DDR, mit denen eine Sache oder ein Recht am Ende des Tages vor dem Wirksamwerden des Beitritts belastet ist, mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergebenden Inhalt und Rang bestehen, soweit sich nicht aus Art. 233 EGBGB ein anderes ergibt.(Rn.45) 2. Von der durch Art. 233 § 5 Abs. 5 EGBGB eröffneten Möglichkeit, alle oder bestimmte Mitbenutzungsrechte in eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB umzuwandeln, hat der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt keinen Gebrauch gemacht.(Rn.53) Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 11. Februar 2019 gegen die Eintragung im Grundbuch von K. Bl. 4497, Abteilung II Spalte 5 vom 5. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 3). Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 Euro. I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind seit 12. September 2014 als Eigentümer des im Grundbuch von K. Bl. 4497 verzeichneten Flurstücks 374 der Flur 16 (Altbezeichnung: 2/85 Flur 16), U. Weg 6, eingetragen. Das Grundbuchblatt 4497 ist am 12. September 2014 durch Umschreibung an die Stelle des geschlossenen Grundbuchs von K. Bl. 227 (alte Bezeichnung: H. Bd. 464 Bl. 14696) getreten. Die Beteiligte zu 3) und Beschwerdeführerin ist seit dem 23. April 2018 als Eigentümerin der im Grundbuch von K. Bl. 4639 verzeichneten Flurstücke 373 der Flur 16 (alte Bezeichnung: Flurstück 2/87 der Flur 16) und Flurstück 375 der Flur 16 (alte Bezeichnung: Flurstück 2/86 der Flur 16) eingetragen. Beim Flurstück 373 handelt es sich um einen Weg, beim Flurstück 375 um Wohnbaufläche, U. Weg 6A. Das Grundbuchblatt 4639 ist am 23. April 2018 an die Stelle des geschlossenen Grundbuchs von K. Bl. 1097 (alte Bezeichnung: H. Bl. 16158) getreten. In den Grundbüchern von H. Blatt 14696 (heute K. Bl. 4497) und Bl. 16158 (heute K. Bl. 4639) waren seit 26. Juli 1979 wechselseitige Wegerechte eingetragen. Dem lag ein Grundstückskaufantrag vom 7. Juni 1979 zu Grunde, aufgrund dessen die Voreigentümer, die Eheleute L. ihr Grundstück geteilt und den hinten liegenden Grundstücksteil an die Eheleute Lr. verkauft hatten. Zu dem Hinterliegergrundstück führte ein ca. 3 m breiter Weg, das heutige Flurstück 373 der Flur 16. Dieser Weg stand im Eigentum der Erwerber des Hinterliegergrundstücks. Gleichwohl haben Verkäufer und Käufer des Vertrages vom 07. Juni 1979 sich gegenseitig ein zusätzliches Wegerecht eingeräumt. Ziffer II 4. des Kaufvertrages vom 07.06.1979 (20 - 434 - 79 des Notars S. in H. ) hatte folgenden Wortlaut: "Die Vertragschließenden räumen sich gegenseitig ein Wegerecht in der Weise ein, dass der Verkäufer berechtigt ist, das von den Eheleuten Dr. Lr. erworbene Flurstück 2/87 als Weg zu benutzen und dass die Käufer berechtigt sind, vom U. Weg aus entlang des Flurstücks 2/87 bis zum Flurstück 2/86 in Breite von etwa 2 m als Weg zu benutzen. Die Vertragsschließenden beantragen die Eintragung der vorgenannten Wegerechte in den jeweiligen Grundbüchern." Die Eintragungen der Wegerechte in Abteilung II Spalte 3 der Grundbuchblätter erfolgte am 26.07.1979 und hatten folgenden Wortlaut: Grundbuchblatt K. 4497 (zuvor K. Blatt 227, alt: H. Blatt 14696): "Wegerecht für a) Dr. H. Lr. , geb. am 23.05.1927, b) Dr. B. Lr. , geb. R. , geb. am 17.03.1934. gemäß Vertrag vom 07.06.1979 eingetragen am 26.07.1979; umgeschrieben am 12.09.2014." Grundbuchblatt K. 4639 (zuvor K. Blatt 1097, alt: H. Blatt 16158): "Wegerecht für Herrn Professor W. L. als Eigentümer des Grundstücks H. Bl. 14696. Gemäß Vertrag vom 07.06.1979 eingetragen am 26.07.1979." Mit Schreiben vom 7. März 2018 beantragte der Beteiligte zu 1) zum Grundbuchblatt 4639 (damals noch Blatt 1097), die Eintragung des Wegerechts zu ändern und Prof. L. als Berechtigten zu löschen. Daraufhin hat das Grundbuchamt am 13. März 2018 im Grundbuchblatt 4639 (damals noch Blatt 1097) den Namen des Berechtigten in Abteilung II Spalte 3 gelöscht und zugleich in Abteilung II Spalte 5 (Veränderungen) folgenden Eintrag vorgenommen: "Das Wegerecht steht (gemäß § 322 ZGB-DDR) dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 2/85 Flur 16 zu; vermerkt am 13.03.2018." Im Zusammenhang mit der Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 3) hat das Grundbuchamt am 23. April 2018 das Grundbuchblatt 1097 auf Blatt 4639 umgeschrieben und zugleich mit der Umschreibung in Bl. 4639 in Spalte 5 der Abteilung II folgenden Eintrag vorgenommen: "Grunddienstbarkeit (Wegerecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur 16 Flurstück 374, eingetragen im Grundbuch von K. Blatt 4497 (alt: Flurstück 2/85). Gemäß Vertrag vom 07.06.1979 eingetragen am 26.07.1979; umgeschrieben am 23.04.2018." Der Vermerk vom 13.03.2018 in Blatt 1097 Abteilung II Spalte 5 wurde nicht mit umgeschrieben. Schon am 21. Februar 2018 war im Grundbuchblatt 4497 in Abteilung II Spalte 5 (Veränderungen) folgender Eintrag vorgenommen worden: "Das Wegerecht steht dem jeweiligen Eigentümer der Flurstücke 2/86, 2/87 Flur 16 zu (K. Bl. 1097); klarstellend vermerkt am 21.02.2018." Die Namen der Berechtigten des Wegerechts in Abteilung II Spalte 3 wurden gelöscht. Gegen diese Eintragung vom 21. Februar 2018 legten die Beteiligten zu 1) und 2) wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 29. Januar 2019 Beschwerde ein. Nach dem Wortlaut des Kaufvertrages vom 07. Juni 1979, so haben die Beteiligten zu 1) und 2) zur Begründung vorgetragen, beziehe sich das Wegerecht nur auf die Vertragschließenden als Berechtigte und habe nicht gegenüber jedem Erwerber gelten sollen. Dies sei auch nicht erforderlich gewesen, weil das Hinterliegergrundstück über eine eigene Zuwegung verfügte. Ohne über die Beschwerde vom 29. Januar 2019 förmlich zu entscheiden, half das Grundbuchamt ihr ab, indem es am 5. Februar 2019 den Eintrag vom 21. Februar 2018 löschte und von Amts wegen folgenden Berichtigungseintrag vornahm: "Das Recht steht den Eheleuten Dr. H. Lr. und Dr. B. Lr. geb. R. als Eigentümer des Grundstücks alt: H. Blatt16158 (aktuell: K. Blatt 4639) zu. Unter Berichtigung vom Amts wegen eingetragen am 05.02.2019." Zugleich, also ebenfalls am 5. Februar 2019, hat das Grundbuchamt auch die Eintragung im Grundbuchblatt 4639 wieder geändert und folgende Berichtigung nach § 22 GBO vorgenommen: "Wegerecht für Professor W. L. als Eigentümer des Grundstücks alt: H. Bl. 14696 (aktuell: K. Blatt 4497). Gemäß Vertrag vom 07.06.1979 eingetragen am 26.07.1979 in Blatt 1097; unter Berichtigung von Amts wegen eingetragen am 05.02.2019." Nachdem der Beteiligten zu 3) die Eintragung im Grundbuchblatt 4497 vom 5. Februar 2019 bekannt gemacht worden war, erhob sie mit Schreiben vom 11. Februar 2019 zum Grundbuchblatt 4497 Einspruch gegen die - aus ihrer Sicht - Löschung der Grunddienstbarkeit. Diese Grunddienstbarkeit sei nur "durch die Argumentation eines Rechtsanwalts, bedingt durch einen Nachbarschaftsstreit, einseitig ohne Einbeziehung des Nutzungsberechtigten gelöscht" worden. Diesbezüglich beschwere sie sich "hinsichtlich der Gewährung einseitiger Vorteilsnahme." Das Grundbuchamt interpretierte diesen Einspruch zum Grundbuchblatt 4497 als Beschwerde der Eigentümerin der Grundstücke des Grundbuchblatts 4639 gegen die Löschung des Wegerechts im Grundbuchblatt 4639. Mit Beschluss vom 14.02.2019 wies das Grundbuchamt in der Grundbuchsache Bl. 4639 den im vorgenannten Sinne ausgelegten Einspruch der Eigentümerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Grundbuchamt nach nochmaliger Befassung mit dem Sachverhalt am 5. Februar 2019 zu der Ansicht gelangt sei, dass die Mitbenutzungsrechte doch nicht in Grunddienstbarkeiten umgedeutet werden könnten. Die Korrektur sei daher notwendig gewesen, um den ursprünglichen Rechtszustand im Grundbuch wiederherzustellen. Hiergegen legte die Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 18. Februar 2019 wiederum Beschwerde ein, woraufhin die Akten - zunächst ohne Grundakten zu Bl. 4497 und ohne Abhilfeprüfung - an das Beschwerdegericht übersandt wurden. Schließlich hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 8. März 2019 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 09. Mai 2019 beantragten die Bevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und 2) Einsicht in die Beschwerdeschriften der Beteiligten zu 3, die ihnen durch das Grundbuchamt nicht übersandt worden waren, und baten um Gelegenheit zur Stellungnahme, die ihnen durch das Beschwerdegericht gewährt wurde. Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2019 vertieften sie ihre Auffassung, dass die Rechtsvorgänger der Eigentümer der betroffenen Grundstücke in dem notariellen Kaufvertrag vom 07. Juni 1979 eine Erstreckung des wechselseitigen Wegerechts auf die Rechtsnachfolger nicht vereinbart hätten. II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71, 73 GBO). 1. Allerdings ist nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO eine Beschwerde gegen eine Eintragung nicht statthaft. Da die angegriffene Eintragung des Berechtigten aus dem Wegerecht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnimmt (§§ 892 Abs. 1 Satz 1, 891 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 233 § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EGBGB) kann mit der Beschwerde nur verlangt werden, das Grundbuchamt anzuweisen, nach § 53 Abs. 1 GBO einen Amtswiderspruch einzutragen oder eine unzulässige Eintragung zu löschen, § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO. Die letztgenannte Regelung findet auch dann Anwendung, wenn gegen eine Entscheidung Rechtsmittel eingelegt wird, mit welcher der Antrag auf Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO abgelehnt worden ist. Insoweit ist das Beschwerdegericht in einem solchen Fall mit geringeren Befugnissen ausgestattet, als das Amtsgericht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2017, V ZB 59/17, Rn. 6 f.; Demharter, Grundbuchordnung, 31. Aufl. 2018, § 71, Rn. 51). Der Senat legt die Beschwerde des Beteiligten zu 3) im Sinne des gesetzlich Zulässigen und somit in den Beschränkungen des § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO aus. Im Beschwerdeweg kann der Beteiligte zu 1. daher nur die Eintragung eines Amtswiderspruchs verfolgen. Die Beschränkung der Beschwerde muss der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erklären. Stets ist zu prüfen, ob die Beschwerde mit dem eingeschränkten Ziel gewollt ist. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel regelmäßig mit dem zulässigen Inhalt eingelegt werden soll. Anhaltspunkte für das Gegenteil sind hier nicht ersichtlich. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 3) unterliegt keinen Bedenken, weil ihr vermeintliches Wegerecht, das zugleich mit der angefochtenen Eintragung "gelöscht" wurde, direkt betroffen ist. Im Rahmen des § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO ist derjenige beschwerdebefugt, der einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB geltend machen könnte, falls die Eintragung unrichtig wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. August 1996, 15 W 241/96, Rn. 16; OLG München, Beschluss vom 7. August 2017, 34 Wx 464/16, Rn. 10 mwN, juris; Demharter, a.a.O., Rn. 68 f.; Bauer/Schaub-Budde, Grundbuchordnung, 4. Aufl., § 71, Rn. 65). 2. Entgegen der Auffassung des Grundbuchamts liegt jedoch keine Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen die jüngste Eintragung im Grundbuchblatt 4639 vor. Da sie Eigentümerin der dort verzeichneten Grundstücke ist, hat sie primär kein Interesse an einer Ausdehnung des ursprünglich zulasten ihres Grundstücks eingetragenen Wegerechts auf die jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks. Vielmehr erhob sie Einspruch mit der Begründung, dass die Grunddienstbarkeit "einseitig ohne Einbeziehung des Nutzungsberechtigten gelöscht" worden sei, also ohne ihre Einbeziehung. Obwohl die Beteiligte zu 3) auch in ihrer Beschwerdeüberschrift das Grundbuchblatt 4497 ausdrücklich angegeben hatte, hat das Grundbuchamt verkannt, dass es der Beschwerdeführerin ausschließlich darum geht, als Eigentümerin des herrschenden Grundstücks (i.e. Blatt 4639) ein Wegerecht am Grundstück der Beteiligten zu 1) und 2) (i.e. Blatt 4497, insoweit dienendes Grundstück) zu erhalten bzw. zu behalten. III. Beschränkt auf eine Anweisung des Grundbuchamtes auf Eintragung eines Amtswiderspruchs oder auf Löschung der Eintragung vom 5. Februar 2019 in Abteilung II Spalte 5 hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. 1. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen, § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht entstehen kann. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall, da die beanstandete Eintragung ihrem Inhalt nach gesetzlich zulässig ist. 2. Das Grundbuchamt hat zu Recht auch die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 GBO verneint. Danach ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen, wenn sich ergibt, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Die Gesetzesverletzung durch das Grundbuchamt muss feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuch zumindest glaubhaft sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 31. Juli 1986, BReg 2 Z 59/86, BayObLGZ 1986, 317; OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 1993, 15 W 381/92, RPfleger 1993, 486; OLG Jena, Beschluss vom 5. März 2001, 6 W 88/01, RPfleger 2001, 298; Demharter, a.a.O. § 53 Rdn. 28). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zu Recht hat das Grundbuchamt die falsche Eintragung einer Grunddienstbarkeit i.S.d. § 1018 BGB, nämlich eines Wegerechts, "das dem jeweiligen Eigentümer zusteht", korrigiert und den alten Eintragungszustand wiederhergestellt. a) Grunddienstbarkeiten nach § 1018 BGB wirken - im Gegensatz zu den beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten (§§ 1090 ff BGB), die nicht übertragbar und nicht vererbbar sind - stets zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des herrschenden und zu Lasten des dienenden Grundstücks, bleiben also von einem Eigentümerwechsel unberührt. Sie sind mit dem Eigentum am herrschenden Grundstück verbunden und können nur mit diesem übertragen werden. Aufgrund der Eintragung in das Grundbuch erwirbt der Erwerber des Grundstücks auch die Grunddienstbarkeit gutgläubig. b) Bei dem im Grundbuchblatt 4497 in Abteilung II Spalte 3 (Lasten und Beschränkungen) unter Nr. 1 eingetragenen Wegerecht, auf das sich die Eintragung in Spalte 5 bezieht, handelt es sich nicht um eine Grunddienstbarkeit, i.S.d. § 1018 BGB sondern um ein Wegerecht, das 1979, mithin im zeitlichen Geltungsbereich des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik (ZGB-DDR), vereinbart und eingetragen wurde. Aus Rechtsgründen kann es sich bei dem eingetragenen Wegerecht also nicht um eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB sondern nur um ein Mitbenutzungsrecht im Sinne der §§ 321 Abs. 1 bis 3 und § 322 ZGB-DDR handeln. c) Solche Mitbenutzungsrechte gelten gemäß Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB als Rechte an dem belasteten Grundstück, soweit ihre Begründung der Zustimmung des Eigentümers dieses Grundstücks bedurfte. Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB erfasst alle Mitbenutzungsrechte an Grundstücken im Beitrittsgebiet (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2012, 1 W 335/12, FGPrax 2013, 102) i.S.v. von § 321 Abs 1 bis 3 und § 322 ZGB-DDR, insbesondere auch Wegerechte (Staudinger/Rauscher (2016) Artikel 233 § 5 EGBGB Rn. 9), soweit diese wirksam begründet wurden (BGH, Teilurteil vom 5. Juni 2009, V ZR 117/08, ZOV 2009, 235; BGH, Urteil vom 19. Juni 2009, V ZR 229/08, Rn 9, juris; BGH, Urteil vom 19. Juni 2009, V ZR 230/08, Rn 9, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 13. Juni 1996, 5 U 109/95, MDR 1997, 37; OLG Rostock, Urteil vom 20. Mai 1999, 7 U 339/98, NZM 2000, 837 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 22. April 2002, 11 W 1824/01, Rn. 14 ff., juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 23. Oktober 2002, 4 U 33/02, Rn. 32, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 27. November 2008, 5 U 165/07, Rn. 31, 42, juris), was hier nicht in Zweifel steht, weil das Mitbenutzungsrecht nicht nur schriftlich zwischen den Nutzern vereinbart worden war, sondern auch ins Grundbuch eingetragen wurde, was nach § 322 Abs. 1 S. 1 ZGB-DDR möglich war. d) Das gemäß § 322 Abs. 1 S. 1 ZGB-DDR vor dem Beitritt im Grundbuch eingetragene Wegerecht ist nicht erloschen, im Gegensatz zu den nicht im Grundbuch eingetragenen, nur schuldrechtlich begründeten Mitbenutzungsrechten nach § 321 Abs. 1 S. 1 ZGB-DDR. Nur jene nicht gebuchten Mitbenutzungsrechte sind nach § 8 Abs. 1 GBBerG mit Ablauf des 31. Dezember 2000 kraft Gesetzes erloschen, wenn nicht rechtzeitig ihre Eintragung bewilligt, oder die Bewilligung zumindest in die Verjährung unterbrechender Weise geltend gemacht worden war, § 8 GBBerG, § 13 SachenR-DV, Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 EFG, 2. EFG, Art. 233 § 5 EGBGB (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2006, V ZR 48/05, NJW-RR 2006, 960 f.). e) Den rechtlichen Inhalt einer klassischen Grunddienstbarkeit i.S.d. § 1018 BGB, die zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks wirkt, hat das am 26. Juli 1979 eingetragene Mitbenutzungsrecht nicht. aa) Gemäß Artikel 233 § 3 Abs. 1 S. 1 EGBGB bleiben Rechte mit denen eine Sache oder ein Recht am Ende des Tages vor dem Wirksamwerden des Beitritts belastet ist, mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergebenden Inhalt und Rang bestehen, soweit sich nicht aus Artikel 233 EGBGB ein anderes ergibt. Beschränkte dingliche Rechte i.S.d. Vorschrift sind aufgrund von Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB und mit der dortigen Maßgabe auch die Mitbenutzungsrechte i.S.d. §§ 321, 322 ZGB-DDR (vgl. Staudinger a.a.O., § 3 Rn. 39; Palandt/Bassenge, Palandt-Archiv II, Stand 2015, Art. 233 § 3 Rn. 1; Becker-Eberhard, Jura 1994, 577, 581). Für den Inhalt des Mitbenutzungsrechts, insbesondere für den Übergang auf den Rechtsnachfolger des Berechtigten und für das Erlöschen gilt deshalb - unbeschadet der Eintragung im Grundbuch (Palandt/Bassenge a.a.O. Rn. 3) - weiter das ZGB-DDR (vgl. Staudinger a.a.O. § 5 Rn. 19 und § 3 Rn. 39 ff). bb) Der weite Anwendungsbereich des § 321 ZGB-DDR erfasste grundsätzlich auch klassische Wegerechte, machte diese aber nicht vom Eigentum abhängig. Denn §§ 321 ff. ZGB erlaubten nur Rechte zur Regelung des Nachbarschaftsverhältnisses. Das Mitbenutzungsrecht entstand durch Vereinbarung mit dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks, der gerade nicht Eigentümer sein musste, bei dauernder Mitbenutzung in Schriftform, deren Einhaltung Wirksamkeitserfordernis ist (BGH, Teilurteil vom 5. Juni 2009, a.a.O.; BGH, Urteil vom 19. Juni 2009, a.a.O.). Eine Grundbucheintragung war nur für das Wege- und Überfahrtrecht möglich (§ 322 Abs. 1 ZGB-DDR), aber nicht konstitutiv. Da die Begründung des Wege- und Überfahrtrechts nach § 321 Abs. 1 Satz 3 ZGB der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedurfte, ist es durch Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB mit dem bisherigen Inhalt und Rang in ein arteigenes dingliches Recht an den betroffenen Grundstücken übergeleitet worden (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2003, V ZR 141/03, VIZ 2004, 334). cc) Schon § 297 Abs. 2 S. 2 ZGB-DDR bestimmte, dass die Verpflichtungen aus im Grundbuch eingetragenen Rechten auf den Erwerber des Grundstücks übergingen (BGH, a.a.O. S. 336). Die Wirkungen der Eintragung hinsichtlich des Übergangs auf den Rechtsnachfolger des Eigentümers beurteilen sich heute nicht mehr nach § 322 Abs. 2 ZGB-DDR, sondern nach Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB, seit dem 1. Januar 2001 i.V.m. §§ 892 f BGB (vgl. Staudinger a.a.O. Rn. 46). Dass nach wie vor die jeweiligen Eigentümer des dienenden Grundstücks aus dem eingetragenen Mitbenutzungsrecht verpflichtet sind, wurde auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen. dd) Für den Inhalt des Mitbenutzungsrechts, insbesondere für den Übergang auf den Rechtsnachfolger des Berechtigten und für das Erlöschen gilt aber - unbeschadet der Eintragung im Grundbuch (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O. § 3 Rn. 3 und 4) - weiter das ZGB-DDR (vgl. Staudinger, a.a.O. § 3 Rn. 39 ff), soweit sich aus den Bestimmungen des Art. 233 § 5 EGBGB nichts anderes ergibt (vgl. Staudinger, a.a.O. § 5 Rn. 19). ee) Fraglich ist deshalb, ob im vorliegenden Fall das Mitbenutzungsrecht an dem dienenden Grundstück nur den namentlich genannten Berechtigten bzw. ihrem jeweiligen Rechtsnachfolger zusteht oder abstrakt dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks. Denn dies hatte das Grundbuchamt bei seiner ersten "Berichtigung" vom 21. Februar 2018 wohl angenommen und den Eintrag des Mitbenutzungsrechts entsprechend "klargestellt" im Sinne einer Grunddienstbarkeit nach aktuellem Recht. Die von der Beschwerdeführerin gewünschte Wirkung des § 1018 BGB ergibt sich aber weder aus § 322 Abs. 2 Alt. 1 ZGB noch aus der Vereinbarung, die der Eintragung des Nutzungsrechts zu Grunde lag. (1) Nach § 322 Abs. 2 Alt. 1 ZGB ging im Geltungsbereich des ZGB-DDR das Recht auf Mitbenutzung auf den jeweiligen "Rechtsnachfolger des berechtigten Nachbars" über, wenn es im Grundbuch eingetragen war oder wenn der Übergang zwischen den beteiligten Eigentümern oder mit Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstücks vereinbart worden war. Im Unterschied zu dem Recht der Grunddienstbarkeit des BGB knüpfte das ZGB-DDR gerade nicht an einen sachenrechtlichen Eigentumserwerb an, sondern an die Rechtsnachfolge. Der "Rechtsnachfolger des berechtigten Nachbarn" ist nicht (zwingend) gleichzusetzen mit dem Erwerber des Grundstücks. Überträgt beispielsweise der "berechtigte Nachbar" die Nutzung aber nicht das Eigentum vor seinem Tod auf einen Dritten, könnte dieser Rechtsnachfolger des Nachbarn i.S.d. § 322 Abs. 2 ZGB-DDR sein, ohne dass es zu einem Eigentumserwerb kam. Umgekehrt bliebe der namentlich eingetragene Berechtigte auch dann Inhaber des Mitbenutzungsrechts, wenn er das Eigentum am herrschenden Grundstück verlöre, ohne dessen Nutzung aufzugeben. Die Unterschiede zur Grunddienstbarkeit ergeben sich gerade daraus, dass das Mitbenutzungsrecht als arteigenes dingliches Recht (BGH, Urteil vom 7. November 2003, a.a.O.), wie dargestellt nicht abstrakt an das Eigentum sondern individuell an die Nutzung des herrschenden Grundstück anknüpft. Soll ein Recht einen nur nach BGB möglichen Inhalt erhalten - hier den des § 1018 BGB -, so muss es neu bestellt werden (Palandt/Bassenge, a.a.O. § 3 Rn. 3). Dies ist hier nicht geschehen. (2) Die Parteien des Vertrages vom 7. Juni 1979 haben auch keine Vereinbarung getroffen, die einer Grunddienstbarkeit entspräche. Vielmehr war das gegenseitige Wegerecht im vorliegenden Fall nur den namentlich benannten Personen eingeräumt worden. Anhaltspunkte, dass die Vertragschließenden einen Übergang des Wegerechts "auf den jeweiligen Eigentümer" des dienenden Grundstücks erstrecken wollten, sind nicht ersichtlich, so dass es nicht darauf ankommt, ob dies nach §§ 321, 322 ZBB-DDR überhaupt rechtlich möglich gewesen wäre. Den Interessen des Grundstückseigentümers, den vereinbarten Inhalt nicht auszudehnen, ist Rechnung zu tragen (vgl. Staudinger, a.a.O. § 5 Rn. 48 für den Fall der nachträglichen Eintragung). Hierzu gehört, dass das Mitbenutzungsrecht mit dem im Einzelnen vereinbarten Inhalt einzutragen ist (Palandt/Bassenge a.a.O. § 5 Rn. 4 zum dortigen Anwendungsbereich). f) Eine generelle Umwandlung aller oder bestimmter Mitbenutzungsrechte in eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB wäre nach dem Willen des Bundesgesetzgebers wohl möglich gewesen. Denn gemäß Art. 233 § 5 Abs. 4 EGBGB kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass ein Mitbenutzungsrecht der in Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB bezeichneten Art mit dem Inhalt in das Grundbuch einzutragen ist, der dem seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Insoweit könnte sowohl an beschränkte persönliche Dienstbarkeiten als auch eine nicht persönlich beschränkte Grunddienstbarkeit gedacht werden. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat jedoch der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt keinen Gebrauch gemacht. Mangels landesgesetzlicher Regelung bestimmt sich der Inhalt des einzutragenden dinglichen Rechts nach dem, was im konkreten Fall als Inhalt des Mitbenutzungsrechts nach § 321 Abs. 1 ZGB vereinbart wurde (BGH, Urteil vom 7. November 2003, V ZR 65/03, WM 2004, 891 ff. zum Fall nachträglicher Eintragung). Es kommt daher nicht darauf an, ob diese Regelung des Art. 233 § 5 Abs. 4 EGBGB, die für Eintragungen nach Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB gilt, auch vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits eingetragene Mitbenutzungsrechte - wie hier - erfassen könnte. 3. Ob im vorliegenden Fall der Übergang des Mitbenutzungsrechts auf den jeweiligen "Rechtsnachfolger des berechtigten Nachbars" (§ 322 Abs. 2 ZGB-DDR) erfolgt und wer "Rechtsnachfolger" im konkreten Fall ist, bedarf im vorliegenden Beschwerdeverfahren keiner Entscheidung. Denn die Eintragung eines Wegerechts als Grunddienstbarkeit zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundstücks, die die Beschwerdeführerin offenbar begehrt, kommt jedenfalls aus den dargestellten Gründen nicht in Betracht. Ob und unter welchen Voraussetzungen sie auf Grundlage des § 322 Abs. 2 ZGB-DDR einen Anspruch hätte, als "Rechtsnachfolgerin" der Eheleute Dr. Lr. und an deren Stelle selbst namentlich als Berechtigte des Mitbenutzungsrechts ins Grundbuch eingetragen zu werden, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weil sie dies weder beantragt hat, noch sich ihre Beschwerde darauf erstreckt, mit der die Beteiligte zu 3) sich lediglich gegen die Eintragung vom 5. Februar 2019 in Abteilung II Spalte 5 gewandt hat. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG, wobei der Senat mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Regelwert zugrunde gelegt hat. Grimm Dr. Fichtner Bode