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Beschluss

12 Wx 15/19

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Es ist nicht zulässig, ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB DDR als „Grunddienstbarkeit (Überfahrtsrecht gemäß §§ 321, 322 ZGB DDR)“ in das Grundbuch einzutragen, soweit keine auf die Eintragung einer Grunddienstbarkeit gerichtete Bewilligung des Eigentümers des belasteten Grundstücks vorliegt.(Rn.24) 2. Ein nicht eingetragenes Mitbenutzungsrecht gemäß §§ 321, 322 ZGB DDR blieb über den 2. Oktober 1990 hinaus mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergebenden Inhalt zunächst einmal bestehen.(Rn.15) 3. Ein nicht eingetragenes Überfahrtrecht nach §§ 321, 322 ZGB DDR ist nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG mit Ablauf des 31. Dezember 2000 erloschen, wenn eine vor dem 3. Oktober 1990 abgegebene und hierauf gerichtete Eintragungsbewilligung des Eigentümers des belasteten Grundstücks noch nicht „verbraucht“ ist.(Rn.16) 4. Eine Eintragungsbewilligung ist dann noch nicht verbraucht, wenn das Recht, auf das sie sich bezieht, gar nicht besteht, hier die irrtümliche Eintragung eines Mitbenutzungsrechts zulasten des falschen Grundstücks.(Rn.19)
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird das Grundbuchamt des Amtsgerichts Haldensleben angewiesen, zu deren Gunsten in das Grundbuch von Haldensleben Blatt ... 3 einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung der Grunddienstbarkeit am 15. März 2019 unter lfd. Nr. 1 in Abteilung II einzutragen. Von der Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist nicht zulässig, ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB DDR als „Grunddienstbarkeit (Überfahrtsrecht gemäß §§ 321, 322 ZGB DDR)“ in das Grundbuch einzutragen, soweit keine auf die Eintragung einer Grunddienstbarkeit gerichtete Bewilligung des Eigentümers des belasteten Grundstücks vorliegt.(Rn.24) 2. Ein nicht eingetragenes Mitbenutzungsrecht gemäß §§ 321, 322 ZGB DDR blieb über den 2. Oktober 1990 hinaus mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergebenden Inhalt zunächst einmal bestehen.(Rn.15) 3. Ein nicht eingetragenes Überfahrtrecht nach §§ 321, 322 ZGB DDR ist nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG mit Ablauf des 31. Dezember 2000 erloschen, wenn eine vor dem 3. Oktober 1990 abgegebene und hierauf gerichtete Eintragungsbewilligung des Eigentümers des belasteten Grundstücks noch nicht „verbraucht“ ist.(Rn.16) 4. Eine Eintragungsbewilligung ist dann noch nicht verbraucht, wenn das Recht, auf das sie sich bezieht, gar nicht besteht, hier die irrtümliche Eintragung eines Mitbenutzungsrechts zulasten des falschen Grundstücks.(Rn.19) Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird das Grundbuchamt des Amtsgerichts Haldensleben angewiesen, zu deren Gunsten in das Grundbuch von Haldensleben Blatt ... 3 einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung der Grunddienstbarkeit am 15. März 2019 unter lfd. Nr. 1 in Abteilung II einzutragen. Von der Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,00 €. I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind in Ehegemeinschaft als Eigentümer des im Grundbuch von Haldensleben Blatt ... 3 eingetragenen Flurstück ... 2/540 der Flur ... der Gemarkung Haldensleben eingetragen. Die Beteiligte zu 3) ist als Eigentümerin des im Grundbuch von Haldensleben Blatt . .. 4 eingetragenen Flurstück . .. 68 (vormals …3/540) der Flur ... der Gemarkung Haldensleben eingetragen. F. und P. A. sind in Ehegemeinschaft als Eigentümer des im Grundbuch von Haldensleben Blatt ... 1 (vormals ... 8) eingetragenen Flurstücks ... 69 (vormals ... 4/540) der Flur ... der Gemarkung Haldensleben eingetragen. K. H. veräußerte mit vom Staatlichen Notariat Haldensleben beurkundetem Vertrag vom 1. März 1979 das Flurstück …2/540 der Flur ... an die Beteiligten zu 1) und 2) und das Flurstück ... 3/540 der Flur ... an die Eheleute E. und K. K. . Die Vertragsbeteiligten beantragten zu jener Urkunde nicht nur Eigentumsänderung und Grundbuchberichtigung, sondern auch ein Überfahrtrecht über das Flurstück …2/540 der Flur ... zugunsten des jeweiligen Eigentümers und Nutzers des Flurstücks ... 3/540 der Flur ... in das Grundbuch einzutragen. Tatsächlich wurde das Überfahrtrecht am 17. Mai 1979 fälschlich in das Grundbuch Blatt ... 1 zu Lasten des damaligen Flurstücks ... 4/540 eingetragen. K. H. veräußerte mit vom Staatlichen Notariat Haldensleben beurkundetem Vertrag vom 5. Mai 1988 auch das Flurstück ... 4/540 der Flur ... an F. und P. A. . Dabei regten diese Vertragsbeteiligten an, das in Abteilung II zu Lasten des veräußerten Flurstücks eingetragene und seit mehr als vier Jahren nicht mehr ausgeübte Überfahrtrecht zu löschen. Daraufhin wurde das Überfahrtrecht am 9. August 1988 im Grundbuch gelöscht. Mit Schreiben vom 26. November 2018 hat die Beteiligte zu 3) beantragt, das Überfahrtrecht über das Flurstück …2/540 der Flur ... in das Grundbuch Blatt ... 3 einzutragen. Nachdem das Grundbuchamt seine Absicht mitgeteilt hatte, dem Antrag zu entsprechen, sind die Beteiligten zu 1) und 2) mit Schreiben vom 28. Februar 2019 dem mit der Begründung entgegengetreten, dass ein Anspruch verjährt sei. Die Beteiligte zu 3) habe auch ungehinderten Zugang zu ihrem Garten, solange sie den Garten selbst nutze. Mit der Beteiligten zu 3) sei auch bereits ein mündlicher Kaufvertrag geschlossen, der zu gegebener Zeit notariell beurkundet werde. Insofern habe sich die Eintragung erledigt. Das Grundbuchamt hat am 15. März 2019 unter lfd. Nr. 1 in Abteilung II des Grundbuchs von Haldensleben Blatt ... 3 eingetragen: "Grunddienstbarkeit (Überfahrtsrecht gemäß §§ 321, 322 ZGB/DDR) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur ... Flurstück … 68, eingetragen im Grundbuch von Haldensleben Blatt ... 4 Gemäß Bewilligung vom 01.03.1979, URNr. ... , Staatliches Notariat Haldensleben hier vermerkt und eingetragen am 15.03.2019." Gegenüber den Beteiligten zu 1) und 2) hat das Grundbuchamt dies mit Verfügung vom 15. März 2019 damit begründet, dass das Überfahrtrecht unter Bezugnahme der §§ 321, 322 ZGB/DDR mit Vertrag vom 1. März 1979 bereits entstanden sei, so dass der Anspruch auf Eintragung nicht der Verjährung unterliege. Hiergegen haben sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit Schreiben vom 1. April 2019 mit der Begründung gewandt, dass die Begründung nicht nachvollziehbar sei, weil nun das Recht der Bundesrepublik Deutschland gelte. Danach erlösche der Anspruch auf Eintragung eines Rechts gemäß § 901 BGB gegenüber dem Eigentümer, wenn der Anspruch nach § 196 BGB verjährt sei. Das Grundbuchamt hat dies als Beschwerde eingeordnet, dieser durch Beschluss vom 4. April 2019 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat zur ergänzenden Begründung ausgeführt, dass der Vertrag vom 1. März 1979 beglaubigt und staatlich genehmigt worden sei, so dass das Überfahrtrecht gemäß §§ 321, 322 ZGB/DDR bereits mit dem Vertrag auch ohne Eintragung im Grundbuch entstanden sei. Die Rechtsvorschriften des BGB fänden hier keine Anwendung. II. 1. Die Beschwerde ist nach § 71 GBO zulässig. Zwar kann ein Rechtsmittel nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO nicht gegen eine Eintragung gerichtet werden. Gleichwohl war die Beschwerde hier als zulässig zu werten, da das Begehren der Beteiligten zu 1) und 2) jedenfalls auch die Anregung zur Eintragung eines Amtswiderspruchs enthält. Soweit das Grundbuchamt nach § 53 GBO verpflichtet ist, von Amts wegen tätig zu werden, kann es dazu im Beschwerdewege angehalten werden, so dass die Eintragung eines Widerspruchs oder eine Löschung nach § 53 GBO mit einer Beschwerde begehrt werden kann (z. B. Demharter, GBO, 31. Aufl., Rdn. 1 zu § 71 GBO). 2. In diesem zulässigen Rahmen hat die Beschwerde in der Sache auch Erfolg. a. Zwar scheidet eine Löschung nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO von vornherein aus, da, was hier nicht zweifelhaft ist, die beanstandete Eintragung einer Grunddienstbarkeit ihrem Inhalt nach zulässig ist. b. Allerdings liegen die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 GBO vor. Danach ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen, wenn sich ergibt, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Die Gesetzesverletzung durch das Grundbuchamt muss feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs zumindest glaubhaft sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLGZ 1986, 317; OLG Hamm RPfleger 1993, 486; OLG Jena, RPfleger 2001, 298; Demharter, GBO, 31. Aufl., Rdn. 28 zu § 53 GBO). Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Zu Unrecht hat das Grundbuchamt am 15. März 2019 zu Lasten des Flurstücks ... 2/540 der Flur ... unter lfd. Nr. 1 in Abteilung II des Grundbuchs von Haldensleben Blatt ... 3 eine „Grunddienstbarkeit (Überfahrtsrecht gemäß §§ 321, 322 ZGB/DDR)“ für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur ... Flurstück … 68, eingetragen im Grundbuch von Haldensleben Blatt ... 4 eingetragen. aa. Für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Sinne der §§ 1018 ff. BGB fehlte es an einer Bewilligung des Eigentümers des belasteten Grundstücks gemäß § 19 GBO. (1) Zwar ist durch die Vereinbarung in dem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag vom 1. März 1979 ein Mitbenutzungsrecht im Sinne der §§ 321 Abs. 1 bis 3, 322 ZGB/DDR in Gestalt eines Überfahrtrechts unter Zustimmung des damaligen Eigentümers H. begründet worden, auch wenn es zu der seinerzeit allseits beantragten Eintragung in das zutreffende Grundbuch nicht gekommen ist. Dieses Überfahrtrecht ist auch nicht zwischenzeitlich erloschen. (a) Gemäß Artikel 233 § 3 Abs. 1 S. 1 EGBGB bleiben Rechte mit denen eine Sache oder ein Recht am Ende des Tages vor dem Wirksamwerden des Beitritts (2. Oktober 1990) belastet ist, mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergebenden Inhalt und Rang bestehen, soweit sich nicht aus Artikel 233 EGBGB ein anderes ergibt. Beschränkte dingliche Rechte im Sinne der Vorschrift sind aufgrund von Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB und mit der dortigen Maßgabe auch die Mitbenutzungsrechte im Sinne der §§ 321, 322 ZGB/DDR (vgl. Rauscher, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, Rdn. 9 zu Art. 233 § 5 EGBGB, Rdn. 39 zu Art. 233 § 3 EGBGB; Bassenge, in: Palandt-Archiv II, Stand 2015, Rdn. 1 zu Art. 233 § 3 EGBGB), soweit – wie im Falle der dauerhaften Mitbenutzung bei einem Überfahrtrecht – die Begründung des Rechts der Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks bedurfte (z. B. BGH, Urteil vom 19. Juni 2009, V ZR 229/08; Urteil vom 19. Juni 2009, V ZR 230/08; beide zitiert nach Juris). Unter diesen Umständen blieb ein Mitbenutzungsrecht, das im Grundbuch nicht eingetragen war und der Eintragung nicht bedurfte, erst einmal auch ohne Eintragung bestehen (z. B. Rauscher, a.a.O. Rdn. 18 zu Art. 233 § 5 EGBGB). (b) Das nicht eingetragene Überfahrtrecht ist auch nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG erloschen. Nicht gebuchte, bis dahin nur schuldrechtlich begründete Mitbenutzungsrechte nach § 321 Abs. 1 S. 1 ZGB-DDR sind nach § 8 Abs. 1 GBBerG mit Ablauf des 31. Dezember 2000 kraft Gesetzes erloschen, wenn nicht rechtzeitig ihre Eintragung bewilligt, oder die Bewilligung zumindest in die Verjährung unterbrechender Weise geltend gemacht worden war, § 8 GBBerG, § 13 SachenR-DV, Art. 1 Abs.1 Nr. 2 des Zweiten Eigentumsfristengesetzes, Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2006, V ZR 48/05, zitiert nach Juris). (aa) Hier hat der Eigentümer im Sinne des § 8 Abs. 1 GBBerG vor dem Stichtag 1. Januar 2001 das Bestehen des Überfahrtrechts in der Form des § 29 GBO anerkannt und die entsprechende Eintragung in das Grundbuch bewilligt. Diese Erklärung des Eigentümers des belasteten Flurstücks ... 2/540, K. H. enthält schon der notariell beurkundete Grundstückskaufvertrag vom 1. März 1979. Der Senat erkennt keinen Grund dafür, dass die seinerzeitige, bereits am 13. März 1979 bei dem für die Führung des Grundbuchs zuständigen Liegenschaftsdienst des Bezirks Magdeburg, Außenstelle Haldensleben, eingegangene, also schon vor dem 3. Oktober 1990 datierende, aber noch nicht abgearbeitete Erklärung des ursprünglichen Eigentümers nicht eine wirksame Eintragungsbewilligung im Sinne des § 8 Abs. 1 GBBerG darstellen sollte. Eine Einschränkung auf Erklärungen, die erst nach dem 2. Oktober 1990 abgegeben worden sind, enthält § 8 Abs. 1 GBBerG offensichtlich nicht. In zeitlicher Hinsicht ist nur von "vorher", also vor dem Stichtag des 31. Dezember 1995 (später geändert auf 2000) die Rede. Da die Vorschrift einerseits auf Mitbenutzungsrechte abstellt, die vor dem 2. Oktober 1990 entstanden sein müssen, andererseits aber gemäß § 8 Abs. 2 GBBerG für das Entstehen des Rechts auch an das Inkrafttreten des GBBerG im Jahre 1992 angeknüpft wird, lässt dies systematisch den Schluss zu, dass es nicht darauf ankommt, wann Anerkenntnis und Bewilligung vor dem Stichtag 31. Dezember 1995 (2000) erklärt worden sind. Schließlich ergibt eine Unterscheidung zwischen Bewilligungen vor und nach dem Beitritt am 3. Oktober 1990 hinsichtlich ihrer Relevanz für § 8 GBBerG auch deshalb keinen Sinn, weil die Bedeutung der Erklärungen sonst dem Zufall überlassen würde. Es ist nämlich im Einzelfall offen gewesen, ob die einzelne Bewilligung bis zum Beitritt noch abgearbeitet werden konnte. (bb) Jene Eintragungsbewilligung aus dem Jahre 1979 ist auch nicht schon „verbraucht“, so dass sie nicht mehr verfahrensrechtliche Grundlage der angefochtenen Eintragung in das Grundbuch vom 15. März 2019 sein konnte, weil das Überfahrtrecht am 17. Mai 1979 nicht in das zutreffende Grundbuch von Haldensleben Blatt ... 3 , sondern irrtümlich in das Grundbuch von Haldensleben Blatt ... 8 (später Blatt ... 1 ) eingetragen worden ist. Zwar verliert die Bewilligung grundsätzlich ihre Funktion als verfahrensbegründende Erklärung, wenn auf ihrer Grundlage eine Eintragung im Rechtssinne vorgenommen wurde; ihr Zweck, den Eintragungsantrag verfahrensrechtlich zu rechtfertigen, hat sich durch die Vornahme der Eintragung erfüllt, sodass die Bewilligung „verbraucht“ ist (z.B. Holzer, in: BeckOK GBO, Stand 15. Dezember 2019, Rdn. 111 zu § 19 GBO; Demharter, a.a.O., Rdn. 114 zu § 19 GBO; Böttcher, in: Meikel, GBO, 11. Aufl., Rdn. 162 zu § 19 GBO; OLG F.furt, Beschluss vom 28. Januar 2008, 20 W 496/06, zitiert nach Juris). Anders ist dies allerdings dann, wenn aufgrund der Bewilligung eine von Anfang an gegenstandslose Eintragung vorgenommen wurde (z. B. Holzer, a.a.O., Rdn. 111 zu § 19 GBO; Demharter, a.a.O., Rdn. 114 zu § 19 GBO; ähnlich für ein an dem falschen Grundstück eingetragenes Geh- und Fahrtrecht: OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2009, 34 Wx 70/08, zitiert nach Juris). Eine Eintragung ist nach § 84 Abs. 2 Ziff. a) GBO bzw. § 20 der Grundbuchverfahrensordnung vom 30. Dezember 1975 (GBl. DDR I 1976, S. 42) gegenstandslos, wenn das Recht, auf das sich die Eintragung bezieht, nicht besteht. Im vorliegenden Fall war, obwohl in das Grundbuch von Haldensleben Blatt ... 8 als solches eingetragen, kein Überfahrtrecht lastend auf dem Flurstück ... 4/540 entstanden, denn für dieses Grundstück war ein solches Mitbenutzungsrecht durch den Vertrag vom 1. März 1979 nicht bestellt worden. (c) Das Überfahrtrecht an einem fremden Grundstück ist auch nicht zwischenzeitlich vor der Eintragung am 15. März 2019 gemäß § 901 BGB erloschen gewesen, weil der Anspruch des Berechtigten gegen den Eigentümer verjährt wäre. § 8 Abs. 1 GBBerG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 SachenR-DV und Art 233 § 5 Abs. 2 EGBGB enthalten eine vorrangig geltende Sonderregelung für beschränkte dingliche Rechte im Beitrittsgebiet. Danach konnten nicht eingetragene beschränkte dingliche Rechte grundsätzlich erst am 31. Dezember 2000 erlöschen (z. B. Picker, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, Rdn. 24 zu § 901 BGB; Touissant, in: JurisPK BGB, Stand 1. April 2017, Rdn. 10 zu § 901 BGB). Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 901 BGB auch nicht vor. Nicht die Vollziehung der Urkunde vom 1. März 1979 durch Eintragung im Grundbuch unterliegt der Verjährung. Vielmehr kommt es für die Verjährung des Anspruchs des Berechtigten im Sinne von § 901 BGB auf die Verweigerung der Ausübung des Mitbenutzungsrechts an. Dies ergibt sich aus dem Inhalt des Anspruchs, denn dieser ist auf Duldung der Nutzung gerichtet. Daher hat der Berechtigte, solange ihm die Nutzung nicht verweigert wird, keinen Anlass, sein Recht verjährungshemmend gerichtlich durchzusetzen (z. B. OLG Koblenz, NJOZ 2017, 270). Es muss also grundsätzlich zu einer Zuwiderhandlung bzw. Ausübungsverweigerung des duldungsverpflichteten Eigentümers kommen. Andernfalls hatte der Eigentümer des herrschenden Grundstücks nämlich keinen Anlass, gegen den Eigentümer des auf unbestimmte Zeit dienenden Grundstücks vorzugehen (z. B. OLG Dresden, ZfIR 2010, 545). Vorliegend ist nichts dafür zu erkennen, dass der Eigentümerin des herrschenden Grundstücks jemals die Nutzung des Überfahrtrechts verwehrt worden wäre. Die Beteiligten zu 1) und 2) selbst teilen ausdrücklich mit, dass die Beteiligte zu 3) wie bisher ungehinderten Zutritt zu ihren Gärten gehabt habe. (2) Eingetragen worden ist am 1. März 2019 aber nicht das bewilligte, wie ausgeführt fortbestehende und somit weiterhin eintragungsfähige Mitbenutzungsrecht gemäß §§ 321 Abs. 1 bis 3, 322 ZGB/DDR, sondern hiervon abweichend eine Grunddienstbarkeit im Sinne des § 1018 BGB, für die es indes an einer Bewilligung fehlt. Da Aufgabe des Grundbuchs die eindeutige Klarstellung der am Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse ist (z. B. Böttcher, a.a.O., Einl. A Rdn. 9), verbietet es sich, die Eintragung „Grunddienstbarkeit (Überfahrtsrecht gemäß §§ 321, 322 ZGB/DDR)“ so zu verstehen, dass in Wahrheit keine Grunddienstbarkeit, sondern vielmehr ein Mitbenutzungsrecht nach ZGB/DDR als Überfahrtrecht eingetragen sei. Den Erklärungen der Beteiligten vom 1. März 1979 kann auch nicht heute die Bedeutung beigemessen werden, sie hätten eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB gewollt, weil sich diese und ein Mitbenutzungsrecht gemäß §§ 321, 322 ZGB in erheblicher Weise unterscheiden (vgl. mit näherer Begründung: Beschluss des Senats vom 4. September 2019, 12 Wx 6/19). So gilt für den Inhalt des Mitbenutzungsrechts, insbesondere für den Übergang auf den Rechtsnachfolger des Berechtigten und für das Erlöschen, – unbeschadet der Eintragung im Grundbuch – weiter das ZGB der DDR (vgl. Rauscher, a.a.O., Rdn. 39 ff. zu Art. 233 § 3 EGBGB), soweit sich aus den Bestimmungen des Art. 233 § 5 EGBGB nichts anderes ergibt (vgl. Rauscher, a.a.O., Rdn. 19 zu Art. 233 § 5 EGBGB). Dem Grundbuchamt war es auch nicht aus anderen Gründen eröffnet, das Mitbenutzungsrecht als Grunddienstbarkeit einzutragen. Zwar wäre eine generelle Umwandlung aller oder bestimmter Mitbenutzungsrechte in eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB nach dem Willen des Bundesgesetzgebers wohl möglich gewesen. Denn gemäß Art. 233 § 5 Abs. 4 EGBGB kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass ein Mitbenutzungsrecht der in Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB bezeichneten Art mit dem Inhalt in das Grundbuch einzutragen ist, der dem seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat jedoch der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt keinen Gebrauch gemacht. bb. Durch die Eintragung einer tatsächlich nicht bestellten Grunddienstbarkeit ist das Grundbuch unrichtig geworden. 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Überfahrtrecht gerade nur mit dem Inhalt, mit dem es durch den Vertrag vom 1. März 1979 bestellt worden ist, einzutragen sein dürfte. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG. Grimm Bode Dr. Fichtner