Urteil
12 U 91/19
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2019:1212.12U91.19.00
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Leitsätze
1. Ein Fahrzeughersteller, der durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer manipulierten Motorsteuerungssoftware (von dem „Dieselabgasskandal“ betroffener Motor) konkludent getäuscht hat, kann von dem Fahrzeugkäufer aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 31 BGB in Anspruch genommen werden. (Rn.29)
(Rn.31)
2. Der getäuschte Käufer erleidet einen Vermögensschaden, der in dem Abschluss des Kaufvertrages zu sehen ist. Dieser Schaden entfällt nicht dadurch, dass der Käufer ein von dem Fahrzeughersteller zur Verfügung gestelltes Softwareupdate installieren lässt. (Rn.35)
(Rn.38)
3. Dass der Käufer das Fahrzeug nicht direkt bei dem Fahrzeughersteller, sondern als Dritterwerber erworben hat, stellt den Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Schaden nicht in Frage. (Rn.42)
4. Das Ausmaß der Schädigung, nämlich der Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motor, der millionenfach verkauft wird, sowie das systematische Täuschen nicht nur der Kunden, sondern auch der Zulassungsbehörden, stellt sich als besonders verwerfliches Verhalten im Sinne des § 826 BGB dar. (Rn.43)
(Rn.44)
5. Auf schlüssiges Vorbringen des klagenden Käufers zu den subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB trifft den beklagten Fahrzeughersteller die sekundäre Darlegungslast, konkreten Tatsachenvortrag zu den Umständen zu halten, aufgrund derer eine Kenntnis seines aktienrechtlichen Vorstands oder sonstiger Repräsentanten im Sinne des § 31 BGB von dem massenhaften Inverkehrbringen einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware ausscheidet. (Rn.48)
(Rn.49)
6. Ersatzfähig sind nur die Aufwendungen, die im Vertrauen auf den Bestand des Kaufvertrages gemacht worden sind, nicht aber solche, die unmittelbar der ungestörten Nutzung des Fahrzeugs dienen. (Rn.61)
7. Der Fahrzeugkäufer muss sich die gezogenen Fahrzeugnutzungen anrechnen lassen. Dabei kann bei einem 2,0 Liter Dieselmotor eine geschätzte Gesamtlaufleistung von 300.000 km zugrunde gelegt werden. (Rn.63)
(Rn.68)
8. Der Schadensersatz ist in solchen Fällen nicht bereits ab dem Tag des Erwerbs des Fahrzeuges gemäß § 849 BGB zu verzinsen. (Rn.72)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.497,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juli 2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges VW Golf Variant 2,0 TDI, FIN: ...
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rückgabe des Fahrzeuges VW Golf Variant 2,0 TDI, FIN: ..., seit dem 8. Juni 2017 in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juli 2017 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Fahrzeughersteller, der durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer manipulierten Motorsteuerungssoftware (von dem „Dieselabgasskandal“ betroffener Motor) konkludent getäuscht hat, kann von dem Fahrzeugkäufer aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 31 BGB in Anspruch genommen werden. (Rn.29) (Rn.31) 2. Der getäuschte Käufer erleidet einen Vermögensschaden, der in dem Abschluss des Kaufvertrages zu sehen ist. Dieser Schaden entfällt nicht dadurch, dass der Käufer ein von dem Fahrzeughersteller zur Verfügung gestelltes Softwareupdate installieren lässt. (Rn.35) (Rn.38) 3. Dass der Käufer das Fahrzeug nicht direkt bei dem Fahrzeughersteller, sondern als Dritterwerber erworben hat, stellt den Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Schaden nicht in Frage. (Rn.42) 4. Das Ausmaß der Schädigung, nämlich der Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motor, der millionenfach verkauft wird, sowie das systematische Täuschen nicht nur der Kunden, sondern auch der Zulassungsbehörden, stellt sich als besonders verwerfliches Verhalten im Sinne des § 826 BGB dar. (Rn.43) (Rn.44) 5. Auf schlüssiges Vorbringen des klagenden Käufers zu den subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB trifft den beklagten Fahrzeughersteller die sekundäre Darlegungslast, konkreten Tatsachenvortrag zu den Umständen zu halten, aufgrund derer eine Kenntnis seines aktienrechtlichen Vorstands oder sonstiger Repräsentanten im Sinne des § 31 BGB von dem massenhaften Inverkehrbringen einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware ausscheidet. (Rn.48) (Rn.49) 6. Ersatzfähig sind nur die Aufwendungen, die im Vertrauen auf den Bestand des Kaufvertrages gemacht worden sind, nicht aber solche, die unmittelbar der ungestörten Nutzung des Fahrzeugs dienen. (Rn.61) 7. Der Fahrzeugkäufer muss sich die gezogenen Fahrzeugnutzungen anrechnen lassen. Dabei kann bei einem 2,0 Liter Dieselmotor eine geschätzte Gesamtlaufleistung von 300.000 km zugrunde gelegt werden. (Rn.63) (Rn.68) 8. Der Schadensersatz ist in solchen Fällen nicht bereits ab dem Tag des Erwerbs des Fahrzeuges gemäß § 849 BGB zu verzinsen. (Rn.72) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.497,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juli 2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges VW Golf Variant 2,0 TDI, FIN: ... Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rückgabe des Fahrzeuges VW Golf Variant 2,0 TDI, FIN: ..., seit dem 8. Juni 2017 in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juli 2017 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Herstellerin ihres Fahrzeuges VW Golf Variant 2,0 TDI und des darin eingebauten Dieselmotors der Baureihe EA 189 EU 5 wegen Manipulation der Software für die Bemessung der Abgaswerte durch Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch. Ferner begehrt sie die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw im Annahmeverzug befinde. Die Klägerin schloss am 8. April 2015 als Käuferin mit der ... Leasing GmbH einen Kaufvertrag über den streitbefangenen Pkw als Gebrauchtfahrzeug zu einem Kaufpreis von 11.697,70 €. Das Fahrzeug war am 19. April 2012 erstzugelassen worden und wies zum Zeitpunkt der Übernahme der Klägerin eine Laufleistung von 106.000 km auf. Verbaut ist in dem PKW ein Diesel-Motor von dem Typ EA 189. Das Fahrzeug wurde aufgrund einer entsprechenden Typengenehmigung nach der EU-Abgasnorm 5 zugelassen. Der Umfang der Stickoxidemissionen des Fahrzeuges hängt unter anderem davon ab, in welchem Umfang Abgase aus dem Auslassbereich des Motors über ein Abgasrückführungsventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet werden: Je mehr Abgase zurückgeführt werden, desto weniger Stickoxide werden emittiert. Die das Abgasventil steuernde Software des Motorsteuerungsgeräts erkannte, ob sich das Fahrzeug innerhalb oder außerhalb der Bedingungen des zur Erlangung der Typgenehmigung durchgeführten Testlaufs nach dem NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus) befindet. Befand sich das Fahrzeug außerhalb der Bedingungen des NEFZ, wurden relativ weniger Abgase in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet als wenn sich das Fahrzeug innerhalb der Bedingungen des NEFZ befand. Nachdem ab September 2015 die Verwendung der Software mit den zwei Betriebsmodi zur Motorsteuerung bekannt geworden war, verpflichtete das Kraftfahrtbundesamt die Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 2015, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit Dieselmotoren vom Typ EA 189 die aus seiner Sicht unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Vorschriftsgemäßheit wiederhergestellt werden würde. Der Hersteller entwickelte sodann ein Softwareupdate, das vom Kraftfahrtbundesamt am 20. Juni 2016 freigegeben wurde. Das Fahrzeug der Klägerin wurde am 24. Mai 2019 nach entsprechender Aufforderung durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Stadt B. mit Schreiben vom 22. März 2019 umgerüstet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Mai 2017 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 7. Juni 2017 zur Rücknahme des PKW Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises nebst nutzloser Aufwendungen auf. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach. Wegen der weitergehenden Einzelheiten zum Sach- und Streitstand erster Instanz, einschließlich der erstinstanzlichen Sachanträge der Parteien, nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug. Das Landgericht hat mit dem am 23. Mai 2019 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nicht aktiv legitimiert sei. Zwar sei auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen davon auszugehen, dass die Klägerin Käuferin des Fahrzeuges sei und ihre Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung erfüllt habe. Nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt habe die Klägerin allerdings, dass die ... Leasing GmbH als Verkäuferin der Klägerin den Pkw übereignet habe. Auch wenn aus den vorgelegten Unterlagen geschlossen werden könne, dass der Klägerin der PKW übergeben worden sei, sei damit der Eigentumserwerb nicht nachgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch scheide aber auch aus Rechtsgründen aus. Eine Täuschung im Sinne von § 263 StGB sei nicht ersichtlich. Aber auch eine Haftung nach § 826 BGB komme nicht in Betracht, weil das Unterlassen einer für die Kaufentscheidung erheblichen Information in einem Prospekt oder in Werbeankündigungen für sich genommen noch nicht verwerflich sei. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liege nur dann vor, wenn die Beklagte bei einem Direktverkauf oder beim Verkauf von Neuwagen durch Händler an Erstkäufer einen Kaufinteressierten durch eine bewusste Täuschung über die Konstruktion, die Stickoxid-Werte nur im Prüfstandbetrieb zu minimieren, zum Kauf bewegt habe. Diese Überlegung gelte jedoch nicht für die Klägerin, die das Fahrzeug gebraucht gekauft habe. Zudem habe die Beklagte aus dem Kauf der Klägerin von dem Voreigentümer keine Vorteile gehabt. Zudem fehle es an der Absicht einer stoffgleichen Bereicherung in der Person, die den Betrug begangen haben soll. Auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB schieden aus, denn § 27 der Fahrzeuggenehmigungsverordnung (im folgenden EG-FGV), §§ 1, 38 BImSchG und §§ 1, 4, 7, 16 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (im folgenden EnVKG) seien keine Schutzgesetze.§ 1 Abs. 1 ProdHG scheide schon nach dem Gesetzeswortlaut aus, außerdem schütze die Vorschrift nicht bloße Vermögensschäden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt und zur Begründung ausführt, dass das Landgericht die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung verletzt habe. Es hätte ihre Ausführungen im Rahmen einer Beweisaufnahme weiter aufklären müssen. Die Kammer blende den gesamten Sachverhalt vor und nach dem Rückruf aus, verkenne ihren Vortrag und ihre Beweisangebote. Vielmehr hätte das Landgericht von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgehen müssen, die seit dem Kaufzeitpunkt die gewöhnliche Verwendungsmöglichkeit aufhebe. Die deliktischen Sorgfaltspflichten des Herstellers seien vorsätzlich umgangen worden. Sie habe ein manipuliertes, nicht zulassungsfähiges Fahrzeug erworben. Hinsichtlich der Aktivlegitimation verkenne das Landgericht, dass nach dem selbst festgestellten Sachverhalt von der Eigentümerstellung auszugehen sei. Es gebe keinen Grund, an der Eigentümerstellung zu zweifeln, auch hätte sich die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB aufdrängen müssen. Nur oberflächlich gehe das Landgericht davon aus, dass der Betrugstatbestand mangels Täuschungshandlung nicht erfüllt sei. Die Kammer lasse eine tiefe Prüfung der Tatbestandsmerkmale vermissen, sie prüfe schon keine Garantenstellung der Beklagten. Außerdem liege auch Stoffgleichheit vor. Das Landgericht übersehe, dass der Vermögensschaden im Kaufzeitpunkt eintrete. Auch hätte sich der Kammer die Judikatur des Bundesgerichtshofs zur deliktischen Herstellerhaftung aufdrängen müssen. Hinsichtlich eines Anspruchs aus § 826 BGB hätten andere Oberlandesgerichte in Parallelfällen mit denselben Parametern mindestens das sittenwidrige verwerfliche vorsätzliche Handeln der Beklagten bejaht. Die von ihr mit der Klage geltend gemachte Definition der Sittenwidrigkeit beruhe auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, was das Landgericht übergehe, etwa dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt hinsichtlich des Umrüstungserfordernisses freiwillig und autonom agiert habe oder gar selbst und gutgläubig einen Rückruf initiiert habe. Die Beklagte habe nämlich allein durch eine unzulässige Abschalteinrichtung die Zulassungsfähigkeit erreicht. Der Zweck dieses Handelns sei die Gewinnerzielung, was sittenwidrig sei. Die oberflächliche Ablehnung sittenwidrigen Handelns lasse erkennen, dass das Landgericht die Heimlichkeit des Vorgehens der Beklagten nicht sehe. Es lasse zudem den selbst festgestellten Sachverhalt außer acht, der bereits für sich zur rechtswidrigen Handlung der Beklagten habe führen müssen. Zu Unrecht habe das Landgericht auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB verneint, weil es den Individualschutz der jeweiligen Vorschriften verkannt habe. Dieser ergebe sich aus § 25 EG-FGV. Auch liege es auf der Hand, dass sie, wenn die PKW-EnVKV verletzt sei, auch vor Missbrauch durch die Beklagte als Herstellerin geschützt werden müsse. Gerichtsbekannt sei auch, dass das BImSchG ein Schutzgesetz sei. Mit der Umrüstung solle unter anderem die Gesundheit der Bevölkerung geschützt werden. Hier sei ein Verstoß bereits gegeben, als sie das erste Mal den Streitgegenstand arglos in Betrieb genommen habe. Sie mache sich die Wertungen des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 2019 zu eigen. Hinsichtlich der angeblich nicht vorhandenen Organisationspflichten verweise sie auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und damit vorhandene Instruktions-, Aufklärungs- und Produktbeobachtungspflichten eines gutgläubigen Herstellers. Da die Beklagte alle hier vorgetragenen Pflichten vorsätzlich umgangen habe, sei ihr Integritätsinteresse geschädigt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 23. Mai 2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Magdeburg: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.697,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. April 2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges VW Golf Variant 2,0 TDI, FIN: ... 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeug seit dem 4. 20 April 2015 in Annahmeverzug befindet; 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nutzlose Aufwendungen im Zusammenhang mit dem unter dem Antrag zu 1. genannten Fahrzeug in Höhe von insgesamt 474,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. März 2015 aus einem Betrag in Höhe von 81,61 €, seit dem 10. November 2015 aus einem Betrag in Höhe von 9,00 € sowie seit dem 10. November 2015 aus einem Betrag in Höhe von 384,22 € zu zahlen; 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.245,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen des weitergehenden Sachvortages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2019 wies das streitgegenständliche Fahrzeug eine Gesamtfahrleistung von 242.000 km auf. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB in Höhe von 3.497,25 € auf Erstattung des für den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs verauslagten Kaufpreises abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die von der Klägerin gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeuges zu. Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. a. Für eine Haftung nach § 826 BGB kommt es nicht auf die von der Kammer verneinte Frage an, ob die Klägerin Eigentümerin des Fahrzeuges ist. Vielmehr ist aktivlegitimiert und damit ersatzberechtigt der durch die konkrete Tathandlung Geschädigte (z. B. BGH, Urteil vom 12. April 2016, VI ZR 158/14, zitiert nach Juris), hier also die Klägerin als Erwerberin des Fahrzeugs. b. Die Beklagte hat die Klägerin durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit der manipulierten Motorsteuerungssoftware konkludent getäuscht. Mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs gibt ein Hersteller nämlich konkludent die Erklärung ab, dass der Einsatz dieses Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist, d.h. insbesondere, dass das Fahrzeug über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt (z. B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Rz. 11; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, 5 U 1318/18, Rz. 22; beide zitiert nach Juris). Dies war vorliegend nicht der Fall, weil die Manipulationen an der Motorsteuerungssoftware als verbotene Abschalteinrichtung zu qualifizieren sind (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29. Juni 2007, im folgenden VO 715/2007/EG). Dies hat zur Folge, dass ohne das Aufspielen des später von der Beklagten entwickelten Software-Updates ein Widerruf der Typengenehmigung und eine damit einhergehende Stilllegung des Fahrzeuges gedroht hätte. Ein Hersteller, der ein neues Fahrzeug zur Nutzung im Straßenverkehr auf den Markt bringen will, ist verpflichtet, das erforderliche Zulassungs- und Genehmigungsverfahren durchzuführen. Er hat beim Kraftfahrtbundesamt als zuständiger Behörde gemäß § 2 Abs. 1 EG-FGV insbesondere eine "EG-Typengenehmigung" zu erwirken und für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Stellt das Kraftfahrtbundesamt nach Erteilung einer formell wirksamen EG-Typengenehmigung fest, dass ein Fahrzeug nicht die materiellen Voraussetzungen für den genehmigten Typ einhält, kann es zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge entweder gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV Nebenbestimmungen zur EG-Typengenehmigung anordnen oder gemäß § 25 Abs. 3 EG-FGV die EG-Typengenehmigung ganz oder teilweise widerrufen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (im folgenden FZV) dürfen Fahrzeuge nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Dies setzt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV voraus, dass sie einem genehmigten Typ entsprechen. Wird die EG-Typengenehmigung entzogen oder mit Nebenbestimmungen versehen, entspricht das Fahrzeug – im Fall der Nebenbestimmung: bis zur Nachrüstung – keinem genehmigten Typ mehr. Die Zulassungsbehörde kann dem Eigentümer oder Halter dann gemäß § 5 Abs. 1 FZV eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen (z. B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Rz. 12; Hessischer VGH, Beschluss vom 20. März 2019, 2 B 261/19, Rz. 10 f.; beide zitiert nach Juris). Vor diesem Hintergrund kann der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der es im Straßenverkehr verwenden will, nicht nur davon ausgehen, dass im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs die notwendige EG-Typengenehmigung formal vorliegt. Ebenso kann er auch erwarten, dass keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung der Typengenehmigung droht, weil die materiellen Voraussetzungen bereits bei deren Erteilung nicht vorgelegen haben (z. B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Rz. 13; OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2018, 27 U 10/18, Rz. 4 f.; beide zitiert nach Juris). Über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis verfügte das von der Klägerin erworbene Fahrzeug schon deshalb nicht, weil die installierte Motorsteuerungssoftware eine "Umschaltlogik" enthielt, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren ist (zur Einordnung als unzulässige Abschalteinrichtung siehe BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019, VIII ZR 225/17, Rz. 5 ff., zitiert nach Juris). Aus diesem Grund lagen die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer EG-Typengenehmigung nicht vor (z. B. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019, VIII ZR 225/17, Rz. 5 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Rz. 15; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, 5 U 1318/ 18, Rz. 27 ff.; sämtlich zitiert nach Juris). Dem entspricht es, dass auch der Klägerin wegen der unzulässigen Abschaltautomatik durch den Landrat des Landkreises O. mit Schreiben vom 9. Mai 2018 die Betriebsuntersagung ihres Fahrzeuges angedroht worden ist, falls sie das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Software-Update nicht auf ihr Fahrzeug aufspielen lässt. c. Durch diese Täuschung hat die Klägerin einen Vermögensschaden erlitten, der in dem Abschluss des Kaufvertrages zu sehen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Rz. 17; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, 5 U 1318/18, Juris Rz. 80 ff; beide zitiert nach Juris). Dass die Klägerin mit der ... Leasing GmbH im April 2015 einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, hat die Kammer auf das Bestreiten der Beklagten zutreffend auf der Grundlage der Kaufbestätigung der Verkäuferin vom 8. April 2015 (Anlage K 1) und deren Rechnung vom 23. April 2015 (Anlage K 2) festgestellt. § 826 BGB knüpft nicht an die Verletzung bestimmter Rechte und Rechtsgüter an, weshalb der nach dieser Norm ersatzfähige Schaden weit verstanden wird. Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (z. B. BGH, Urteile vom 19. November 2013, VI ZR 336/12, Rz. 28; vom 21. Dezember 2004, VI ZR 306/03, Rz. 17; vom 19. Juli 2004, II ZR 402/02, Rz. 41; sämtlich zitiert nach Juris). Nach diesen Grundsätzen kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs im Hinblick auf die unzulässige Abschalteinrichtung einen geringeren Marktwert hatte. Der Schaden des in die Irre geführten Käufers liegt in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit, nicht erst in dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteilen. Entscheidend ist allein, dass der abgeschlossene Vertrag, nämlich die Eigenschaften des Kaufgegenstands, nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (z. B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Rz. 19; OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019, 13 U 149/ 18, Rz. 51; beide zitiert nach Juris). Beide Voraussetzungen waren im - maßgeblichen - Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gegeben, weil vorliegend wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Entziehung der EG-Typgenehmigung drohte bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie bei deren Nichterfüllung die Stilllegung des Fahrzeugs. Wegen des zur Rechtswidrigkeit der EG-Typgenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangels war der Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor einer tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet. Denn wird die EG-Typgenehmigung entzogen, droht die Stilllegung, werden Nebenbestimmungen angeordnet, ist die fortdauernde Nutzbarkeit von einer Nachrüstung des Fahrzeugs durch den Hersteller abhängig. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses an. Der Schaden entfällt nicht durch die - nach Vertragsschluss durchgeführte - Installation des von der Beklagten zur Erfüllung der vom Kraftfahrtbundesamt angeordneten Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung zur Verfügung gestellten Software-Updates, (z. B. OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019, 13 U 149/ 19, Rz. 52; OLG Karlsruhe, Urteile vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Rz. 20, und vom 18. Juli 2019, 17 U 160/18, Rz. 98; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, 5 U 1318/18, Rz. 98; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. September 2019, 17 U 45/19, Rz. 19; KG, Urteile vom 26. September 2019, 4 U 51/19, Rz. 52, und 4 U 77/18, Rz. 55; OLG Köln, Urteil vom 3. Januar 2019, 18 U 70/18, Rz. 47; Beschlüsse vom 27. Juni 2019, 27 U 14/19, Rz. 24, und vom 1. Juli 2019, 27 U 7/19, Rz. 25; sämtlich zitiert nach Juris). Dadurch entfällt nämlich nicht die ungewollte Belastung mit einer Verbindlichkeit. Das Update ist nicht zu berücksichtigen und rechtlich lediglich als Angebot zur Verhinderung weiterer Nachteile zu bewerten (z. B. OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019, 13 U 149/19, zitiert nach Juris). Da der Schadensersatzanspruch des Klägers bereits mit dem Erwerb des Fahrzeuges entstanden und auf Restitution durch Rückabwicklung des Kaufs gerichtet ist, kann in der Ausstattung des Fahrzeuges mit dem vom Kraftfahrtbundesamt erzwungenen Software-Update keine Erfüllung des Schadensersatzanspruchs liegen, da die Beklagte nicht die konkreten Einwirkungen sowie sämtliche Funktionen des Software-Updates in allen Details darlegt und mithin auch nicht nachzuweisen vermag, dass das Software-Update keine anderen negativen Auswirkungen haben kann (z. B. OLG Köln, Beschlüsse vom 3. Januar 2019, 18 U 70/18, Rz. 47, und vom 1. Juli 2019, 27 U 7/19, Rz. 25, zitiert nach Juris). Außerdem ist dem Deliktsrecht eine Nacherfüllungsverpflichtung, wie sie das Kaufrecht vorsieht, fremd (z. B. OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, 5 U 1318/18, Rz. 98; KG, Urteil vom 26. September 2019, 4 U 77/19, Rz. 55; sämtlich zitiert nach Juris). Dem entspricht es, dass § 826 BGB gerade die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Geschädigten schützt, ohne dass es darauf ankäme, dass sich der Wertverlust bereits realisiert hätte (z. B. OLG Köln, Beschluss vom 1. März 2019, 16 U 146/ 18; KG, Urteil vom 26. September 2019, 4 U 77/18, Rz. 55; beide zitiert nach Juris). Hinzu kommt, dass die Klägerin das Software-Update nicht aus Gründen der Schadensbeseitigung hat durchführen lassen, sondern weil das Fahrzeug von der vom Kraftfahrtbundesamt angeordneten Rückrufaktion betroffen war und im Falle der Weigerung eine Betriebsuntersagung gedroht hätte (z. B. OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, 5 U 1318/18, Rz. 98, zitiert nach Juris). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Schaden im Abschluss des Vertrages als solchem liegt. Die Bindung an den Vertrag, deren Beseitigung die Klägerin im Rahmen des Schadensersatzes beansprucht, ist mit der Nachrüstung des Fahrzeuges mit dem SoftwareUpdate nicht entfallen. Schließlich ist der Erwerber des Fahrzeugs auch nicht deshalb auf das Software-Update zu verweisen, weil der Schädiger das Vertragsungleichgewicht durch eigene Maßnahmen eigener Wahl abstellen will, über die in der Fachwelt Streit hinsichtlich ihrer Eignung herrscht, deren Details er nicht offenlegen will und die zwar auf einer Freigabe durch das Kraftfahrtbundesamt beruhen, indes ohne umfassende eigene Untersuchungen. Bei dieser Sachlage ist die für die Beseitigung des Schadens durch "Nachbesserung" erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt (vgl. KG, Urteil vom 26. September 2019, 4 U 51/19). d. Die schädigende Handlung war auch kausal für die Willensentschließung der Klägerin, den streitgegenständlichen Kaufvertrag abzuschließen. aa. Dabei muss nicht aufgeklärt werden, welche Faktoren im Einzelnen für die Klägerin kaufentscheidend gewesen sind, insbesondere, ob der Umfang der Stickoxid-Emissionen bei der Kaufentscheidung für das gegenständliche Fahrzeug eine Rolle gespielt hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Klägerin den PKW zu demselben Preis auch dann gekauft hätte, wenn sie gewusst hätte, dass das Fahrzeug die EG-Typengenehmigung nur erhalten hatte, weil die Beklagte das Testverfahren mit einer Abschaltvorrichtung manipuliert hatte. Dies ist zu verneinen angesichts der aktiven Täuschung potentieller Käufer über die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeuges, da die Beklagte das Antriebsaggregat, welches die unzulässige Abschalteinrichtung beinhaltet, entwickelt, die Motorsteuerungssoftware gezielt programmiert und den Dieselmotor EA 189 EU 5 in den Verkehr gebracht hat. Insofern können aber die im Rahmen des § 123 BGB aufgestellten Grundsätze zum Nachweis der Kausalität entsprechend herangezogen werden. Denn durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen ist bei dem Kunden ein Irrtum erregt worden, der ihn zum Vertragsschluss bestimmt hat (z. B. OLG Köln, Beschlüsse vom 1. Juli 2019, 27 U 7/19, Rz. 28, und vom 16. Juli 2018, 27 U 10/18, Rz. 12; beide zitiert nach Juris). Für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen Täuschungshandlung und Abgabe der Willenserklärung genügt dann in der Regel, dass der Geschädigte Umstände dartut, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein können, und die vorsätzliche Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäftes Einfluss auf die Entschließung auszuüben pflegt. Liegen derartige Voraussetzungen vor, kann ein Beweis des ersten Anscheins dafür gegeben sein, dass die Täuschung Einfluss auf die Entschließung des Getäuschten genommen hat (z. B. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011, IV ZR 5/10, Rz. 40; OLG Köln, Beschlüsse vom 1. Juli 2019, 27 U 7/19, Rz. 28, und vom 16. Juli 2018, 27 U 10/18, Rz. 13; sämtlich zitiert nach Juris). Davon ist hier auszugehen. Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, dass sie den Kaufvertrag über den Erwerb des Kraftfahrzeugs, dessen Abgaswerte unter Verwendung einer manipulierten Motorsteuerungssoftware erzielt worden sind, nicht abgeschlossen hätte. Sie hat darauf vertraut, dass die Schadstoffklasse EU 5 ohne Manipulation im Prüfstand eingehalten wird, und geltend gemacht, dass sie sonst von dem Kauf Abstand genommen hätte, da sie das damit verbundene Risiko einer Betriebstilllegung nicht habe mitkaufen wollen. Sie hat sich darauf verlassen, dass das Typengenehmigungsverfahren ordnungsgemäß abgelaufen und die Betriebserlaubnis ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dies entspricht im Übrigen auch der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach kein vernünftiger Käufer ein mangelhaftes Kraftfahrzeug zum ungeminderten Kaufpreis kaufen und sich auf die Unsicherheit des möglichen Widerrufs der EG-Typengenehmigung einlassen würde (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2018, 27 U 10/18, Rz. 14; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, 5 U 1318/18, Rz. 91; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019, 17 U 160/18, Rz. 100; KG, Urteile vom 26. September 2019, 4 U 51/19, Rz. 62, und 4 U 77/19, Rz. 65; sämtlich zitiert nach Juris). Den gegen sie streitenden Anscheinsbeweis für die Kausalität der Täuschungshandlung vermochte die Beklagte jedenfalls nicht zu erschüttern. Es hätte ihr oblegen, im Einzelnen darzulegen, warum gerade die Klägerin entgegen der Lebenserfahrung ein Fahrzeug hätte erwerben wollen, welches den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht und daher der Gefahr der Betriebsuntersagung unterliegt. Solchen Vortrag hat die Beklagte indes nicht gehalten. bb. Dass die Klägerin das Fahrzeug nicht unmittelbar von der Beklagten erworben hat, sondern von der ... Leasing GmbH stellt den Kausalzusammenhang zwischen konkludenter Täuschung und Fahrzeugerwerb nicht in Frage. Denn durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs hat die Beklagte den Kausalverlauf bewusst unter Einschaltung ihres Vertriebssystems in Gang gesetzt. Die mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs verbundene konkludente Täuschung seitens des Herstellers über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die EG-Typgenehmigung wirkt auch fort, weil hinsichtlich derartiger Angaben der Fahrzeughändler lediglich das durch den Hersteller vermittelte Wissen weitergibt und der Käufer insoweit auf die Herstellerangaben sowie - im vorliegenden Fall der konkludenten Täuschung - auf die Seriosität des Herstellers vertraut. Diese Täuschung wirkt im Übrigen bei allen weiteren Verkäufen in der Käuferkette vor Aufdeckung der Abschalteinrichtung fort (z. B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/19, Rz. 28; OLG Köln, Beschluss vom 1. Juli 2019, 27 U 7/19, Rz. 7; beide zitiert nach Juris). Der Haftung bei einem Dritterwerb ohne unmittelbaren Kontakt zwischen Erstverkäufer und Letzterwerber steht auch nicht entgegen, dass der Schädiger bei einer Haftung nach § 826 BGB die Art und Richtung der Schadensfolgen vorausgesehen und gewollt oder jedenfalls billigend in Kauf genommen haben muss (z. B. BGH, Urteil vom 15. September 1999, I ZR 98/97, Rz. 18, zitiert nach Juris). Denn diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Hersteller und Erstverkäufer eine Weiterveräußerung des verkauften Personenkraftwagen durch den Ersterwerber ernsthaft in Betracht gezogen und einschließlich der damit verbundenen Vermögensnachteile beim Zweit- oder Dritterwerber billigend in Kauf genommen hat (z. B. OLG Köln, Beschluss vom 29. April 2019, 16 U 30/19, Rz. 6; KG, Urteil vom 26. September 2019, Rz. 66; beide zitiert nach Juris). Das ist hier der Fall. Angesichts der Langlebigkeit der von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge liegen Weiterveräußerungen während ihrer Lebensdauer nahe. e. Die Täuschungshandlung der Beklagten ist als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu qualifizieren. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretene Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann sich die Verwerflichkeit auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, VI ZR 536/15, Rz. 16, zitiert nach Juris). Gemessen an diesen Kriterien ist ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu bejahen. Als Beweggrund für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs kommt allein eine von der Beklagten angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Zwar ist allein ein Handeln aus Gewinnstreben nicht als verwerflich zu qualifizieren. Im Hinblick auf das eingesetzte Mittel erscheint das Verhalten der Beklagten hier aber als verwerflich. Denn das Ausmaß der Schädigung, nämlich der Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motor, der millionenfach verkauft wird, mit der damit einhergehenden hohen Zahl getäuschter Käufer rechtfertigt das besondere Unwerturteil. Dabei hat die Beklagte es in Kauf genommen, nicht nur ihre Kunden, sondern auch die Zulassungsbehörden systematisch zu täuschen und sich auf diese Weise die Betriebszulassung für die von ihr manipulierten Fahrzeuge zu erschleichen (z. B. OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019, 13 U 149/18, Rz. 64; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Rz. 34 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019, 18 U 70/18, Rz. 20 ff.; vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, 5 U 1318/18, Rz. 45 ff.; KG, Urteil vom 26. September 2019, 4 U 51/19, Rz. 71 ff.; sämtlich zitiert nach Juris). Die Sittenwidrigkeit des Handelns ergibt sich also aus dem nach Ausmaß und Vorgehen besonders verwerflichen Charakter der Täuschung von Kunden, unter Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in eine öffentliche Institution, nämlich das Kraftfahrtbundesamt, und unter Inkaufnahme nicht nur der Schädigung der Käufer, sondern auch der Umwelt allein im Profitinteresse (z. B: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Rz. 36, zitiert nach Juris). f. In subjektiver Hinsicht besaß die Beklagte Schädigungsvorsatz sowie Kenntnis der Tatumstände, die das Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB setzt voraus, dass ein "verfassungsmäßig berufener Vertreter" im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat. Dabei müssen die erforderlichen Wissens- und Wollenselemente kumuliert bei einem Mitarbeiter vorliegen, der zugleich als verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, VI ZR 536/15, Rz. 13, zitiert nach Juris). Vorliegend ist davon auszugehen, dass jedenfalls ein verfassungsmäßig bestellter Vertreter umfassende Kenntnis von dem Einsatz der manipulierten Software hatte und in der Vorstellung die Erstellung und das Inverkehrbringen der mangelhaften Motoren veranlasste, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis an Kunden weiterveräußert werden würden. Denn es hätte der Beklagten im Rahmen einer sekundären Darlegungslast oblegen, näher dazu vorzutragen, inwieweit ein nicht als "verfassungsmäßig berufener Vertreter" im Sinne des § 31 BGB tätiger Mitarbeiter für die Installation der Software verantwortlich sein soll. Dem ist sie jedoch nicht nachgekommen. Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (z. B. BGH, Urteil vom 19. Juli 2019, V ZR 255/17, Rz. 49, zitiert nach Juris). In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (z. B. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2019, IV ZR 153/18, Rz. 10, zitiert nach Juris). Das ist hier der Fall: Steht der Anspruchsteller - wie die Klägerin - vollständig außerhalb des von ihm vorzutragenden Geschehensablaufs, dann reicht es aus, wenn man auf die allgemeine Behauptung des Anspruchstellers abstellt und auf eine weitere Substantiierung verzichtet. So liegt es jedenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für diese Behauptung bestehen (z. B. OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019, 13 U 149/18, Rz. 72, zitiert nach Juris). Angesichts der Tragweite der Entscheidung über die riskante Gestaltung der Motorsteuerungssoftware, die für eine Diesel-Motorengeneration konzipiert war, die flächendeckend konzernweit in Millionen Fahrzeugen eingesetzt werden sollte, erscheint es fernliegend, dass die Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands oder eines verfassungsmäßig bestellten Vertreters erfolgt und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte. Es handelt sich der Sache nach um eine Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen Risiken für den gesamten Konzern und auch massiven persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen, dem bei den untergeordneten Konstrukteuren kein in Anbetracht der arbeitsrechtlichen und strafrechtlichen Risiken annähernd adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenüber gestanden hat (z. B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Rz. 56; OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019, 13 U 149/18, Rz. 73, beide zitiert nach Juris). Insofern muss derjenige, der die Zustimmung zur Entwicklung und zum Einsatz einer Software in der Motorensteuerung für Millionen von Neufahrzeugen erteilt, eine wichtige Funktion in einem Unternehmen haben und mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet sein. Soweit es sich dabei nicht um einen Vorstand gehandelt haben sollte, spricht im Hinblick auf das Gewicht der Entscheidung alles dafür, dass es sich um einen Repräsentanten im Sinne des § 31 BGB handelt, weil er Entscheidungen trifft, die üblicherweise der Unternehmensführung vorbehalten sind (z. B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Rz. 58; OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019, 13 U 149/18, Rz. 74, beide zitiert nach Juris). Folge der sekundären Darlegungslast ist zum einen, dass der Anspruchsgegner sich nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen kann, sondern den Behauptungen des Gegners in zumutbarem Umfang durch substantiierten Vortrag entgegentreten muss. Genügt er dem nicht, gilt der Vortrag der Klagepartei als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Zum anderen beziehen sich die Anforderungen an die Substantiierung der primären Darlegung des Anspruchstellers auf die allgemeine Behauptung der maßgebenden Tatbestandsmerkmale. Würde man nämlich darauf bestehen, dass der Anspruchsteller die handelnden Personen präzise benennen muss, würden die Grundsätze der sekundären Darlegungslast regelmäßig leerlaufen (z. B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Rz. 60 f.; OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019, 13 U 149/18, Rz. 75; sämtlich zitiert nach Juris). Der nach diesem Maßstab reduzierten primären Darlegungslast genügt das Vorbringen der Klägerin gerade noch. Nach ihrem Vortrag haben Organe der Beklagten Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware gehabt und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst. Die Entscheidung über die Einführung einer manipulierten, auf Verzerrung der Prüfstandwerte ausgerichteten Motorsteuerungssoftware sei eine wesentliche strategische Entscheidung mit enormer wirtschaftlicher Tragweite gewesen, die von dem Vorstand angeordnet oder jedenfalls abgesegnet worden sei. Den Organen der Beklagten sei völlig klar gewesen, dass die von ihr verbauten und verkauften Dieselmotoren nicht den einschlägigen Vorschriften entsprachen und dass Kunden wirtschaftlich nachteilige Kaufverträge abschlossen. Bei diesem Vortrag handelt es sich auch nicht um eine Behauptung ins Blaue hinein (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2019, III ZR 498/16, Rz. 37, zitiert nach Juris). Danach wäre es Sache der Beklagten gewesen, durch konkreten Tatsachenvortrag Umstände darzulegen, aufgrund derer eine Kenntnis des Vorstands oder sonstiger Repräsentanten ausscheidet. Diesen Anforderungen genügt das Bestreiten der Beklagten nicht. Ihr Vorbringen erschöpft sich im Wesentlichen darin, unzureichenden Vortrag der Klägerin zu rügen bzw. einer sie treffenden sekundären Darlegungslast entgegenzutreten. In tatsächlicher Hinsicht hat sich die Beklagte auf den Vortrag beschränkt, dass sie derzeit (Schriftsätze vom 10. Oktober 2017 und vom 2. April 2019) die genaue Entstehung der in den EA 189-Motoren zum Einsatz gekommenen Software aufkläre, wobei die umfangreichen Untersuchungen andauerten, aber in den kommenden Monaten abgeschlossen würden. Nach derzeitigem Ermittlungsstand sei die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu verändern, von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen getroffen worden. Es lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien oder die Entwicklung oder Verwendung der Software seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten. Diese offenbar noch nicht fundierten Angaben stellen keinen zureichenden Vortrag dar. Konkreter Vortrag zu den Ergebnissen der internen Ermittlungen fehlt vollständig, obwohl es der Beklagten immerhin fast zwei Jahre nach dem ursprünglich in Aussicht gestellten Abschluss der Ermittlungen zumutbar gewesen ist, den gebotenen Vortrag zu halten. Vortrag zu der fehlenden Kenntnis der Vorstandsmitglieder bzw. sonstiger Repräsentanten hätte vorliegend die Benennung derjenigen Personen im Unternehmen notwendig gemacht, die die Entwicklung der streitgegenständlichen Softwarefunktion beauftragt bzw. welche diese bei einem Zulieferer bestellt haben sowie die Darstellung der üblichen Abläufe bei einer solchen Beauftragung und der Organisation von Entscheidungen von solcher Tragweite. Sofern die Beklagte sich dann auf einen Handlungsexzess eines untergeordneten Mitarbeiters hätte berufen wollen, hätte sie Umstände vortragen müssen, die geeignet gewesen wären, einen solchen Ablauf ohne Kenntnis weiterer, insbesondere leitender Mitarbeiter hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen (z. B. OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019, 13 U 149/18, Rz. 77; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Rz. 71; beide zitiert nach Juris). Die daher festzustellende Kenntnis einer entweder der Unternehmensleitung angehörenden Person oder eines sonstigen Repräsentanten von der serienmäßigen rechtswidrigen Verwendung der Software schließt zwangsläufig die Billigung der Schädigung sämtlicher Erst- und Folgeerwerber der damit ausgestatteten Fahrzeuge ein. Auch die maßgeblichen Umstände für die Bewertung dieses Vorgehens als sittenwidrig sind bei dieser Sachlage der entscheidenden Person bekannt gewesen (z. B. OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019, 13 U 149/18, Rz. 79, zitiert nach Juris). g. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden ist auch von dem Schutzzweck des § 826 BGB umfasst (z. B. OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, 5 U 1318/18, Rz. 94; OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019, 13 U 149/18, Rz. 81; KG, Urteil vom 26. September 2019, 4 U 51/19, Rz. 119 ff.; sämtlich zitiert nach Juris). Zwar gilt für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen allgemein, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen (z. B. BGH, Urteil vom 11. November 1985, II ZR 109/84, Rz. 15, zitiert nach Juris). Der Schaden der Klägerin liegt innerhalb des Schutzzwecks von § 826 BGB. Der Senat vermag sich nicht dem Oberlandesgericht Braunschweig anzuschließen, wonach im Zusammenhang mit dem Gefahrenbereich „Übereinstimmungsbescheinigung“ entstandene Schäden aus der Haftung des § 826 BGB auszunehmen seien, da der Schutzzweck der verletzten Normen keine individualschützende Wirkung habe (Urteil vom 19. Februar 2019, 7 U 134/17, Rz. 186 ff., Rz. 141ff). Dies lässt außer Acht, dass das Vorgehen der Beklagten eben nicht nur Vorschriften verletzt hat, die Gemeinschaftsinteressen dienen, sondern ganz konkret dazu geführt hat, dass Tausende von Kunden Fahrzeuge erworben haben, die mit dem Risiko einer Betriebsuntersagung behaftet waren und die damit höchst individuell betroffen waren. Genau dies war auch das Ziel der Beklagten, die über das Inverkehrbringen der Fahrzeuge ihre Umsätze generiert. Durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit der manipulierten Software ist aber gerade der jeweilige Käufer durch den ungewollten Vertragsschluss in sittenwidriger Weise geschädigt worden. 2. Selbst wenn von einem Handeln oder zumindest von einer Kenntnis des Vorstandes oder eines sonstigen verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklagten nicht als feststehend ausgegangen werden könnte und eine Haftung nach §§ 826, 31 BGB ausschiede, stünde der Klägerin gegen die Beklagte jedenfalls ein gleichartiger Anspruch aus §§ 831, 826 BGB zu (z. B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Rz. 100 ff.; KG, Urteil vom 26. September 2019, 4 U 51/19, Rz. 103 ff., beide zitiert nach Juris). Da nämlich beide in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten geeignet sind, den geltend gemachten Anspruch zu tragen, ist es auch prozessrechtlich zulässig, auf alternativer Tatsachenbasis zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1987, VI ZR 188/86, Rz. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Rz. 101; zitiert nach Juris). Nach dieser Sachverhaltsvariante ist zugrunde zu legen, dass die Entwicklung und Freigabe des Motors samt der unzulässigen Abschalteinrichtung für die Serienproduktion zumindest auf der Arbeitsebene unterhalb der Repräsentanten erfolgte. Es muss bei der Beklagten denknotwendig einen oder mehrere weisungsgebundene Entwicklungsingenieure gegeben haben, die von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung Kenntnis hatten. Diese Mitarbeiter sind aber als Verrichtungsgehilfen der Beklagten im Sinne von § 831 BGB anzusehen. Sie haben die Klägerin in Ausführung ihrer Verrichtungen gemäß § 826 BGB vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt. Denn auch den unmittelbar mit der Motorenentwicklung betrauten weisungsgebundenen Mitarbeitern musste bereits aufgrund der Funktionsweise der Software klar sein, dass es sich um eine Umgehung der Emissionsvorschriften handelte und der Einsatz der Software mithin rechtswidrig war. Hierfür bedurfte es keiner komplizierten rechtlichen Prüfung. Wenn man unterstellt, dass die handelnden Ingenieure die Leitungsebene nicht eingebunden haben, obwohl es sich um eine wesentliche Strategieentscheidung für die neue Motorengeneration handelte, für die regelmäßig nicht eine nachgeordnete Ebene die Verantwortung trägt, ließe dies nur den Schluss zu, dass ihnen die Problematik der Software bewusst war und sie deshalb die Verwendung verheimlichten. Den Entwicklungsingenieuren war dabei auch klar, dass der Motor samt der unzulässigen Abschalteinrichtung mit Beginn der Serienfertigung in Fahrzeugen mit EG-Typengenehmigung Verwendung finden würde. Damit nahmen sie auch eine Schädigung der jeweiligen Fahrzeugerwerber billigend in Kauf, da ihnen bewusst sein musste, dass bei Aufdecken der Manipulation mit behördlichen Maßnahmen zu rechnen war. Den der Beklagten nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis hat diese nicht geführt. 3. Der Schadensersatzanspruch ist nur in Höhe von 3.497,25 € begründet. Die Klägerin kann verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stehen würde, wenn sie das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte. a. Allerdings umfasst der Schaden im Ausgangspunkt nur den gezahlten Kaufpreis (11.697,70 €), nicht aber die zusätzlich geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 474,83 € (Anlagen K 7). Ersatzfähig sind nämlich nur die Aufwendungen, die die Klägerin selbst im Vertrauen auf den Bestand des Kaufvertrages gemacht hat und die sich infolge des auf die Rückgängigmachung des Vertrages gerichteten Schadensersatzverlangens als nutzlos erwiesen haben (z. B. KG, Urteil vom 26. September 2019, 4 U 77/18, Rz. 170, zitiert nach Juris). Die Gebühren einer Hauptuntersuchung durch den TÜV ... vom 30. März 2015 sind schon deshalb nicht zu erstatten, weil es sich um keine Aufwendung der Klägerin handelt. Die entsprechende Rechnung über 81,61 € ist nicht an die Klägerin, sondern an die M. Kliniken GmbH & Co. KG F. gerichtet. Aber auch ein Ersatz der Aufwendungen gemäß den Rechnungen vom 9. November 2015 über 384,22 € bzw. 9,00,00 € kommt nicht in Betracht. Denn die Aufwendungen über laufende Inspektionen nebst Ölwechsel, Austausch von Verschleißteilen bzw. Service-Ersatzwagen haben anders als die für den Erwerb aufzuwendenden Beträge nicht zu einer von der Beklagten auszugleichenden Vermögenseinbuße der Klägerin geführt, weil sie unmittelbar der ungestörten Nutzung des Fahrzeuges dienen und diese Investitionen in den laufenden Betrieb des Fahrzeuges daher bereits durch die bestehende Nutzungsmöglichkeit aufgewogen werden (z. B. KG, Urteil vom 26. September 2019, 4 U 77/18, Rz. 170, zitiert nach Juris). b. Die Klägerin muss sich auf ihren Anspruch außerdem die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. aa. Das dem allgemeinen Schadensersatzrecht innewohnende Prinzip der Vorteilsausgleichung besagt, dass die Schadensersatzpflicht des Schädigers nur gegen Herausgabe der Vorteile erfüllt zu werden braucht, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquatem Zusammenhang stehen. Der Schadensersatzanspruch ist von vornherein nur mit der Einschränkung begründet, dass gleichzeitig die Vorteile herausgegeben werden. Dazu bedarf es keines besonderen Antrags oder einer Einrede des Schuldners (z. B. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004, III ZR 323/03, Rz. 7, zitiert nach Juris). Mithilfe des Vorteilsausgleichs soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde; andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Maßgeblich ist, ob die Anrechnung von Vorteilen im Einzelfall nach Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts unter Berücksichtigung der gesamten Interessenlage der Beteiligten nach Treu und Glauben dem Geschädigten zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 14. September 2004, VI ZR 97/04, Rz. 7; Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, Rz. 58; beide zitiert nach Juris). Nach diesen Maßstäben hat vorliegend eine Anrechnung der von der Klägerin durch die Nutzung des Fahrzeuges erzielten Gebrauchsvorteile stattzufinden. Sie hat das Fahrzeug über einen mehrjährigen Zeitraum genutzt und auf diese Weise einen geldwerten Vorteil erlangt. Der Herausgabepflicht steht das Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht entgegen, weil nicht die bloße Nutzungsmöglichkeit zu ihren Lasten in Abzug gebracht wird, sondern die Klägerin das Fahrzeug aufgrund eigener Entscheidung tatsächlich genutzt hat und der Verweigerung des Vorteilsausgleiches keine kompensierende Wirkung zukäme (z. B. KG, Urteil vom 26. September 2019, 5 U 51/19, Rz. 129, zitiert nach Juris). Die Anwendung der anerkannten Grundsätze der Vorteilsausgleichung führt hier auch nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers. Es ist nicht Aufgabe des Schadensrechts, das Verhalten des Schädigers in einer über die faktische Rückabwicklung des Vertrages hinausgehenden Weise zu sanktionieren. Der von der Klägerin gezogene Nutzungsvorteil ist keiner, der ohne das schädigende Ereignis bei dieser verblieben wäre. Denn auch ohne das schädigende Ereignis hätte sie ein Kraftfahrzeug geführt und somit die daraus resultierenden Nutzungsvorteile für sich in Anspruch genommen. In diesem Punkt steht sie durch das Verhalten der Beklagten nicht schlechter da (z. B. OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, 5 U 1318/18, Rz. 105; KG, Urteil vom 26. September 2019, 5 U 51/19, Rz. 129; beide zitiert nach Juris). Die vorzunehmende Vorteilsanrechnung ist auch deshalb nicht unbillig, weil die Klägerin zu keinem Zeitpunkt die Erwartung hegen konnte, ihr fahrtüchtiges Fahrzeug nutzen zu können, ohne das Risiko der Wertminderung durch fortschreitende Nutzung desselben tragen zu müssen (z. B. KG, Urteil vom 26. September 2019, 5 U 51/19, Rz. 131, zitiert nach Juris). bb. Danach kann die Klägerin hier die Erstattung des von ihr für den Erwerb des Fahrzeugs verauslagten Kaufpreises in Höhe von 11.697,70 € abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen in Höhe von 8.200,45 €, also Zahlung von 3.497,25 €, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen. Die zeitanteilige lineare Wertminderung ist im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer ausgehend vom Bruttokaufpreis im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO zu ermitteln (z. B. BGH, Urteil vom 17. Mai 1995, VIII ZR 70/94, Rz. 23, zitiert nach Juris; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rdn. 3562). Dabei ist Anknüpfungspunkt der gezahlte Bruttokaufpreis, der den Nutzungswert des Fahrzeuges verkörpert. Die im Einzelfall unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende Gesamtfahrleistung stellt den Gesamtgebrauchswert dar. Bei gebrauchten Kraftfahrzeugen ist der Kaufpreis mit der voraussichtlichen Restfahrleistung ins Verhältnis zu setzen und mit der tatsächlichen Fahrleistung des Käufers zu multiplizieren. Abzustellen ist mithin auf die voraussichtliche Restlaufzeit im Erwerbszeitpunkt. Zu vergüten sind die Gebrauchsvorteile bis zur Rückgabe des Fahrzeuges (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1995 - VIII ZR 70/94, Rz. 23, zitiert nach Juris; Reinking/Eggert, a.a.O., Rdn. 1167, 1186, 3564). Das Fahrzeug der Klägerin wies zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2019 unstreitig eine Laufleistung von 242.000 km auf. Der Senat schätzt die Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs der streitgegenständlichen Art mit einem 2,0 Liter Dieselmotor gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 300.000 km (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, 5 U 1318/18, Rz. 109 zu einem VW Sharan mit 2,0-Liter Dieselmotor; KG, Urteil vom 26. September 2019, 4 U 77/18, Rz. 151 zu einem VW Touran mit 2,0-Liter Dieselmotor; beide zitiert nach Juris). Die Klägerin hat mit dem Pkw dementsprechend 136.000 km zurückgelegt, da der Kilometerstand bei Vertragsschluss 106.000 km betrug. Mit Rücksicht darauf, dass es sich hier um ein Gebrauchtfahrzeug handelt, ist der konkrete Altwagenpreis mit der voraussichtlichen Restfahrleistung ins Verhältnis zu setzen und mit der tatsächlichen Fahrleistung des Käufers zu multiplizieren (z. B. BGH, Urteil vom 17. Mai 1995, VIII ZR 70/94, Rz. 23, zitiert nach Juris; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rdn. 3564). Die erwartete Restlaufleistung betrug im Erwerbszeitpunkt 194.000 km (300.000 km abzgl. 106.000 km). Der anzurechnende Gebrauchsvorteil berechnet sich danach wie folgt: Bruttokaufpreis X gefahrene km / voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt = 11.697,70 € X 136.000 km / 194.000 km = 8.200,45 €. 4. Die Klägerin kann nur Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 BGB in gesetzlicher Höhe ab dem 14. Juli 2017 (Zustellung der Klage) verlangen. a. Ein früherer Zinsbeginn rechtfertigt sich nicht durch einen Verzugseintritt mit Ablauf der durch das Schreiben vom 23. Mai 2017 bis zum 7. Juni 2017 gesetzten Frist. Verlangt nämlich der Gläubiger – wie vorliegend – Leistung Zug-um-Zug gegen Erfüllung der Forderung des Schuldners, so ist der Verzugseintritt für beide Ansprüche zunächst ausgeschlossen (z. B. BGH, Urteil vom 25. November 1998, VIII ZR 323/97, Rz. 9, zitiert nach Juris). b. Ein weitergehender Anspruch der Klägerin auf Verzinsung des von ihr geleisteten Kaufpreises gemäß § 849 BGB bereits ab dem 24. April 2015 besteht nicht. § 849 BGB kann ein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahin, deliktische Schadensersatzansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, nicht entnommen werden. Die Norm greift jedoch nicht nur bei Sachentziehung oder -beschädigung ein, sondern auch in Fällen, in denen dem Geschädigten Geld entzogen wurde (z. B. BGH, Urteil vom 12. Juni 2018, KZR 56/16, Rz. 45, zitiert nach Juris). Allerdings besteht der Normzweck des § 849 BGB darin, dass der Zinsanspruch den endgültig verbleibenden Verlust an Nutzbarkeit der Sache ausgleichen soll, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (z. B. BGH, Urteil vom 26. November 2007, II ZR 167/06, Rz. 5 f., zitiert nach Juris). Dieser Schutzzweck ist hier nicht betroffen, da die Klägerin im Austausch für den gezahlten Kaufpreis das Fahrzeug nutzen konnte (z. B. OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019, 13 U 149/18, Rz. 99, zitiert nach Juris). 5. Das mit dem Klageantrag zu 2) verfolgte Feststellungsbegehren der Klägerin ist nach § 256 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 756 Abs. 1 ZPO zulässig und begründet. Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des streitbefangenen PKW VW Golf Variant seit dem 8. Juni 2017 in Annahmeverzug. Die Beklagte geriet mit fruchtlosem Ablauf der ihr im vorprozessualen anwaltlichen Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23. Mai 2017 bis zum 7. Juni 2017 gesetzten Frist in Annahmeverzug gemäß §§ 293, 298, 295 BGB. In diesem Schreiben ließ die Klägerin die Beklagte auffordern, das streitgegenständliche Fahrzeuges entgegenzunehmen, Zug um Zug gegen die Rückerstattung des Kaufpreises nebst nutzloser Aufwendungen. Darin liegt ein wörtliches Angebot im Sinne des § 295 BGB, das der tatsächlich geschuldeten Leistung im Wesentlichen entspricht. Für den Eintritt des Annahmeverzuges schon am 24. April 2015 besteht keinerlei Grundlage. Die Ausführungen der Klägerin, dass sich die Beklagte selbst mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug gesetzt habe, als sie das Fahrzeug in den Rechtsverkehr entließ und an den ursprünglichen Käufer verkaufte, können offensichtlich keinen früheren Annahmeverzug begründen. 6. Die Klägerin kann von der Beklagten Freistellung von ihren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nur in Höhe von 413,64 € nebst Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 BGB in gesetzlicher Höhe verlangen. Ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 3.497,25 €, soweit also der Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht, berechnet sich das zu erstattenden Anwaltshonorar wie folgt: 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG, §§ 13, 14 RVG 327,60 € Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme 347,60 € Umsatzsteuer 19 % 66,04 € Endsumme 413,64 € Der Senat erkennt nicht, dass die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen wäre, was eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 rechtfertigen könnte. Mit der nur allgemeinen formelhaften Behauptung, dass die dem Sachverhalt zugrunde liegenden tatsächlichen Aspekte und teilweise auch die rechtlichen Fragen überdurchschnittlich schwierig und komplex seien, kann ein Überschreiten der Schwellengebühr nach der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG aber nicht begründet werden. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision hat der Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Grimm Bode Dr. Fichtner