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Urteil

12 U 113/20

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2021:0301.12U113.20.00
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Leitsätze
Da die Software-Lösung zur Bewältigung des sogenannten Diesel- oder Abgasskandals durch das Kraftfahrtbundesamt genehmigt und durchaus umstritten war, ob ein Thermofenster überhaupt gemäß Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, bedarf es für eine Haftung nach § 826 BGB weiterer Feststellungen, die den Schluss auf die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens des Fahrzeugherstellers zulassen.(Rn.10)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Juli 2020 verkündete Einzelrichterurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Da die Software-Lösung zur Bewältigung des sogenannten Diesel- oder Abgasskandals durch das Kraftfahrtbundesamt genehmigt und durchaus umstritten war, ob ein Thermofenster überhaupt gemäß Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, bedarf es für eine Haftung nach § 826 BGB weiterer Feststellungen, die den Schluss auf die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens des Fahrzeugherstellers zulassen.(Rn.10) Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Juli 2020 verkündete Einzelrichterurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. I. Gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO wird auf die Darstellung des Sachverhalts verzichtet. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. A. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 11.560,92 €. 1. Die Klägerin kann von der Beklagten wegen des behaupteten Einsatzes einer nach Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung ihres Pkws unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises von 27.500,00 € abzüglich Vorteilsausgleich von 5.835,39 € und Verkaufserlös von 10.103,69 €. a. Mangels Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien scheiden vertragliche Schadensersatzansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten von vornherein aus. Auch vorvertragliche Ansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB sind nicht erkennbar. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte unmittelbar oder mittelbar an dem Kaufvertragsschluss beteiligt war, noch dass sie ein über ihr allgemeines Absatzinteresse hinausgehendes wirtschaftliches Interesse gerade an dem Fahrzeugkauf der Klägerin besaß oder durch die Inanspruchnahme von Vertrauen jene in besonderem Maße erheblich beeinflusst hat. Soweit der Klägerin im Zeitpunkt des Kaufes neben Details zur Ausstattung des Pkws auch werbende Aussagen der Beklagten bekannt gewesen sein sollten, wäre diese Tatsache nicht geeignet, eine Haftung der Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen aus § 311 Abs. 3 BGB zu begründen, weil hierfür werbende Anpreisungen des Herstellers nicht genügen (z. B. LG Braunschweig, Urteil vom 16. Oktober 2017, 11 O 4092/16, Rdn. 29, zitiert nach Juris). b. Auch deliktische Schadensersatzansprüche stehen der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. Ihren Schadensersatzanspruch kann die Klägerin nicht auf die §§ 826, 31 analog BGB (aa.) noch auf die §§ 823 Abs. 2, 31 analog BGB i. V. m. § 263 StGB (bb.) oder auf die §§ 823 Abs. 2, 31 analog BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung; nachfolgend: EG-FGV) in der Fassung vom 3. Februar 2011 oder Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (nachfolgend: VO (EG) 715/2007) (cc.) stützen. aa. Eine Haftung der Beklagten gemäß den §§ 826, 31 analog BGB scheidet aus. (1) Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach kein Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB zu, weil sie mit der Autohaus S. GmbH & Co. KG am 11. März 2016 einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen hat, das die Beklagte mit dem Motor EA 189 versehen und in der Kenntnis in den Verkehr gebracht hatte, dass dieser Motor mit einer gesetzeswidrigen Software zur Abgassteuerung bzw. Abgasreinigung ausgestattet ist, die im Prüfmodus für eine höhere Abgasrückführungsrate sorgt, als sie im Realbetrieb erreicht wird, und hierdurch gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Zwar folgt der Senat der Entscheidung des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, zitiert nach Juris), wonach die Beklagte gegenüber den Erwerbern solcher Fahrzeuge grundsätzlich haften kann. Indes liegen die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung hier nicht vor. Die Klägerin selbst wusste nämlich von Anfang an, dass dieser Motor mit einer gesetzeswidrigen Software zur Abgassteuerung bzw. Abgasreinigung ausgestattet ist, denn sie ist, wie sie mit Schriftsatz vom 8. Juni 2020 (Bl. 2 II) eingeräumt hat, bei Abschluss des Kaufvertrages auf die Manipulation am Motor des Fahrzeugs hingewiesen worden. Insofern hat sie sich, wie die Kammer richtig erkannt hat, durch den bewussten Kauf eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs dafür entschieden, das Risiko der Folgen der Manipulationen in Kauf zu nehmen. Im Übrigen ist das Verhalten der Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20, Rz. 28 ff., zitiert nach Juris), der der Senat folgt, bei einem Erwerb des Fahrzeugs am 11. März 2016 nicht sittenwidrig. Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist nämlich in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat. Eine solche nach außen erkennbare Verhaltensänderung ist hier festzustellen: Mit ihrer ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 nach § 15 WpHG, begleitet von ihrer Pressemitteilung vom gleichen Tage, hat die Beklagte eine breite Öffentlichkeit darüber unterrichtet, dass weltweit rund elf Millionen Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 von den zuvor schon in den USA beanstandeten auffälligen Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb betroffen waren, und zwar auch in den Fahrzeugen verschiedener Konzernmarken. In der gerichtsbekannten Pressemitteilung vom 22. September 2015 hat die Beklagte u.a. ausgeführt: „Volkswagen treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Dieselmotoren mit Hochdruck voran. … Weitere bisherige interne Überprüfungen haben ergeben, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Dieselfahrzeugen des Volkswagenkonzerns vorhanden ist. … Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Das Unternehmen steht dazu derzeit in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Deutschen Kraftfahrtbundesamt.“ Die Beklagte hat danach weitere entscheidende Schritte unternommen, um die Folgen ihres Verhaltens durch verschiedene gerichtsbekannte Pressemitteilungen zu minimieren: Mit der Pressemitteilung vom 25. September 2015 hat die Beklagte darüber informiert, dass rund fünf Millionen Fahrzeuge der Marke Volkswagen mit der „Umschaltlogik“ ausgestattet seien und an einer technischen Lösung gearbeitet werde. Am 29. September 2015 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie ihren Aktionsplan zur Umrüstung entwickelt habe. Nach diesem Plan würden die Maßnahmen im Oktober 2015 den Behörden vorgestellt, Kunden informiert und eine Website zur individuellen Überprüfung erstellt. Weltweit seien elf Millionen Konzernfahrzeuge betroffen. Mit einer Pressemitteilung vom 2. Oktober 2015 hat die Beklagte darüber informiert, dass eine Webseite freigeschaltet sei, auf der jedermann durch Eingabe einer Fahrzeugidentifikationsnummer überprüfen könne, ob ein konkretes Fahrzeug mit der „Umschaltlogik“ ausgestattet ist. Am 15. Oktober 2015 hat die Beklagte darüber informiert, dass das Kraftfahrtbundesamt beschlossen habe, den Zeit- und Maßnahmenplan zur Beseitigung der „Umschaltlogik“ durch einen Rückruf umzusetzen. Der Rückruf zur Überarbeitung der Fahrzeuge werde im Januar 2016 erfolgen. Am 25. November 2015 hat die Beklagte per Pressemitteilung darüber informiert, dass sie das Update dem Kraftfahrtbundesamt vorgestellt habe und dieses die Maßnahmen nach intensiver Begutachtung bestätigt habe. Mit Pressemitteilung vom 16. Dezember 2015 hat die Beklagte über die konkreten Maßnahmen für die EA-189-Motoren, insbesondere zur Dauer des einzelnen Updates und zum Zeitplan der Verfügbarkeit der Updates, berichtet. Über diese gesamten von der Beklagten mitgeteilten Umstände wurde zudem in nahezu sämtlichen öffentlichen Medien gerichtsbekannt umfangreich berichtet. Die Beklagte hat somit die breite Öffentlichkeit und damit auch die potentiellen Erwerber von gebrauchten Kraftfahrzeugen, die mit dem Motor EA 189 ausgestattet sind, in Form von Pressemitteilungen ab Ende September 2015 bis Mitte Oktober 2015 darüber informiert, dass dieser Motor mit einer Abschalteinrichtung versehen ist, die vom KBA als nicht ordnungsgemäß angesehen wird und daher zu entfernen ist. Diese sich aus diesen Informationsquellen ergebenden Kenntnisse in der breiten Öffentlichkeit sind bei der Beurteilung, welche Anstrengungen von der Beklagten zu unternehmen waren, um den aufgrund des Inverkehrbringens der mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen Fahrzeuge fortdauernden Sittenwidrigkeitsvorwurf zu beseitigen, zu berücksichtigen. Hiervon ausgehend war bereits die Mitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 objektiv geeignet, das Vertrauen potenzieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen. Aufgrund der Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten VW-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20, Rz. 37, zitiert nach Juris). Durch diese Verhaltensänderung der Beklagten wurden wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber Käufern vor dem 22. September 2015 begründeten, derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber dem Kläger und gerade im Hinblick auf den Schaden, der bei ihm durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags zu einem späteren Zeitpunkt – hier im März 2016 – entstanden sein könnte, nicht mehr gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20, Rz. 34, zitiert nach Juris). (2) Anders als die Klägerin meint, kann der Beklagten im Zusammenhang mit dem Software-Update im Jahre 2016 kein erneutes sittenwidriges Verhalten angelastet werden. Zwar wird im Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Dezember 2020 (C-693/18, zitiert nach curia-europa.eu; ergangen zu dem Kauf eines Fahrzeugs mit VW-Motor EA 189) davon ausgegangen werden müssen, dass mit der Durchführung des Software-Updates eine neue unzulässige Abschaltvorrichtung in Form eines Thermofensters (vollständige Abgasrückführung lediglich zwischen 15° und 33° Celsius) verbaut worden ist. Ob mit dem Update die Leistung des Fahrzeugs und der Verschleiß von Teilen beeinträchtigt wird und ob mit dem Update die Gefahr einer drohenden Betriebsuntersagung fortbesteht, kann trotzdem dahinstehen. Denn das Aufspielen des Software-Updates stellt sich nicht als sittenwidrig dar. Das Software-Update wurde nämlich – wie dem Senat aus weiteren Verfahren bekannt ist – vom Kraftfahrtbundesamt genehmigt, weshalb der Senat keine Grundlage für eine Haftung nach §§ 826, 31 BGB sieht. Das Kraftfahrtbundesamt hat das Software-Update auf das Nichtvorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen überprüft, die vorhandenen Abschalteinrichtungen als zulässig eingestuft und die Einhaltung der zulässigen Schadstoffemissionen sowie die Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen und die Einhaltung der ursprünglich angegebenen Verbrauchswerte und Leistung bestätigt. Hierzu beschränkt sich die Klägerin auf Mutmaßungen und trägt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Kraftfahrtbundesamt auch in diesem Fall über die technischen Parameter des Software-Updates getäuscht worden sein könnte. Insoweit ist insgesamt festzuhalten, dass das Kraftfahrtbundesamt ersichtlich zum Zeitpunkt der Freigabe des Updates keinen Anlass gesehen hat für weitergehende Anordnungen in Bezug auf den streitgegenständlichen Wagentyp (vgl. OLG München, Beschluss vom 23. April 2020, 21 U 6010/19, Rdn. 18 ff., zitiert nach Juris). Hinzu kommt, dass es für die Feststellung der Sittenwidrigkeit nicht ausreicht, dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder gegen das Gesetz verstößt. Hinzutreten muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem mit der Handlung verfolgten Zweck, dem zur Durchsetzung verwendeten Mittel, der dabei gezeigten Gesinnung oder den entstandenen Folgen ergeben kann. Dies kann angesichts des tatsächlichen Verlaufs der Entwicklung des Software-Updates nicht angenommen werden. Die Beklagte hat die sog. Software-Lösung mit den zuständigen Behörden, insbesondere dem Kraftfahrtbundesamt, abgestimmt. Dass die Beklagte dennoch nach Freigabe des Software-Updates durch die Behörden das jeweilige Programm auf die betroffenen Fahrzeuge aufgespielt hat, stellt, bezogen auf potenzielle Gebrauchtwagenkäufer, die ab Herbst 2015 ein vom Abgasskandal betroffenes Dieselfahrzeug erworben haben, keinen Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden dar. Denn das Verhalten der Beklagten, das Festhalten an dem umstrittenen Software-Update trotz offen gebliebener Fragen, ist nicht geeignet gewesen, Kaufinteressierte nachhaltig zu beeinflussen und sie davon abzuhalten, sich mit der Dieselproblematik und der damit einhergegangenen breit angelegten medialen Berichterstattung zu befassen. Insbesondere reichen die pauschalen Behauptungen der Klägerin hierzu nicht aus, wonach das Thermofenster und der Umstand, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte auch nach Aufspielen des Updates nicht eingehalten würden, aus rücksichtslosem Eigensinn zulasten von Millionen Verbrauchern einzig dem Ziel gedient hätten, die Geschädigten von der Geltendmachung ihrer Ansprüche abzuhalten und der Beklagten die Kosten einer effektiven Schadensbeseitigungsmaßnahme zu ersparen. Denn die Frage, ob ein Thermofenster überhaupt gemäß Art. 5 VO 715/2007/EG unzulässig ist, war durchaus umstritten (z. B. OLG Frankfurt, Urteil 9. Dezember 2020, 17 U 293/19, zitiert nach Juris, mit weiteren Nachweisen zu einer solchen Bewertung), so dass sich nicht erschließt, warum die Beklagte mit einer Beanstandung durch das Kraftfahrtbundesamt habe rechnen müssen und nicht auf die Richtigkeit des Freigabebescheids hätte vertrauen und das Update in den betroffenen Fahrzeugen installieren dürfen (z. B. OLG Frankfurt, a.a.O). Überdies rechtfertigen auch die von der Klägerin zuletzt angesprochenen Entscheidungen von Oberlandesgerichten keine abweichende Bewertung. Das Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 15. Januar 2021 (2 U 9/20, zitiert nach Beckonline) passt schon im Ausgangspunkt nicht, weil ihm der Kauf eines Fahrzeugs bereits vor dem Bekanntwerden des sog. VW-Abgasskandals zugrunde liegt. Ebensowenig ist das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Dezember 2020 (20 U 288/19, zitiert nach Juris) vergleichbar, denn es hatte den Kauf eines Fahrzeugs zu würdigen, auf das bereits zuvor ein Software-Update aufgespielt worden war, während im vorliegenden Fall das Fahrzeug erst nach dessen Erwerb durch die Klägerin mit dem Software-Update versehen worden ist. Dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 2021 (19 U 1304/19, zitiert nach Juris) lag zwar im Ausgangspunkt ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, die Entscheidung beruht aber auf der hier nicht gegebenen prozessualen Besonderheit, dass die Beklagte – anders als im vorliegenden Fall – den Vortrag des Klägers zu dem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten hat unstreitig werden lassen. Nur auf diese Weise konnte in jenem Fall festgestellt werden, dass die Beklagte das Software-Update erneut bewusst mit Manipulationsvorrichtungen versehen habe, weil sie ihre strategische unternehmerische Entscheidung, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse mit gleichgültiger Gesinnung gegenüber Schäden für die Käufer ihrer Fahrzeuge und gegenüber den Folgen für Umwelt und Gesundheit der Bevölkerung zu täuschen, nicht aufgegeben, sondern fortgesetzt habe. Schließlich fehlt es aber auch an der Kausalität des behaupteten sittenwidrigen Handelns der Beklagten für die hier geltend gemachte Schädigung der Klägerin. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Wege des Schadensersatzes von der Beklagten die „Rückgängigmachung“ der Folgen des mit einem Dritten geschlossenen ungewollten Vertrags verlangt. Das Software-Update ist jedoch erst nach Abschluss des Kaufvertrags aufgespielt worden. Von daher ist auszuschließen, dass die Klägerin durch ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem späteren Aufspielen des Software-Updates zum Abschluss des Kaufvertrages gebracht worden ist, den sie so nicht geschlossen hätte (z. B. OLG Frankfurt, Urteil 9. Dezember 2020, 17 U 293/19, zitiert nach Juris). bb. Ihren Schadensersatzanspruch kann die Klägerin auch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB stützen, denn in Fällen wie diesen fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20, Rz. 18 ff., zitiert nach Juris) jedenfalls an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden. cc. Ebenso scheidet ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus den §§ 823 Abs. 2, 31 analog BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 aus, da es sich hierbei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20, Rz. 11 ff., zitiert nach Juris) nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Käufers handelt. Das von der Berufung erneut angeregte Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH wegen der Auslegung der vorgenannten Vorschriften ist nicht veranlasst (z. B. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20, Rz. 16, zitiert nach Juris). 2. Die Klägerin hat mangels Hauptanspruchs auch keinen Anspruch auf Verzinsung und auf Ersatz der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung. Ebenso wenig kann die Klägerin die Feststellung verlangen, dass der Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt. B. Der Klägerin war auf die mündliche Verhandlung vor dem Senat kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Anders als sie meint, hat der Senat in der Sitzung am 15. Februar 2021 keine Hinweise erteilt, zu denen ihr nachfolgend schriftsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren wäre. Hinweise im Sinne des § 139 Abs. 2 ZPO sind zu erteilen, wenn eine Partei einen Gesichtspunkt erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat oder wenn der Senat einen Gesichtspunkt anders als das Landgericht oder übereinstimmend die Parteien beurteilen will. Zu solchen Aspekten hat sich der Senat aber nicht geäußert oder gar Hinweise erteilt. Vielmehr hat der Senat in der mündlichen Verhandlung lediglich seine vorläufige Würdigung der Sach- und Rechtslage mitgeteilt und hierzu den Parteien in der mündlichen Verhandlung zureichend rechtliches Gehör gewährt. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Der Senat entscheidet nach den von dem Bundesgerichtshof für vergleichbare Fälle bereits aufgestellten Grundsätzen (insbesondere Urteil vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20).