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Urteil

17 U 293/19

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:1209.17U293.19.00
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Leitsätze
1. Bei Erwerb eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs nach Informationen der Öffentlchkeit durch den Motorenhersteller haftet dieser nicht mehr nach § 826 BGB, da es an dem erforderlichen schadensrechtlichen Zurechnungszusammenhang fehlt. 2. Wird ein Software-Update nach Abschluss des Kaufvertrags mit einem Dritten aufgespielt, kann die "Rückgängigmachung" des Vertrags wegen vermeintlicher weiterer Mängel auf Grund des Updates nicht verlangt werden, da der Käufer nicht durch ein haftungsbegründendes Verhalten des Motorenherstellers im Zusammenhang mit dem späteren Aufspielen des Software-Updates zum Abschluss des Kaufvertrags gebracht worden ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 06.03.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-12 O 364/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Erwerb eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs nach Informationen der Öffentlchkeit durch den Motorenhersteller haftet dieser nicht mehr nach § 826 BGB, da es an dem erforderlichen schadensrechtlichen Zurechnungszusammenhang fehlt. 2. Wird ein Software-Update nach Abschluss des Kaufvertrags mit einem Dritten aufgespielt, kann die "Rückgängigmachung" des Vertrags wegen vermeintlicher weiterer Mängel auf Grund des Updates nicht verlangt werden, da der Käufer nicht durch ein haftungsbegründendes Verhalten des Motorenherstellers im Zusammenhang mit dem späteren Aufspielen des Software-Updates zum Abschluss des Kaufvertrags gebracht worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das am 06.03.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-12 O 364/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagte auf Schadenersatz wegen des Erwerbs eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs in Anspruch genommen hat. Der Kläger erwarb am 17.01.2016 einen gebrauchten VW Caddy 1,6 l TDI mit einem Kilometerstand von 21.800 km zum Preis von 18.500 € von seinem im benachbarten Haus wohnhaften Bruder A (Anlage K 14, Anlagenband). Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Die Motorsteuerung des Motors war ursprünglich so programmiert, dass im Falle des Durchlaufens des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), welcher Teil des Typgenehmigungsverfahrens ist, die Abgasrückführung in einen NOx-optimierten Betriebsmodus (Modus 1) versetzt wird, während sie außerhalb des NEFZ im Straßenverkehr im nicht NOx-optimierten Betriebsmodus (Modus 0) operiert. Im Modus 0 ist die Abgasrückführungsrate geringer. Das Kraftfahrbundesamt (KBA) hatte mit Bescheid vom 15.10.2015 einen verpflichtenden Rückruf für sämtliche betroffene Fahrzeuge mit diesem Dieselmotor und zur Entfernung der Abschalteinrichtung angeordnet. Gleichzeitig hatte es in einer Presseerklärung öffentlich gemacht, dass es sich seiner Auffassung nach bei der verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele und der Beklagten auferlegt worden sei, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge zu ergreifen. Bereits im September 2015 hatte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG veröffentlicht, in der sie auf Unregelmäßigkeiten der verwendeten Software hingewiesen hatte. Ferner hatte sie im Rahmen einer Presseerklärung vom selben Tag die Öffentlichkeit darüber informiert, dass bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandwerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden sei. Auch die Vertragshändler und Servicepartner wurden hierüber in Kenntnis gesetzt. Anfang Oktober 2015 hatte die Beklagte eine Internetseite eingerichtet, auf der durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer überprüft werden konnte, ob das jeweilige Fahrzeug von dem Abgasskandal betroffen ist, worüber sie in einer Pressemitteilung informierte, die von der Presse aufgegriffen wurde. Am 15.10.2015 hatte die Beklagte eine Pressemitteilung veröffentlicht, dass sie mit dem KBA einen Zeit- und Maßnahmenplan zur Beseitigung der Umschaltlogik beschlossen habe, wobei der Rückruf im Januar 2016 starten werde, worüber die Presse berichtete. Die Beklagte hatte hierzu ein Software-Update, das durch den Einbau eines sog. Strömungsgleichrichters ergänzt wurde, für die betroffenen Motoren entwickelt, durch das das Abgasrückführungssystem überarbeitet wird, wobei sie über den Fortgang der Maßnahmen mit weiteren Presseerklärungen informierte. Der Freigabeprozess des KBA begann am 27.01.2016. Auch für den hier betroffenen Fahrzeugtyp gab das KBA die zur Beseitigung entwickelte Maßnahme (Software-Update nebst Strömungsgleichrichter) frei. In dem betreffenden Schreiben vom 03.11.2016, redaktionell geändert am 21.11.2016 (Anlage B 2, Anlagenband), heißt es: „[…] Folgende Sachverhalte wurden durch das KBA mit dem dargestellten Ergebnis überprüft: A) Nichtvorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen Ergebnis: Es wurde keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt. B) Offenlegung zulässiger Abschalteinrichtungen Ergebnis: Die vorhandenen Abschalteinrichtungen wurden als zulässig eingestuft. B) Schadstoffemissionen und Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen Ergebnis: Die Grenzwerte und die anderen Anforderungen wurden eingehalten. D) Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen Ergebnis: Die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen wurden in Prüfungen durch einen Technischen Dienst bestätigt. E) Motorleistung und maximales Drehmoment Ergebnis: Die bisherige Motorleistung und das maximale Drehmoment blieben unverändert. F) Geräuschemissionen Ergebnis: Die bisherigen Geräuschemissionswerte blieben unverändert.“ Der Kläger ließ das Software-Update aufspielen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.12.2018 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, bis zum 12.12.2018 den Kaufpreis in Höhe von 18.500,00 € auf ein Treuhandkonto zu überweisen und das streitgegenständliche Fahrzeug nebst Papieren und Zubehör abzuholen (Anlage K16, Anlagenband). Der Kläger hat die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung auf der Basis einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 500.000 km in Höhe von 1.794,10 €, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, Deliktszinsen aus dem Kaufpreis seit Vertragsschluss und Verzugszinsen seit dem 13.12.2018, die Feststellung des Annahmeverzugs, sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.059,10 € verlangt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei ihm gemäß § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 31 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 31 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV sowie § 831 BGB zum Schadenersatz verpflichtet, da sie Dieselmotoren in Verkehr gebracht habe, die mit einer gesetzeswidrigen Motorsteuerungssoftware versehen gewesen seien. Er hat vorgetragen, er habe beim Kauf des PKW keine Kenntnis davon gehabt, dass es sich um einen vom Abgasskandal betroffenen PKW gehandelt habe. Lediglich aufgrund der im September 2015 erfolgten Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten könne ihm keine positive Kenntnis dahingehend unterstellt werden. Jedenfalls habe der Kläger keine Kenntnis von den Folgen haben können. Bei Kenntnis der Mangelhaftigkeit hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Wegen der Abschalteinrichtung sei das Fahrzeug mit einem merkantilen Minderwert belegt und es drohten Fahrverbote. Durch die Fahrverbote sei der erworbene PKW nicht gebrauchstauglich, weil er laut Straßenverkehrsordnung nicht gefahren werden dürfe. Das Fahrzeug sei auch nach der Umrüstung nicht in einem zulassungsfähigen Zustand. Es fehle weiterhin an einer gültigen EG-Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 18 i.V.m. Anlage IX der Richtlinie 2007/46/EG. Die Betriebserlaubnis sei nach § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO kraft Gesetzes erloschen, sodass das Fahrzeug nicht genutzt werden dürfe. Zudem stelle das Update keinen ordnungsgemäßen Zustand her, da es zu Lasten der Haltbarkeit des Fahrzeugs ginge. Die Beklagte hat die Ordnungsgemäßheit sowohl der ursprünglichen Motorsteuerung wie auch die Mangelfreiheit nach dem Software-Update geltend gemacht. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei nicht mangelhaft; es sei stets technisch sicher und fahrbereit gewesen und verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen. Der Kläger nutze es bis heute ohne jede Einschränkung. Durch das Software-Update sei die vom KBA monierte Umschaltlogik beseitigt worden. Bereits aus diesem Grund könne kein mit der ursprünglichen Umschaltlogik begründbarer Nachteil mehr vorliegen. Das Fahrzeug werde nur in einem einheitlichen Modus sowohl im Zulassungslauf als auch auf der Straße betrieben. Nach Überprüfung sämtlicher Fahrzeuge mit dem Motortyp EA189 durch das KBA hätten sich keine negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauchswerte, CO2- und NOx-Emissionswerte, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschemissionen ergeben. Das Update habe auch keinen negativen Einfluss auf die Dauerhaltbarkeit des Motors und seiner Komponenten. Eine Täuschung des Klägers sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger das Fahrzeug erst nach Bekanntwerden der Dieselthematik erworben habe. Der Kläger habe keinen Schaden erlitten. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat ausgeführt, es bestünden bereits dem Grunde nach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche auf Schadensersatz wegen der „Manipulationssoftware“ gegenüber der Beklagten. Unter anderem komme ein Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB wegen Verschweigens der Software, die den Prüfstandlauf erkenne, nicht in Betracht, da eine entsprechende Offenbarungspflicht nicht bestehe. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er zunächst sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiterverfolgt hat. Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass keine der dargelegten deliktischen Anspruchsgrundlagen vorliege. Zudem sei das Fahrzeug auch nach der Umrüstung nicht in einem zulassungsfähigen Zustand, da es weiterhin an einer gültigen EG-Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 18 i.V.m. Anlage IX der Richtlinie 2007/46/EG fehle, da diese nicht rechtmäßig sei. Ohne das Vorliegen der Typgenehmigung sei eine Zulassung nicht möglich. Das Fahrzeug sei also weiterhin nicht zulassungsfähig und somit mangelbehaftet. Die Betriebserlaubnis sei nach § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO kraft Gesetzes erloschen, so dass das Fahrzeug nicht genutzt werden dürfe. Der Umrüstung laste zudem der Verdacht an, dass durch sie weitere Mängel entstünden. Ein Mangel läge bereits in dem begründeten Verdacht, dass ein Mangel bestehe. Für die Fahrzeugkäufer sei nicht ersichtlich, welche (langfristigen) Auswirkungen die Manipulation des Motors habe. Es sei Aufgabe der Beklagten, den Entlastungsbeweis zu führen. Der Makel des „Schummel-Diesels“ sei auch durch die Umrüstung nicht zu beseitigen. Schon alleine dadurch entstehe ein merkantiler Minderwert. Der Kläger hat zuletzt vorgetragen, die Täuschung der Käufer liege durchweg in der Verwendung völlig mangelhafter und unzureichender (Schrott-)Hardware-Technik, daher sei der Kern der Konstruktionspflichten i.S.d. Art. 5 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 715/2007 betroffen. Zudem verfüge das Fahrzeug auch nach dem Update über eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne der europäischen Vorschriften, da eine temperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführung erfolge. Dies sei nicht von vornherein offengelegt worden. Dem KBA sei aufzugeben, die von der Beklagten für das Prüfverfahren überlassenen Unterlagen vorzulegen. Neben der Feststellung des Annahmeverzuges und der Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten hat der Kläger zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.500 € abzüglich Nutzungswertersatz iHv 1.805,97 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Ferner hat er beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Deliktszinsen aus 18.500,00 € iHv 4% p.a. seit dem 17.01.2016 bis zum 12.12.2018 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2018, mindestens jedoch 4 %, zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 6.11.2020 (Bl. 383) hat der Berufungskläger die Klage betreffend den Antrag auf Zahlung von Deliktszinsen zurückgenommen. Die Beklagte hat der Teilklagerücknahme zugestimmt Der Kläger hat den Rechtsstreit im Hinblick auf den anzurechnenden Nutzungsvorteil teilweise für erledigt erklärt und beantragt nunmehr, unter Abänderung des am 06.03.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, AZ.: 2-12 O 364/18, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 18.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2018 zu zahlen, abzüglich eines Nutzungswertersatzes i.H.v. 2.331,23 €, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw VW Caddy mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1) genannten Pkws in Verzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.059,10 Euro freizustellen. Die Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt im Übrigen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz nach den §§ 826, 31 BGB wegen des Entwickelns und Inverkehrbringens eines mit einer nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs. Ein solcher Anspruch besteht bereits deshalb nicht, weil der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem vom Kläger beanstandeten Verhalten der Beklagten und dem geltend gemachten Schaden nicht gegeben ist (vgl. Senat, Urteil vom 04. November 2020 - 17 U 115/19 -, n. v.; im Ergebnis ebenso im Zusammenhang mit der Sittenwidrigkeit des Handelns: BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 30 ff., juris). Voraussetzung einer jeden Schadensersatzpflicht ist nach allgemeinen Grundsätzen, dass der geltend gemachte Schaden durch das zum Schadensersatz verpflichtende Verhalten des Schädigers verursacht worden ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, Vorb. v. § 249 Rn. 24 ff.). Nach allgemeiner Meinung haftet der Schädiger nicht für alle im naturwissenschaftlichen Sinn (conditio sine qua non) durch das schadensbegründende Ereignis verursachten Folgen (äquivalente Kausalität). Vielmehr ist die Verantwortlichkeit des Schädigers durch weitere Zurechnungskriterien einzuschränken, um eine unerträgliche Ausweitung der Schadensersatzpflicht zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1999 - III ZR 98/99 -, juris, Rn. 13 m.w.N; Urteil vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12 -, juris, Rn. 20 ff.). Als solche sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Kriterien der Adäquanz des Kausalverlaufs sowie des Schutzzwecks der Norm anerkannt (vgl. BGH, Urteile vom 11. September 1999 - III ZR 98/99 -, juris, Rn. 13; vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12 -, juris, Rn. 20 ff.; vom 22. September 2016 - VII ZR 14/16 -, juris, Rn. 14 ff.; vom 22. Mai 2012 - VI ZR 147/11 -, juris, Rn. 14 ff.; MünchKommBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn. 142 ff.; zu den in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Fallgruppen ferner Palandt/Grüneberg, a.a.O., Vorb. v. § 249 BGB Rn. 24 ff. m.w.N.). Eine Haftung scheidet danach aus, wenn der durch das Verhalten des Schädigers in Gang gesetzte Kausalverlauf bei wertender Betrachtung durch später hinzugetretene Umstände unterbrochen wurde, weil diese im Hinblick auf den eingetretenen Schaden so stark in den Vordergrund treten, dass die Erstursache vollständig verdrängt wird (MünchKommBGB/Oetker, a.a.O. § 249 Rn. 143) bzw. der geltend gemachte Schaden nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage steht; denn ein „äußerlicher“, gleichsam „zufälliger“ Zusammenhang genügt nicht (vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 2012 - VI ZR 157/11 -, juris, Rn. 14; vom 9. April 2019 - VI ZR 89/18 -, juris, Rn. 18; OLG Frankfurt, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 156/19, juris, Rn. 38 ff.; jeweils m.w.N.). In Anwendung dieser - allgemein und für das gesamte Schadensrecht geltenden (vgl. BGH, Urteile vom 11. September 1999 - III ZR 98/99 -, juris, Rn. 18; vom 17. Oktober 2000 - X ZR 169/99 -, juris, Rn. 14) - Grundsätze scheidet eine Haftung der Beklagten aus. Denn der Zurechnungszusammenhang zwischen dem grundsätzlich haftungsbegründenden Verhalten der Beklagten, das im Entwickeln und Inverkehrbringen des erstmals im September 2012 zugelassenen, mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs besteht, und einer möglichen Schädigung späterer Erwerber dieses Fahrzeugs ist aufgrund der von der Beklagten seit spätestens September 2015 eingeleiteten Maßnahmen jedenfalls im Hinblick auf den vorliegenden Kaufvertrag unterbrochen worden. Die in der Eingehung der Zahlungsverpflichtung durch den geschlossenen Kaufvertrag liegende Schädigung (Senat, Beschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19, juris, Rn. 18 ff. m.w.N.) beruht vielmehr auf einem eigenverantwortlichen Willensentschluss des Klägers, der nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der von den Beklagten geschaffenen Gefahrenlage steht. Die Beklagte hat die Öffentlichkeit am 22.09.2015 im Rahmen einer Presseinformation sowie einer Ad-hoc-Mitteilung davon unterrichtet, dass weltweit rund elf Millionen Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 von den bereits zuvor in den USA beanstandeten auffälligen Abweichungen zwischen Prüfstandwerten und realem Fahrbetrieb betroffen waren. Ferner hat die Beklagte in den darauffolgenden Tagen und Wochen weitere pressewirksame Maßnahmen ergriffen, um die Folgen ihres Verhaltens zu minimieren. Insbesondere hat sie am 02.10.2015 eine Internetseite bereitgestellt, die es auf einfache Weise ermöglichte, betroffene Fahrzeuge anhand der Fahrzeugidentifikationsnummer zu individualisieren. Im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch den Kläger im Januar 2016 hatte die Beklagte damit das ihr zu diesem Zeitpunkt subjektiv und objektiv Mögliche getan, die Folgen ihres Verhaltens zu beseitigen und namentlich potentielle Gebrauchtwagenkunden vor etwaigen Vermögensschäden zu bewahren, die durch einen späteren Verkauf von betroffenen Fahrzeugen noch entstehen konnten. Dadurch wurde die Erstursache im Falle des Schadenseintritts und deren innerer Zusammenhang mit der von der Beklagten geschaffenen Gefahrenlage in der Zeit danach - wie aufgezeigt - rechtserheblich verdrängt (vgl. auch Senat, Urteil vom 4. November 2020 - 17 U 115/19 -, Urteil vom 27. November 2019 - 17 U 313/18 -, Rn. 29, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 156/19 -; OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 2019 - 7 U 335/18 -, Rn. 21 ff., juris; OLG Celle, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 7 U 33/19 -, Rn. 20 ff., juris; OLG Köln, Urteil vom 6. Juni 2019 - 24 U 5/19 -, Rn. 46, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. August 2019 - 9 U 9/19 -, Rn. 45, juris). Diese Erwägungen betreffen auch die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nach §§ 823 Abs. 2, § 31 BGB i.V.m. § 263 StGB, §§ 823 Abs. 2, § 31 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV sowie § 831 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 - Rn. 10ff, 18ff, juris) Ferner rechtfertigen die vom Kläger behaupteten Nachteile durch die „Umrüstung“ in Form des Aufspielens des Softwareupdates eine deliktische Haftung der Beklagten weder dem Grunde noch der Rechtsfolge nach. Hier ist in den Blick zu nehmen, dass der Kläger im Wege des Schadensersatzes von der Beklagten die „Rückgängigmachung“ der Folgen des mit einem Dritten geschlossenen ungewollten Vertrags verlangt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19 -, Rn. 36, juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 -, Rn. 28, juris). Das Software-Update ist jedoch erst nach Abschluss des Kaufvertrags aufgespielt worden. Von daher ist auszuschließen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 2020 - 17 U 52/19 -), dass der Kläger, der von der Betroffenheit des Kaufgegenstands und des Software-Update nichts gewusst haben will, durch ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem späteren Aufspielen des Software-Updates zum Abschluss des Kaufvertrages gebracht worden ist, den er so nicht geschlossen hätte (vgl. Senat, Urteil vom 4. November 2020 - 17 U 115/19 -; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 -, Rn. 18 f., juris zur Erforderlichkeit des Ausgleichs des konkreten Nachteils bei dem subjektbezogenen Schadensbegriff). Ungeachtet dessen rechtfertigen ohnehin weder der Vortrag des Klägers, durch das Software-Update entstünden weitere Mängel, noch der Vortrag, der Makel des „Schummel-Diesels“ sei auch durch die Umrüstung nicht zu beseitigen, eine deliktische Haftung der Beklagten. Das KBA hat mit Bestätigung vom 03.11.2016, redaktionell geändert am 21.11.2016, die zur Beseitigung entwickelte Maßnahme (Software-Update) für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp freigegeben und festgestellt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht vorhanden sei. Die Frage, ob ein Thermofenster überhaupt gemäß Art. 5 VO 715/2007/EG unzulässig ist, ist zudem durchaus umstritten (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Urteil vom 13. November 2019 - 13 U 274/18 -, Rn. 58, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 07. November 2019 - 6 U 119/18 -, Rn. 32, juris; OLG Naumburg, Urteil vom 27. September 2019 - 7 U 24/19 -, Rn. 62, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 18. September 2019 - 12 U 123/18 -, Rn. 44 ff., juris; OLG München, Beschluss vom 29. August 2019 - 8 U 1449/19 -, Rn. 161, 164, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19 -, Rn. 82, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 19. Juli 2019 - 5 U 1670/18 –, Rn. 38, juris; OLG Köln, Beschluss vom 04. Juli 2019 - I-3 U 148/18 -, Rn. 6, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 18. Juni 2019 - 3 U 416/19 -, Rn. 38, juris, Urteil vom 7. September 2020 - 12 U 1702/19, BeckRS 2020, 21726 Rn. 20, beck-online; Schröder, NVwZ 2020, 1482, beck-online; Schlussanträge der Generalanwältin vom 19. März 2020 im Verfahren C-693/18, BeckRS 2020, 13310; BMVI, Bericht der Untersuchungskommission V., Stand April 2016, S. 123, zitiert nach OLG Koblenz Urteil vom 7. September 2020 - 12 U 1702/19, BeckRS 2020, 21726 Rn. 22, beck-online), so dass sich nicht erschließt, warum die Beklagte - selbst bei Unterstellung der Behauptung des Klägers, eine Offenlegung sei unterblieben - mit einer Beanstandung durch das KBA habe rechnen müssen und nicht auf die Richtigkeit des Freigabebescheids vertrauen und das Update in den betroffenen Fahrzeugen installieren dürfen (vgl. Senat, Urteil vom 4. November 2020 - 17 U 115/19 -). Der Vortrag des Klägers, das Fahrzeug sei auch nach der Umrüstung nicht in einem zulassungsfähigen Zustand, da die EG-Übereinstimmungsbescheinigung „nicht rechtmäßig“ und daher „ungültig“ sei, verfängt nicht. Die Freigabe durch das KBA bindet im Rahmen ihrer Bestandskraft Gerichte und andere Behörden und ist von ihnen, selbst wenn sie fehlerhaft ist, bis zu ihrer Aufhebung zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2006 - XI ZR 89/05 - Rn. 14, juris m.w.N.). Dass der Kläger das zugelassene Fahrzeug nach wie vor uneingeschränkt nutzt, steht nicht im Streit. Die Betriebserlaubnis ist auch nicht nach § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO kraft Gesetzes erloschen, wie der Kläger meint. Danach erlischt die Betriebserlaubnis, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Die dahingehend zu deutende Behauptung des Klägers steht im nicht aufgelösten Widerspruch zur der Prüfung durch das KBA, das festgestellt hat, dass die angegebenen NOx- und CO2-Emissionen eingehalten würden und die Geräuschemissionen unverändert seien, so dass auch der Verweis des Klägers auf eine unzureichende Hardwareausstattung des Fahrzeugs nicht verfängt und es einer weitergehenden Aufklärung der von der Beklagten zur Freigabe des Updates vorgelegten Unterlagen nicht bedarf. Das durch die Kfz-Rahmenrichtlinie 2007/46/EG (RRL) errichtete System des Kfz-Produktsicherheitsrechts unterscheidet zwischen Genehmigungs- und Zulassungsverfahren. Kraftfahrzeuge werden auf der Grundlage einer EG-Typgenehmigung produziert, die durch eine mitgliedstaatliche Typgenehmigungsbehörde erteilt wird. Nach Abschluss des Produktionsprozesses versieht der Hersteller die in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity, CoC) und bringt sie in den Verkehr. Auf der Grundlage dieser Konformitätsakte lassen die mitgliedstaatlichen Zulassungsbehörden die Kraftfahrzeuge für den Straßenverkehr zu, wobei dies in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 3 FZV erfolgt. Stimmen die produzierten und ggf. bereits im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuge nicht mit der erteilten Typgenehmigung oder den einschlägigen Rechtsvorschriften und technischen Anforderungen überein (Nichtkonformität), obliegt es vor allem der EG-Typgenehmigungsbehörde zu handeln. Stellt diese eine Nichtkonformität der Fahrzeuge fest, hat sie gemäß Art. 30 Abs. 1 Richtlinie 2007/46/EG die notwendigen Maßnahmen, einschließlich erforderlichenfalls eines Entzugs der Typgenehmigung zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge mit dem jeweils genehmigten Typ in Übereinstimmung gebracht werden. In Deutschland kann das KBA als zuständige EG-Typgenehmigungsbehörde sich entweder mit der Wiederherstellung der Konformität der betroffenen Fahrzeuge im Wege einer freiwilligen Serviceaktion einverstanden erklären; alternativ kann es auf Grundlage des § 25 Abs. 1 oder 2 EG-FGV vorgehen, insbesondere die Typgenehmigung mit einer nachträglichen Nebenbestimmung versehen, einen Rückruf anordnen oder die Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der produzierten Fahrzeuge im Wege einer Nachrüstung anordnen. Die Teilnahme der Kfz-Halter an diesen Nachrüstmaßnahmen soll über die Androhung einer Betriebsuntersagung nach § 5 FZV bewirkt werden (vgl. Röhl, NZV 2020, 183 ff.). Dieses abgestimmte allgemeine Regelungssystem steht dem Erlöschen der nur einzelfallbezogenen und allein das Fahrzeug des Klägers betreffenden Betriebserlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 StVZO entgegen. Es fehlt an einer Änderung gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO. Denn (auch) das nachgerüstete Fahrzeug des Klägers entspricht den vom KBA nachträglich modifiziert im Wege der Freigabeentscheidung typgenehmigten Konstruktionsplänen, die als Referenzmodell zu betrachten sind (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2018 - 6 K 12341/17, BeckRS 2018, 1408, Rn. 246, beck-online). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 a, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, da er mangels Bestehens eines Anspruchs dem Grunde nach auch insoweit unterlegen wäre. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich. Maßgebend für die getroffene Entscheidung waren die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls, die der Senat auf der Grundlage der höchstrichterlichen Vorgaben des Bundesgerichtshofs bewertet hat.