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Beschluss

12 Wx 9/23

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2023:0314.12WX9.23.00
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Leitsätze
Bei der Eintragung einer Sicherungshypothek sind Säumniszuschläge des Finanzamts, wenn sie im Titel nicht als Nebenforderung in Abhängigkeit von der Hauptforderung, sondern kapitalisiert ausgewiesen sind, in das Grundbuch als Gesamtbetrag einzutragen.(Rn.15)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 14. Februar 2023 wird das Amtsgericht Aschersleben – Grundbuchamt – angewiesen, gegen die vorgenommene Eintragung der Zwangssicherungshypothek unter laufender Nr. 1 der dritten Abteilung des Grundbuchblatts 1430 im Grundbuch von C. über 12.080,32 Euro nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 2.489,50 Euro zulasten des Eigentums des Beteiligten zu s), eingetragen am 13. Januar 2023, einen Amtswiderspruch zugunsten des Beteiligten zu 2) einzutragen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Eintragung einer Sicherungshypothek sind Säumniszuschläge des Finanzamts, wenn sie im Titel nicht als Nebenforderung in Abhängigkeit von der Hauptforderung, sondern kapitalisiert ausgewiesen sind, in das Grundbuch als Gesamtbetrag einzutragen.(Rn.15) Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 14. Februar 2023 wird das Amtsgericht Aschersleben – Grundbuchamt – angewiesen, gegen die vorgenommene Eintragung der Zwangssicherungshypothek unter laufender Nr. 1 der dritten Abteilung des Grundbuchblatts 1430 im Grundbuch von C. über 12.080,32 Euro nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 2.489,50 Euro zulasten des Eigentums des Beteiligten zu s), eingetragen am 13. Januar 2023, einen Amtswiderspruch zugunsten des Beteiligten zu 2) einzutragen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen. I. Der Beteiligte zu 1) ist als Eigentümer des im Tenor genannten Grundbesitzes eingetragen. Am 13. Januar 2023 trug das Amtsgericht Aschersleben – Grundbuchamt – auf Grund eines Ersuchens des Beteiligten zu 2) vom 5. Januar 2023 eine Zwangssicherungshypothek ein. Das Ersuchen enthielt eine Forderungsaufstellung, aus der ein Hauptbetrag in Höhe von 12.080,32 Euro sowie Säumniszuschläge in Höhe von 2.489,50 Euro hervorgingen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Ersuchens wird auf Bl. 39 f. der Grundakten Bezug genommen. Die Eintragung erfolgte dergestalt, dass die 12.080,32 Euro als Hauptforderung und die Säumniszuschläge als Nebenforderung eingetragen wurden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des beschwerdeführenden Finanzamtes vom 14. Februar 2023, mit der es die Eintragung auch der Säumniszuschläge als Hauptforderungsbestandteil begehrt. Das Amtsgericht Aschersleben – Grundbuchamt – hat der Beschwerde durch Beschluss vom 21. Februar 2023 nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. Als Begründung hat es unter Verweis auf entsprechende obergerichtliche Rechtsprechung angeführt, dass Säumniszuschläge als Nebenforderungen zum Hauptanspruch anzusehen und als solche auch einzutragen seien. Solange eine Hauptforderung Bestand habe, seien Nebenforderungen als solche zu behandeln und eine Kapitalisierung ausgeschlossen. Eine Trennung sei auch dann vorzunehmen, wenn sich aus der Forderungsaufstellung der getrennte Ausweis der Säumniszuschläge ergebe. Dies sei hier der Fall. II. Die Grundbuchbeschwerde des Beteiligten zu 2) ist mit den Beschränkungen des § 71 Abs. 2 S. 2 GBO zulässig. Soweit das Grundbuchamt im Verfahren der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auch als Vollstreckungsorgan tätig wird, ersetzt § 71 GBO die im Grundbuchverfahren nicht anwendbare Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO. Es gilt allein der Rechtsmittelzug der Grundbuchordnung (Demharter, GBO, 32. Aufl. 2021, § 71 Rn. 3, 12; Zöller/Seibel, 34. Aufl. 2022, § 867 Rn. 24 ZPO). Nach § 71 Abs. 2 S. 1 GBO kann ein Rechtsmittel allerdings grundsätzlich nicht gegen die Eintragung selbst gerichtet werden. Mit Rücksicht auf die Interessenlage des Beteiligten zu 2) geht der Senat jedoch davon aus, dass er seine Beschwerde mit dem zulässigen Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung der Zwangshypothek einlegen wollte. Denn statthaft ist eine auf Maßnahmen nach § 53 Abs. 1 GBO beschränkte Beschwerde (§ 71 Abs. 2 S. 2 GBO), selbst wenn das Grundbuchamt – wie hier – im Rahmen der Zwangsvollstreckung tätig geworden ist, da sich auch an die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann, weil diese mit ihrer Eintragung einer durch Rechtsgeschäft bestellten Sicherungshypothek (§ 1184 BGB) gleichsteht. Soweit das Grundbuchamt nach § 53 GBO verpflichtet ist, von Amts wegen tätig zu werden, kann es dazu auch im Beschwerdewege angehalten werden (z. B. Demharter, a.a.O., § 71 Rn. 1 GBO). III. In der Sache hat die Beschwerde des Beteiligten zu 2) auch Erfolg. Die von dem Grundbuchamt am 13. Januar 2023 vorgenommene Eintragung ist zu beanstanden und es war anzuweisen, einen Amtswiderspruch unter Beachtung der nachfolgenden Rechtsauffassung des Senats in das Grundbuch einzutragen. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs setzt voraus, dass das Grundbuchamt eine Eintragung, die das Grundbuch unrichtig gemacht hat, unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat (§ 53 Abs. 1 S. 1 GBO); dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Demharter, a.a.O., § 53 Rn. 28). Das ist hier der Fall. Dem Grundbuchamt ist noch darin zuzustimmen, dass es sich bei Säumniszuschlägen, ebenso wie Zinsen grundsätzlich um Nebenforderungen handelt (OLG Rostock, Beschluss vom 16. März 2022, 3 W 76/21, BeckRS 2022, 40665 Rn. 4, beck-online; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 2190). Allerdings ist bei der Eintragung in das Grundbuch zwischen im Titel nicht kapitalisierten, im Antrag lediglich ausgerechneten Zinsen und im Titel kapitalisierten Zinsen zu unterscheiden. Erstere sind nicht als Hauptforderung eintragungsfähig, letztere hingegen schon. Dies hat das Grundbuchamt nicht bei seiner Eintragung berücksichtigt und insoweit die Eintragung unter Verletzung geltenden Rechts vorgenommen. Werden Zinsen lediglich ausgerechnet im Antrag, obwohl sie im Titel nur als vom Hauptantrag abhängige Nebenforderung tituliert wurden (z.B. „Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2022“), sind diese nur als Nebenforderung eintragungsfähig. Nach dem Beschluss des BGH vom 21.Oktober 2021, V ZB 52/20, FGPrax 2022, 49 (50) ist nunmehr höchstrichterlich entschieden, dass Zinsen oder Säumniszuschläge, die in dem Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, nicht in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet und als Betrag der Hypothek eingetragen werden können. Dies allerdings gilt ausweislich der Entscheidung eben nur für solche Nebenforderungen, die in Abhängigkeit der Hauptforderung tituliert sind unter Angabe des Zinssatzes und des Zinsbeginns (BGH, a.a.O, Rn. 14). Zinsen oder Säumniszuschläge, die allerdings bereits im Titel kapitalisiert sind (z. B. Zinsen in Höhe von 1.500,00 Euro), können der Hauptforderung hinzugerechnet und als solche eingetragen werden (OLG Rostock, Beschluss vom 15. April 2013, 3 W 46/13, BeckRS 2014, 1559, beck-online; OLG München, Beschluss vom 30. September 2011, 34 Wx 356/11, FGPrax 2012, 11; OLG Köln, Beschluss vom 13. Dezember 2010, 2 Wx 199/10, BeckRS 2011, 1003, beck-online). Bei der hier beantragten Eintragung einer Sicherungshypothek handelt es sich gerade um solche kapitalisierten Zinsen, die in keiner titulierten Abhängigkeit von der Hauptforderung stehen. Entscheidend ist dabei der Inhalt des Titels. Nach § 866 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. Grundlage der Zwangsvollstreckung (vgl. §§ 704, 750 ZPO) und damit auch der Eintragung der Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch ist der Vollstreckungstitel; auf seiner Grundlage findet anschließend nach § 867 Abs. 3 ZPO gegebenenfalls die Zwangsversteigerung des Grundstücks statt (BGH, Beschluss vom 21.Oktober 2021, V ZB 52/20, FGPrax 2022, 49 (50)). Da es sich bei dem Antrag des Beteiligten zu 2) um ein Ersuchen einer Behörde im Sinne des § 38 GBO handelt, ersetzt das Ersuchen um die Eintragung einer Sicherungshypothek zugleich den Vollstreckungstitel (OLG München, Beschluss vom 9. April 2019, 34 Wx 281/17, FGPrax 2019, 161 (162); Demharter, a.a.O., § 38 Rn. 16). Der beantragten Eintragung einer Sicherungshypothek liegen laut Ersuchen vom 5. Januar 2023 ausstehende Steuerbeträge und Säumniszuschläge auf diese zu Grunde. Dabei sind die Säumniszuschläge als solche bezeichnet, jedoch in dem Antrag des Beteiligten zu 2) kapitalisiert enthalten (2.489,50 Euro) und gerade nicht in Abhängigkeit der Hauptforderung unter Angabe eines Zinssatzes und dem Zinsbeginn enthalten. Dabei kann es auch dahinstehen, dass die Säumniszuschläge als solche bezeichnet und im Titel ausgewiesen sind. Angesichts der eindeutigen Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2021 (BGH, Beschluss vom 21.Oktober 2021, V ZB 52/20, FGPrax 2022, 49 (50)) kommt es allein darauf an, ob im Titel die Säumniszuschläge kapitalisiert oder als Nebenforderung in Abhängigkeit von der Hauptforderung ausgewiesen sind. Da ersteres der Fall ist, hat die Eintragung – wie vom Beteiligten zu 2) begehrt – als Gesamtbetrag zu erfolgen. Die Unrichtigkeit des Grundbuches ist auch glaubhaft gemacht. Sie ergibt sich aus der fehlerhaft vorgenommenen Eintragung selbst. IV. Eine Kostenentscheidung durch den Senat ist nicht veranlasst, § 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG, daher auch keine Wertfestsetzung (BeckOK, GBO/Kramer, 41. Ed. 1. Februar 2021, GBO, § 77 Rn. 47). Für eine Kostenerstattungsanordnung zugunsten des Beschwerdeführers auf der Grundlage von §§ 81 ff. FamFG bestand kein Anlass. Die Staatskasse kommt in Grundbuchsachen grundsätzlich nicht als Beteiligte in Betracht, der bei erfolgreicher Beschwerde die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers auferlegt werden könnten (Demharter, a.a.O., § 77 Rn. 33). Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO, liegen nicht vor. Insbesondere ist seit der zitierten Entscheidung aus dem Jahr 2021 höchstrichterlich geklärt, wann Zinsen als Nebenforderung und wann als Hauptforderung eintragungsfähig sind.