Beschluss
12 U 113/23
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit ... wird das Berufungsverfahren gemäß § 526 Abs. 1 ZPO Richter am Oberlandesgericht Dr. F. als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, da die angefochtene Entscheidung ebenfalls von einem Einzelrichter erlassen wurde (§ 526 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (§ 526 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 526 Abs.1 Nr.3 ZPO) und auch noch nicht bereits in einem Haupttermin vor dem Senat zur Hauptsache verhandelt worden ist (§ 526 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).