Beschluss
45/24
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2024:1129.45.24.00
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Leitsätze
1a. Das Besitzrecht des Pächters gehört zu den vermögenswerten Rechten, die der berechtigten Person von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass sie die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu ihrem privaten Nutzen ausüben darf, und fällt unter den Schutz der Eigentumsgarantie aus Art 23 Abs 1 VvB (RIS: Verf BE), vgl BVerfG, 11.09.1997, 1 BvR 392/89 . (Rn.12)
1b. Es gehört zur freiheitssichernden Funktion des Grundrechts auf Eigentum, dass vertragstreue Mieter geschützt sind gegen den Verlust ihrer Wohnung, der nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters begründet ist (BVerfG, 26.05.1993, 1 BvR 208/93 ). Denn im Wohnen entfaltet sich die Persönlichkeit des Einzelnen in privater räumlicher Sphäre. (Rn.13)
1c. Im Hinblick auf die Eigentumsgarantie sind die Belange von Vermieter und Mieter angemessen zu berücksichtigen, gegeneinander abzuwägen und in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen (vgl VerfGH Berlin, 20.04.2010, 62/07 , BVerfG, 26.05.1993, 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1 ). Wenn die Interessen einer Seite vollständig vernachlässigt oder vernünftige, nachvollziehbare und gewichtige Argumente übergangen werden oder ein Grundrecht bei der Anwendung einfachen Rechts beiseitegeschoben wird, ist von einer Verkennung des Inhalts der Eigentumsgarantie durch das Fachgericht auszugehen (vgl VerfGH Berlin, 20.04.2010, 62/07 ). (Rn.15)
2. Hier:
2a. Die Annahme des KG, dass in diesem besonderen Einzelfall die grundrechtliche Position der Beschwerdeführer durch das allgemeine Pachtrecht hinreichend berücksichtigt sei, verfehlt den Gewährleistungsgehalt von Art 23 Abs 1 Verf BE.(Rn.17)
2b. Bei dem zugrundeliegenden Rechtsstreit um ein „Pachtverhältnis“ zu Wohnzwecken hat das KG versäumt, sich angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles hinreichend mit der Bedeutung der Eigentumsfreiheit für die Rechtsposition der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen. Das tatsächlich vorliegende Rechtsverhältnis entspricht nicht dem typischen Pachtvertrag, in dem die Persönlichkeitsentfaltung in räumlicher Sphäre keine Rolle spielt, weil eine Pacht regelmäßig gerade nicht zu zeitlich uneingeschränkten Wohnzwecken vereinbart ist. Der Besonderheit des konkreten „Pachtvertrages (…) zur Ausnutzung zu Wohnzwecken“ wird eine Behandlung allein nach pachtrechtlichen Vorschriften nicht gerecht, weil der Ausgleich der widerstreitenden, jeweils von Art 23 Abs 1 Verf BE geschützten Rechtspositionen dadurch nicht abschließend vorgezeichnet ist. (Rn.16)
Tenor
1. Das Urteil des Kammergerichts vom 1. Februar 2024 - 12 U 113/22 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 23 VvB. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen.
2. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 15. Februar 2024 - 12 U 113/23 - gegenstandslos.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Das Besitzrecht des Pächters gehört zu den vermögenswerten Rechten, die der berechtigten Person von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass sie die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu ihrem privaten Nutzen ausüben darf, und fällt unter den Schutz der Eigentumsgarantie aus Art 23 Abs 1 VvB (RIS: Verf BE), vgl BVerfG, 11.09.1997, 1 BvR 392/89 . (Rn.12) 1b. Es gehört zur freiheitssichernden Funktion des Grundrechts auf Eigentum, dass vertragstreue Mieter geschützt sind gegen den Verlust ihrer Wohnung, der nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters begründet ist (BVerfG, 26.05.1993, 1 BvR 208/93 ). Denn im Wohnen entfaltet sich die Persönlichkeit des Einzelnen in privater räumlicher Sphäre. (Rn.13) 1c. Im Hinblick auf die Eigentumsgarantie sind die Belange von Vermieter und Mieter angemessen zu berücksichtigen, gegeneinander abzuwägen und in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen (vgl VerfGH Berlin, 20.04.2010, 62/07 , BVerfG, 26.05.1993, 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1 ). Wenn die Interessen einer Seite vollständig vernachlässigt oder vernünftige, nachvollziehbare und gewichtige Argumente übergangen werden oder ein Grundrecht bei der Anwendung einfachen Rechts beiseitegeschoben wird, ist von einer Verkennung des Inhalts der Eigentumsgarantie durch das Fachgericht auszugehen (vgl VerfGH Berlin, 20.04.2010, 62/07 ). (Rn.15) 2. Hier: 2a. Die Annahme des KG, dass in diesem besonderen Einzelfall die grundrechtliche Position der Beschwerdeführer durch das allgemeine Pachtrecht hinreichend berücksichtigt sei, verfehlt den Gewährleistungsgehalt von Art 23 Abs 1 Verf BE.(Rn.17) 2b. Bei dem zugrundeliegenden Rechtsstreit um ein „Pachtverhältnis“ zu Wohnzwecken hat das KG versäumt, sich angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles hinreichend mit der Bedeutung der Eigentumsfreiheit für die Rechtsposition der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen. Das tatsächlich vorliegende Rechtsverhältnis entspricht nicht dem typischen Pachtvertrag, in dem die Persönlichkeitsentfaltung in räumlicher Sphäre keine Rolle spielt, weil eine Pacht regelmäßig gerade nicht zu zeitlich uneingeschränkten Wohnzwecken vereinbart ist. Der Besonderheit des konkreten „Pachtvertrages (…) zur Ausnutzung zu Wohnzwecken“ wird eine Behandlung allein nach pachtrechtlichen Vorschriften nicht gerecht, weil der Ausgleich der widerstreitenden, jeweils von Art 23 Abs 1 Verf BE geschützten Rechtspositionen dadurch nicht abschließend vorgezeichnet ist. (Rn.16) 1. Das Urteil des Kammergerichts vom 1. Februar 2024 - 12 U 113/22 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 23 VvB. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. 2. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 15. Februar 2024 - 12 U 113/23 - gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ein Urteil des Kammergerichts, mit dem sie zur Herausgabe des von ihnen bewohnten Grundstücks verurteilt wurden. Der Beschwerdeführer zu 1 trat am 16. November 1966 in ein als „Pachtvertrag […] zur Ausnutzung zu Wohnzwecken“ bezeichnetes Nutzungsverhältnis über ein Grundstück am Rande von Berlin ein. Von den Vorpächtern erwarb er das dort aufstehende Gebäude und bewohnt dieses seitdem ununterbrochen. Seit 1968 lebt seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin zu 2, gemeinsam mit ihm dort. Die Beschwerdeführer tätigten diverse Investitionen zur Erschließung des Grundstücks und bauten das Wohngebäude schließlich auch altersgerecht und barrierefrei aus. Mit einem Nachtrag zum Pachtvertrag vom 15. Februar 2001 wurde die Beschwerdeführerin zu 2 in das bestehende Rechtsverhältnis mit aufgenommen. Das von den Beschwerdeführern geschuldete Nutzungsentgelt erhöhte sich im Laufe der Jahre und betrug zuletzt 159,31 Euro monatlich. Ab dem Jahr 1973 war die Gemeinnützige Siedlung und Wohnungsbaugesellschaft Berlin mbH (GSW) Eigentümerin des streitbetroffenen Grundstücks sowie auch der umliegenden Grundstücke einschließlich der dort befindlichen Wohngebäude. Seit dem 28. Januar 2021 ist der Äußerungsberechtigte zu 2 Eigentümer des Grundstücks. Er erklärte mit Schreiben vom 17. Februar 2021 die Kündigung des Pachtvertrags zum 31. Dezember 2021, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt, und teilte mit, dass eine Bebauung des Grundstücks beabsichtigt sei. Die Beschwerdeführer widersprachen der Kündigung und gaben das Grundstück in der Folge nicht heraus. Am 25. Februar 2022 erhob der Äußerungsberechtigte zu 2 Räumungsklage, die das Landgericht Berlin mit Urteil vom 25. Oktober 2022 - 37 O 195/22 - mit der Begründung abwies, dass zum Zeitpunkt der Vertragsübernahme im Jahr 1966 unabhängig von der anderweitigen Bezeichnung die Anwendbarkeit der Kündigungsschutzvorschriften des sozialen Wohnraummietrechts vereinbart gewesen sei, deren Voraussetzungen hier nicht vorlägen. Auf die dagegen eingelegte Berufung des Äußerungsberechtigten zu 2 änderte das Kammergericht die Entscheidung mit Urteil vom 1. Februar 2024 ab und verurteilte die Beschwerdeführer zur Herausgabe des Grundstücks. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bei dem nur auf das Grundstück bezogenen Pachtvertrag handele es sich nicht um ein Wohnraummietverhältnis, weil hierfür die Überlassung von Wohnraum Voraussetzung sei. Das auf dem Grundstück errichtete Gebäude sei indes eine nur zu vorübergehenden Zwecken für die Dauer des Pachtvertrags mit dem Grund und Boden verbundene Sache, die im Eigentum der Beschwerdeführer stehe und nicht Gegenstand der Überlassungspflicht sei. Mieterschutzvorschriften seien auch nicht entsprechend anwendbar. Nach dem allein anwendbaren Pachtvertragsrecht sei das Grundstück herauszugeben. Alter und Gesundheitszustand der Beschwerdeführer seien durch eine achtmonatige Räumungsfrist hinreichend berücksichtigt. Eine Anhörungsrüge der Beschwerdeführer wies das Kammergericht mit Beschluss vom 15. Februar 2024 - 12 U 113/22 - zurück. Am 17. April 2024 haben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie machen geltend, dass es sich bei dem als „Pachtvertrag“ bezeichneten Rechtsverhältnis tatsächlich um einen Wohnraummietvertrag handele, da die Pacht allein zu Wohnzwecken vereinbart sei. Sie hätten im Laufe der Zeit mit erheblichen finanziellen Eigenmitteln in Höhe von über 100.000 DM das in ihrem Eigentum stehende Gebäude auf dem Grundstück ausgebaut, erweitert und modernisiert, um auf diesem Wege eine Alterssicherung herbeizuführen. Der barrierefreie und altersgerechte Umbau des Gebäudes sei im Einvernehmen mit der GSW erfolgt, die über fast fünf Jahrzehnte Vertragspartnerin gewesen sei, weil die Erwartung bestanden habe, dass die Beschwerdeführer ihren Lebensabend in dem Wohngebäude auf dem Grundstück verbringen können. Diese umfangreichen Investitionen erklärten auch das geringe Entgelt für die Grundstücksnutzung, welches gerade nicht ihr Interesse am Bestand des Vertragsverhältnisses abbilde. Der „Pachtvertrag“ ausschließlich zu Wohnzwecken sei ein außergewöhnlicher Vertrag, der so heute nicht mehr abgeschlossen würde; faktisch handele es sich um ein über Jahrzehnte bestehendes Rechtsverhältnis über Wohnraum. Ferner tragen die Beschwerdeführer vor, sie seien beide über 80 Jahre alt, schwerbehindert und pflegebedürftig, jeweils mit Pflegegrad 2. Ein Umzug sei ihnen gesundheitlich nicht zuzumuten. Der Beschwerdeführer zu 1 leide an Herzinsuffizienz, einer absoluten Arrhythmie bei Vorhofflimmern und einer Niereninsuffizienz. Die Beschwerdeführerin zu 2 legt ein fachärztliches Attest vom 27. Juni 2024 vor, demzufolge sie an einer generalisierten Angststörung, Agoraphobie mit Panikstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung bei gegenwärtig schwerer Episode und einer arteriellen Hypertonie leide. Sie sei im Oktober/November 2012 elektiv sowie im Mai 2020 und Februar 2024 akutpsychiatrisch stationär behandelt worden, wobei auch fremdaggressives und selbstverletzendes Verhalten dokumentiert worden sei. Im Februar 2024 seien Risiko- und Warnfaktoren einer akuten suizidalen Krise diagnostiziert worden. Bei einem Verlust des Wohnhauses werde sich ihr Gesundheitszustand mit großer Sicherheit verschlechtern, eine negative Dynamik sei in den letzten Jahren feststellbar. Eine anhaltende depressive Störung erhöhe die Wahrscheinlichkeit von Herzinfarkt oder Schlaganfall und es bestehe eine gesteigerte Mortalitätsrate in ihrer Patientengruppe. Die Beschwerdeführerin zu 2 trägt vor, sie könne und wolle eine Herausgabe ihrer Wohnstätte nicht ertragen und werde sich im Falle einer Räumung etwas antun; sie habe bereits in der Vergangenheit einen Suizidversuch unternommen. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, sie wohnten seit 58 bzw. 56 Jahren in dem auf dem Grundstück befindlichen Haus und seien dort stark verwurzelt. Da anderweitiger Wohnraum nicht zur Verfügung stehe, drohe Obdachlosigkeit. Bei dem ihnen monatlich zur Verfügung stehenden Haushaltseinkommen hätten sie in Berlin praktisch keine Möglichkeit, an Wohnraum zu gelangen, erst recht, wenn dieser altersgerecht und barrierefrei sein müsse. Bewerbungen bei verschiedenen Hausverwaltungen und Wohnungsbaugesellschaften seien ergebnislos verlaufen. Ihre berechtigten Interessen überwögen das Interesse des Äußerungsberechtigten zu 2 an einer Verwertung des Grundstücks. Eine Räumung würde für sie eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende, unbillige Härte darstellen. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Eigentumsrechts aus Art. 23 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin - VvB -, ihres Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB und ihrer Würde gemäß Art. 6 Satz 1 VvB. Ferner berufen sie sich auf das Recht auf angemessenen Wohnraum aus Art. 28 Abs. 1 VvB. Dem mit der Verfassungsbeschwerde zugleich erhobenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Juli 2024 - VerfGH 45 A/24 - stattgegeben und die Vollstreckung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das Urteil des Kammergerichts vom 1. Februar 2024 - 12 U 113/22 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Gewährleistung des Eigentums aus Art. 23 Abs. 1 VvB. 1. In seiner Entscheidung hat das Kammergericht Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 23 Abs. 1 VvB angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles grundlegend verkannt. Der „Pachtvertrag […] zur Ausnutzung zu Wohnzwecken“ räumt den Beschwerdeführern das Recht ein, das Grundstück durchgehend und ohne zeitliche Einschränkung zum Wohnen zu nutzen. Das Grundstück bildet auch tatsächlich den Ort ihres Lebensmittelpunkts, an dem sie seit fast 60 Jahren ununterbrochen wohnen und an dem sie ihren Lebensabend verbringen wollen. Der verfassungsrechtliche Schutz dieses Besitzrechts an dem Grundstück ist durch die Anwendung allgemeiner pachtrechtlicher Regelungen vorliegend nicht zutreffend erfasst. Das Besitzrecht des Pächters gehört ebenso wie das Besitzrecht des Mieters zu den vermögenswerten Rechten, die der berechtigten Person von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass sie die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu ihrem privaten Nutzen ausüben darf, und fällt unter den Schutz der Eigentumsgarantie (so ausdrücklich für das Bundesrecht: BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. September 1997 - 1 BvR 392/89 -, juris Rn. 13; vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 -, juris Rn. 26). Für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist vorliegend maßgeblich, dass die Beschwerdeführer das Grundstück vertragsgemäß zum Zweck des Wohnens nutzen. Das ist ein besonderer Vertragszweck, der zu einer Verstärkung des eigentumsrechtlichen Schutzes führt: Die Wohnung ist für jede Person Mittelpunkt ihrer privaten Existenz. Das Individuum ist auf ihren Gebrauch zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen. Auch deshalb erfüllt das Besitzrecht des Mieters insoweit Funktionen, wie sie typischerweise dem Sacheigentum zukommen (BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, juris Rn. 21). Es gehört zur freiheitssichernden Funktion des Grundrechts auf Eigentum, dass vertragstreue Mieter geschützt sind gegen den Verlust ihrer Wohnung, der nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters begründet ist (BVerfG, a. a. O., Rn. 29). Denn im Wohnen entfaltet sich die Persönlichkeit des Einzelnen in privater räumlicher Sphäre. Es ist das verfassungsrechtlich geschützte Recht zur freien Persönlichkeitsentfaltung, das dem Besitzrecht des Mieters ein besonderes Gewicht auch gegenüber dem Recht eines vermietenden Eigentümers verleiht. Die Rechtsprechung zum Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung als grundrechtlich geschütztes Eigentum (Beschlüsse vom 20. April 2010 - VerfGH 62/07 - und vom 22. Januar 2008 - VerfGH 70/06 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de; für das Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93) ist auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil es sich um einen spezifischen Einzelfall der Überlassung eines Grundstücks zur ausdrücklich vereinbarten Nutzung allein zu Wohnzwecken und auf Dauer handelt, womit gemäß Art. 23 Abs. 1 VvB sowohl das grundrechtlich geschützte Besitzrecht der Beschwerdeführer an dem Grundstück und ihr Bestandsinteresse an diesem Besitz zu Wohnzwecken als auch ihrer Eigentumsposition an dem dort errichteten bzw. ausgebauten Wohngebäude besonders zu berücksichtigen sind. Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Bedeutung der Eigentumsgarantie bei Mietverhältnissen müssen die Fachgerichte bei der Auslegung der mietrechtlichen Kündigungstatbestände die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen wahren und die im Gesetz aufgrund verfassungsmäßiger Grundlagen zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den beiderseitigen Eigentumsschutz beachtet und unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen vermeidet. Die Belange von Vermieter und Mieter sind angemessen zu berücksichtigen, gegeneinander abzuwägen und in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen (Beschlüsse vom 20. April 2010 - VerfGH 62/07 - Rn. 11 und vom 22. Januar 2008 - VerfGH 70/06 - Rn. 16; für das Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, juris Rn. 30). Grundsätzlich hat der Gesetzgeber in den einfachgesetzlichen Regelungen von Miete und Pacht die kollidierenden Belange in einen Ausgleich gebracht, der aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. In der Folge bleibt die Auslegung des einfachen Miet- und Pachtrechts Sache der zuständigen Fachgerichte und ist der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nur insoweit zugänglich, als sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. Beschlüsse vom 6. September 2017 - VerfGH 120 A/17 - Rn. 8 und vom 18. Juni 2014 - VerfGH 153/13 - Rn. 15). Hiervon ist in mietrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich noch nicht auszugehen, wenn Art. 23 Abs. 1 VvB oder die Eigentumsgarantie zu Gunsten einer Seite nicht ausdrücklich erwähnt wird, sofern das anzuwendende Gesetzesrecht die gebotene Interessenabwägung selbst vorschreibt (vgl. Beschluss vom 18. Juli 2006 - VerfGH 17/04 - Rn. 46). Jedenfalls dann, wenn die Interessen einer Seite vollständig vernachlässigt oder vernünftige, nachvollziehbare und gewichtige Argumente übergangen werden oder ein Grundrecht bei der Anwendung einfachen Rechts beiseitegeschoben wird, ist von einer Verkennung des Inhalts der Eigentumsgarantie durch das Fachgericht auszugehen (Beschlüsse vom 20. April 2010 - VerfGH 62/07 - Rn. 11 und vom 22. Januar 2008 - VerfGH 70/06 - Rn. 16). Bei entsprechender Anwendung dieser Überlegungen auf den zugrundeliegenden Rechtsstreit um ein „Pachtverhältnis“ zu Wohnzwecken ist festzustellen, dass das Kammergericht versäumt hat, sich angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles hinreichend mit der Bedeutung der Eigentumsfreiheit für die Rechtsposition der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen. Das tatsächlich vorliegende Rechtsverhältnis entspricht nicht dem typischen Pachtvertrag, in dem die Persönlichkeitsentfaltung in räumlicher Sphäre keine Rolle spielt, weil eine Pacht regelmäßig gerade nicht zu zeitlich uneingeschränkten Wohnzwecken vereinbart ist. Der Besonderheit des konkreten „Pachtvertrages […] zur Ausnutzung zu Wohnzwecken“ wird eine Behandlung allein nach pachtrechtlichen Vorschriften nicht gerecht, weil der Ausgleich der widerstreitenden, jeweils von Art. 23 Abs. 1 VvB geschützten Rechtspositionen dadurch nicht abschließend vorgezeichnet ist. Das als „Pachtvertrag“ überschriebene Rechtsverhältnis diente ausschließlich der Nutzung zu Wohnzwecken. Die Beschwerdeführer unterlagen verschiedenen Verpflichtungen und Beschränkungen, die garantieren sollten, dass sie das Grundstück allein zu diesem Zwecke nutzen. Die Investitionen der Beschwerdeführer zur Erschließung und Herstellung der Bewohnbarkeit des Grundstücks entsprachen dem tatsächlich gelebten Rechtsverhältnis, welches ein auf Dauer angelegtes Wohnen ermöglichen sollte. Dies fand auch Ausdruck in der der Absicherung dienenden Aufnahme der Beschwerdeführerin zu 2 in das als „Pachtvertrag“ überschriebene Rechtsverhältnis, das zu diesem Zeitpunkt bereits dreißig Jahre lang mit der GSW bestand. Der barrierefreie Ausbau des Wohngebäudes im gleichen Jahr zeigt, dass die damaligen Vertragsparteien von einem dauerhaften Wohnverhältnis ausgingen. Tatsächlich hatten die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Verkaufs des Grundstücks fast ihr ganzes Erwachsenenleben ununterbrochen dort gewohnt. Die Annahme des Kammergerichts, dass in diesem besonderen Einzelfall die grundrechtliche Position der Beschwerdeführer durch das allgemeine Pachtrecht hinreichend berücksichtigt sei, verfehlt den Gewährleistungsgehalt von Art. 23 Abs. 1 VvB. Durch die Kündigung des „Pachtvertrages […] zur Ausnutzung zu Wohnzwecken“ verlieren die Beschwerdeführer nicht einfach die Nutzungsbefugnis über das Grundstück und das in ihrem Eigentum stehende Wohngebäude, welches sie schlechterdings nicht mitnehmen können, sondern sie verlieren den Ort, der fast 60 Jahre lang ihr gemeinsamer Lebensmittelpunkt war und an dem sie auch ihren Lebensabend verbringen wollten, wofür sie erhebliche Investitionen getätigt haben und worauf sie angesichts der Laufzeit des „Pachtvertrages“ inklusive Aufnahme der Beschwerdeführerin zu 2 in das Vertragsverhältnis auch vertrauen durften. Das Urteil des Kammergerichts beruht auch auf dieser Grundrechtsverletzung, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass es dem Interesse der Beschwerdeführer den Vorrang gegeben oder einen anderweitigen Ausgleich der beiderseitigen Interessen gefunden hätte, wenn es den Verfassungsverstoß erkannt hätte. Bei der erneuten Entscheidung wird das Kammergericht Gelegenheit haben, die beiderseitigen, jeweils durch das Eigentumsrecht aus Art. 23 VvB geschützten Interessen der Parteien unter besonderer Beachtung der Bedeutung des vertraglichen Zwecks der Wohnnutzung und des tatsächlich gelebten langjährigen Rechtsverhältnisses umfassend zu berücksichtigen und abzuwägen. 2. In einer erneuten Entscheidung wird auch das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführer, insbesondere der Beschwerdeführerin zu 2, aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB und die sich daraus ergebende staatliche Schutzpflicht angemessen zu beachten sein. 3. Auf die weiter gerügten Grundrechtsverstöße kommt es vorliegend nicht an; zum Recht auf angemessenen Wohnraum aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VvB fehlt es an substantiiertem Vortrag. III. Die angegriffene Entscheidung wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben. In entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes wird die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 15. Februar 2024 gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG. Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.