Beschluss
8 UF 1/13
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ergeht in einer Familienstreitsache mit der Hauptsacheentscheidung als Nebenentscheidung eine sog. gemischte Kostengrundentscheidung, mit der auch über die Kostentragungslast einer teilweisen Antragsrücknahme entschieden wird, so ist gegen die wegen der Antragsrücknahme getroffene Kostenentscheidung gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 5 Satz 1, 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO die sofortige Beschwerde zulässig. Enthält die Rechtsbehelfsbelehrung des Hauptsachebeschlusses lediglich eine Rechtsmittelbelehrung über das gegen die Hauptsache zulässige Rechtsmittel mit der Monatsfrist und nicht auch zu dem anfechtbaren Teil der "gemischten" Kostenentscheidung, so ist die Rechtsbehelfsbelehrung inhaltlich unrichtig und rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist für die sofortige Beschwerde auch bei anwaltlicher Vertretung des beteiligten Beschwerdeführers, wenn das Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung zur Antragsrücknahme innerhalb der Monatsfrist für die Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung eingegangen ist.(Rn.8)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist bewilligt.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Kostenentscheidung unter Nr. 2 des Tenors des am 08.11.2012 verkündeten Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Schönebeck (Az. 5 F 324/12) abgeändert:
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf einen Wert der Gebührenstufe bis zu 1.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ergeht in einer Familienstreitsache mit der Hauptsacheentscheidung als Nebenentscheidung eine sog. gemischte Kostengrundentscheidung, mit der auch über die Kostentragungslast einer teilweisen Antragsrücknahme entschieden wird, so ist gegen die wegen der Antragsrücknahme getroffene Kostenentscheidung gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 5 Satz 1, 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO die sofortige Beschwerde zulässig. Enthält die Rechtsbehelfsbelehrung des Hauptsachebeschlusses lediglich eine Rechtsmittelbelehrung über das gegen die Hauptsache zulässige Rechtsmittel mit der Monatsfrist und nicht auch zu dem anfechtbaren Teil der "gemischten" Kostenentscheidung, so ist die Rechtsbehelfsbelehrung inhaltlich unrichtig und rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist für die sofortige Beschwerde auch bei anwaltlicher Vertretung des beteiligten Beschwerdeführers, wenn das Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung zur Antragsrücknahme innerhalb der Monatsfrist für die Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung eingegangen ist.(Rn.8) Der Antragsgegnerin wird Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist bewilligt. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Kostenentscheidung unter Nr. 2 des Tenors des am 08.11.2012 verkündeten Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Schönebeck (Az. 5 F 324/12) abgeändert: Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf einen Wert der Gebührenstufe bis zu 1.500,00 € festgesetzt. I. Mit dem hinsichtlich der Kostenentscheidung angefochtenen Beschluss vom 08.11.2012 hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin dazu verpflichtet, ihre Zustimmung zu einer Grundbuchberichtigung insoweit zu erteilen, als zugunsten des Antragstellers auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück ein lebenslanges Wohnrecht eingetragen wird. Ursprünglich hatte der Antragsteller – mit Antragsschrift vom 05.07.2012 – beantragt, dass die Eintragung den Satz „Es (das Wohnrecht) ist unentgeltlich“ umfassen sollte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 18.10.2012 hat er seinen Antrag mit der Maßgabe gestellt, dass der genannte Satz nicht mehr eingetragen werden solle. Nach diesem Antrag hat das Amtsgericht zugunsten des Antragstellers entschieden und die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Gegen diese Kostenentscheidung in dem ihr am 19.11.2012 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, die am 19.12.2012 beim Amtsgericht eingegangen ist. Nachdem der Senat die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 14.01.2013 – ihr zugestellt am 20.01.2013 - auf die Versäumung der zweiwöchigen Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde hingewiesen hatte, hat sie mit am 04.02.2013 beim Amtsgericht und auch beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom 01.02.2013 die Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die sofortige Beschwerde beantragt. II. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts vom 08.11.2012 ist zulässig. 1. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels standen §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 269 Abs. 5 S. 1, 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO entgegen, denn es wurde nicht innerhalb der gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt. Ausweislich des zu den Akten gelangten Empfangsbekenntnisses ist der Antragsgegnerin der Beschluss vom 08.11.2012 am 19.11.2012 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde lief daher am 03.12.2012 ab. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ging jedoch erst am 19.12.2012 und damit nach Fristablauf beim Amtsgericht ein. Vorliegend gilt im Übrigen nicht die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG. Zwar sind auf Familienstreitsachen – um eine solche handelt es sich vorliegend nach §§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG - gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG die Bestimmungen der §§ 58 ff. FamFG über die Beschwerde anzuwenden, jedoch sind die Regelungen über Kostenentscheidungen (§§ 80 bis 84 FamFG) nicht einschlägig. Vielmehr folgt aus § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die Geltung der kostenrechtlichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Der Verweis des § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG auf die kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO hat zur Folge, dass auch das zugehörige Rechtsmittelrecht Anwendung findet (BGH FamRZ 2011, 1933; OLG Oldenburg [4. Zivilsenat] FuR 2011, 112; OLG Köln, Beschl. v. 08.11.2010 – 4 WF 193/10 – zitiert nach „juris“; OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.01.2011 – 15 WF 2/11 – zitiert nach „juris“; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 243 FamFG Rn 9). Deshalb ist die Ausgangsnorm für die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels – über § 113 Abs. 1 FamFG - vorliegend § 269 Abs. 5 S. 1 ZPO, denn es liegt eine so genannte „gemischte Kostenentscheidung“ vor, gegen deren auf die teilweise Antragsrücknahme entfallenden Teil – wie hier geschehen – isoliert ein Rechtsmittel eingelegt werden kann (vgl. BGH FamRZ 2007, 893; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 99 Rn 7), nämlich die sofortige Beschwerde innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dass das Amtsgericht nicht gesondert über die formellen Voraussetzungen eines Rechtsmittels gegen den auf der teilweisen Antragsrücknahme beruhenden Teil der Kostenentscheidung belehrt hat, führt, selbst wenn man dies als Fehler der erteilten Rechtsmittelbelehrung ansehen sollte, nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 29. Aufl., § 39 FamFG Rn 17). 2. Auf ihren Antrag ist der Antragsgegnerin Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 233 ff. ZPO) zu bewilligen. Sie war nämlich ohne ihr Verschulden (§ 17 Abs. 2 FamFG analog; vgl. BGH FamRZ 2012, 1287) daran gehindert, die zweiwöchige Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts im Beschluss vom 08.11.2012 einzuhalten, weil das Amtsgericht sie darin inhaltlich unrichtig über die für eine Anfechtung des auf den zurückgenommenen Teil des Antrags des Antragstellers entfallenden Teil der Kostenentscheidung einzuhaltende Frist (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 269 Abs. 5 S. 1, 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO) belehrt hat (vgl. § 39 FamFG). Der Gewährung der Wiedereinsetzung steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren anwaltlich vertreten war, sodass es an einer Kausalität zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung und infolge dessen an der Schutzbedürftigkeit der Antragsgegnerin hätte fehlen können. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, hätte eine Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 08.11.2012 vollständig gefehlt, oder wäre sie unvollständig gewesen. In einem solchen Fall hätte die Antragsgegnerin für die zutreffende Information über die Anforderungen an eine Rechtsmitteleinlegung keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedurft (vgl. BGH MDR 2012, 362; BGH FamRZ 2012, 1287). Im hier zu beurteilenden Fall ist die Rechtsmittelbelehrung allerdings nicht unvollständig, sondern sie erweist sich als inhaltlich unrichtig, weil sie nicht zwischen den Anfechtungsmöglichkeiten betreffend die Hauptsachenentscheidung einerseits und den anfechtbaren Teil der „gemischten“ Kostenentscheidung andererseits differenziert. Die Antragsgegnerin durfte daher auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts, die auch ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte, vertrauen, zumal auch das Amtsgericht mit Blick auf die getroffene Kostenentscheidung die (teilweise) Anwendung von §§ 113 Abs. 1 FamFG, 269 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 ZPO nicht in Betracht gezogen hat, wie die Begründung zum Ausspruch über die Verfahrenskosten unter anderem unter Heranziehung von § 81 FamFG verdeutlicht. Die inhaltlich fehlerhafte Belehrung am Ende des Beschlusses vom 08.11.2012 hat bei der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Ergebnis zu einem unvermeidbaren, zumindest jedoch nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum geführt (vgl. BGH FamRZ 2012, 1287). III. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch begründet und führt antragsgemäß zur Kostenaufhebung (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 92 Abs. 1 ZPO). Der Senat geht dabei davon aus, dass das Interesse des Antragstellers an einer Grundbucheintragung des in Frage stehenden lebenslangen Wohnungsrechts einerseits und das Interesse der Antragsgegnerin, die Unentgeltlichkeit nicht eintragen zu lassen, andererseits sich wirtschaftlich gesehen die Waage halten, denn es ist anzunehmen, dass mit einer fakultativen Vergütungszahlung durch den Antragsteller an die Antragsgegnerin eine angemessene Gegenleistung für die Inanspruchnahme des Wohnrechts durch ihn erbracht würde. Dementsprechend ist die angefochtene Kostenentscheidung wie geschehen abzuändern. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 1, 20 FamGKG. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat sich nach Auffassung des Senates nicht an dem nur für das Hauptsacheverfahren einschlägigen § 42 FamGKG, sondern am Wert der Kosten erster Instanz zu orientieren, die die Antragsgegnerin aufgrund der beantragten Änderung der Kostenentscheidung einsparen würde. Dieser bewegt sich bei einem erstinstanzlichen Verfahrenswert von 6.000,00 € im Bereich der Gebührenstufe bis zu 1.500,00 €.