Beschluss
4 WF 193/10
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2010:1108.4WF193.10.00
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Tenor
Auf die als sofortige Beschwerde zu wertend "Beschwerde" der Antragstellerin wird der Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 18.08.2010 - 12 F 374/09 - zum Kostenausspruch teilweise unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde und des weiter gehenden Kostenantrags im Übrigen abgeändert.
Die Kosten des Unterhaltsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Auf die als sofortige Beschwerde zu wertend "Beschwerde" der Antragstellerin wird der Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 18.08.2010 - 12 F 374/09 - zum Kostenausspruch teilweise unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde und des weiter gehenden Kostenantrags im Übrigen abgeändert. Die Kosten des Unterhaltsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. G r ü n d e : Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 99 Abs. 2 ZPO entsprechend zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – als sofortige Beschwerde zu wertende "Beschwerde" der Antragstellerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Kosten des von ihr anhängig gemachten Unterhaltsverfahrens sind gegeneinander aufzuheben. Nicht verlangen kann sie dagegen, dass die Antragsgegnerin als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens allein zu tragen hat. Das zulässige "isolierte" Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung in Ehe- und Familienstreitsachen ist die sofortige Beschwerde nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 99 Abs. 2, 567 ff. ZPO entsprechend. Zwar gilt für die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen die Sondervorschrift des § 243 FamFG. Gemäß § 243 Satz 1 FamFG hat das Familiengericht in Unterhaltssachen im Rahmen der Endentscheidung abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Nach § 243 Satz 2 FamFG hat das Gericht bei seinen Billigkeitserwägungen insbesondere auch das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten, die Frage inwieweit die Beteiligten ihren Auskunftspflichten nachgekommen sind sowie ob ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung vorliegt, zu berücksichtigen. Dies führt aber für Unterhaltssachen nicht zu einer über die Vorschrift des § 243 FamFG hinausgehende dahin abweichende Regelung, die einen völligen Ausschluss der §§ 91 ff. ZPO nach sich zöge. Insbesondere richtet sich die Frage der Zulässigkeit und der Art eines isolierten Rechtsmittels gegen eine Kostenentscheidung nicht nach dem FamFG sondern in entsprechender Anwendung nach den Kostenvorschriften der Zivilprozessordnung. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG gelten nämlich in Ehesachen und Familienstreitsachen die "Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung" und die "Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten" entsprechend. Dabei ist allerdings den Besonderheiten des FamFG Rechnung zu tragen. Diese ergeben sich jeweils aus den entsprechenden Verfahrensvorschriften zu den einzelnen Familiensachen, hier bei den Unterhaltssachen aus den §§ 111 ff., 231 ff. FamFG. Da aber gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG ganz allgemein ausgeführt ist, dass die "Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung" und die "Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten" entsprechend gelten, stellen die allgemeinen Kostenvorschriften der ZPO, soweit sie nicht im Gegensatz zu den Kostenvorschriften des FamFG – hier zu § 243 FamFG; die §§ 80 ff. FamFG (Abschnitt 7 "Kosten") gelten für Ehe- und Familienstreitsachen nicht - stehen, die anzuwendenden Normen dar. Die vom Gesetzgeber gewollte generelle entsprechende Anwendung der "Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung" und der "Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten" trägt dem Umstand Rechnung, dass insbesondere die Familienstreitsachen den Verfahren im streitigen Zivilprozess mehr ähneln als den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. So gilt hier weiterhin der Beibringungsgrundsatz. Eine Amtsermittlung findet nicht statt. Es wird unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast entschieden. Finden aber auf die Verfahren in Familienstreitsachen weiterhin weitgehend die Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung Anwendung und sind zum Zwecke der Vereinheitlichung größtenteils nur die Begrifflichkeiten geändert worden, so ist kein Grund ersichtlich, im Rahmen der Anfechtung von Kostenentscheidungen von den "Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung" abzuweichen, wie ja auch über § 117 Abs. 1 und 2 FamFG teilweise auf die entsprechende Anwendung der Berufungsvorschriften zurückgegriffen wird, um den Besonderheiten der Ehe- und Familienstreitsachen Rechnung tragen zu können. Es besteht somit kein Grund für die Frage der Zulässigkeit isolierter Kostenbeschwerden über § 58 Abs. 1 Halbsatz 1 FamFG auf das Beschwerderecht des FamFG zurückzugreifen. Denn § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG "bestimmt Anderes" im Sinne von § 58 Abs. 1 Alt. 2 FamFG, nämlich über § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die entsprechende Anwendung von § 99 Abs. 2 ZPO. Danach verbleibt es – wie im Übrigen für die streitige Gerichtsbarkeit – bei der grundsätzlich unzulässigen isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung. Für die Ausdehnung des Rechtsmittels besteht keinerlei Veranlassung und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber solches gewollt hätte. Nur die nach der ZPO zulässigen isolierten Kostenanfechtungen sollen auch weiterhin in Unterhaltssachen und Ehesachen möglich bleiben. Da hier durch Anerkenntnisbeschluss entschieden worden ist, ist die Anfechtung nach § 99 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist auch teilweise begründet. Nach billigem Ermessen waren gemäß § 243 Abs. 1 FamFG die Kosten des Unterhaltsverfahrens gegeneinander aufzuheben. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts liegt ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO, dessen Rechtsgedanken über § 243 Satz 2 Nr. 4 FamFG bei der Billigkeitsentscheidung mit heranzuziehen sind, nicht vor. Nach § 93 ZPO entsprechend sind dem antragsstellenden obsiegenden Beteiligten die Verfahrenskosten dann aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten zur Einleitung des Verfahrens (Antragstellung) keine Veranlassung gegeben hat und er den Anspruch sofort anerkennt. Vorliegend kann dahinstehen, ob auf Seiten der Antragsgegnerin von einem sofortigen Anerkenntnis auszugehen ist. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin zur Einleitung des Verfahrens und Antragstellung Veranlassung gegeben. Die Antragstellerin hat vorprozessual wiederholt auf den vermeintlichen Fortfall ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin hingewiesen und auf einen Verzicht auf die titulierte Unterhaltforderung gedrängt. Hierauf hat sich die Antragsgegnerin nicht eingelassen. Dabei kann offen bleiben, ob bereits bei Einreichung des Antrages auf Verfahrenskostenhilfe der Abänderungsanspruch schlüssig vorgetragen war. Jedenfalls mit Eintritt der Volljährigkeit bestand Veranlassung für die Antragsgegnerin, dem Begehren der Antragstellerin nachzukommen. Dies hat sie indes nicht getan. Vielmehr hat sie bis zur Senatsentscheidung im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren vom 12. Mai 2010 – 4 WF 70/10 OLG Köln – die Auffassung vertreten, dass ein Abänderungsgrund nicht bestehe. Anders als durch die Erhebung des vorliegenden Abänderungsverfahrens bestand damit nach nicht zu beanstandender Einschätzung der Antragstellerin für diese keine Möglichkeit, den Unterhaltstitel zu beseitigen. Da die beiden Voraussetzungen des § 93 ZPO kumulativ vorliegen müssen und jedenfalls die Antragsgegnerin Veranlassung zur Klage gegeben hat, war bei der Billigkeitsentscheidung nach § 243 Satz 1 FamFG nicht auf den Rechtsgedanken aus § 93 ZPO abzustellen. Dies zwingt aber nicht dazu der Antragsgegnerin die Verfahrenskosten allein aufzuerlegen. Denn die Aktenlage ergibt, dass bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Antragsgegnerin weiter eine Unterhaltsverpflichtung der Antragstellerin ihr gegenüber bestand. Entsprechend der oben zitierten Senatsentscheidung hat die Antragstellerin ihre angekündigten Anträge dann angepasst. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragstellerin ursprünglich eine frühere Abänderung des Unterhaltstitels erstrebte und auch beabsichtigt hatte, eine Abänderung des Unterhaltstitels gegen ihr weiteres Kind B. zu erreichen, erscheint es auch unter Berücksichtigung des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten billig, die Kosten gegeneinander aufzuheben. In der Gesamtschau des Verfahrens liegt nämlich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise kein so eindeutiger Unterliegensfall auf Seiten der Antragsgegnerin vor, der es billig erscheinen ließe, dieser die Verfahrenskosten alleine aufzuerlegen. Der Umstand des alleinigen Obsiegens der Antragstellerin ist nur darauf zurückzuführen, dass sie vor Verfahrenseinleitung zunächst für die weiter gehenden Anträge nur auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe angetragen hatte. Da im Rahmen des § 243 Satz 1 FamFG der Umfang des Unterliegens und Obsiegens nach § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG in die Billigkeitserwägung nur mit einzubeziehen ist, ohne dass ein vollständiges Unterliegen eines der Beteiligten dazu zwingt, diesem die Kosten insgesamt aufzuerlegen, sprechen die oben aufgezeigten gesamten Umstände dafür, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Ähnlich wie nach altem Recht die Vorschrift des § 93a ZPO soll die Vorschrift des § 243 FamFG den Besonderheiten in Familiensachen – hier des Unterhaltsrechts - Rechnung tragen. Die Vorschrift soll eine über den Rahmen der §§ 91 ff. ZPO hinausgehende weitergehende interessengerechte Kostenverteilung ermöglichen. Interessengerecht erscheint es aber vorliegend aus den oben genannten Gründen, wenn jeder der Beteiligten seine eigenen Kosten selbst trägt und sie sich die entstandenen Gerichtskosten teilen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren in entsprechender Anwendung der §§ 243 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 92 Abs. 2 ZPO entsprechend gegeneinander aufzuheben. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: bis 2.000,00 €