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Beschluss

2 W 42/11

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Anzeige der Masseunzulänglichkeit der Kostenschuldnerin nicht nur vor Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zu beachten (vergleiche BGH, Beschluss vom 17. März 2005, IX ZB 247/03), sondern auch in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren.(Rn.3) (Rn.4) (Rn.5)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg – Rechtspflegerin – vom 31.01.2011 (Bl. 17/18, III) aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 1) vom 01.09.2010 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 1). III. Der Beschwerdewert wird auf 1.139,43 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Anzeige der Masseunzulänglichkeit der Kostenschuldnerin nicht nur vor Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zu beachten (vergleiche BGH, Beschluss vom 17. März 2005, IX ZB 247/03), sondern auch in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren.(Rn.3) (Rn.4) (Rn.5) I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg – Rechtspflegerin – vom 31.01.2011 (Bl. 17/18, III) aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 1) vom 01.09.2010 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 1). III. Der Beschwerdewert wird auf 1.139,43 Euro festgesetzt. I. Mit Beschluss vom 31.01.2011 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Magdeburg auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts Magdeburg vom 31.08.2010 die vom Kläger an den Beklagten zu 1) zu erstattenden Kosten auf 1.139,43 Euro nebst Zinsen festgesetzt. Gegen diesen ihm am 04.02.2011 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit am 18.02.2011 beim Landgericht Magdeburg eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage sofortige Beschwerde eingelegt, und mit der Beschwerdebegründung vom 18.03.2011 die Anzeige der Masseunzulänglichkeit vom selben Tage vorgelegt. Mit Beschluss vom 08.06.2011 hat das Landgericht Magdeburg – Rechtspflegerin – der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache Erfolg. Zwar hat das Landgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 17.03.2005, IX ZB 247/03) zutreffend wiedergegeben. Hiernach ist der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht – mehr – zulässig. Hieraus folgt – entgegen der in der Vorinstanz vertretenen Auffassung – jedoch nicht, dass nach dem Erlass eines solchen Kostenfestsetzungsbeschlusses eine Anzeige der Masseunzulänglichkeit auch dann ohne rechtliche Bedeutung ist, wenn der Beschluss aufgrund einer gegen ihn eingelegten sofortigen Beschwerde noch keine Rechtskraft erlangt hat. Hierfür sprechen zwei Gründe: 1. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die Erkenntnis zugrunde, dass für den Altmassegläubiger, da sein Kostenerstattungsanspruch eine Altmasseverbindlichkeit ist, kein Rechtsschutzinteresse am Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses besteht. Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist aber in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen, auch in der Rechtsmittelinstanz. 2. Im Beschwerdeverfahren ist auch neues Vorbringen der Parteien zu berücksichtigen. Die Beschränkungen des § 529 Abs. 1 ZPO gelten im Beschwerdeverfahren nicht (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 571, Rn. 2). III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift des § 97 Abs. 2 ZPO gelangt nicht zur Anwendung, da der Vortrag der Anzeige der Masseunzulänglichkeit vom 18.03.2011 naturgemäß nicht vor Erlass des angefochtenen Beschlusses vom 31.01.2011 erfolgen konnte. 2. Die Bestimmung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.