Beschluss
2 Wx 30/11
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Besteht materiell-rechtlich ein Anspruch des Begünstigten eines Berechtigungsscheines für Beratungshilfe gegen die Gegenpartei auf (teilweisen) Ersatz der Rechtsverfolgungskosten, so geht dieser - auf die gesetzliche (Wahlanwalts-)Vergütung gerichtete Anspruch - nach § 9 Satz 2 BerHG auf den Rechtsanwalt über.(Rn.15)
Zahlungen, die der Rechtsanwalt auf diesen Anspruch erhalten hat, muss er sich nach § 58 Abs. 1 RVG auf die aus der Landeskasse zu zahlende (Beratungshilfe-) Vergütung anrechnen lassen.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde der Rechtsanwältin H. vom 06.04.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zerbst vom 21.03.2011 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Besteht materiell-rechtlich ein Anspruch des Begünstigten eines Berechtigungsscheines für Beratungshilfe gegen die Gegenpartei auf (teilweisen) Ersatz der Rechtsverfolgungskosten, so geht dieser - auf die gesetzliche (Wahlanwalts-)Vergütung gerichtete Anspruch - nach § 9 Satz 2 BerHG auf den Rechtsanwalt über.(Rn.15) Zahlungen, die der Rechtsanwalt auf diesen Anspruch erhalten hat, muss er sich nach § 58 Abs. 1 RVG auf die aus der Landeskasse zu zahlende (Beratungshilfe-) Vergütung anrechnen lassen.(Rn.15) Die Beschwerde der Rechtsanwältin H. vom 06.04.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zerbst vom 21.03.2011 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Das Amtsgericht hat der Mandantin der Antragstellerin, Frau M. S., unter dem Datum des 21.07.2009 einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe für die Angelegenheit: „Widerspruchsangelegenheit hinsichtlich der Bescheide des Landesverwaltungsamtes vom 16.04.2009 sowie vom 06.06.2007“ ausgestellt. Frau S. ließ sich in einem verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahren, in dem es um die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) für ihre minderjährige Tochter J. ging, von der Antragstellerin – Frau Rechtsanwältin H. – vertreten. In dem abschließenden Widerspruchsbescheid vom 08.12.2009 verpflichtete sich das Landesverwaltungsamt gegenüber der Antragstellerin bzw. deren Mandantin zur Erstattung eines Drittels der Kosten des Vorverfahrens. Die von der Antragstellerin beim Landesverwaltungsamt eingereichte Rechnung vom 17.12.2009, die eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG von 240,00 EUR, eine Postpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG von 20,00 EUR, eine Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 VV RVG von 19,00 EUR sowie 19 % MwSt. von 53,01 EUR – insgesamt 332,01 EUR – umfasste, wurde dementsprechend am 26.01.2010 in Höhe eines Teilbetrages von 110,67 EUR ausgeglichen. Unter dem Datum des 02.08.2010 hat die Antragstellerin beim Amtsgericht die Festsetzung einer Beratungshilfevergütung in Höhe von 99,96 EUR – eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG von 70,00 EUR sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG von 14,00 EUR, zuzüglich 19 % MwSt. - beantragt. Der Antrag ist von der Rechtspflegerin in ihrer Verfügung vom 17.08.2010 zunächst als sachlich und rechnerisch richtig festgestellt und die Auszahlung an die Antragstellerin veranlasst worden. Zugleich forderte die Rechtspflegerin, die die Mitteilung der Antragstellerin über die Erstattung von 110,67 EUR durch die Gegenseite übersehen hatte, das Landesverwaltungsamt auf, an den Justizfiskus ein Drittel der festgesetzten Vergütung – das sind 33,32 EUR – zu überweisen. Das wurde vom Landesverwaltungsamt in seinem Schreiben vom 28.09.2010 unter Hinweis auf die unmittelbar an die Antragstellerin geleistete Zahlung von 110,67 EUR abgelehnt. Nach Anhörung der Bezirksrevisorin hat die Rechtspflegerin durch Beschluss vom 02.12.2010 den Antrag der Antragstellerin vom 02.08.2010 auf Festsetzung der Beratungshilfeverfügung zurückgewiesen und zugleich entschieden, dass der aus der Landeskasse bereits gezahlte Betrag in Höhe von 99,96 EUR zurückzuerstatten sei. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15.12.2010, der noch am selben Tage beim Amtsgericht eingegangen ist, Erinnerung eingelegt, der die Rechtspflegerin in ihrer Verfügung vom 11.01.2011 nicht abgeholfen hat und die von dem zuständigen Richter des Amtsgerichts mit Beschluss vom 21.03.2011 zurückgewiesen worden ist. Das Amtsgericht hat außerdem die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage, nämlich ob in Fällen der Beratungshilfe Zahlungen des erstattungspflichtigen Gegners ohne Einschränkung auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung anzurechnen sei, zugelassen. Gegen den ihr am 23.03.2011 zugegangenen Beschluss hat die Antragstellerin wiederum mit Schriftsatz vom 06.04.2011, der am selben Tage beim Amtsgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht – Richter – hat der Beschwerde in seiner Verfügung vom 08.04.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der zuständige Einzelrichter hat das Verfahren dem Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache durch Beschluss vom 17.08.2011 gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 8 S. 2 RVG übertragen. II. Die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 3 S. 2 u. 3 RVG zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Die Rechtspflegerin war berechtigt, die ursprüngliche Festsetzung der der Antragstellerin zustehenden Beratungshilfevergütung zu ändern und den bereits ausgezahlten Betrag zurückzufordern. a) Allerdings leitet sich die Änderungsbefugnis nicht bereits daraus her, dass die Festsetzung von der Rechtspflegerin zunächst nur durch eine – interne - Verfügung vorgenommen worden ist und die Antragstellerin hiervon lediglich aufgrund der Auszahlung der beantragten Vergütung Kenntnis erlangt hat. Denn die Festsetzung der Vergütung kann gleichermaßen durch Beschluss, Verfügung oder Auszahlungsanordnung erfolgen (s. Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 55 RVG, Rdn. 27). b) Die Frage, ob eine Vergütungsfestsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle jederzeit von Amts wegen abgeändert werden kann – wenn auch nur in den zeitlichen Grenzen analog § 20 Abs. 1 GKG n.F. – oder ob die Abänderungsbefugnis auf den Fall der Einlegung der Erinnerung durch die Staatskasse beschränkt ist, wird unterschiedlich beantwortet (für eine jederzeitige Abänderbarkeit: OLG Stuttgart, Beschluss v. 28.08.1978 – Az.: 8 W 306/78 -, AnwBl. 1978, 462, 463; KG, Beschluss v. 21.10.1975 – Az.: 1 AR 25/75 -, Rpfleger 1976, 110; Schmahl in Riedel/ Sußbauer, RVG, 9. Aufl., § 55, Rdn. 44; für eine Abänderbarkeit nur auf Erinnerung der Staatskasse: OLG Frankfurt, Beschluss v. 04.03.1991 – Az.: 2 WF 34/91 -, FamRZ 1991, 1462; OLG München, Beschluss v. 20.05.1981 – Az.: 11 WF 646/81 -, Rpfleger 1981, 412; Hartung in Hartung/ Römermann/ Schons, RVG, 2. Aufl., § 55, Rdn. 64; vgl. auch OLG Schleswig, Beschluss v. 26.06.2008 – Az.: 15 WF 92/08 -, FamRZ 2009, 451). Der Senat braucht diese Frage im vorliegenden Fall jedoch nicht abschließend zu entscheiden. Die Bezirksrevisorin hat in ihrer durch die Rechtspflegerin eingeholten Stellungnahme vom 24.11.2010 die vollständige Anrechnung der vom Landesverwaltungsamt erbrachten Zahlung auf die festzusetzende Vergütung befürwortet, und sie hat zugleich hilfsweise Erinnerung gegen die – mit Verfügung vom 17.08.2010 veranlasste – Vergütungszahlung an die Antragstellerin eingelegt. Die Erinnerung wäre, da nicht fristgebunden (vgl. Hartmann, a.a.O., § 56 RVG, Rdn. 6), auch zulässig gewesen. Dass der nachfolgende (Abänderungs-)Be-schluss vom 02.12.2010 nicht auf die Erinnerung der Staatskasse ergangen ist, ist lediglich darauf zurückzuführen, dass die Rechtspflegerin ihre Verfügung vom 17.08.2011 noch nicht als eine verbindliche – und daher abzuändernde – Festsetzung gegenüber der Antragstellerin angesehen hat. Das ändert aber nichts daran, dass aufgrund der Stellungnahme/ hilfsweise eingelegten Erinnerung der Bezirksrevisorin vom 24.11.2010 nach sämtlichen Meinungen eine Befugnis zur Abänderung der Vergütungsfestsetzung gegeben war. 2. Zu Recht hat das Amtsgericht den von der Gegenpartei erstatteten Teil der Wahlanwaltsvergütung (110,67 EUR) in vollem Umfang auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung (99,96 EUR) angerechnet und daher den Vergütungsfestsetzungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Hinsichtlich der Anrechenbarkeit schließt sich der Senat der übereinstimmenden Rechtsprechung des OLG Celle (Beschluss v. 29.12.2010 – Az.: 2 W 383/10 -, NJW-RR 2011, 719), des OLG Saarbrücken (Beschluss v. 24.07.2009 – Az.: 5 W 148/09 -, zitiert nach juris, teilweise für die Gegenmeinung angeführt) und des OLG Bamberg (Beschluss v. 16.01.2009 – Az.: 4 W 171/08 -, zitiert nach juris) an (ebenso auch AG Halle, Beschluss v. 09.03.2011 – Az.: 103 II 8727/06 -, zitiert nach juris; AG Mosbach, Beschluss v. 15.03.2011 – Az.: 146/10 BHG -, NJW-RR 2011, 698 ff.). Die abweichende Auffassung, die das LG Saarbrücken in seinem – von der Antragstellerin in Anspruch genommenen – Beschluss vom 08.04.2009 (Az.: 5 T 172/09, zitiert nach juris) vertreten hat, ist demgegenüber in der Rechtsprechung vereinzelt geblieben (ebenso allerdings wohl Hartung in Hartung/ Römermann/ Schons, a.a.O., § 58, Rdn. 34). a) Besteht materiellrechtlich ein Anspruch des Rechtsuchenden gegen die Gegenpartei auf Ersatz der Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte, so geht dieser Anspruch, der sich auf die gesetzliche (Wahlanwalts-)Vergütung richtet (vgl. § 9 S. 1 BerHG), gemäß § 9 S. 2 BerHG auf den Rechtsanwalt über. Zahlungen, die er auf den Anspruch erhalten hat, muss sich der Rechtsanwalt nach § 58 Abs. 1 RVG auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung anrechnen lassen. Die von dem Rechtsuchenden selbst nach Nr. 2500 VV RVG zu entrichtende Beratungshilfegebühr ist hingegen nach allgemeiner Meinung von der Anrechnung ausgenommen (vgl. Müller-Rabe in Gerold/ Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 58, Rdn. 4). b) Seinem eindeutigen Wortlaut nach ordnet § 58 Abs. 1 RVG ohne Einschränkungen die Anrechnung der von der Gegenpartei erhaltenen Zahlungen auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung an. Während in Prozesskostenhilfeangelegenheiten nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, gemäß § 56 Abs. 2 RVG zunächst auf die Vergütung anzurechnen sind, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht besteht, fehlt eine entsprechende Einschränkung der Anrechenbarkeit für die Beratungshilfe. Dieses Fehlen jeglicher Einschränkung in § 56 Abs. 1 RVG kann angesichts der gegenteiligen ausdrücklichen Anordnung in § 56 Abs. 2 RVG auch nicht als ein bloßes Versehen des Gesetzgebers aufgefasst werden. c) Die Beratungshilfe will dem Rechtsanwalt einer mittellosen Partei – ausschließlich – eine (pauschale) Mindestvergütung nach Nr. 2501 – 2508 VV RVG sichern. Wenn die Landeskasse trotz Zahlung der Gegenpartei diese Mindestvergütung ungeschmälert an den Rechtsanwalt auskehren müsste, weil die Zahlung der Gegenpartei zunächst auf den Differenzbetrag zwischen gesetzlicher Vergütung und Beratungshilfevergütung anzurechnen wäre, würde die Staatskasse durch die Auszahlung an den Rechtsanwalt mittelbar zum Erhalt von dessen Wahlanwaltsvergütung – ganz oder teilweise – beitragen. Dieses Ergebnis wäre aber durch den mit der Beratungshilfe verfolgten Zweck nicht mehr gedeckt. d) Demgegenüber beruft sich das Landgericht Saarbrücken für seine Auffassung zu Unrecht auf § 59 Abs. 1 u. 3 RVG. Nach dieser Vorschrift geht, soweit dem Rechtsanwalt wegen seiner (Wahlanwalts-)Vergütung ein Anspruch gegen die Gegenpartei zusteht, der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über, der Übergang kann aber nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden. Eine unmittelbare Heranziehung des § 59 RVG kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragstellerin von der Staatskasse eine Auszahlung der von ihr geltend gemachten Beratungshilfevergütung gerade verweigert wird. Allerdings bringt § 59 Abs. 1 S. 2 RVG den Vorrang der Ansprüche des Anwalts gegenüber denjenigen der Staatskasse zum Ausdruck (vgl. Hartmann, a.a.O., § 59 RVG, Rdn. 17). Damit beantwortet die Vorschrift jedoch noch nicht die Frage, in welchem Umfange durch die Gewährung der staatlichen Sozialleistung eine Vergütung der vom Anwalt erbrachten Dienstleistung sichergestellt werden soll. Insoweit ergibt sich die garantierte Mindestvergütung – nur – aus Abschnitt 5 des Teils 2 des Vergütungsverzeichnisses. III. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 u. 3 RVG.