Beschluss
103 II 2655/07
AG Halle (Saale), Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHALLE:2012:0208.103II2655.07.0A
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zwar muss sich der Rechtsanwalt gemäß § 58 Abs. 1 RVG ohne Einschränkungen Zahlungen, die er von dem Gegner seines Auftraggebers nach § 9 BerHG erhalten hat, auf die aus der Landeskasse im Rahmen der Beratungshilfe zu zahlende Vergütung anrechnen lassen, und zwar auch dann, wenn die "Wahlanwaltvergütung" nicht vollständig erstattet ist. Dies gilt aber nur, wenn der Gegner eine Zahlung tatsächlich geleistet hat, nicht aber dann, wenn der Rechtsanwalt vom Gegner eine Zahlung nur verlangen könnte, er die Zahlung aber tatsächlich nicht verlangt hat, oder wenn sonst der Gegner keine Zahlung an den Rechtsanwalt geleistet hat (Anschluss OLG Naumburg, 22. August 2011, 2 Wx 30/11, Rpfleger 2012, 155 und OLG Bamberg, 16. Januar 2009, 4 W 171/08; Fortführung AG Halle (Saale), 9. März 2011, 103 II 8727/06).(Rn.6)
Tenor
Auf die Erinnerung vom 22. Dezember 2011 wird die Vergütungsfestsetzung im Beschluss der Rechtspflegerin vom 23. November 2011 abgeändert.
Die der Rechtsanwältin K… E… aus H… aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf 99,96 €.
Die Beschwerde der Landeskasse wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung vom 22. Dezember 2011 wird die Vergütungsfestsetzung im Beschluss der Rechtspflegerin vom 23. November 2011 abgeändert. Die der Rechtsanwältin K… E… aus H… aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf 99,96 €. Die Beschwerde der Landeskasse wird zugelassen. I. Am 20. März 2007 hat das Gericht der Auftraggeberin der antragstellenden Rechtanwältin einen Beratungshilfeschein für die Angelegenheit „erneute Auseinandersetzung mit ARGE“ erteilt. Daraufhin hat die Rechtsanwältin in Vollmacht ihrer Auftraggeberin Widerspruch gegen einen Bescheid der ARGE vom 14. Februar 2007 eingelegt. Im Widerspruchsbescheid des Jobcenters vom 27. September 2011 wurde festgelegt, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen [zu] 0,2 auf Antrag erstattet werden. Mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 29. September 2011 hat die Rechtsanwältin die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 99,96 € (Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG nebst Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer) aus der Landeskasse beantragt. Die Rechtspflegerin hat mit Anschreiben vom 2. November 2011 die Rechtsanwältin aufgefordert, anzugeben, welche Zahlungen sie durch das Jobcenter erhalten habe. Die Rechtsanwältin hat mit Schriftsatz vom 8. November 2011 mitgeteilt, dass keinerlei Zahlungen gegenüber dem Jobcenter geltend gemacht worden seien und auch keine Zahlungen erfolgt seien. Daraufhin hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 23. November 2011 eine Vergütung in Höhe von lediglich 38,08 € festgesetzt. Hierbei hat sie angenommen, dass die Rechtsanwältin gegenüber dem Jobcenter einen Betrag von 61,88 € hätte geltend machen können. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Rechtsanwältin vom 22. Dezember 2011, welcher die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat. Das Gericht hat die Bezirksrevisorin angehört, welche die Erinnerung für unbegründet hält. II. Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 56 Abs. 1 RVG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist auch begründet. Streitig ist lediglich, ob sich die Rechtsanwältin auf ihren zutreffend berechneten Anspruch gegen die Landeskasse in Höhe von 99,96 € einen Betrag von 61,88 € anrechnen lassen muss, den sie auf Grund der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 27. September 2011 von der Gegnerin ihrer Auftraggeberin womöglich erhalten könnte. Dies ist indes zu verneinen. Zwar muss sich der Rechtsanwalt gemäß § 58 Abs. 1 RVG ohne Einschränkungen Zahlungen, die er von dem Gegner seines Auftraggebers nach § 9 BerHG erhalten hat, auf die aus der Landeskasse im Rahmen der Beratungshilfe zu zahlende Vergütung anrechnen lassen (OLG Naumburg, Beschluss vom 22. August 2011, Az. 2 Wx 30/11, veröffentlicht bei juris), und zwar auch dann, wenn die „Wahlanwaltvergütung“ nicht vollständig erstattet ist (Beschluss des Gerichts vom 9. März 2011, Az. 103 II 8727/06, veröffentlicht bei juris). Dies gilt aber nur, wenn der Gegner eine Zahlung tatsächlich geleistet hat, nicht aber dann, wenn der Rechtsanwalt vom Gegner eine Zahlung nur verlangen könnte, er die Zahlung aber tatsächlich nicht verlangt hat, oder wenn sonst der Gegner keine Zahlung an den Rechtsanwalt geleistet hat. Insoweit ist der Wortlaut des § 58 Abs. 1 RVG eindeutig („Zahlungen, die der Rechtsanwalt […] erhalten hat“, nicht etwa „Zahlungen, auf die der Rechtanwalt Anspruch hat“). Zu Unrecht beruft sich die Bezirksrevisorin auf den Beschluss des OLG Bamberg vom 16. Januar 2009 (Az. 4 W 171/08, zitiert nach juris). Dort heißt es eindeutig: „Danach [nach § 58 Abs. 1 RVG] sind Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes (BerHG) erhalten hat, auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung anzurechnen. Gemeint sind damit grundsätzlich alle Zahlungen nach § 9 BerHG, auch wenn sie nicht den vollen Vergütungsanspruch eines Wahlanwalts erreichen.“ Auch das OLG Bamberg spricht also nur von Zahlungen, die der Rechtsanwalt erhalten hat, nicht von Zahlungen, auf die der Rechtsanwalt Anspruch hat. Soweit sich die Bezirksrevisorin auf einen Beschluss des Amtsgerichts Burg vom 7. Juni 2010 (Az. 64 UR 727/09) beruft, so ist dieser dem Gericht nicht bekannt, sodass es sich damit nicht auseinandersetzen kann. Für das gefundene Ergebnis sprechen auch pragmatische Erwägungen. Wie hoch eine Zahlung wäre, die der Rechtsanwalt nicht erhalten hat, auf die er aber Anspruch hat, ist oft schwer zu bestimmen. Durchaus nachvollziehbar ist beispielsweise in der Erinnerung ausgeführt, dass gar nicht feststehe, ob die Rechtsanwältin überhaupt – wie die Rechtspflegerin unterstellt – einen Anspruch auf eine Mittelgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 240,00 € gehabt hätte. Im Rahmen der Vergütungsfestsetzung kann gar nicht bestimmt werden, wie bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt das ihm gemäß § 14 RVG eingeräumte Ermessen ausgeübt hätte. Das Gericht kann sich insoweit nicht an die Stelle des Rechtsanwalts setzen und entscheiden, welche Gebühr innerhalb des Rahmens der Rechtsanwalt bestimmt hätte. Daher ist die beantragte und zutreffend berechnete Vergütung in Höhe von 99,96 € insgesamt festzusetzen. Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 RVG ist wegen grundsätzlicher Bedeutung – die hier zu entscheidende Rechtsfrage stellt sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen – die Beschwerde der Landeskasse zuzulassen.