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Beschluss

2 W 76/21

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2021:1112.2W76.21.00
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Leitsätze
1. Ein den Anforderungen des § 487 Nr. 2 ZPO genügender Antrag liegt nicht vor, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau und pauschal bezeichnet werden, dass sie weder eine sachgerechte Stellungnahme des Antragsgegners ermöglichen noch einem Sachverständigen im Falle der Beweisanordnung konkrete Anhaltspunkte für die durchzuführenden Prüfungen geben. (Rn.8) 2. Im Hinblick auf die Bezeichnung von angeblichen Planungs- oder Bauausführungsmängeln ist von einem Auftraggeber auch unter Berücksichtigung der sog. Symptom-Rechtsprechung zu fordern, dass er das äußere Erscheinungsbild des Mangels, also die Bezeichnung und Lokalisierung der Schadstellen und die Nennung und Beschreibung der aufgetretenen Schäden, darlegt und sich nicht auf allgemeine Fragestellungen beschränkt. (Rn.9)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 24. August 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 155.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein den Anforderungen des § 487 Nr. 2 ZPO genügender Antrag liegt nicht vor, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau und pauschal bezeichnet werden, dass sie weder eine sachgerechte Stellungnahme des Antragsgegners ermöglichen noch einem Sachverständigen im Falle der Beweisanordnung konkrete Anhaltspunkte für die durchzuführenden Prüfungen geben. (Rn.8) 2. Im Hinblick auf die Bezeichnung von angeblichen Planungs- oder Bauausführungsmängeln ist von einem Auftraggeber auch unter Berücksichtigung der sog. Symptom-Rechtsprechung zu fordern, dass er das äußere Erscheinungsbild des Mangels, also die Bezeichnung und Lokalisierung der Schadstellen und die Nennung und Beschreibung der aufgetretenen Schäden, darlegt und sich nicht auf allgemeine Fragestellungen beschränkt. (Rn.9) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 24. August 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 155.000,00 € festgesetzt. A. Der Antragsteller hat die Anordnung einer selbständigen Beweiserhebung über den Zustand der Bäder in den Zimmern der ersten und der zweiten Etage der ... in der G. Straße, ... mit wechselnden Fragestellungen beantragt. Dem Vorbringen des Antragstellers ist zu entnehmen, dass von den 31 Badezimmern in den genannten Geschossen jedenfalls in mehreren nach der Sanierung Durchfeuchtungen aufgetreten sind und dass die begehrte Beweiserhebung auf Feststellungen von Mängeln, von deren Ursachen bzw. von technischen Verantwortlichkeiten der Antragsgegner und von Art, Umfang und Dauer der Mangelbeseitigung gerichtet ist. Mit Beschluss vom 24.08.2021 hat das Landgericht den Beweisantrag des Antragstellers abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gründe Bezug genommen. Gegen diesen, ihm am 16.09.2021 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde vom 30.09.2021. Er meint, dass er sein rechtliches Interesse hinreichend dargelegt habe. Im Hinblick auf die Symptom-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dürften die Anforderungen an die Substantiierung der Beweistatsachen nicht überspannt werden. Er beruft sich darauf, dass er ohne sachverständige Hilfe das Ausmaß der Feuchtigkeitsschäden nicht beurteilen könne. Das Landgericht hat mit seinem Beschluss vom 04.10.2021 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht sieht sich durch das Beschwerdevorbringen in seiner Einschätzung bestätigt, dass die begehrte Beweiserhebung auf eine Ausforschung gerichtet sei. B. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beweisbehauptung des Antragstellers trotz der mehrfachen Modifikation zu Recht als insgesamt unzureichend substantiiert bewertet und deswegen eine Beweiserhebung hierüber als prozessual unzulässig abgelehnt. I. Der prozessrechtliche Ausgangspunkt ist hinreichend geklärt und vom Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend berücksichtigt worden. 1. Ein Antrag auf Einholung eines Beweises durch einen Sachverständigen erfordert nach §§ 402 i.V.m. 373 und 403 ZPO u.a. die Bezeichnung der Tatsachen, über welche der Beweis erhoben werden soll; dies korrespondiert mit der Anforderung in § 359 Nr. 1 ZPO zum notwendigen Inhalt eines Beweisbeschlusses. Dieselbe Anforderung an den Beweisantritt ist auch in § 487 Nr. 2 ZPO über den notwendigen Inhalt eines Antrages auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens enthalten und korrespondiert mit dem notwendigen Inhalt des Beweisbeschlusses nach § 490 Abs. 2 ZPO. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass dann, wenn die behaupteten Tatsachen zu allgemein gehalten sind und der Beweisantritt erst auf die Ermittlung von Einzelheiten zielt, welche der Partei dann die schlüssige Darlegung eines Sachverhalts ermöglichen sollen, ein prozessual unzulässiger Ausforschungsbeweisantritt bzw. ein sog. Beweisermittlungsantrag vorliegt (vgl. Ahrens in: Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, 1. Aufl. 2015, Kapitel 11 Rn. 13 und Kap. 32 Rn. 22 m.w.N.). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt eine prozessual unzulässige Ausforschung, welche zur Ablehnung des Beweisantrages berechtigt, vor, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen entweder so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder dann, wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber auf´s Geratewohl gemacht, gleichsam „ins Blaue“ aufgestellt sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen (vgl. BGH, Urteil v. 14.07.1953, V ZR 57/52, BGHZ 10, 266, in juris Rz. 25; BGH, Urteil v. 16.05.1962, VIII ZR 79/61; BGH, Urteil v. 12.07.1984, VII ZR 123/83, BauR 1984, 667, in juris Rz. 16, 18). Die zuletzt genannte Alternative ist hier nicht einschlägig. Die Anforderungen an die Genauigkeit und Substanz der Bezeichnung der unter Beweis gestellten Tatsachen dürfen nicht überspannt werden (vgl. insbesondere kritisch Balzer/Walther, Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im Zivilprozess, 4. Aufl. 2018, Kap. A Rn. 47). Mit seinem Vortrag muss der Beweisführer nur so weit gehen, dass der Streitgegenstand individualisiert ist und der Prozess- oder Verfahrensgegner weiß, wovon die Rede ist, so dass er sich – zugestehend oder bestreitend – dazu einlassen kann. Dafür sind in aller Regel ungefähre Angaben über Ort und Zeit und sonstige Begleitumstände ausreichend (vgl. Balzer/Walther, ebenda). Grundsätzlich ist eine hinreichende Konkretisierung nicht gegeben, wenn ein Umstand lediglich pauschal angegeben wird (z.B. „Lärmstörungen“, „Wasseraustritte im Gebäude“, nach Ahrens, a.a.O., Kap. 32 Rn. 24 m.w.N.). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hierzu ausgeführt worden, dass Tatsachen so weit zu präzisieren sind, dass sie im Falle der Bestätigung durch die beantragte Beweisaufnahme für die Bewertung durch den Sachverständigen Bedeutung haben können (BGH, Urteil v. 14.07.1953, a.a.O.), und dass sie konkret genug sein müssen, um eine Stellungnahme des Gegners zu ermöglichen und die Erheblichkeit des Vorbringens zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss v. 08.11.2012, VII ZR 199/11, in juris Rz. 10 m.w.N.). Bei der Beurteilung einer Tatsachenbehauptung als hinreichend bestimmt ist auch zu berücksichtigen, inwieweit der Partei eine nähere Substantiierung möglich und zumutbar ist (vgl. z.B. BGH, Urteil v. 09.07.1974, VI ZR 112/73 „Arbeits-Realitäten“, NJW 1974, 1710, in juris Rz. 37 ff.). Zwar kann dem Sachverständigen die Aufgabe zufallen, nähere tatsächliche Umstände zu ermitteln, vor allem wenn den Beweisführer gerade seine fehlende Sachkunde daran hindert, die zu näherer Substantiierung dienlichen Umstände selbst zu ermitteln (ebenda, Rz. 39). Das ist aber nicht der Fall, wenn der Beweisführer sich entweder auf formelhafte und pauschale Formulierungen beschränkt (vgl. BGH, Beschluss v. 10.11.2015, VI ZR 11/15, MDR 2016, 295, in juris Rz. 9 für den Bereich der Arzthaftung), oder wenn er Tatsachen, die ihm zugänglich sind, zurückhält (vgl. zur Einführung nur vermuteter Tatsachen bei Gesundheitsschäden aus Produkthaftung BGH, Urteil v. 10.01.1995, VI ZR 31/94, NJW 1995, 1160, in juris Rz. 17 f.). 2. Für den Bereich der Substantiierung einer Baumängelrüge durch den Auftraggeber ist, worauf der Antragsteller zu Recht verweist, zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber sich auf die Darlegung des Symptoms beschränken darf, aus dem er die Mangelhaftigkeit herleitet. Das bedeutet, dass er das äußere Erscheinungsbild darlegen muss. Ob die Ursachen dieses Symptoms tatsächlich in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des in Anspruch genommenen Architekten oder Bauunternehmers zu suchen sind, ist dann Gegenstand des Beweises und nicht etwa Erfordernis des Sachvortrages. Der Beweisführer braucht deswegen auch nicht vorzutragen, ob und ggf. welche anderen Ursachen des von ihm beanstandeten Symptoms auszuschließen sind (vgl. Pastor in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl. 2017, Rn. 1580 m.w.N.; zuletzt: BGH, Beschluss v. 04.11.2020, VII ZR 261/18, BauR 2021, 593, in juris Rz. 14 m.w.N.). Handelt es sich dabei um eine einzige Anlage, kann der Verweis auf deren unzureichende Funktion genügen (vgl. BGH, Urteil v. 14.01.1999, VII ZR 185/97, BauR 1999, 899, in juris Rz. 10: mangelnde Beheizbarkeit eines Einfamilienhauses nach Installation einer einheitlichen Fußbodenheizung). Sind in einem Objekt mehrere Bereiche betroffen, so ist eine nähere Lokalisation erforderlich (vgl. BGH, Urteil v. 03.07.1997, VII ZR 210/96, BauR 1997, 1029, in juris Rz. 7 f., 12: mangelnde Beheizbarkeit von Dachgeschosswohnungen nach Installation von getrennten Fußbodenheizungsanlagen, Darlegung unter Vorlage thermographischer Untersuchungen für sämtliche Wohneinheiten). Die Bezeichnung von Mängeln durch die Lokalisierung der Mangelerscheinungen ist dem Auftraggeber regelmäßig nicht nur möglich, sondern auch zumutbar, weil sie gleichwohl dazu führt, dass von ihr sämtliche Ursachen des Mangelsymptoms erfasst werden, auch wenn die Symptome (zunächst) nur an einigen Stellen der Werkleistung auftreten (vgl. BGH, Beschluss v. 24.08.2016, VII ZR 41/14, BauR 2017, 106, in juris Rz. 22: Wassereintritt im UG im Bereich von einzelnen Aufzugsschächten und in der Tiefgarage). II. Nach diesen Maßstäben genügen die vom Antragsteller zur Begründung seines Antrages angeführten Tatsachenbehauptungen nicht. Letztlich beschränkt sich der Antragsteller bei sämtlichen Formulierungsvarianten seines Antrages jeweils auf den Vortrag, dass in einzelnen der insgesamt 31 erneuerten Badezimmern Durchfeuchtungen aufträten. Trotz mehrfachen Hinweises des Landgerichts, dass insbesondere die Anzahl, die Lage und das Erscheinungsbild der Durchfeuchtungen näher zu bezeichnen seien, hat der Antragsteller hierzu nichts vorgetragen und vertritt die Auffassung, dass der zu beauftragende Sachverständige eine Art Bestandsaufnahme vorzunehmen habe. Letztlich soll der gerichtliche Sachverständige auf die Suche nach Planungs- oder Baumängeln gehen und den Beweisgegenstand selbst lokalisieren und eingrenzen. Pauschale Zustandsbeschreibungen und allgemeine Fragestellungen, die generell auf das Vorhandensein von Mängeln gerichtet sind, genügen den Anforderungen an die Bezeichnung der unter Beweis gestellten Tatsachen i.S.v. § 487 Nr. 2 ZPO jedoch nicht (vgl. auch KG Berlin, Beschluss v. 01.10.1998, 10 W 6456/98, MDR 1999, 564, in juris Rz. 19, 21 m.w.N.; OLG Köln, Beschluss v. 04.02.2002, 17 W 24/02, BauR 2002, 1120, in juris Rz. 12, 14 f.). Es ist zumindest erforderlich, dass Fehlerbild mitzuteilen, so dass es für einen Sachverständigen prüfbar ist (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 29.10.1999, 19 W 36/99, in juris Rz. 5). Auch unter Berücksichtigung der sog. Symptomtheorie ist zumindest die Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes des Mangels erforderlich, also die Bezeichnung und Lokalisierung der Schadstellen sowie die Nennung und Beschreibung der aufgetretenen Schäden (vgl. OLG München, Beschluss v. 05.01.2017, 28 W 2124/16, in juris Rz. 11: Ablehnung eines Antrages auf Beweiserhebung wegen „Undichtigkeit des Daches“ eines Gebäudes). C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Kostenwerts des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V. mit § 3 ZPO; der Senat hat hier, wie das Landgericht, 155.000,00 € in Ansatz gebracht.