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Beschluss

2 W 17/24

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2024:1029.2W17.24.00
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Leitsätze
1. Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO ist eine einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers möglich und auf die Feststellung gerichtet, dass der Vollstreckungsantrag ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist und durch ein erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist.(Rn.5) 2. Ist der Schuldner im Rahmen einer Verurteilung zur Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet, alles tatsächlich und rechtlich in seiner Macht Stehende zu tun, um die Mitwirkung eines Notars zu erlangen, ist er auch gehalten, dem Gläubiger substantiiert zu vermitteln, dass er dieser Verpflichtung nachgekommen ist.(Rn.12) 3. Die vom Schuldner erst im Verlaufe des Vollstreckungsverfahrens übermittelten Informationen über den Umfang seiner Bemühungen um ein Tätigwerden des Notars können im Hinblick auf den Vollstreckungsantrag ein erledigendes Ereignis darstellen.(Rn.15) (Rn.16)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 31.01.2024 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis 1.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO ist eine einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers möglich und auf die Feststellung gerichtet, dass der Vollstreckungsantrag ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist und durch ein erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist.(Rn.5) 2. Ist der Schuldner im Rahmen einer Verurteilung zur Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet, alles tatsächlich und rechtlich in seiner Macht Stehende zu tun, um die Mitwirkung eines Notars zu erlangen, ist er auch gehalten, dem Gläubiger substantiiert zu vermitteln, dass er dieser Verpflichtung nachgekommen ist.(Rn.12) 3. Die vom Schuldner erst im Verlaufe des Vollstreckungsverfahrens übermittelten Informationen über den Umfang seiner Bemühungen um ein Tätigwerden des Notars können im Hinblick auf den Vollstreckungsantrag ein erledigendes Ereignis darstellen.(Rn.15) (Rn.16) I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 31.01.2024 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis 1.000,00 € festgesetzt. A. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss Bezug genommen. B. I. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist gemäß § 568 S. 1 ZPO die Einzelrichterin zuständig, da die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen worden ist. Die Voraussetzungen von § 568 S. 2 ZPO liegen nicht vor. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass sich der Antrag der Kläger und Gläubiger auf Verhängung eines Zwangsgeldes erledigt hat. 1. Die im Klageverfahren anerkannte einseitige Erledigungserklärung ist auch im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO möglich und auf die Feststellung gerichtet, dass der Vollstreckungsantrag ursprünglich zulässig sowie begründet war und durch ein nachträgliches Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Die damit verbundene Antragsänderung kann noch im Rechtsmittelverfahren erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - IV ZB 9/14 -, zitiert nach juris Rz. 64 unter Verweis auf OLG Stuttgart MDR 2010, 1078; OLG Köln OLGR 2004, 79, 80; OLG Rostock OLGR 1997, 360, 362 sowie Zöller/Vollkommer, ZPO 30. Aufl. § 91a Rz. 36 ff.). 2. Diese Voraussetzungen liegen vor, wie das Landgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt hat. a) Der Zwangsgeldantrag war ursprünglich zulässig. Insbesondere lagen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vor. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen. b) Der Antrag war auch zunächst begründet. aa) Die im Teilurteil des Landgerichts Stendal vom 16.06.2022 titulierte Verpflichtung der Beklagten, Auskunft durch Vorlage eines amtlichen Bestandsverzeichnisses zu erteilen, war gemäß § 888 ZPO zu vollstrecken, da die Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und sie ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt. Dies ist hier der Fall, auch wenn hier die weitere Mitwirkung eines Dritten, nämlich eines Notars, notwendig ist, um die unvertretbare Handlung - die Auskunftserteilung - vorzunehmen. In diesem Fall ist der Schuldner verpflichtet, alles tatsächlich und rechtlich in seiner Macht Stehende zu tun, um die Mitwirkung des Dritten zu erlangen (z.B. Zöller-Seibel, 34. Aufl., § 888 Rz. 2 mit weiteren Nachweisen). bb) Diesen Anforderungen hatte die Beklagte - jedenfalls gegenüber den Klägern - nicht genügt. Zwar hat die Beklagte ausweislich des Schriftsatzes vom 27.11.2023 diverse Nachfragen bei der Notarin gehalten, um die Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu erwirken, so am 12.6.2023, 14.06.2023, 10.08.2023, 16.10.2023, wobei die Beklagte am 21.08.2023 auch fehlende Unterlagen nachreichte. Dies wäre möglicherweise ausreichend gewesen, um nachzuweisen, dass die Beklagte sich intensiv um die Erstellung des Nachlassverzeichnisses bemühte. Die behauptete Mitteilung vom 09.10.2023 allein genügte nicht, um den Klägern substantiiert zu vermitteln, dass sich die Beklagte intensiv um die Erstellung bemühte und alles in ihrer Macht Stehende tat, um die Mitwirkung der Notarin zu erlangen. Denn bei erheblichen Verzögerungen kann es geboten sein, z.B. dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen (wie z.B in OLG Koblenz, Beschluss vom 10. August 2020 - 12 W 136/20 -, zitiert nach juris Rz. 6). Die Beklagte hat indes die Kläger nicht über ihre Bemühungen in Kenntnis gesetzt und deshalb den Klägern Anlass gegeben, mit Schriftsatz vom 02.11.2023 den streitgegenständlichen Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes zu stellen. Dass es auch auf die Mitteilung dessen, was die Beklagte an Maßnahmen ergriffen hat, um ihrer Verpflichtung mit allem tatsächlich und rechtlich in ihrer Macht Stehenden zu genügen, wird deutlich durch eine Kontrollüberlegung: Hätte die Beklagte bereits das notarielle Nachlassverzeichnis von der Notarin erhalten, es aber nicht an die Kläger übermittelt, hätte sie ihre Verpflichtung ebenfalls nicht erfüllt, da es nicht ausreichte, das Nachlassverzeichnis erstellen zu lassen, sondern es gerade darauf ankäme, dass die Kläger als Gläubiger es auch erhielten. In einem solchen Fall bestünde das erledigende Ereignis in der Übersendung des Nachlassverzeichnisses. c) Der Antrag ist unbegründet geworden, als die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.11.2023 die von ihr ergriffenen Maßnahmen mitgeteilt hat sowie die hiermit im Zusammenhang stehende Mitteilung der Notarin vom 27.11.2023 vorgelegt hat. Entsprechend hat auch das Landgericht mit Verfügung vom 04.12.2023 hingewiesen. Das erledigende Ereignis ist in der Mitteilung vom 27.11.2023 zu sehen, aus der folgt, dass die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Beklagte nicht (mehr) geeignet war, die Erfüllung der titulierten Verpflichtung zu erreichen oder zu beschleunigen. Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass eine Erledigungserklärung dem Anspruchsteller die Möglichkeit gibt, die Kosten eines Verfahrens nicht tragen zu müssen, wenn der Anspruchsgegner zunächst Anlass gegeben hat, das Verfahren anzustrengen, sich dann aber im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass der Anspruchsgegner den Anspruch erfüllt hat oder - wie vorliegend - alles in seiner Macht Stehende getan hat, um eine Erfüllung zu erreichen. So liegt der Fall auch hier. C. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. II. Der Wert des Beschwerdeverfahrens (für die anwaltlichen Gebühren) bestimmt sich nach dem Interesse der Beklagten an der Abwehr der Kostenlast. Diese schätzt der Senat unter Annahme einer Gebührenstufe für das erstinstanzliche Verfahren bis 5.000,00 € (Bruchteil (1/2) der Hauptsache/des Leistungsanspruchs, vgl. Zöller-Herget, 35. Aufl., § 3 Rz. 16.127) auf nicht mehr als 1.000,00 €.